derungen sowie die Forderung für Transport-und Lager-
spesen sind demnach grundsätzlich zu schützen. Die
zifIermässige Richtigkei
t der einnelnen Posten ist nicht
bestritten
und ergibt sich übrigens aus den bei den
Akten liegenden Belegen. Mit Rücksicht auf die von den
Parteien in
der heutigen Verhandlung getroffene Ver-
einbarung ist dabei die Kaufpreisforderung für den nicht
gelieferten, durch Feuer zerstörten
Rest Heu von 4387 Fr.
50 Cts. auf 675 Fr. zu ermässigen, in der Meinung, dass
dif; Klägerin für den unerfüllten Rest des Kaufes von
der Lieferpflicht entbunden sei und die auf jenen
Rest
entfallende Versicherungssumme der Klägerin verbleiben
solle.
Was endlich den Zins anbelangt, so wurde die For-
derung von
1604 Fr. 20-Cts., die sich auf das Akzept
der Beklagten vom
31. Juli 1913 gründet, am 25. August
1913 (Verfalltag des Wechsels) fällig; sie
ist von da an
zu 6
% verzinslich ; für die Posten von 13"85 Fr. und
Fr. schulden die Beklagten 5 % Zins seit dem 18. Sep-
tember 1913, dem Tage des Friedensrichtervorstandes ;
hinsichtlich der Forderung von 465
Fr. für Transport-
und Lagerspesen wird ein Zins nicht beansprucht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
20. Oktober
1914 dahin abgeändert, dass dieBeklagten an die Klägerin
zu bezahlen haben :
- 1604 Fr. 20 Cts. nebst 6% Zins seit 25. August 1913;
- 1385 Fr. 15 Cts. nebst 5%Zins seit 18. September1913;
- 465 Fr. ohne Zins;
- 675 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September 1913;
letzteres
in der Meinung, dass die Klägerin für den un-
erfüllten
Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbun-
den sei und die auf diesen Rest entfallende Versicherungs-
summe
der Klägerin verbleiben soUle.
'.
- Urteil der I. Zivila.bteUung vom 11. Juni 1915
i. S. Beck, Kläger, gegen Verband der Lebens-und
Genussmitte1a.rbeiter der Schweiz, Beklagten.
Une r lau b t e Ha n d I u n g. Zeitliche Rechtsanwendung. -
Wird ein Boykott fortgesetzt mit Mitteln durchgeführt,
die gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten ver-
stossen, so ist er als solcher widerrechtlich und der Boy-
kottierende ist für den ganzen, dem Boykottierten entstan-
denen Schaden haftbar. Zusprechung einer Genugtuungs-
summe '! Art. 49 neu OR.
A. -Durch Urteil vom 12. Dezember 1914 hat die
I. Appellationskammer
dBs Obergerichts des Kantons
Zürich
erkannt :
Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 1500
) Franken nebst ;) % Zins seit 14. November 1911 zu
J) bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. ,)
B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit den
Anträgen:
Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger
) 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. November 1911
) zu bezahlen.
C. -An der heutigen Verhandlung hat der Vertre-
ter des Klägers diese Anträge erneuert; eventuell hat
er beantragt, es sei die Entschädigung auf 3000 Fr. oder
auf einen angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden
. Betrag zu erhöhen.
Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Be-
rufung und Bestätigung des obergerichtlichen
Urteils
beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der Kläger Heck ist seit 1. Juli 1911 Inhaber
einer Gross-
und Kleinmetzgerei in Basel, die schon
sein
Vater jahrelang betrieben hatte. Der beklagte Ver-
band ist eine im Handelsregister eingetragene Genos-
sensehaft; er bezweckt die Organisierung aller in den
Lebens-
und Genussmittel-Industrien und -Gewerben der
Schweiz, sowie in verwandten Berufen beschäftigter
Arbeiter
und Arbeiterinnen, und die Förderung ihrer
Interessen.
Am 6. Mai 1911 ersuchte der Verband, gemeinsam
mit dem Arbeiterbund Basel, die Firma Heck um Ge-
währung einer Besprechung in einer (, für sie sehr wich-
tigen Angelegenheit. Die Besprechung fand am 8.
Mai
1911 mit Vertretern der Arbeiterorganisationen
statt. Diese verlangten Regelung der Lohn-und Arbeits-
bedingungen durch Abschluss eines kollektiven Arbeits-
vertrages; allein Vater Heck erklärte, er könne von
sich aus nichts tun,
es. sei Sache des Metzgermeister-
vereins. Am 18. Mai
1911 übersandte der Verband der
Firma Heck den Entwurf eines kollektiven Arbeitsver-
trages zwischen ihm und der
Firma; Heck antwortete,
der Metzgermeisterverein habe ihm verboten, mi
t dem
beklagten Verbande zwecks Abschlusses eines Arbeits-
vertrages in Unterhandlung zu treten. Darauf wandte
sich der Verband
an den Metzgermeisterverein selber,
und ersuchte ihn um Aufschluss darüber, (l warum er
eine friedliche Verständigung mit der Firma Heck direkt
verhindern wolle.
Der Meisterverband antwortete, die
Basler Metzger
hätten vor drei Jahren im Interesse eines
beidseitigen guten Einvernehmens
mit den Metzgerbur-
schenvereinen auf dem
Platz Basel das Übereinkommen
getroffen, es seien in den Basler Privatmetzgereien
nur
solche Burschen zu beschäftigen, die der Gewerkschaft
nicht angehörten. Der Verband rief
sodal1l1 das Ei-
nigungsamt an, um dem drohenden Streite vorzubeugen;
der Vermittlungsversuch des Präsidenten des basel-
städtischen Regierungsrates scheiterte aber nach länge-
ren Unterhandlungen.
Der Verband beschloss darauf, die Metzgerei Heck
zn boykottieren.
Er teilte diesen Beschluss dem Kläger
mit Brief vom 15. August 1911 mit, unter Angabe der
Gründe: weil der Kläger trotz seines am 8. Mai 1911
gegebenen Versprechens jeden Abschluss einer Verein-
barung über die Lohn-
und Arbeitsbedingungen ablehne,
und weil er trotz sE'iner Erklärung, er werde in keiner
Weise gegen die Organisation vorgehen, den neueintre-
tenden Arbeitern einen Revers zur Unterschrift vor-
gelegt habe, wonach sie sich verpflichten sollten, keiner
Gewerkschaft beizutreten; ferner habe der Kläger ver-
sucht, Arbeiter von der Organisation abwendig zu ma-
chen.
Der Verband sprach zum Schluss die Hoffnung
aus, dass ein loyales Entgegenkommen des Klägers ihm
in Bälde ermöglichen werde, den verhängten
Boykott
wieder aufzuheben.
Heck antwortete
am 17. August 1911, er werde die
Zuschrift des Verbandes nächster Tage einlässlich beant-
worten, um darzutun, dass das Vorgehen gegen ihn
ungerechtfertigt und die angedrohte Massregelung wider-
rechtlich sei.
Am 19. August 1911 erging aber die öffentliche Auf-
forderung
zum Boykott durch Flugblätter, Plakate, Zei-
tungsinserate u.
s. w. Der Kläger wurde dahei, und in
der Folge auch durch Zuschriften
an Kunden, Wirtschaf-
ten, Vereine u.
s. w., fortgesetzt des Vortbruches ange-
schuldigt; es wurde behauptet, seine Arbeiter fristeten
ihr Dasein unter menschenunwürdigen Zuständen, es
herrschten bei ihm kulturwidrige, elende Lohn-
und
Arbeitsverhältnisse, den Arbeitern würden ihre Men-
schenrechte vorenthalten.
Es seien Arbeiter gemassregelt
worden, weil sie organisiert waren oder weil sie von
dem Vereinigungsrechte Gebrauch machten und nach
Verbesserung ihrer Lage strebten.
Der Kläger habe ein
Verhalten
an den Tag gelegt, dessen sich ein Mann
schämen sollte; die Erklärung, die
er hinterher für sein
Verhalten gebe, sei ein
biosses Auskneifen.
Nachdem der
Boykott wochenlang scharf durchgeführt
und auch auf die VerkaufssteUe des Klägers in Genf
ausgedehnt worden war, und ein abermaliger Vermitt-
lungsversucb des kantonalen Einigungsamtes, das der
Metzgermeisterverein angerufen hatte, gescheitert war,
hob der Kläger gegen den Verband die vorliegende
Klage an, mit den Begehren :
- Der Beklagte sei verpflichtet, an den Kläger
) 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 13. November 1911
(Schadenersatz und Genugtuung) zu bezahlen.
- Der Beklagte sei ferner verpflichtet, den über den
) Kläger verhängten Boykott aufzuheben und sich aller
) weiterer Boykotthandlungen zu enthalten. )
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Bezirksgericht Zürich hat sie jedoch in vollem, das
Obergericht in sehr reduziertem Umfange geschützt.
- -Gleichzeitig mit der vorliegenden Klage hatten
der Kläger und sein Vater gegen Jean Schifferstein,
Sekretär des beklagten Verbandes, vor den Basler
Gerichten Strafklage wegen Ehrbeleidigung erhoben,
gestützt auf eine Reihe von Zeitungsartikeln und Noti-
zen, die
im Basler Vorwärts gegen Heck, Vater und
Heck, Sohn erschienen waren. Das Appellationsgericht
erklärte Schifferstein der Beschimpfung durch die Presse
schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 150 Fr.;
es stellte fest, der Vorwurf des Vortbruches gehc in der
Form über das erlaubte Mass hinaus, ebenso der Vor-
wurf, der Kläger habe eine 'Notlüge gebraucht, er sei
ausgekniffen; die Anschuldigungen
und Verdächtigun-
gen Hecks seien grundlos und in der erkennbaren Ab
sicht der Kränkung erfolgt. Von der Zusprechung einer
Genugtuungssumme an die Strafkläger sah das Appd-
lationsgericht ab, weil ihnen durch die Bestrafung des
Angeklagten
und die Veröffentlichung des Urteils eine
der Schwere der Verletzung angemessene Genugtuun
cr
widerfahre. Zur Zusprechung von Schadenersatz fehlte
dem Strafrichter die nötigen tatsächlichen Unterlagen.
- -Streitig ist
nur noch das Rechtsbegehren 1 d ,,'
Zivilklage und auch dieses Begehren nur insofern, ;,Is
Obligationenrecht. N° 56. 443
der Kläger Erhöhung der Entschädigung auf 6000 Fr.,
eventuell auf 3000 Fr. oder auf einen vom Gericht zu
bestimmenden Betrag verlangt, während der beklagte
Verband das Urteil des Obergerichts hingenommen hat.
Mit den kantonalen Instanzen ist das neu e Recht
anzuwenden. Zwar haben die Boykotthandlungen sich
zum Teil vor dem 1. Januar 1912 abgespielt, indem der
Boykott im August 1911 verhängt wurde und bis in
das Jahr 1913 reichte. Allein die in Betracht kommenden
Bestimmungen des neuen Rechts (ZGB Art. 28, OR
41 ff.) decken sich im wesentlichen mit den altrecht-
lichen Bestimmungen und der früheren Gerichtspraxis.
Und die Parteien sind damit einverstanden, dass auf
das neue Recht abgestellt werde.
-
In der Sache selber fragt sich in erster Linie,
ob
der Boykott rechtmässig oder widerrechtlich war.
Es kann dahingestellt bleiben, ob er die Wahrung
berechtigter Berufsinteressen bezweckte oder darüber
hinaus mit der Rechtsordnung und den guten Sitten
nicht vereinbare Zwecke verfolgte. Denn er ist jeden-
falls
mit unerlaubten Mit tel n durchgeführt worden
und deshalb widerrechtlich.
Dass der Verband unerlaubte Kampfmittel angewendet
hat, hat schon die Vorinstanz anerkannt. Allein es handelt
sich dabei nicht bloss um vereinzelte Vorkommnisse und
Rechtswidrigkeiten, durch die der an sich zulässige
Boykott eine erhebliche Verschärfung erfuhr , sondern
die
ganze Kampfesweise des Verbandes verstiess gegen
die
Rechtsordnung und die guten Sitten.
Es steht fest, dass der Verband durch zahlreiche In-
serate, Notizen und Einsendungen in Zeitungen sowohl
als durch mannigfache Flugblätter und Plakate öffent-
lich gegen
den Kläger schwere Vorwürfe erhoben, ihn
fortgesetzt persönlich verdächtigt und unehrenhafter
Handlungsweise: des mehrfachen Wortbruches, der Miss-
handlung seiner Arbeiter usw. beschuldigt hat. Es wurde
behauptet, es herrschten beim Kläger kulturwidrige Lohn-
444 Obligationenrecht. N° 56.
und Arbeitsverhältnisse, seine Arbeiter fristeten ein
menschenunwürdiges Dasein, der Kläger habe ein
Ver-
halten an den Tag gelegt, dessen sich ein Mann schämen
sollte,
er habe Arbeiter gemassregelt, weil sie organisiert
waren
und nach Verbesserung ihrer Lage strebten, und
er missachte die in der Schweiz bestehenden Gesetze.
Nach den
für das Bundesgericht verbindlichen tat-
sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen waren
diese zahlreichen, immer wieder. in dieser oder jener
Form, gegen den Kläger öffentlich erhobenen und meist
schon der
Form nach beleidigenden Vorwürfe und An-
schuldigungen direkt unwahr oder wenigstens unbewiesen;
sie waren aber in hohem Masse geeignet, den Kläger
in der Achtung seiner Mitbürger herabzusetzen, ihn in
der öffentlichen Meinung als einen ehrlosen Menschen
erscheinen zu lassen, und bildeten unzulässige Angriffe
auf seine persönliche und geschäftliche Ehre. Der Sekre-
tär des Verbandes, Schifferstein, der den Boykott leitete,
ist denn auch wegen dieser Presserzeugnisse von den
Basler Strafgerichten der Beschimpfung schuldig erklärt
und zu einer Busse verurteilt worden. Mit Recht hat
die Vorinstanz die Feststellungen des Strafrichters über-
nommen; sie sind durchaus aktengemäss und deshalb
auch für das Bundesgericht massgebend. Auch die an-
deren Veranstaltungen, zu denen
der Verband fortgesetzt
griff,
um die Oeffentlichkeit gegen Heck aufzureizen
-Austeilungvon Flugschriften, Anschlagen von Plakaten,
Drohungen
an Kunden usw. -können aber, so wie die
Umstände liegen, vor der Rechtsordnung
und den guten
Sitten nicht standhalten; sie waren keine zulässigen
Mittel im wirtschaftlichen Kampfe. Daher
ist der Boykott
als sol ehe I' widerrechtlich geworden.
5. -Die Folge davon ist, dass der Verband dem Klä-
ger den ganzen Schaden
zu ersetzen hat, der ihm aus
dem
Boykott nachweisbar entstanden ist. Der Einuahmen-
ausfall
beträgt nach einwandfreier Feststellung der Vor-
instanz, die sich auf die von ihr angeordnete Oberexpertise
Obligationenrecht. N° 56. 445
stützt, 3000 Fr.; mit Recht hat die Vorinstanz dabei,
im Gegensatz zur ersten Instanz, nur die Netto-, nicht
die Brutto-Mindereinnahme in
Betracht gezogen. Der
Einnahmenausfall von 3000 Fr. ist für die Zeit von der
Eröffnung des Boykottes bis 30. November 1912 berechnet.
Das Begehren des Klägers
um Berücksichtigung des spä-
terhin eingetretenen Schadens ist von
der Vorinstanz aus
prozessualischen Gründen abgewiesen
worden; es hat
somit dabei sein Bewenden.
Die Vorinstanz
hat den Schadensbetrag von 3000 Fr.
zur Hälfte auf den zulässigen Boykott und auf die
rechtswidrigen Mittel verteilt. Nach dem Gesagten
ist er in vollem Umfange dem Verbande aufzuerlegen.
Denn
da der Schaden tatsächlich durch den mit ver-
werflichen Mitteln geführten und
daher an sich rechts-
widrigen
Boykott verursacht worden ist, kommt nichts
darauf an, dass der Kläger auch bei einem erlaubten
Boykott -der aber in Wirklichkeit nicht ins Leben
getreten
ist -Schaden erlitten hätte. Ein Abstrich er-
scheint umso weniger gerechtfertigt, als dem Kläger
offenbar über den nachweisbaren Schaden hinaus durch
Kundenentzug und Kreditschädigung ein gewisser
Scha-
den erwachsen ist, der sich rechnerisch nicht ermitteln
lässt.
6. -Dagegen rechtfertigt sich die Zusprechung einer
Geldsumme
an den Kläger als Genugtuung wegen Ver-
letzung in den persönlichen Verhältnissen angesichts des
Art.
49 neu OR nicht. Es fehlt an der besonderen
Schwere der Verletzung und des Verschuldens I), die nach
dem neuen
Recht Voraussetzung des Anspruches auf
Leistung einer Genugtuungssumme ist. Zudem
ist das
Hauptorgan des Verbandes, Schifferstein, wegen seiner
Presskampagne gegen den Kläger bestraft worden; in
diesem Strafurteil, das veröffentlicht wurde, liegt für den
Kläger bereits eine Genugtuung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger den
Betrag von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Novem-
ber 1911 zu bezahlen.
57. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Juni 1916
i. S. Urba.ine, Beklagte, gegen Denner, Klägerin.
- Art. 7 8 V V G : Anspruch des in einem Versicherungs-
vertrag als Begünstigter genannten Dritten. -2. 'Wirkungen
des Unterschreibens einer ungelesenen Urkunde.
A. -Cäsar Denner, der verstorbene Ehemann der
Klägerin. führte in den
Jahren 1908-1912 die zürcher
Agentur der Beklagten, bei der er durch zwei am 19. Januar
und 26. Juni 1903 abgeschlossene Policen N° 110,811
und 112,952 für je 20,000 Fr. auf den Todes-oder Er-
1ebensfall versichert war; als Begünstigte für den Fall
des Ablebens Denners vor Ablauf der Versicherung
n nnen beide Policen die heutige Klägerin. ach dem
am 1. August 1912 d. h. vor Auslauf der Versicherungen
erfolgten Tod Cäsar Denners, zeigte sich, dass seine
Ver-
mögensverhältnisse ungeordnete und vermutlich auch UIl-
günstige waren. Die Werttitel, auch diejenigen, die der
Ehefrau gehörten, waren verpfändet, die
mit der Be-
klagten abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der
Leihkasse Enge für eine Forderung von
9000 Fr. Am
- August 1912 verlangte die Klägerin die Aufnahme
des öffentlichen
Inventars; die Eingabefrist endigte am
- Oktober 1912. Da das Inventar einen Passivenüber-
schuss von ungefähr
700,000 Fr. ergab, schlugen die
Erben den Nachlass aus. In der darauf folgenden kon-
kursrechtlichen Liquidation erhielt die Klägerin für ihre
Obligationenrecht. N° 57. 447
'Veibergutsforderung von 155,000 Fr. nur für 17,043 Fr.
a Cts. Befriedigung. Die nach dem Hinscheiden
Denners von der Beldagten veranlasste Prüfung der
Geschäftsführung
der Agentur ergab sofort, dass Dennei:'"'
sic edeutende Unterschlagungen der eingegangenen
PramIengelder hatte zu Schulden kommen lassen. Der
Inspektor der Beklagten, J osef Baumgartner in Basel,
stellte fest, dass die Unterschlagungen Denners zu
Un-
gunsten der Beklagten und der mit ihr eng verbundenen
Urbainc-Incendie, deren Agentur Denner ebenfalls ge-
führt hatte, sich auf mehr als 40,000 Fr. beliefen. Denner
halte als Kaution für richtige Geschäftsführung Wert-
papiere im Nominalbetrag von 40,000 Fr. hinterlegt, die
in
erster Linie der Urbaine-Incendie, sodann der Be-
klagten hafteten. Durch die Liquidation der Kaution,
die teils durch die Beklagte, teils durch das
Konkursamt
geschah: wurde die Urbaine-Incendie für ihre Forderung
ganz,
dIe Beklagte jedoch nur bis zu einem Betrag von
18,897 Fr. 70 Cts. gedeckt. Baumgartner hatte der Klä-
gerin von den von ihrem Manne verübten Veruntreu-
ungen, deren Höhe damals noch nicht feststand, Mit-
teilung gemacht.
In der Folge wurde zwischen ihm und
der Klägerin über die Deckung dieser Unterschlagungen
gesprochen. Die Klägerin anerkennt, dass sie anfänglich
beabsichtigt habe, für die Unterschlagungen ihres
Ehe-
mannes einzustehen; dass sie dem Baumgartner gegen-
über geäussert habe, sie wolle
das Andenken) ihres
Mannes retten , sowie dass davon die Rede gewesen
sei, die Beträge aus den der Klägerin zukommenden
Policen
zu decken. Die Klägerin behauptet aber, sie habe
das nur für den Fall zugesagt, dass die Verhältnisse des
Nachlasses ihres Mannes sich nicht ungünstig gestalten
würden.
Baumgartner erklärt dagegen, die Klägerin habe
von allem Anfang an bestimmt in Aussicht gestellt, für
den Schaden, der aus der Geschäftsführung ihres Mannes
entstanden sei, aufzukommen. Am 26. September 1912
siedelte die Klägerin mit ihrer Familie nach Bern über';