436 Entseheidg. der SchuldbetreibUDgs-u. Konkunkammer. N-97.
erforderlich, der ersten Instanz bätten unterbreitet wer-
den können. Uebrigens sind jene Bescheinigungen inhalt-
lich nicht geeignet, die Richtigkeit der fraglichen Be-
haupng des Klägers darzutun. Die vom Vermittleramt
Altstätten ausgehende besagt wiederum lediglich. dass.
der Kläger seine Erklärung betreffend den Auszug im
Sinne eines nicht angenommenen Vftrgleichsvorschlages
gemacht habe.
Laut der vom Bezirksammann ausgestellten
hätte sich der Rekurrent freilich im Exmissionsver-
fahren geäussert, dass er sowieso auf Ende Juli aus-
ziehen l) werde. Allein es ist nicht ersichtlicb, dass
der Rekursgegner oder sein Vertreter von dieser Erklä-
rung Kenntnis erhielten und zudem enthdten die Akten
des Exmissionsverfahrens über eine solche Erklärung
nichts.
.
Endlich kann der Rekurrent auch nicht mit seiner Be-
hauptung durchdringen. die Räumung der Wohnung habe
sich
unter den Augen des Personals der Filiale Altstätten
vollzogen. Die Bescheinigung der Filialleiterin, die er zum
Beweise vor Bundesgericht einlegte, lässt sich aus den
schon erwähnten prozessualen Gründen nicht
berück-
sichtigen. Auch diese Urkunde ürde übrigens inhaltlich
nichts beweisen. da kein Grund für die Annahme
vor-
liegt, dass es Sache des Personals gewesen sei. sich um
das Mietverhältnis zwischen ihrem Prinzipal
und dem
Rekurrenten zu
bekümmern. Die blosse Kenntnis des
Personals vom Wegzug aber
tut nicht dar, dass dieser
dem Rekursbeklagten nicht verheimlicht worden sei.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entacheidungen der Zivilkammern. N0 98.
Entscheidungen der Zivilkammern. .-Arrets
des sectioDs civiles.
98. trrteU der II. Zivilabteiluns vom 7. Oktober 1916
i. S. Konkursmasse Giger Glarner, Klägerin,
gegen
Zwlrnerei Zwicq,A.-G., Beklagte.
Simulierter Kaufvertrag zum Zwecke der Bestellung eines
Mobiliarpfandrechts ohne Besitzübertragung (Erw. 1). Nach
Art. 287 ZitJ. 2 anfechtbare Uebemahme des vermeintlichen
Pfandes an Zahlungsstatt für eine dem vermeintlichen
Pfandgläubiger zustehende Forderung (Erw. 3). Nach der-
selben Gesetzesbestimmung anfechtbare Realisierung eines
möglicherweise
bestehenden Pfand-oder Retentionsrechts
(Erw.3).
A. -Am 26. September 1910 kam zwischen den
Garnhändlern Giger
Glarner einerseits und der Be-
klagten andrerseits ein ( Lohnzwirnvertrag zustande,
gemäss welchem sich Giger
Glarner verpflichteten,
der Beklagten ein bestimmtes Quantum Gespinnst zum
Zwirnen zu übergeben und die betreffenden Fakturen
jeweiIen monatlich zu reglieren.
Am 13. Dezember des-
selben Jahres ersuchten Giger Glarner die Beklagte,
einen ihr zahlungshalber übergebenen Wechsel aus der
Zirkulation zurückzuziehen.
Am 29. Dezember ersuchten
sie sie ferner, drei Wechsel von zusammen
12,000 Fr.
doch
ja nicht protestieren zu lassen. da ihnen dadurch
(! ungeheure Unannehmlichkeiten erwachsen könnten;
(I in der schlechtesten Zeit b sei ihnen ein vorüberge-
hender Bankkredit von 10,000 Fr. entzogen worden;
damit seien ihre
Geldsorgen eben nicht kleiner ge-
ß8
worden l); mit dem neuen Jahre hoffte. in geord-
netere Verhältnisse zu kommen l). Am 3. Januar 1911..
ersuchten sie telegraphisch und brieflich um Prolon-
gierung
der drei Wechsel; in einigen Tagen werde die
Beklagte
(I weitere Anschaftung l) erhalten; infolge der
(I Engherzigkeit l) ihrer Bank seien sie gnötigt, sich
(I eben momentan auf diese Weise zu behelfen ; sie.
würden nicht ermangeln, sich nach einer andern Bank
umzusehen; die Beklagte solle ihnen (I dieses doch ja
nicht übel deuten . Am 20. Januar schickten sie der
Beklagten für den Betrag von 12,500
Fr. neue Wechsel;
von dieser
Summe sollte jedoch ein Betrag von 7957 Fr.
15 Cts. als Ersatz für einen am 20. Januar fälligen
Wechsel und
nur der Rest (4542 Fr. 85 Cts.) als An-
zahlung 'auf die per 31. Dezember fällig gewesenen
12,000
Fr. gelten. Einen für Zinsen und Spesen ge--
schuldeten Betrag von 311 Fr. a Cts. erklärten sie erst
am 23. Januar per Postmandat einsenden zu können;
bis dahin würden ihnen nämlich
(I grössere Beträge in
bar eingehen . Am 21. Januar konnte die Beklagte auf
eine von Giger Glarner ausgestellte
Tratte 14,692 Fr.
25 Cts. erhältlich machen. Diesen Betrag händigte sie
sofort einem Teilhaber der Firma Giger
Glarner aus,
der ihn seinerseits zur Ablösung einer
Schuld bei ihrer
eigenen
Bank (Specker Oe in Rheineck) verwendete.
Am 24. Januar schlugen Giger Glarner der Beklagten
als
(I Ausweg I) zur Überwindung ihrer (I gegenwärtigen
Geldknappheit,
l) die Eröffnung eines Kontokorrentes
mit '%-oder ,%-jährlicher Abrechnung vor. Am 27. Ja-
nuar fand zwischen der Beklagten und Giger Glarner
eine Besprechung
statt, deren Resultat die Beklagte am
28.
Januar wie folgt zusammenfasste:
(I 1. Sie legen in ein neutrales Depot (eventuell Lager-
t haus St. Margrethen) für mindestens 30,000 Fr. (dreis-
l) sigtausend) Garne, deren Wert so bestimmt wird, dass
zum heutigen Gespinnst-Marktpreis der Fac;on zuge-
l) zogen wird. Dieses Lager ist mit unserem Einver-
der ZieIB mern. N° 98.
ständnis und rechtzeitiger A visierung durch andere
.NoI auswechselbar mit/.entsprechendem Gegenwert:
(I Auch Sie haben dem . betreffenden Depot -ausdrücklich
in . diesem SinRe Mitteilung zu machen, und, dass das
Garn unser Eigentum sei.
l) 2. Ab Februar haben Sie monatlich mindestens
3 bis 4000 Fr. in bar oder soliden Kundenakzepten an uns
direkt oder an die Schweizerische Volksbank einzu-
zahlen.
3. . . . . . . . .' . . . .
)) 4. Wir nehmen im we.itern von Ihrer ausdrücklichen
Erklärung Vormerkung, dass alle übrigen von Ihrer
Firma akzeptierten Wechsel am Verfalltage unter
)) all.en Umständen und Folgen pünktliCh eingelöst
werden. Wir haben Ihnen bereits erklärt, dass wir
weitere Prolongation von Wechseln unmöglich mehr
I) akzeptieren können und alle uns künftigen Guthaben
I) von Ihnen nun bei Verfall in bar oder guten Kunden-
I) akzepten regliert werden. . . . . . . . . . . . .
, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I) Nach Reglierung sämtlicher Wechsel und aller dann
fälligen Guthaben geht das Depot wieder auf Sie zu-
I) rück und werden die geleisteten Barzahlungen ver-
rechnet.
Wir hoffen nun, auf diesem Wege eine für beide
Teile befriedigende Lösung der Angelegenheit gefunden
zu haben, ohne Sie in Ihrem Verkehr geschädigt oder
l) gehindert und uns anderseits in Anbetracht des ganz
)) bedeutenden Guthabens bei Ihnen etwelche Sicherheit
verschafft zu wissen. . . . . . . . . . . . .
I)
Am 7. Februar erklärten sich Giger Glarner mit
dieser Regelung einverstanden l), jedoch nur unter der
Bedingung, dass das zur Sicherstellung der Beklagten
bestimmte Warenlager
.. notarisch versiegelt im Ma-
gazin von Giger Glarner deponiert bleibe;
die Verbringung des Warenlagers nach einem auswär-
Enhcbeldun(en
tigen Lagerhaus würde nämlich sehr kreditschädigend
wirken. Am 10. Februar antwortete die Beklagte, sie
nehme den Vorschlag an, sofern ihr im Hause. von
Giger Glarner ein extra Raum. der separat abge-
schlossen werden kann, angewiesen werde. Im übrigen
müsse sie von nun an auf Barzahlung aller Fakturen be-
stehen, da ihre Bank die weitere Diskontierung von
Wechseln auf Giger
Glarner kategorisch ablehne.
Giger
Glarner antworteten am 14. Februar, einen ver-
schlossenen
Raum könnten sie der Beklagten nicht zur
Verfügung stellen; diese brauche aber nicht zu be-
fürchten, dass,
(C wenn eine Angelegenheit notarisch ver-
schrieben ist, l) Giger Glarner sich eine ungerechte
Handlungsweise zu
Schulden kommen lassen I) könnten.
Mit Barmitteln l) seien sie (! gegenwärtig sehr knapp. ;
es
sei ihnen deshalb nicht möglich, die Beklagte an-
ders als auf bisherige Weise zu befriedigen . Die Be-
klagte verlangte darauf ein Verzeichnis der zu ihrer
Sicherheit bestimmten Waren und erklärte, diese der
(! Einfachheit halber käuflich übernehmen l) zu wollen,
mit der Abmachung, dass sie die Zwirne unentgeltlich
bei Giger
Glarner lagern könne;, der Akt würde
notariell beglaubigt I) ; durch separate briefliche
Abmachung
l) würde (! festgesetzt. dass dieses Lager
nach Einlösung der sämtlichen Wechsel wieder an
Giger
Glarner zurückfällt 1)"
Mit Datum vom 24. Februar unterzeichneten darauf
J ean Giger als Vermieter l) und die BekJagte als
Mieterin l) einen Mietvertrag. über das Magazin
im Parterre des Hauses von
Jean Giger in Staad l); der
Mietzins l) wurde auf 20 Fr. per Monat festgesetzt;
unter der vorgedruckten Rubrik
Besondere Bestim-
mungen
l) wurde beigefügt: Die Mieter geben hierdurch
I) dem Vermieter das Recht, der Firma Giger Glarner
l) zu gestatten, das Lokal zu Lagerzwecken zu benützen,
soweit
der Mieter in der Benützung des Lokals da-
l) durch nicht behindert wird. l)
der Zivilkammern. N° 98.
Mit Datum vom 25. Februar unterzeichneten sodann
Giger Glarner als (l Verkäufer l) und die Beklagte als
( Käuferin I) folgenden Kaufvertrag :
- Die Firma Giger GJarner verkauft durch gegen-
l) wärtigen Vertrag der Firma Zwicky A.-G. einen Posten
t gezwirnte Garne laut Spezialverzeichnis im Werte von
l) 27,223 Fr. 5 Cts.
Die Verkäufer verpflichten sich. die verkauften
I) Waren auf eigene Kosten in das vom Käufer gemie-
I) tete Lokal im Parterre des Hauses des Herrn Jean
I) Giger in Staad zu verbringen.
- Die Verkäufer Giger Glarner erklären durch
) ihre nachstehende Unterschrift, den Gegenwert für die
- verkauften Waren durch Verrechnung erhalten zu
- haben und erklären sich gegenüber der Firma Zwirnerei
,) Zwicky A.-G. per Saldo aller weiteren Anspruche aus
gegenwärtigem Kaufvertrage für befriedigt. l)
Am 27. Februar schrieb die Beklagte an Giger
Glarner:
. Wir gestehen Ihnen das Recht zu, von diesem un-
I serem Lager bei Ihnen, bei Bedarf Zwirne zu den
I) angesetzten Preisen uns abkaufen zu können, sofern sie
den Fakturabetrag sofort bei Wegnahme in bar ent-
I) richten. Es kann eventuell auch ein Ersatz durch an-
l) dere Zwirne geleistet werden, in jedem Falle aber ist
,) vorerst unser Einverständnis einzuholen. Eine allfällige
Herausgabe oder Auswechslung von Waren kann nur
,. in Gegenwart von uns oder unserer Beauftragten ge-
I) schehen.
Gemäss unserer weiteren in Gegenwart von Herrn
l) Dr. Biggel getroffenen Abmachungen bezahlen Sie uns
l) ab März 1911 monatlich mindestens 3000 Fr. in bar
I) oder soliden Kundenakzepten acconto alte Rechnung
,. ein, ausser den Zahlungen für laufende fällige Fak-
,. turen.
l) Im weitem haben wir ausdrücklich abgemacht, dass
l) Sie auf Rechnung des Fac;onkontraktes ununterbrochen
AS 41 III -1915
Ent5cheidungen
, für mindesten 7000 Fr. Gespinnst an unserem Lager
, hier in Malans liegen haben. welche als Teildeckung
(! für unsere jeweiligen offenen Guthaben uns faustpfand-
I) rechtlich zu Eigentum gehören .
Auf Grund des Mietvertrages mit Herrn Jean Glger
I) in Staad ist uns jederzeit der freie Zutritt zu dem ge-
) mieteten Magazin, wo unsere Garne lagern, selbst-
redend gestattet, trotzdem wir Ihnen laut Abmanhung
mit Herrn Giger die Mitbenützung des Magazms so
) lange der
Platz reicht, gestatten. Für diese Mitbenützung
des Magazins zahlen Sie uns monatlich 20 Fr.
Mit dem Inhalt dieses Sehreibens erklärten Sich
Giger Glamer am 3. März einverstandc:n. Sie. fünen
bei, es werde nun hoffentlich alles semen rIchtIgen .
Weg gehen und sie (Giger Glarner) (I recht bald
in geordnete Verhältnisse hineinkommen.. .
Auf den
3. März berechneten Giger . Glamer dIe
Höhe ihrer
Schuld an die Beklagte auf 63,901 Fr.
65 Cts. und fügten folgende Aufstellung bei :
An verkauften Waren ab Staad . . . . Fr. 27,223 05
An verkauften Waren ab Malans . . .. 7,000 -
In der Folge entnahmen Giger . Glarner dem Waren-
lager, teils mit, teis ohne Erlaub der eklagte .
wiederholt kleinere oder grössere Partien Gespmnst. DIe
diesen Bezügen entsprechenden Zahlungen wurden a con-
to der Hauptschuld gebucht. Die Beklagte drängte be-
ständig auf Reduktion der Schuld durch Barzanullgen
und verbat sieh die Einsendung von Wechseln, die doch
nur in den seltensten Fällen honoriert würden. Trotz
aller Schwierigkeiten, mit denen die Beklnte in inr
Beziehung zu kämpfen hatte, fand immerhin allmählich
eine Reduktion der
Schuld statt. Auf den 19. M be-
trug diese nur noch 50,872 Fr., währen j das zn:r SIcher-
steIlung der Beklagten bestimmte Warnnlner. m Staad
einen Wert von 23.641 Fr. 75 Cts., dasleruge IR Malans .
einen solchen von zirka 16,000 Fr. repräsentierte. Am
- Juni reklamierte die Beklagte, weil Giger . Glamer
der Zivilkammern. N° 98.
das Warenlager entwerteten, indem sie eigenmächtig alle
gangbare Ware wegnähmen und durch (! Ladengauner
ersetzten; andrerseits seien die Abzahlungen (I mehr als
mager ; so könne es deshalb nicht weitergehen; Giger
. Glamer sollten (I jetzt einmal einen andern Gläubiger
warten
lassen.; sonst werde sich die Beklagte genötigt
sehen, das Warenlager
(I an sich zu ziehen I).
Am 28. Juni ersuchten Giger . Glarner die Beklagte,
eine
Kaufbeile von 10,000 Fr. an Zahlungsstatt anzu-
nehmen; die Beklagte erklärte jedoch. nach Rücksprache
mit ihrer Bank, darauf nicht eingehen zu können.
Am
4. August schrieb die Beklagte,sie übernehme)
nun das Warenlager in Malans an Zahlungsstatt zum
Preise von 12,341 Fr. 75 Cts., welchen Betrag sie der
Firma Giger . Glarner gutschreibe. Giger Glarner
protestierten zuerst,
mit Schreiben vom 8. August, gegen
diese
Annektierung ; eventuell verlangten sie Anrech-
nung höherer Preise. Zugleich schickten sie einen Rech-
nungsauszug mit einem Saldo von 39,371 Fr.
65 Cts. zu-
gunsteu der Beklagten. wobei sie die ihnen von der Be-
klagten
(I gutgeschriebenen 12,341 Fr. 75 Cts. ni c h t
berücksiChtigten.
Die Beklagte bestand ihrerseits,
mit Schreiben vom
9. August, auf der vollständig berechtigten Annektie-
rung an Zahlungsstatt
und verlangte dringend, unter
Androhung rechtlicher Schritte, Abzahlung ihres Rest-
guthabens von 27,029
Fr. 90 Cts.; in diesem Fall)
(I falle der Firma Giger Glarner das gekaufte Lager
in
Staad wieder zu .
Darauf antworteten Giger Glarner am 11. August:
da das Lager in Malans wohl bereits nicht mehr vor-
handen sein werde, müssten sie sich
(I wohl oder übel)
mit der Gutschrift der 12.341 Fr. 75 Cts. einverstanden
erklären.
Am 27. Oktober schickten Giger Glarner der Be-
klagten einen Rechnungsauszug. der (unter Berücksich-
tigung der Gutschrift der 12,341 Fr.
75 Cts.) mit einem
444 Entscheidungen
Saldo von 19,140 Fr. 10 Cts zugunsten der Beklagten
abschloss; dabei
hatten jedoch Giger Glamer als
Zahlung ihrerseits drei Wechsel im Gesamtbetrage
von
5318 Fr. 65 Cts. gebucht, die von der Beklagten
sofort zurückgewiesen wurden. Nach Streichung dieser
Gutschrift von
5318 Fr. 65 Cts. und nach Belastung
der Schuldnerin
mit vier Retourwechseln im Gesamtbe-
trage von
3124 Fr. 70 Cts., sowie mit einer Rechnungs-
differenz von
12 Fr. 75 Cts., würde sich per 31. De-
zember 1911 ein Saldo von 27,596 Fr. 20 Cts. zugunsten
der Beklagten ergeben haben.
Am
20. November brachte es nun aber die Beklagte
dazu, dass ihr sämtliche bis dahin in
Staad deponierten
Waren zugeschickt wurden. Dafür schrieb sie der Firma
Giger Glarner unterm. 10. November den Betrag von
17,879 Fr. 15 Cts. gut, wodurch sich der Rechnungs-
saldo auf
9717 Fr. 5 Cts. reduzierte.
Am
27. November brach über Giger Glamer der
Konkurs aus. In diesem meldete die Beklagte zunächst
eine Forderung von
14,717 Fr. 5 Cts. ( jenen 9717 Fr.
Cts. zuzüglich einer Schadenersatzforderung von
5000 Fr. wegen ungenügenden Warensendungen) an.
Die Konkursverwaltung
bestritt zuerst die ganze For-
derung von 14,717 Fr. 5 Cts., anerkannte dann aber
den Betrag von
9717 Fr. 5 Cts. Ober die Schadenersatz-
forderung, die inzwischen auf
10,000 Fr. erllöht worden
war. fand im Kanton
St. Gallen ein Kollokationsprozess
statt, der mit der rechtskräftigen Abweisung der ge-
samten Schadenersatzforderung endigte. Die Beklagte
ist infolgedessen mit 9717 Fr. 5 Cts. in V. Klasse kollo-
ziert. Die Anfangs August, sowie am 20. November
1911 von ihr übernommenen Waren sind, soviel aus den
Akten ersichtlich ist, nicht mehr
in nalura vorhanden.
Gegenüber
eIner im Januar 1912 von Jean Giger
gegen die Beklagte angehobenen Betreibung auf
Zahlung
von 220 Fr. (I Mietzins für das Lokal, in welchem die
zur Sicherstellung der Beklagten bestimmten Waren in
der Zivilkammern. N° 98. 445
Staad deponiert gewesen waren, nahm die Beklagte den
Standpunkt ein, dass jene Miete
bloss formelle Be-
deutung l) gehabt habe.
B. -Am
13. September 1912 erfolgte die Einleitung
des vorliegenden Prozesses, in welchem die Konkursver-
waltung verlangt:
- Anerkennung der Anfechtbarkeit und Ungültigkeit
der zwischen ihr (der Beklagten) und der Firma Giger
.. Glarner abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, wonach
sich Beklagte, laut ihrem Rechnungsauszug vorn
- Dezember 1911
t a) am 9. August 1911 Rohstoffe im Betrage von
.. 12,311 Fr. 75 Cts. aneignete,
- b) am 20. November 1911 Garne im Betrage von
- 17,879 Fr. 15 Cts. gestützt auf den sogenannten Kauf-
- vertrag vom 25. Februar i911 von der Firma Giger
- Glarner senden liess und diese beiden Warendeckun-
gen zur teilweisen Befriedigung ihres Guthabens ver-
wendete.
l) 2. Rückerstattung der durch diese Rechtshandlungen
I) erhaltenen Waren bezw. Anerkennung und Bezahlung
von 30,190 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 5 %
a) von 12,311 Fr. 75 Cts. seit 9. August 1911,
b) von 17,879 Fr. 15 Cts. seit 20. November 1911 ;
l) alles unter Kostenfolge .
Zu diesem Rechtsbegehren hat die Klägerin folgende
Erklärung abgegeben:
l) Nach Rückerstattung sämtlicher Waren, bezw. nach
erfolgter Bezahlung der 30.190 Fr. 90 Cts. nebst Zins
l) und Kosten verpflichtet sich die Klägerin, die Beklagte
o mit diesem Betrage in fünfter Klasse zu kollozieren.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
C. -Durch Urteil vom 13. Februar 1915 hat das
Kantonsgericht von Graubünden die Klage abgewiesen,
weil weder ein anfechtbares Rechtsgeschäft. noch
Simu-
lation vorliege.
D. -Gegen dieses Urteil
hat die Klägerin reChtzeitig
Entscheidungen
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge-
richtergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der
Klage.
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Es steht ausser Frage, dass die Beklagte den
Kaufvertrag I) vom 25. Februar 1911 nicht zu dem
Zwecke abgeschlossen hat, um sich Garne einer bestimm-
ten Sorte, deren sie in ihrem Gewerbebetrieb bedurft
hätte, zu verschaffen, sondern, dass es ihr dabei lediglich
darum zu tun war, ihre ungedeckte Forderung an Giger
Glarner nachträglich einigermassen sicherzustellen.
Zu diesem Zwecke hätte nun, ausser dem nächstliegen-
den Mittel der Faustpfandbestellung, unter Umständen
allerdings auch ein Kaufvertrag geeignet sein können,
nämlich dann, wenn einerseits die Kontrahenten wirk-
lich beabsichtigt hätten, die essentiellen Rechtswirkungen
eines jeden Kaufvertrags -
übergabe einer Sache zu
Eigentum und Bezahlung eines Kaufpreises -eintreten
zu lassen, andrerseits aber weder eine im
Sinne der
Art. 202 Abs. 2
alt OR, bezvi. 717 ZGB u n wir k-
sam e, noch eine nach Art. 288 SchKG an fee h t-
bar e Rechtshandlung vorgeiegen hätte. Wie es sich in
letzterer Hinsicht
mit dem Kaufvertrag vom 25. Feb-
ruar 1911 verhalten würde, kann hier des hai b un-
erörtert bleiben, weil die Annahme eines rechtsgültigen
Kaufvertrages schon an dem Umstande scheitert, dass
die Kontrahenten gerade jene essentiellen Rechtswir-
kungen eines jeden Kaufvertrages (Übergabe der
Sache
zu Eigentum und Bezahlung des Kaufpreises) aus-
schliessen wollten. Zwar hatte die Beklagte ursprünglich
verlangt, dass die in Beb'acht kommende Ware in einen
( extra, separat abschliessbaren Raum verbracht, also
eine wirkliche Besitzübertragung vollzogen werde.
Da
der Zivilkammern. N-98.
aber Giger Glarner hiegegen Einspruch erhoben und
erklärten, dass der Sicherstellungszweck ebensogut durch
notarische Verschreibung der Angelegenheit I) zu er-
reicl1en
sei, verzichtete die Beklagte schliesslich auf die
Besitzühertragung
und verlangte nur noch, dass ein Ver ..
zeichnis der Waren aufgenommen und ein notariell be-
glaubigter V ertrag abgeschlossen werde, wonach sie
der Einfachheit halber die Ware käuflich über-
nehme
. Der Abschluss eines Kaufvertrages an Stelle
eines Verpfändungsvertrages erfolgte somit nur der
Einfachgeit halber I), d. h. bei richtiger Interpretation
dieses zu Simulationszwecken oft verwendeten
euphemi-
stischen Ausdrucks: behufs Verschleierung des wirklichen
Vertragswillens, der im vorliegenden Fälle nicht auf
Eigentumsübertragung
und Preisbezahlung. sondern auf
Bestellung eines Pfandrechts ohne Besitzübergabe
ge
riehtet war. Um dabei ja alle Rechtswirkungen eines
wirklichen Kaufvertrages auszuschliessen, wollte die
Be-
klagte durch separate briefliche Abmachung , also in
einer nach aussen nicht hervortretenden
Weise, fest-
setzen
lassen, dass das verkaufte Lager nach Ein-
lösung sämtlicher Wechsel wieder an Giger Glarner
zurückfalle
1). Dementsprechend wurde denn auch -ent-
gegen der im Kaufvertrag I) enthaltenen Angabe, dass
der Kaufpreis durch Verrecl1nung I) getilgt sei, -
den
Verkäufern ,) des auf 27,223 Fr. 5 Cts. geschätzten
Warenlagers dieser Betrag nicht etwa in laufender Rech-
nung gutgeschrieben, und ebensowenig wurden ihnen
umgekehrt die
Waren, die sie dem Lager mit oder ohne
Einwilligung der Beklagten entnahmen,
bel ast e t ;
wohl aber wurden ihnen diejenigen Beträge gutgeschrie-
ben,
die sie für solche Warenbezüge entrichteten. Wenn
also Giger
Glarner dem Lager einen Posten Waren
entnahmen und der Beklagten eine entsprechende Bar-
zahlung machten, so bedeutete dies in Wirklichkeit kei-
nen partiellen R
ü c k kau f der angeblich ver kau f ..
te n Waren, sondern bloss eine partielle Abi ö s u n g
Entscheidungen
des vermeintlichen P fan des. Von allen Gesichts-
punkten aus handelte es sich somit nicht um einßll
Kau fmit Vorbehalt des -R ü c k kau f s, sondern um
eine Ver p f ä n dun g mit besondern Bestimmungen
über die
Ablösung des Pfandes. War aber die Wil-
lensmeinung der Kontrahenten entgegen der von ihnen
gewählten Ausdrucksweise auf den Abschluss eines
Ver-
pfändungsvertrages gerichtet, und ist nach Art. 16 alt
OR bei der Beurteilung des von ihnen abgeschlossenen
Vertrages auf ihren
wir k li ehe n Willen abzustellen.
s ergibt ich, dns ein rechtsgültiger Verlrag überhaupt
meht vorliegt. Emerseits nämlich
ist (nach der zitierten
Gesetzesbestimmung) ein
Kau f vertrag deshalb nicht
zustande gekommen, weil die Kontrahenten einen solchen
nicht abschliessen w
0 11 t e n; andrerseits aber fehlt
die nach Art. 210
alt OR für das Zustandekommen eines
Ver p f ä n dun g s vertrags erforderliche Übergabe
der Sache an den Pfandgläubiger . Der Käuferin)) ist
allerdings die Möglichkeit des Zutritts zu dem gekauf-
ten Warenlager eingeräumt worden; zugleich wurde in-
dessen auch den
Verkäufern, d. h. den Verpfändern.
der Gewahrsam daran belassen; gerade ein solches Ver-
fahren ist aber nach Art. 210 alt ORt bezw. nach Art.
ZGB, zur Vornahme einer rechtsgültigen Verpfän-
dung ungeeignet.
Wie sehr ürigens die
Besitnübertragung im vorliegen-
den Falle fingiert war, ergibt sich auch noch aus dem
Abschluss des vom 24. Februar
1911 datierten (C Miet-
vertrages mit dem darin stipulierten Mitbenutzungs-
recht
des Vermieters , wofür dieser, bezw. Giger
Glarner ach einer weitem brieflich erfolgten Abmachung
dem
(I MIeter ) genau gleichviel (I zahlen mussten wie
dH (I Mieter) für die Miete . Tatsächlich ha tte als die
Beklagte als
(I Mieter gar nichts zu bezahlen, und es
war somit vollkommen richtig, wenn sie, wie sich aus
den Akten ergibt, im
Januar 1912 das Ansinnen des
Jean Giger, ihm den Mietzins zu bezahlen, mit dem
der Zivilkammern, N° 98.
Hinweis auf die (( bloss formelle Natur der (! Miete.
beantwortete.
5. -
Da nach dem Gesagten am 25. Februar 1911
weder ein Kaufvertrag noch ein Verpfändungsvertrag
zustande gekommen war, so stellt sich die am 20. No-
vember
1911 erfolgte Zusendung des Warenlagers an die
Beldagte weder als die nachträgliche Erfüllung eines
Kaufvertrages, noch als eine
Zustimmung zur ausserge-
richtliehen Pfandverwettung, sondern einfach als eine
unmittelbar vor Konkursausbruch erfolgte
Hin gab e
a n
Z a h I u n g s s tat t dar. Als solche ist sie aber
nach Art. 287 Ziff. 2 SchKG ohne weiteres anfechtbar.
Denn es bedarf keiner Ausführung, dass die
zur Tilgung
einer Werklohnschuld stattfindende Überlassung von
Waren, deren der Gläubiger nicht etwa zur Fortführung
seines Betriebes bedarf, sondern die er lediglich deshalb
übernimmt, weil der Schuldner infolge seiner schlechten
VermögensIage ausser
Stande ist, ihn anders zu be-
friedigen, kein
übliches Zahlungsmittel im Sinne der
angeführten Gesetzesbestimmung ist. Dass aber die
Beklagte im November
1911 die Vermögenslage ihrer
Schuldnerin nicht gekannt habe, ist nach Lage der Ak-
ten vollständig ausgeschlossen. und die Beklagte hat
denn auch selber einen bezüglichen Beweis mit Recht
nicht angetreten.
3. -Ein ebenso aussergewöhnliches Zahlungsmittel
war die Anfangs August
1911 seitens Giger Glarner
wohl oder übel erfolgte Überlassung ihres in Malans
befindlichen Warenlagers an die Beklagte. Auch hiebei
handelte es sich um die, innerhalb der letzten sechs Monate
vor Konkursausbruch erfolgte Hingabe von Waren an
Zahlungsstatt für eine Geldschuld, zu deren Begleichung
auf normalem Wege die schuldnerische Firma,
wie-die
Beklagte wusste, völlig ausser Stande war. Der Unter-
schied gegenüber der am 20. November erfolgten An-
handnahme des Warenlagers in
S ta a d besteht nur
darin, dass das im August von der Beklagten über-
450 Entsehe1dtmgen
nommene oder. wie die Beteiligten sich selber ausdrück
ten, (! annektierte Warenlager sich bereits seit Monaten
im Gewahrsam der Beklagten befand, und zwar (ge-
mäss Brief der Beklagten vom 27. Februar und Zu-
stimmungserklärung der Firma Giger Glarner vom
3.
März) (I als Teildeckung für die jeweiligen offenen
Guthaben, faustpfandrechtlich zu Eigentum t. Es könnte
sich deshalb fragen, ob der Beklagten nicht ein
(irregu-
läres) Pfandrecht, eventuell ein" kaufmännisches Reten-
tionsrecht
an jenem Warenlager zustand, bezw. ob ihr
nicht heute noch ein solches Pfand-oder Retentions--
recht an dem Übe rn ahm e p re i s zustehe. Was in-
dessen zunächst das P fan d r e c h t betrifft, so wäre
es offenbar nach
Art. 288 SchKG an fee h tb a r,
weil durch dessen Errichtung (Anfangs März 1911) ein
wertvolles Aktivum der
Firma Giger Glarner, das
zum Betriebskapital gehörte und daher s ä m tl ich e n
Gläubigern der genannten
Firma verhaftet war, zur
Deckung eines ein z ein e n Gläubigers verwendet
worden wäre, und zwar eines Gläubigers, der
nachweis
bar damals' und übrigens schon seit längerer Zeit über
die schlechte Vermögenslage der
chuldnerin genau orien-
tiert war, sich also darüber Rechenschaft geben musste,
dass die Pfandbestellung
zum Nachteil der übrigen
Gläubiger stattfinde. Zweifelhaft könnte dagegen
aller-
dings sein, ob nicht der Bestand des ka u f m ä n -
n
i s ehe n R e t e Ii t j 0 n s r e c h t e s anerkannt wer-
den müsste, weil dieses seine Entstehung nicht dem
Willen der Parteien, sondern direkt dem Gesetz
ver-
danke. Alsdann wäre aber die weitere Frage zu ent-
scheiden, ob das Retentionsrecht sich auch auf die
alt e Schuld der Firma Giger Glarner gegenüber der
Beklagten,. oder nicht vielmehr bloss auf die aus dem
Zwirnen der
re tin i e r t e n War e n sei b s t her-
rührende Forderung beziehen konnte; und je nach der
Beantwortung dieser grundsätzlichen Frage wäre
dann
weiter zu untersuchen, inwieweit die im Momente des
der Zivilkammern. N° .98.
Konkursausbruchs bestehende Schuld in der Tat aus
dem Zwirnen der retinierten Waren herrührte, und in-
wieweit sie im Gegenteil aus der früheren Zeit stammte.
Da nun über diese Fragen nicht verhandelt worden ist,
übrigens die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
fehlen
und auch nicht auf Grund der Akten nachgeholt
werden können, so ist von einer Untersuchung über
den Bestand
und den eventuellen Umfang des Reten-
tionsrechts hier Umgang zu nehmen. zumal da sich
auch sonst die Begründetheit der vorliegenden
Anfech-
tungsklage hinsichtlich des Postens von 12,341 Fr.
75 Cts. ergibt. Für die Anfechtbarkeit. nach Art. 287
Zift.2 SchKG bedarf es nämlich nicht des Nachweises.
dass das zur anormalen Tilgung einer Geldschuld
ver-
wendete Vermögensobjekt ohne die anfechtbare Rechts-
handlung
unter allen Umständen in der Konkursmasse
verblieben wäre, sondern es genügt, dass es
infoige jener
Rechtshandlung nicht, wie Art. 198 vorschreibt,
( zur
Konkursmasse gezogen werden konnte, um im Kon-
kurse gemäss Art. 219 Abs. 1 liquidiert zu werden.
bezw. dass es entgegen der Vorschrift des Art. 232 Ziff.
4 nicht
zu diesem Zwecke dem Konkursamte zur Ver-
fügung gestellt wurde. Die Konkursverwaltungen sind
berechtigt und verpflichtet, sämtliche Pfänder
und Re-
tentionsobjekte in der vom Gesetze vorgeschriebenen
Veise zu verwerten,
und sie können daran durch an-
fechtbare Abmachungen des Schuldners mi 1 dem Pfand-
oder Retentionsgläubiger nicht gehindert werden. Ver-
einbarungen über den Verfall eines für eine bereits fäl-
lige
Schuld haftenden Pfandes sind z i viI r e c h t -
li c b (vgl. HAFNER zu Art. 222 alt OR und WIELAND
zu . Art. 894 ZGB) allerdings zulässig. Sobald sie aber
innerhalb der letzten sechs Monate vor Konkursausbruch
stattgefunden haben, sind sie nach Massgabe des Art.
Zift. 2 SchKG a n f e c h tb a r, und zwar unab-
hängig davon, ob das Pfandrecht überhaupt existierte
und ob durch eine konkursamtliche Verwertung des
Entseheidungeo
Pfandes ein materiell besseres Resultat erreicht worden
wäre, als
durch dessen Hingabe an Zahlungsstatt. ins-
besondere ob sich für die Konkursmasse noch etwas er-
übrigt haben würde. Ausschlaggebend ist, dass durch
eine solche Hingabe an Zahlungsstatt die
Stellung der
Konkursmasse auf alle Fälle
pro z e s s u a I i s c h
verschlechtert wird,
da nunmehr die Konkursverwaltung,
wenn sie das
Pfand-oder Retentionsrecht oder die Be-
rechnung des Übernahmepreises nicht anerkennen
will,
klagend auftreten muss, während sie sonst in der Lage
gewesen wäre, es auf eine Anfechtung des Kollokations-
planes, bezw. der Verwertungsoperation ankommen zu
lassen.
Sofern also die übrigen Voraussetzungen einer An-
fechtungsklage gemäss Art.
207 Ziff.2 erfüllt sind, muss
die Konkursmasse berechtigt sein, unabhängig von
der
Existenz oder Nichtexistenz eines Pfand-oder Reten-
tionsrechtes die Hingabe an Zahlungsstatt rückgängig
zu
machen. Die im Urteile des Bundesgerichts vom 22. Sep-
tember 1915
i. S. Schaller gegen Stoffel noch offen ge-
lassene Frage, ob eine Anfechtungsklage auf Grund des
Art. 287
Ziff. 2 nur beim Nachweis einer materiellen
Schädigung der Masse gutgeheissen werden könne, oder
ob schon die
Schaffung einer ungünstigern rechtlichen Si-
tuation genüge, ist somit im letztern Sinne zu beant-
worten.
Für den vorliegenden FaH ergibt sich hieraus, dass die
Beklagte den Anrechnungspreis der Anfangs August 1911
von ihr übernommenen Waren, mit 12,341 Fr. 75 Cts.
an die .Konkursverwaltung abzuliefern hat, und dass sie
mit der GeltendmachUIig eines Retentionsrechtes auf den
Weg der Kollokationsklage zu verweisen ist, für den
Fall nämlich, dass die Konkursverwaltung bei der nach-
träglich vorzunehmenden Kollokationsverfügung den Be-
stand eines solchen Retentionsrechtes nicht anerkennen
8011te. In die s em Sinne ist die vorliegende Anfech-
tungsklage auch hinsichtlich des Postens von 12,341
Fr.
75 Cts. gutzuheissen.
der Zivilkammern. N° 99.
- -Zinsen sind nach feststehender Praxis nicht schon
vom Datum der anfechtbaren Rechtshandlung, sondern
erst von der Inverzugsetzung, im vorliegenden Falle vom
Vennittlungsvorstande (13. Sept. 1912) an, zu berech-
nen. Die Beklagte ist somit
zur Zahlung von 30,190 Fr.
90 Cts. nebst 5 % Zins seit 13. September 1912 an
die Klägerin verpflichtet, wobei letztere bei ihrer Er-
klärung behaftet bleibt, dass sie. sObal? ihr.iene umme
nebst Zinsen und Kosten bezaWt sem WIrd, dIe Be-
klagte mit der entsprechenden Forderung in V,. Klane
kollozieren wird. Die bereits erfolgte Kollokation fur
den von Anfang
an unbestrittenen Betrag von 9717 Fr.
5 Cts. wird dadurch selbstverständlich nicht berührt.
Uber die eventuelle Anerkennung eines Retentions-
rechtes
für den Betrag von 12,341 Fr. 75 Cts. (wodurch
die Forderung in
V. Klasse auf 17,879 Fr. 15 Cts.
9717 Fr. 5 Cts. reduziert würde) ist bereits in Erwägung
3 hievor das Erforderliche gesagt worden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Berufung und Klage werden im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen.
l1rtan der II. ZlvilabteUUDg vom 7. Oktober 1915
i. S. Schweizerische ltrealtanstalt, Klägerin,
gegen
Eonkursmasse Mandrino, Beklagte.
Pf an drech t an verzinslic hen Forderungen. -
Begriff des laufenden. Zinses im Sinne der Art. 216 alt OR
und 904 ZGB. Umfang der Pfandhaft, insbesondere im
Konkurse des Pfandschuldners.
A. -Die Klägerin hat sieh am 14; Oktober 909 vo
ihrem Schuldner Josef Mandrino eine Anzahl Gülten, die
diesem gehörten, verpfänden lassen. Die Verpfändungs-