Kantonales Privatrecht . N° 100.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 14. Sep-
tember 1915 in allen Teilen bestätigt.
V. KANTONALES PRIVATRECHT
DROIT PRIVE CANTONAL
100. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 9. Dezember 1915
i. S. Itorporationsgemeinde Sursee, Klägerin,
gegen
Staat Luzern, Beklagten.
Stuit um ein pr i va te s Fis c her ei r e c h 1. -Ver -
j Ü h run g dieses Rechts gemäss den einschlägigen Be-
stimmungen des luz. BGB; Anwendung derselben von
Amteswegen (Art. 3 BZP).
A. -Am 1. April 1914 hat die Korporationsge-
meinde Sursee beim
Bundesgnricht gestützt auf Art. 48
lift. 4 OG Klage gegen den Staat Luzern eingereicht
mit dem Rechtsbegehren :
Die Fischenze in der Sure vom Ausflusse derselben
i aus dem Sempacher See bis zum Mühleteich gegen die
Schaubern sei der Klägerin zuzusprechen, und es stehe
) dem Beklagten kein Recht darauf zu .. .
Den Wert dieser Fischenz beziffert die Klägerin auf
6000 Fr.
B. -Der Staat Luzern hat in seiner Re c h t san t-
W (1 r t vom 10. Juni 1914 beantragt, die Klagerin sei
mit ihrem Begehren abzuweisen ....
Kantonales Privatrecht. N° 100.
Er anerkennt zwar, dass die eingeklagte Fischenz der
Stadtgemeinde Sursee seiner Zeit zugestanden habe.
wendet jedoch wesentlich
ein: Die Fischenz gehe nicht
auf einen privatrechtlichen Titel zurück, sie sei der
Stadtgemeinde vielmehr kraft öffentlichen Rechts, als
Ausfluss
der grundherrlichen Regalien, in Form eines
Lehens, verliehen worden und deshalb
mit der allge-
meinen Aufhebung der Regalrechte durch die (näher
bezeichnete) Gesetzgebung
der Helvetik dahingefallell
bezw.
an den Staat übergegangen, der sie denn auch
seither -insbesondere seit dem
Bestande der mit dem
kantonalen Gesetz über die Ausübung der Fischerei vom
3. Dezember 1874
eingeleiteten modernen Fischereige-
setzgebung
-bis zum 10. Oktober 1910, unter welchem
Datum die Klägerin mit einem Gesuch um Anerkennung
ihres nunmehr gerichtlich geltend gemachten Anspruchs
an den Regierungsrat gelangt sei, unangefochten aus-
geübt habe. Zudem fehle auch jeder Nachweis eines
Uebergangs des streitigen Rechts von
der Stadtgemeinde
auf die heute als Klägerin auftretende Korporationsge-
meinde Sursee. Diese
hätte sich für ihr angebliches Pri-
vatrecht schon im Jahre 1798 zur Wehr setzen müssen.
Dadurch, dass sie dies unterlassen habe, sei
ihr Anspruch
nach dem damals geltenden Recht, dem bis zur
Ein-
führung des luz. BGB im Jahre 1839 in Kraft ge-
bliebenen Municipale der Stadt Luzern, das eine all-
gemeine Frist von 10 Jahren für die Rechtsverjährung
gekannt habe, verjährt.
e. -In ihrer Re pli k hat die Klägerin unter Fest-
haltung des Klagebegehrells wesentlich noch vorge-
bracht: Eine lehensweise Uebertragung der streitigen
Fischenz
an die Stadt Sursee sei nicht nachgewiesen;
die Fischenz stehe
der Stadt vielmehr insofern direkt zu,
als die
S ure seI b stauf der betreffenden Strecke urkund-
lich nachweisbar nie einem Landesherrn, sondern von
jeher
ihr gehört habe. Und von Verjährung dieses
Rechts könne keine Rede sein, denn
(, liegende Rechte
Kantonales Privatrecht. N° 100.
gingen auf ewige Zeiten nicht unter. Die Erlasse der
helvetischen Regierung hätten keine wesent1iche Be-
deutung,
da sie niemals zur Durchführung gelangt seien.
und die spätere Einmischung des Staaf es bedeute eine
Okkupation wider Treu und Glauben, die weder der Ge-
setzgeber noch der
Richter schütze.
In der Du pli k hat der Beklagte seine Einwendungen
und den Antwortschluss erneuert.
D. -Nach durchgeführtem Beweisverfahren, das sich
hauptsächlich
auf die von den Parteien augerufenen
und beigebrachten Urkunden bezog, haben an der heu-
tigen Hau pt ver h a n d I u n g die Vertreter der Par-
teien die schriftlich gestellten Rechtsbegehren wieder-
holt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Voraussetzungen der Kompetenznorm des
Art. 48 Ziff. 4 OG, wonach das Bundesgericht als einzige
Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen
und Korporationen oder Privaten mit einem Streitwert
von mindestens
3000 Fr. auf Vnrlangen einer Partei zu
beurteilen
hat, treffen hier zu. Denn die als Klägerin
gegen den
Kanton Luzern auftretende Korporations-
gemeinde
beansprucht die streitige Fischenz als privates
Fischereirecht, wie solche nach der luzernischen Gesetz-
gebung auch an öffentlichen Gewässern, zu denen die
Sure gehört, möglich sind (vgl. hierüber AS 35 II Nr. 67
Erw. 1
S. 520 f.). Und der erforderliche Streitwert ist
nach unbestrittener Schätzung der Klägerin gegeben.
- -Materiell erweist sich die Verjährungseinrede
des Beklagten angesichts
der nachstehend entwickelten
Rechts-
und Sachlage als begründet.
a) Das in den 1830
er
Jahren eingeführte und bis zum
Inkrafttreten des schweizerischen ZGB in Geltung
stehende BGB des
Kantons Luzern enthält folgende
Bestimm ungen :
Kantonales Privatrecht. . " 100. 75'1
-778. Zivilrechte jeder Art können durch die
) Verjährung,
je nach ihrer Beschaffenheit, erworben
i) werden oder verloren gehen. Hingegen findet die Ver-
jährung nicht statt in betreff ..... der Befreiung eines
i) Grundstückes, auf ,,,'eIchern eine zugefertigte Dienstbar-
) keit
haftet .... )
- Dingliche Rechte gehen in der Regel durch
) die Unterlassung der Ausübung derselben
von Seite
I) des Berechtigten nicht verloren, es sei denn, dass sich
ein anderer in den Besitz eines solchen gesetzt, oder
I) den Berechtigten an der Ausübung desselben verhindert,
und dieser sich habe daran vehindf'rn lassen, in weI-
l) chem Falle die Verjährung desjenigen, welcher sich in
den Besitz des Rechtes ..... gesetzt, von dem Augen-
blicke der Besitzergreifung zu laufen anhebt.
- Die Zeit, welche zu der Erwerbung einer
I) Sache oder eines Rechts durch Verjährung ordent-
licher Weise erfordert wird, ist der Ablauf von zehn
I) Jahren .... 1)
7 8 4. Verj ährbare Sachen, welche dem Staate.
Gemeinden oder Korporationen gehören, die einen
bleibenden Zweck haben ..... , können erst nach dem
Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren durch die Ver-
I)jährung erworben werden .... 1)
b) Am 3. Dezember 1874 erliess der Kanton Luzern
ein
Gesetz über die Ausübung der Fischerei, das in
den
1 und 3 bestimmt:
Das Recht, den Fischfang in den öffentlichen Ge-
wässern des Kantons auszuüben oder zu gestatten, ge-
I) hört, insoweit nicht besondere Rechte von Gemeinden,
Korporationen oder Privaten nachgewiesen werden
I) können, dem Staate. I)
Das Fischereirecht in den öffentlichen Gewässern
wird zum Nutzen des Staates entweder verpachtet oder
I) durch Patente bewilligt. I)
In Ausführung dieser Gesetzesbestimmungen ordnete
zUnächst der provisorische Vollziehungsbeschluss des
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Regierungsrates vom 27. Februar 1875 und dann auch
die ihn ersetzende definitive Regierungsratsverordnung
betreffend die Ausübung
der Fischerei vom 5. November
1877 die Ausgabe von Fischereipatenten u. a. für die
S ure an, jedoch unter Vorbehalt nachweisbarer Pri-
I) vatberechtigungen, wofür der Staat den Patentierten
.) keine Nachwähr leistet.
Am 23. Juli 1884 sodann erwirkte -veranlasst durch
:ine B,:schwerde des kantonalen Fischereiagenten Pfyffer
uber dIe alle Jahre anlässlich der Abstelluua der Sure
beim Ausfluss aus dem See, zum Zwecke ihrer Reinigung,
von Gross und Klein betriebene
( Raubfischerei -das
luzernische Departement
der Staatswirtschaft mit Er-
mächtigung des Regierungsrates eine im Kantonsblatt
, o 24. Juli veröffentlichte Verfügung des Gerichtsprä-
sldmms
Sursee, durch die alles Fischen und Krebsen in
') der Sure von deren Ausmündung im Sempscher See
bis zur Schaubermühle bei Knuhvil ') unter gesetzlicher
Strafandrohung auf Zuwiderhandlungen
gerichtlich ver-
boten ) wurde.
Endlich erliess der Regierungsrat am 12. November
1889 zum
Zwecke der Anpassung des bisherigen kanto-
nalen Fischereirechts an das revidierte Bundesrecht eine
neue
kantonale Verordnung über die Fischerei, die in
15, statt der bi,herigen Patentabgabe, die Verpachtung
u. a.
der Staatsfischenzen in der Sure vorschrieb.
e) Nach den unbestrittenen' Angaben der Rechtsant
wort hat der Beklagte seit 1875 die jeweilen geltende
kantonale Fischereirechtsordnung
mit Bezug auf die hier
in Frage stehende Flussstrecke der Sure -ursprünglich
durch Abgabe von Fischereipatenten für die
Sure und
später durch regelmässige Verpachtung jener
Fluss-
strecke als Staatsfischenz -tatsächlich zur Anwendung
gebracht, ohne dass die Klägerin hiegegen
vor ihrer Ein-
gabe an
den Regierungsrat vom 10. Oktober 1910 jemals
iI:gend welche Einsprache erhoben hätte. Danach aber
ist gemäss den angeführten Bestimmungen des luz. BGB,
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die auf den g ä n z li c h der Zeit vor dem 1. Januar
1912 angehörenden Tatbestand laut Art. 1 SchlT des
ZGB auch heute noch anwendbar sind, das von der
Klägerin beanspruchte Recht,
faUs es früher bestanden
haben sollte, durch Verjährung untergegangen.
Zunächst
kann kein Zweifel darüber walten, dass dieses private
Fischereirecht grundsätzlich verjährbar
isl; denn es han-
delt sich dabei offenbar um ein im BGB nicht besonders
geordnetes Recht
an fremder Sache, das der Re gel
des 778 und der Vorschrift des 780 untersteht. Das
gleiche gälte übrigens auch, wenn es nach dem
System
des BGB als Dienstbarkeitsrecht an der im Staatseigen-
tum stehenden Flussstrecke aufzufassen wäre, da es der
Klägerin unbestrittenermassen niemals zugefertigt wor-
den ist, sodass die für Dienstbarkeiten vorgesehene
Ausnahme des
778 darauf nicht zuträfe. Ferner hat
sich der Beklagte mit der Erwirkung des richterlichen
Verbotes vom 23.
Juli 1884 in aller Form in den Be-
sitz des streitigen Rechtes gesetzt, wie 780 es erfordert,
und diesen Besitz jedenfalls
mit der spätern Verpachtung
der fraglichen Flussstrecke. gemäss der Verordnung vom
12.
Xovember 1889, auch positiv unverkennbar zur
Geltung gebracht. Und zwar beides in durchaus recht-
mässiger
Weise, da ihm die kantonale Fischereigesetz-
gebung dieses
Recht unter Vorbehalt des Nachweises
einer demselben entgegenstehenden Sonderberechtigung
zuerkennt
und die Klägerin einen solchen Nach weis
rechtzeitig -wie noch auszuführen ist -gar nicht ver-
sucht hat. Unter diesen Umständen kann natürlich von"
einer Okkupation des Rechts wider Treu und
Glauben
, wie die Replik das erörterte Vorgehen des
Beklagten bezeichnet, schlechterdings nicht die Rede
sein. Endlich
ist mit dem Zeitablauf vom Tage jenes
Verbotserlasses (28.
Juli 1884) bis zu dem des ersten
Auftretens der Klägerin gegen die Rechtsausübung des
Beklagten (Eingabe an den Regierungsrat vom
10. Ok-
tober 1910) die Verjährung unbestreitbar eingetreten,
AS 41 H -HI15
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selbst dann nämlich. wenn nicht auf die allgemeine
10jährige
Frist des 782, sondern auf die 20jährige
Spezialfrist
des 784 abgestellt wird (die indessen dem
Wortlaute dieser Bestimmung nach
im Sinne der Unter-
scheidung des 782 nur Bezug zu haben scheint auf
(f S ach e n I), nicht auch auf Rechte. d. h. andere Rechte
als das Eigentum. wie ein solches hier vorliegt).
Nun
hat freilich der Beklagte die Verjährungsvor-
schriften des
1 u z. B G B nicht namhaft gemacht, son-
dern sich zur Begründung seiner Verjährungseinrede aus-
schliesslich auf das bis über die Zeit der Helvetik hinaus
in
Kraft gebliebene Municipale oder Stadtrecht der
Jöbl
Stadt Luzem) berufen. Doch dürfen jene neueren
Gesetzesbestimmungen gleichwohl beigezogen werden.
da das Bundesgericht bei Beurteilung der Verjährungs-
einrede in der Rechtsanwendung auf den gegebenen
Tat-
bestand nach aHgemeinem Prozessgrundsatze, dem die
positive Vorschrift in Art. 3
Bundes-ZPO vom 22. No-
vnmber 1850 (wonach ausländische, kantonale und
örtliche Rechtsgrundsätze. von der Partei, welche sich
darauf stützen
wiU, angeführt und im Bestreit.ungsfalle
bewiesen werden sollen) wenigstens
mit Bezug auf ge-
r i eh t sn ot 0 r i sc h es kantonales Recht wohl nicht
Z)lingend entgegensteht, an die Rechtserörterul1gen der
Parteien nicht gebunden ist.
Es kann deshalb dahinge-
stellt bleiben, ob das streitige. Recht schon zu Beginn
des
19. Jahrhunderts durch Verjährung erloschen ist
oder aber, wie die Klägerin einwendet, die niemals zur
burchführung gelangte Gesetzgebung der Helvetik über-
dauert hat. Denn es genügt die unbestrittene Tatsache.
dass es jedenfalls in den
er
Jahren, als die moderne
FiRChereigesetzgehung ihren Anfang nahm, völlig in Ver-
gessenheit geraten war und in der Folge so lange nicht
mehr zur Geltung gebracht geworden ist, bis es, wie
festgestellt, nach der Rechtsordnung dieser neueren
Zeit
der Verjährung an heimgefallen war. Diese Feststellung
rührt ohne weiteres
zur Abweisu.ng der Klage.
Prozessreeht. N0 101.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
VI.
PROZESSRECHT
PROCEDURE
- Entscheid des Gesamtgerichts vom 16. November 1915
i. S. Siegenthaler gegen Stofer.
Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen A d mi -
n
j s t rat i v e n t s c h eid e, insbesondere in Angele-
genheiten der f r e i w i I I i gen Ger ich t s bar k e i t,
sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage des Zi-
vilrechts handelt.
A. -Am 17. Februar 1915 hat der Gemeinderat von
Littau in Anwendung des Art. 694 ZGB, sowie der
8 und 91 des luz. Einführungsgesetzes, dem Rekurs-
beklagten ein
Notweg-und Fahrrecht über das vom
Staate erworbene Reussgebiet ... durch die Liegenschaft
Hafnerei-Krummfluh des Gottfr. Siegenthaler auf der
schon bestehenden Strasse
I) bewilligt.
Ein von Siegenthaler gegen diesen Entscheid ergrif-
fener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons
Luzern als
Rekursinstanz in allen Verwaltungsstrei-
tigkeiten
I) am 15. Mai 1915 in der Hauptsache abge-
wiesen.
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Siegenthaler die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen, weil der Regierungsrat die präju-
dizielle Frage, ob der Rekursbeklagte im Sinne des Art.