ne se trouve pas, il est vrai, exactement dans le cas
prevu par rart. 15, car la communaute des biens entre
freres
et sceurs n'est pas ( legalement inseparable de
l'heredite et elle ne resulte pas directement du deces du
pere, mais de l'indivision qui s'est formee a la suite de
ce deces. Cependant, vu la connexite intime qui existe
entre l' ouverture de la succession paternelle et la consti-
tution de l'indivision, il se justifie d'appliquer par ana-
logie la regle de I'art. 15 et de decider par consequent
que la devolution des biens paterneis demeures indivis
entre le defendeur et sa sreür Therese doit se faire con-
formement
a la legislation qui etait eu vigueur lorsque
les parties
ont resolu de ne pas se partager ces biens -
ce qui impliquait qu'ils seraient attribues a celui des
indivis qui survivrait
aux autres.
En resume, quel que soit le point de vue auquel on se
place,
la conclusion demeure la meme; tous les faits de-
cisifs po ur la solution du litige -deces du pere des par-
ties. formation de l'indivision primitive, dotation de' la
demanderesse, renouvellement de l'indivision entre
Jean
et Therese Zbinden -sont anterieurs au 1 er janvier
1912;
la cause doit donc etre jugee en application du'
Code fribourgeois et non pas du CCS, le fait survenu de-
puis l'entree en vigueur de ce Code, c'est-a-dire le deces
de Therese Zbinden, etant simplement la condition a
la quelle etaient subordonnes-les droits constitues en fa-
veur du defendeur sous l'empire de la legislation an-
cienne.
Par ces motifs,
le Tribunal
federal
prononce:
Le recours est admis et l'arret attaque est reforme en
ce sens que les conclusions de
la demande sont declarees
mal fondees.
Obligationen recht. No 69.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
69. Orteil der IL Zivilabtei1ung vom a9. September 1915
i. S. Witwe Vogel, Klägerin, gegen Kinder Vogel, Beklagte.
Personenversicherung. Recht des Versicherungsnehmers
zur Bezeichnung eines Begünstigten; kann dieses Recht an
Stelle des unmündigen oder entmündigten Versicherungs-
nehmers von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt wer-
den? Auslegung des vom Versicherungsnehmer verwendeten
Ausdrucks f meine gesetzlichen Erben . Rechtliche Natur
der in Art. 63 und 84 VVG gegebenen Interpretationsregeln.
A. -Am 9. Dezember 1909 wurde zwischen der
Friedrich -Wilhelm Lebensversicherungs-Aktiengesell-
schaft zu
Berlin und Rob. Vogel in Solothurn ein Lebens-
versicherungsvertrag abgeschlossen,
desnen Wirksamkeit
am
- September 1903 beginnen sollte (weil der Vertrag
einen aus jener Zeit datierenden ersetzte), und worin be-
stimmt war, dass die Versicherungssumme von 15,000 Fr.
liach dem Tode des Versicherten an seine gesetzlichen
Erben gezahlt werden solle. Der Versicherungsnehmer
war im Dezember
1909 Witwer und Vater der Beklagten.
Am 1. September 1903 (dem Datum des Abschlusses des
ersten Versicherungsvertrags)
hatte seine Ehefrau noch
gelebt; der damalige Versicherungsvertrag
hatte dieselbe
Begünstigungsklausel enthalten, wie derjenige vom
- Dezember 1909. Am 27. November 1911 verheiratete
sich
Vogel in zweiter Ehe mit der heutigen Klägerin.
Anfangs 1912 schloss er ausschliesslich zu Gunsten dieser
zweiten Ehefrau eine weitere Lebensversicherung im Be-
trage von
10,000 Fr. ab. Im April 1913 wurde er wegen
Geisteskrankheit entmündigt. Am 4. August 1913 schrieb
sein Vormund
im Einverständnis mit der Vormund-
schaftsbehörde an
die Versicherungsgesellschaft, er ver-
1ange, dass sie in der zu Gunsten der
gesetzlichen
Erben lautenden ersten Police ( zur Verdeutlichung ),
als Begünstigte die Kinder Robert, Ida, Martha.
Mathilde und Fritz Vogel
vermerke. Diesem Begehren
entsprach die Versicherungsgesellschaft.
Am 30. August
1913 starb Rob. Vogel. Die Versicherungssumme von
15,000 Fr. wurde von der Versicherungsges.!llschaft zu
Handen wes Rechtens bei der Solothurner Kantonalbank
deponiert.
B. -Durch Urteil vom 1. Mai 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn über die ( Rechtsfragen l) :
- Ob gerichtlich festzustellen sei, dass die im August
) 1913 durch den Vormund des verstorbenen Robert Vogel,
- Dr. H. Spillmann, vorgenommene Abänderung der Be-
- günstigungsklausel zur Versicherungspolice N° 229,191
der Friedrich-Wilhelm ) , Lebensversicherungs-Aktien-
gesellschaft per 15,000 Fr. rechtsunwil'ksam sei und
) zerfalle?
- Ob gerichtlich festzustellen sei und die Beklagten
anzuerkennen haben, dass die Lebensversicherungspolice
des R. Vogel N° 229,191 der Friedrich-Wilhelm vom
- Dezember 1909 ( zu Gunsten der gesetzlichen Erben
abgeschlossen sei ?
- Ob die Solothurner Kmitol1albank anzuweisen sei,
l) die Hälfte der bei ihr am 16. Dezember 1913 deponier-
ten Versicherungssumme, nämlich 7500 Fr. nebst Depot-
zins,. an die Klägeril1 auszubezahlen? ,)
erkannt:
Dne Rechtsnegehren der Klage sind gänzlich abgewiesen.
Dieses UrteIl beruht auf der Erwägung, dass der Ver-
storbene
im Dezember 1909 unter (I seinen gesetzlichen
Erben offenbar nur seine Kinder verstanden habe nicht
auch die Klägerin,
mit der er damals gar noch' nicht
verheiratet gewesen sei; eventuell wäre
der Vormund
befugt gewesen, eine von Vogel ursprünglich anders ver-
standem Begünstigungsklausel in diesem Sinne abzu-
. ändern.
C. -Gegen dieses Urteil. richtet sich die vorliegende,
rechtzeitig
und in richtiger Form ergriffene Berufung an
das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Vor allem fragt es sich, ob bei der Bestimmung
der zum Bezug der Versicherungssumme berechtigten
Personen die Weisung
zu berücksichtigen sei, die am
- August 1913 der Vormund des Robert Vogel an die
Versicherungsgesellschaft richtete, indem
er sie als eine
(, Verdeutlichung der Begünstigungsklausel bezeichnete.
Für die Entscheidung dieser Frage ist unerheblich, ob
es sich bei jener Weisung wirklich nur um eine Verdeut-
Hehung, oder aber
um eine Ab ä nd er u n g der ur-
sprünglichen Dispositionen des Versicherungsnehmers
handelte. Entweder ist nämlich der Vormund
in Ver-
bindung
mit der Vormundschaftsbehörde befugt, an Stelle
des Versicherungsnehmers das diesem zustehende
Recht
zur Bezeichnung allfälliger Begünstigter auszuüben: dann
kann er auch eine bestehende Begünstigung geradezu
ab ä nd ern; oder aber er ist zur Ausübung jenes Rechtes
des Versicherungsnehmers nicht
befugt: dann kommt
auch einer von ihm ausgehenden biossen Verdeut-
lichung der s. Zt. vom Versicherungsnehmer abge-
gebenen Willenserklärung keinerlei Rechtswirkung zu.
Nach Art. 407 ZGB -dessen Anwendbarkeit auf den
vorliegenden Fall sich aus Art. 14 SchlT ergibt -
( vertritt der Vormund den Bevormundeten, unter Vor-
behalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behör-
den,
in allen rechtlichen Angelegenheiten I . Von diesem
Grundsatze besteht indessen nach Art. 19 Abs. 2 insofern
eine Ausnahme, als
ur t eil s f ä h i g e unmündige oder
entmündigte Personen ohne die Zustimmnng ihrer gesetz-
lichen Vertreter
sol c he Rechte auszuüben vermögen,
die
( ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen .
Zu diesen Persönlichkeitsrechten gehören vor allem eine
Anzahl
f ami I i e n r e c h t 1 ich e r Befugnisse, wie das
Recht auf Ehescheidung (Art. 137 H.), auf Anfechtung
einer
Ehe (Art. 123 ff.), auf Genugtuung wegen schwerer
Verletzung persönlicher Verhältnisse durch ungerecht-
fertigten Verlöbnisbruch (Art.
93, vergl. dazu BGE 41 II
'So 339 ff.), usw.; so dann überhaupt der Anspruch auf
Genugtuung wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse
(Art. 49 OR); endlich im Gebiete des Erbrechts: die
Testierfähigkeit, weshalb denn auch nach einer positiven
Gesetzesvorschrift (Art. 467 ZGB) die Voraussetzungen
der Testierfähigkeit weniger streng sind als diejenigen
der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Alle diese Persön-
lichkeitsrechte, die
der urteilsfähige Unmündige oder
Entmündigte entweder selbständig oder (wie z. B. das
Recht zur Ehe, nach Art. 98 und 99) mit Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters auszuüben in der Lage ist,.
kann umgekehrt der gesetzliche Vertreter -auch mit
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde -nicht an
S tell e des Mündels ausüben. .
Als ein solches Persönlichkeits-oder höchstpersönliches
Recht erscheint nun auch das dem Versicherungsnehmer
gemäss Art. 76
VVG zustehende Recht zur Bezeichnung
eines Begünstigten. Einerseits nämlich
handelt es sich
dabei normalerweise
um einen auf Gefühlsmomenten be-
ruhenden Entschluss, bei welchem schon der Natur der
Sache nach eine Vertretung desjenigen, der den Entschluss
zu fassen hat, durch einen Beamten oder eine Behörde,
die als solche
nur nach objektiven Gesichtspunkten
handeln 30llen, ausgeschlossen ist; anderseits aber wird
durch die Bezeichnung eines Begünstigten,
die übrigens
in der Regel widerrufbar ist, das verfügbare Vermögen
des Versicherungsnehmers nicht geschmälert, sondern es
wird bloss ein sonst zu seiner Erbmasse gehörender
An-
Obligationen recht. N 69.
, 557
spruch zu Gunsten eines einzelnen Erben oder eines
Dritten aus der Erbmasse ausgeschiedeI ; mit andern
Worten: es liegt darin eine vermächtnisähnliche
Zuwendung von Todeswegen, die übrigens ent-
sprechend dieser ihrer Natur auch in der Form eines
Vermächtnisses erfolgen' kann (Art.
563 Ahs. 2 ZGB und
dazu OSTERTAG, Kommentar des VVG, S. 56 f.), und bei
welcher daher eine Vertretung des VerSicherungsnehmers
durch vormundschaftliche
Organe nicht möglich ist.
Ebenso wie mit der erstmaligen Bezeichnung eines Be-
günstigten muss es sich
aber auch mit einer spätem
Abändernng oder mit einer einfachen Aufhebung der
Begünstigungsklausel verhalten. Auch die Motive
für eine
solche Abänderung oder Aufhebnng sind von Gefühls-
momenten abhängig.
Fehlt es also in dieser Beziehung
an einer gültigen Willenserklärung des Versichernngs-
nehmers, weil
er vollkommen urteilsunfähig ist, so bleibt
einfach die alte Begünstigungsklausel
in Kraft.
Dieser Lösung steht nicht etwa der Umstand entgegen,
dass der Vormund zum Abschluss
und zur Aufhebung
von Lebensversicherungs
ver t r ä gen befähigt ist und
dazu nach Art. 421 Ziff. 11 nur der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde bedarf. Die Fähigkeit zum Ab-
schluss oder
zur Aufhebung eines Versicherungsvertrages
als solchen
ist gegenüber der Fähigkeit zur Bezeichnung
eines Begünstigten oder zur Aufhebung einer Begünsti-
gnngsklausel nicht das M
ehr e r e, in welchem logischer-
weise die Kompetenz
zur Vornahme der letztem Akte
als das M i n der e mitenthalten sein müsste. Einerseits
nämlich kann ein Versichernngsvertrag auch ohne Be-
gÜDstigungsklausel abgeschlossen werden; in der Kom-
petenz
zum Abschluss eines Versichernngsvertrages
braucht also diejenige zur Beifügung einer Begünsti-
gungsklausel nicht inbegriffen zu sein. Anderseits
aber
hat der Umstand, dass die vormnndschaftlichen Organe
durch Aufhebung einer Versicherung zugleich auch
die,
ihm beigefügte Begünstigungsklausel unwirksam machen .
Obligationenreeht. N° 69.
können; nicht notwendig zUr Folge, dass ihnen deshalb
auch die Kompetenz zur Aufhebung oder Abänderung
. einer Begünstigungsklausel als sol c her zuerkannt
werden müsste. Auch ein Vermächtnis,
ja sogar eine
Erbeneinsetzung kann dadurch illusorisch gemacht wer-
den, dass die vermachte bestimmte
Sache durch den
Vormund verkauft oder
mit seiner Einwilligung ver-
braucht (Art. 484 Abs. 3 ZGB), oder dass das Vermögen
des Erblassers, z. B. infolge Abschlusses eines
VerpfrÜB-
dungsvertrages, vollkommen entäussert wird; und doch
ist von keiner Seite je die Auffassung vertreten worden,
dass deshalb die vormundschaftlichen Organe auch zur
direkten Aufhebung eines Vermächtnisses oder einer
Erbeneinsetzung oder zur Abänderung solcher letztwilliger
Verfügungen kompetent seien.
2. -Hat demnach bei der Frage, wer im vorliegenden
Falle als Begünstigter erscheine, die
am 4. August 1913
vom Vormund des Rob.
Vogel im Einverständnis mit
der Vormundschaftsbehörde vorgenommene ( Verdeut-
lichung
der Begünstigungsklausel unberücksichtigt zu
bleiben,
so fragt es sich im weitern, wie die Begünsti-
gungsklauseI,
so wie sie von Vogel selber formu-
liert worden war, auszulegen" sei. Bei dieser Frage
der Willensauslegung
ist,wie bei der Auslegung eines
jeden rechtlich relevanten Willens (vergl. namentlich
Art. 1 OR), nicht sowohl
auLden internen Willen des
Erklärenden, als vielmehr auf den für den Adressaten
erkennbaren Willen abzustellen, mit andernWorten :
es
kommt nicht darauf an, wen sich der Versicherungs-
nehmer
in diesem oder jenem Zeitpunkte unter seinen
gesetzlichen Erben ) vorstellte oder vorstellen konnte,
sondern entscheidend ist, was die
Ver s ich e I' u n g s-
gesellschaft. an welche die Erklärung gerichtet war,
. und welche nicht zensiert ist, die persönlichen Verhält-
nisse des Versicherungsnehmers gekannt
zu haben, dar-
unter verstehen musste. Schon hieraus ergibt sich, dass
auf eine Untersuchung der Stimmungen und Gefühle des
Rob. Vogel gtlgenüber diesen oder jenen Mitgliedern seiner
Familie zur Zeit des schlusses der Versicherung, oder
zu Lebzeiten seiner ersten Frau, oder nach deren Tode,
oder zur Zeit seiner Wiederverheiratung, oder
gar noch
später (als er eine weitere Versicherung ausschliesslieh
zu Gunsten der Klägerin abschloss), hier nicht eingetreten
werden kann, sondern dass die Entscheidung auf Grund
ob j e k t i ver Kriterien zu erfolgen bat -Kriterien,
die entweder
aus" der Police und dem Versicherungs-
antrage, sowie allfälligen andern anlässlich des Vertrags
abschlusses abgegebenen Erklärungen gegenüber der
Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, oder aber direkt
im Gesetze
zu. finden sein müssen.
Aus den Akten geht nun nicht hervor und die Beklag-
ten haben auch nicht etwa zum Beweise verstellt. dass
Rob.
Vogel der Versicherungsgesellschaft anlässlich des
Vertragsabschlusses irgendwelche Erklärungen darüber
abgegeben habe, welches seine damaligen
( gesetzlichen
Erben
I) seien, sodass angenommen werden könnte, die
Gesellschaft habe hievon im
Sinne einer Begünstigung
gerade dieser
damaligen Erben Notiz nehmen müssen.
Fehlten aber der Versicherungsgesellschaft die nötigen
Anhaltspunkte
zur Bestimmung der damaligen Erben,
so konnte sie unter den gesetzlichen Erben I) des Rob.
Vogel offenbar
nur diejenigen Personen verstehen, die
seinerzeit tatsächlich seine Erben sein würden, zumal
da es auch dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eher ent
sprieht, unter den ( Erben eines Lebenden seine der-
einstigen
tat s ä c h li c h e n Erben zu verstehen, als
diejenigen Personen, die im Falle eines sofortigen Todes
seine Erben sein
würden.
Wären aber auch Zweifel darüber möglich, wen die
Versicherungsgesellschaft
( Friedrich-Wilhelm)) im De-
zember
1909 unter ( den gesetzlichen Erben des Rob .
Vogel verstehen konnte oder musste. oder wäre diese
Frage sogar
im Sinne der Beklagten zu entscheiden, so
müssten dennoch auf Grund des Art. 83 VVG, der nach
.. 8 41 11 -t91S
Obligatlonenreeht. N° 69.
Art. 102 ibid. auf die vorliegende PoliCe anwendbar ist.
unter jenemAusdruck die erbberechtigten Nachkommen
und der nberiebende Ehegatte des Rob. Vogel, d. h. die
im Momente seines Todes vorhanden gewesenen
Angehörigen der beiden genannten Arten, und zwar in
dem durch Art. 84 VVG bestimmten Verhältnis. ver-
standen werden. Der
Zweck der zitierten Gesetzes-
bestimmungen besteht allerdings zunächst nicht darin,
den der
Ermittlung der Begünstigten zu Grunde zu legen-
den Z ei t p unk t festzusetzen, sondern darin, gewissen
gebräulichen Ausdrücken einen von allen subjektiven
Momenten, wie auch
von dem nach Zeit und Ort ver-
änderlichen
Erbrecht unabhängigen, gewissermassen ver-
sicherungsrechtlichen Sinn zu geben. Allein aus dem
Wortlaute
des Gesetzes, insbesondere aus dem Ausdruck
(, überlebende Ehegatte) , ergibt sich zugleich deutlich,
dass die Auslegung jener Ausdrücke
stets unter Zu-
grundelegung der tatsächlichen Verhältnisse
im Z e i t -
pun kte des Todes des Versicherten stattzu-
finden hat. Dies entspricht denn auch zweifellos den
Intentionen der meisten derjenigen Versicherungsnehmer,
die als Begünstigte nicht bestimmte;
mit Namen ge-
nannte Personen bezeichnen, sondern einen jener allge-
meinen Ausdrücke. wie meine Erben oder meine
Hinterlassenen
11 benutzen. Lntzteres tun sie in der Regel
gerade deshalb, weil sie
allfälligt. entweder überhaupt
nicht, oder doch ihrem Zeitpunkte nach nicht voraus-
sehbare Änderungen in ihren Familienverhältnissen
(Todesfälle, Geburt eines Kindes, Hinzukomme.n wei-
terer Kinder, Ehescheidung, Wiederverheiratung usw.)
berücksichtigt
'wissen wolJen. Beabsichtigt ein Versiche-
rungsnehmer dagegen, unabhängig von allen spätern
Ereignissen
bestimmte Personen zu begünstigen, so
hat er allen Artlass, diese Person auch individuell zu
bezeichnen. Hievon ausgehend, hat daher das Gesetz
die Interpretationsregel aufgestellt, dass unter den
Erben l),Wenn diese als begünstigt bezeichnet wUrden,
ObHgationenrecbt. N° 69. 561
die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende
Ehegatte zu verstehen sind, also die im Momente des
Tod e s erbberechtigten Nachkommen und der tat-
säe h I ich überlebende Ehegatte, nicht etwa diejenigen
Personen.
auf welche im Falle eines frühem Todes des
Versicherten
jene Bezeichnungen anwendbar gewesen
wären.
3. -Die Vorinst.anz und die Parteien, wie auch ein
bei den Akten liegendes Rechtsgutachten, haben in diesem
Zusammenhang noch die Frage erörtert, ob Art. 83 und
der ihn präzisierende Art. 84 zwingenden , oder aber
( dispositiven Rechts seien, und die Vorinstanz sowohl
als die Beklagten
und das ReChtsgutachten haben diese
Frage im letztern Sinne beantwortet, weil Art. 83
und 84
nicht unter den in Art. 97 und 98 aufgezählten zwingen-
den Rechtsnormen figurieren. Diese Fragestellung und
damit auch die aus der Beantwortung der Frage gezo-
gene Schlussfolgerung beruhen auf einer Verwechslung
zwischen
der Unterscheidung von zwingendem und dis-
positivem
Recht einerseits und der Unterscheidung ab-
soluter
und relativer Interpretationsregeln anderseits.
Die Bestimmungen der Art.
83 und 84 VVG sind keine
solchen.
welche die aus dem Vertrag erwachsenden Rechte
und Pflichten der .Kontrahenten hinsichtlich der von den
Parteien nicht geregelten Punkte bestimmen disposi-
tives
Recht ), oder welche in gewissen Beziehungen eine
der
Abänderung durch Parteiwillen nicht unterliegende
Regelung
treffen würden ( zwingendes Recht ) ; sondern
es
handelt sich dabei lediglich um die Interpretation von
tatsächlich
vorhandenen Vertragsbestimmungen, deren
Aufstellung
vollkommen im Belieben der Parteien, bezw.
des einen Kon trahanten stand, und für welche das Gesetz
eine Interpretationsregel nur deshalb aufgestellt, weil die
Ermittlung des wirklichen Parteiwillens auf Grund der
von den Parteien gebrauchten Ausdrücke auf Schwierig-
keiten stossen würde.
Hier kaunvon einer, an Stelle des
offenbaren JParteiwillens tretenden, direkt vom Gesetz
gewollten Rechtswirkung( zwingendes Recht ) von
vorneherein keine
Rede sein, sondern es fragt sich nur,
o.b d?r Beweis zuläSsig sei, dass die Parteien, obgleich
SIe die vom Gesetz interpretierten Ausdrücke brau.chten,
de?noch etwas anderes wollten. Wird diese Frage ver..:
nemt c:-und nach dem Gesagten ist sie (entgegen BRüHL-
MANN m Ztschr. f. schw. R. 51 S. 51) in der Tat zu
verneinen-, so wird dadurch den Kontrahenten die
Möglichkeit nicht benommen, mittels
an der er, keiner
Interpretation bedürftiger Ausdrücke (z.
B.. mein Sohn
Adolf) oder meine gegenwärtigen Erben nach solo-
thurner Recht ) eine andere Rechtswirkung, als die vom
Gesetz beim Gebrauch des bIossen Ausdrucks
Erben
präsumierte, zu erreichen. Handelt es sich aber demnach
hier überhaupt
nicht um den Unterschifd zwischen
zwingendem und dispositivem Recht so kann aus
der Nichtanführung der
Art. 83 und 84 in Art. 97 und 98
kein. Schluss auf die Natur der in den erstgenannten
BestImmungen enthaltenen Interpretationsregeln ge-
zogen werden. Diese haben nach den vorstehenden Aus-
führungen den
Sinn, dass beim Gebrauch der daselbst
terprntierten Ausnrücke von enner weitem Erörterung
uber dIe
ut.masshchen Intentionen des Versicherungs-
nehmers
m dIesem oder jenem Zeitpunkte vollkommen
Ungang zu nehme is . Dns Gesetz wollte alle derartigen
Erorterungen,
SOWIe die Sich -daran anschliessenden Pro-
zesse zum voraus abschneiden und sowohl dem
Ver-
sicheret als dem Versicherungsnehmer die Gewähr dafür
bieten, dass der von ihnen gebrauchte Ausdruck sofern
. '
er. emer. von de in Art. 83 und 84 interpretierten ist,
semerZelt auch WIrklich in dem vom Gesetze bestimmten
Sinne ausgelegt werden wird. Mit dem Inkrafttreten
dns VVG wurden einerseits alle Versicherer verpflichtet,
dIe besteh.enden Begünstigungsklauseln in der angege-
benen Welse auszulegen; anderseits
trat an alle Ver-
sicherungsnehmer die Pflicht heran, ihre allfällige gegen-
Obl1gationenreeht. N0 69. 5(;3
teilige Willensmeinung durch Gebrauch P eines andem,
unzweideutigen
Ausdrucks zu dokumentierm.
4. -Diese, schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und
der Berücksichtigung. der praktischen Bedürfnisse des
Versicherungsgewerbes sich ergebenden Konsequenzen
werden übrigens durch die folgende Stelle
im Protokoll
der juristischen Subkommission zur Beratung des
Ent-
wurfs von Prof. Rölli (S. 57, ad Art. 71) bestätigt: Es
wird sodann der Antrag gestellt und allseitig begrüsst,
) zu Art.
71 einzelne Interpretationsnormen für die häu-
- figsten Fälle von Begünstigungsklauseln aufzustellen.
- Es ist ja zugegeben, dass solche Interpretationsnormen
') vielleicht hin und wieder dem Willen der Kontrahenten
nicht gerecht werden. Es wäre vielleicht richtiger, im
einzelnen Falle zu eruieren, was dem Parteiwillen ent-
sprechen möchte. Dagegen hat die Rechtsprechung, die
) sich mit der Auslegung solcher Begünstigungsklauseln
,) oft ZU befassen hatte, ihre Aufgabe weniger darin ge-
,) sehen, den Parteiwillen zu erforschen, als vielmehr zu
"konstruieren und nach der konstruktiven Richtigkeit
) die Begünstigungsklausel zu beurteilen. Für das Publi-
kum besteht ein erhebliches Bedürfnis, in dit:sen Fragen
Klarheit zu erhalten; eine Interpretationsnorm emp-
) fiehlt. sich aus. Zweckmässigkeitsrücksichten.
)
Auf Grund dieser Erwägung war sodann (ebendaselbst
gegen Schluss) für die
im heutigen Art. 83 enthaltenen
Interpretationsregeln eine Fassung gewählt worden, die
noch deutlicher, als der definitive Gesetzestext es
tut,
zum Ausdruck brachte, dass unter den Erben , Hinter-
lassenen usw. in der Tat die Erben, Hinterlassenen usw.
im Momente des Todes zu verstehen sind, also
nicht diejenigen Personen, denen im Falle des Todes des
Versicherten unmittelbar nach dem Abschluss der
Ver-
sicherung jene Eigenschaft zugekommen w ä r e. Die be-
treffende Fassung
lautete:
Als Begünstigte sind unter den Kindern des Ver-
sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin-
der, unter seinem Ehegatten der beim Tode überlebende
und unter den Hinterlassenen oder Hinterbliebenen
seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstahen.
Dass mit dem Fallenlassen der Worte beim Tode I)
im definitiven Gesetzestext eine materielle Abänderung
der vom Gesetze zu gebenden Interpretationsregel beab-
sichtigt worden sei, erscheint als ausgeschlossen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gu1geheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothuru vom 1. Mai 1915 auf-
gehoben
und die Solothurner Kantonalbank angewiesen,
die
Hälfte der bei ihr am 16. Dezember 1913 deponier-
ten Versicherungssumme von 15,000 Fr., sowie die Hälfte
des Depotzinses an die Klägerin auszuzahlen.
70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1916
i. S. X. Zurkirch, Kläger, gegen stäa.t Luzern und Gemeinde
Udligenswil, Beklagte.
Klage gege.n einen K al1 t 0 11 und eine Gern ein d e auf
Geldzahlung als Genugtuung 'wegen Stimmrechtsentzuges.
Verhinderung der Kinder des Klägers am Schulbesuche und
willkürliche Verhaftung des Klägers. Unzuständigkeit des
Bundesgerichtes auf Grund sowohl des aOR als des ZGB
(Art. 59
)
wegen Anwendbarkeit kantonalen öffentlichen
Rechtes.
A. -Im Dezember 1913 erhob der Berufungskläger
Xaver Zurkireh, Torfmoos, Udligenswil beim Amtsgericht
Luzern-Stadt Zivilklage gegen den
Staat Luzern und
die Einwohnergemeinde Udligenswil mit dem Rechts-
begehren :
Es haben die Beklagten solidarisch an Kläger an-
.'
t) zuerkennen und zu. bezahlen eine Entschädigung von
3091 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober
1913 unter solidarischer Kostenfolge.
Er legte dieser Klage folgenden Tatbestand zu Grunde:
Der Kläger bewohne ein Häuschen
im sogenannten
Teufried an der Grenze der Gemeinde
Udligenswil
(Luzern) gegen die Gemeinde Küssnacht (Schwyz). Am
3, Juni 1911, vor den bevorstehenden Gemeindewahlen
habe der Gemeinderat von Udligenswil beschlossen, der
Kläger sei vom Stimmregister
der Gemeinde, auf dem
er mehrere
Jahre lang gestanden, abzutragen. Dieser Be-
schluss
stütze sich auf ein Gutachten, welches der Kreis-
förster von Moos in Luzern, im Auftrag des Departe-
ments der Staatswirtschaft abgegeben habe,
und das
dahin gehe. das vom Kläger bewohnte Häuschen im
Teufried stehe ganz auf Schwyzerbodell. Zugleich sei der
Kläger aufgefordert worden, seine
Kinder nunmehr nach
Küssnacht in die Schule zu schicken. Dieser Aufforde-
rung sei
er nachgekommen; dagegen habe er verlangt,
dass
er auf das Stimmregister von Udligenswil weiter
aufgetragen werde. Der Gemeinderat sei auf das Gesuch
nicht eingetreten, der Regierungsrat des
Kantons Luzern
habe aber
mit Entscheid vom 9. August 1913 seinen
Rekurs gutgeheissen. Wegen des Schulbesuches der
Kinder in
Küssnacht seien Schwierigkeiten eingetretell.
Der Schulrat von Küssnacht habe deswegen mit dem
Gemeinderat von Udligenswil unterhandelt, und im
November 1912 sei
der Kläger plötzlich von der Gemeinde-
schulpflege
Udligenswil aufgefordert worden. die Kinder
wieder nach Udligenswil in die Schule zu schicken. Da
er immer noch vom Stimmregister dieser Gemeinde ab-
getragen gewesen sei, habe er der Aufforderung nicht
sofort Folge geleistet, zumal er erst am 27. November
1912 vom schwyzerischen Erziehungsrat die Mitteilung
erhalten habe, dass seine Kinder nicht
mehr in Küss-
nacht schulpflichtig seien. Die Schulpflege von Udligens-
wil aber habe den Kläger sofort beim Statthalteramt