- Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Mai 1916
i. S. Schreiber, Kläger,
gegen
Gemeinde Soharans, Beklagte.
Klage eines Privaten gegen eine Gemeinde auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages um Holz und
eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung. Kompetenz
des Bundesgerichts '1
A. -Der Gemeindevorsteher von Scharans pflog im
Herbst 1910 eine Unterhandlung mit dem Berufungs-
kläger Schreiber, wobei dieser sich zum Ankauf von durch
Schnee druck und Vindwurf im Vvalde Salvorta nieder-
gelegtem Holz bereit erklärte, wenn ihm, ausser dem
Schadenholz, gleichzeitig eine
Partie noch stehendes Holz
verkauft werde. Das Windwurf-und Schneedruckholz
mass 135,75 m
an Bau-und 40 m
an Brennholz.
Das Ergebnis der weiteren Verhandlungen
ist im Pro-
tokoll der Waldkommission ) von Scharans vom 28. Au-
gust 1911 wie folgt niedergelegt: Herr Schreiber stellt
folgende Offerte : für das bereits aufgerüstete Holz
8 Fr. 50 Cts. per m
und für das noch zu zeichnende Holt,
ca. 300 m
,
6 Fr. per m
Das Holz würde durch Drahtseil
zu Tal befördert. Das sich ergebende Brennholz ver-
bleibt der Gemeinde und steht ihr zu dessen Transport
l) das Seil gratis zur Verfügung, oder der Käufer besorgt
den Transport zum Selbstkostenpreis ... Vorstand und
Kommission beschliessen, den Handel zu genannten
Bedingungen abzuschliessen.
Allein die Gemeindeversammlung vom 28. Mai 1912
versagte dem Vertrag hinsichtlich der
300 m
noch zu
bezeichnenden Holzes die Genehmigung; dagegen ge-
stattete sie den Aushieb für die Seilanlage. Der Berufungs-
kläger erstellte diese
und begann den Transport des
Windwurf-und Schneedruckholzes sowie des Brenn-
holzes der Gemeinde.
Er ersuchte die Gemeindeorgane
um Mitteilung, ob er ferner die 300 m
stehendes Holz
laut Vertrag vom 28. August 1911 fällen dürfe und da
ihm dies verweigert wurde, erhob er die gegenwärtige
Klage, indem er wegen Nichterfüllung des Vertrages
Schadenersatz im Betrage von
4500 Fr. forderte; even-
tuell verlangte er die ungerechtfertigte Bereicherung
zurück, welche die Gemeinde
Scharans ohne Abgabe der
300 m
erfahren habe, mit der Begründung, dass die
kleine Partie Windwurfholz die Kosten einer Dralltseil-
anlage nicht ertragen hätte und ein anderer Transport
viel teurer gewesen wäre als das Holz selbst, ausserdem
habe die Gemeinde das
Seil unentgeltlich für den Trans-
port des Brennholzes benutzt. )
B. -Das Bezirksgericht Heinzenberg verurteilte die
Gemeinde zur Bezahlnng von 1900 Fr. an den Kläger.
Beide Parteien appellierten, wobei der Kläger die unge-
rechtfertigte Bereicherung, deren
Rückerstattung er von
der Gemeinde verlangt, auf 1233 Fr. 88
Cts. bezifferte.
Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte mit Urteil
vom 13. Januar 1915 :
Die Gemeinde Scharans ist verpflichtet, an den Kläger
den Betrag von 758 Fr. 75 Cts. samt Zins hievon zu 5%
) ab 17. April 1913 zu bezahlen. )
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt; er beantragt
Abänderung im Sinne der Rechtsbegehren vor 1. und 2.
Instanz.
Dabei bemerkt er :
Sollte die Berufung zulässig sein,
) wenn das Rechtsbegehren im Sinne der beiliegenden
Rechtsschrift reduziert wird (was wir annehmen, da
l der Streitwert nach Massgabe des vor Kantonsgericht
noch streitigen Rechtsbegehrens über 2000 Fr. betrug),
so können wir das prinzipaliter gestellte Petitum fallen
lassen und durch das in der Rechtsschrift enthaltene
ersetzen.
In dieser Rechtsschrift wird der Antrag gestellt und
begründet : Die Gemeinde Scharans sei zu verpflichten,
dem Kläger den Betrag von 1233 Fr. 88 Cts.
samt 5%
Zins ab 17. April 1913 zu bezahlen.
D. -Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 23.
März 1915 die nachträglich.e Reduktion des Klagebegeh-
rens als unzulässig erklärt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -'-Es fragt sich, ob der gesetzliche Streitwert ge-
geben sei. Dafür ist unerheblich, ob die Klage in der bun-
desgerichtlichen Instanz reduziert worden sei,
und es
braucht daher auf die Frage, ob die eventuell erklärte
Reduktion zulässig und wie sie überhaupt gemeint sei,
nicht eingetreten
zu werden.
Massgebend
ist der Streitwert in Ansehung der Rechts-
begehren, wie sie
vor der letzten kantonalen Instanz noch
streitig waren (Art.
59 Abs. lOG). Dabei versteht es sich
aber von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in
Betracht fallen, hinsichtlich deren die s ach I ich e
Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist.
- -Das trifft nun bei der Klage auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Kaufv:ertrages nicht zu. Denn
die Vorinstanz
hat diese Klage aus einem vom kantona-
len öffentlichen Recht beherrschten
Standpunkt abge-
wiesen ; sie
hat erkannt, dass das Gemeindeorgan, wel-
ches den Vertrag
mit dem Kläger abschloss, nach der
Gemeindeordnung sowohl, als nach der staatsrechtlichen
Stellung der Gemeinde gegenüber der Kantonsregierung
als Aufsichtsbehörde
nicht kompetent gewesen sei, den
Vertrag endgültig abzuschliessen, sondern dass die Ge-
nehmignng nicht
nur der Gemeindeversammlung, sondern
auch des Kleinen Rates notwendig gewesen wäre. Diese
Entscheidung ist ausschliesslich vom kantonalen öffent-
lichen
Recht beherrscht und kann daher auf dem Wege
der Berufung nicht abgeändert werden.
Der bundesgerichtlichen Kognition,
ratione maleriae,
untersteht die Klage nur insoweit, als sie auf ungerecht-
fertigte Bereicherung gegründet wird. Denn von diesem
Gesichtspunkt aus spielen die Handlungsfähigkeit der
Gemeinde und die Vertretungsbefugnis der Gemeinde-
organe keine Rolle.
Es handelt sich bei der Klage aus
ungerechtfertigter Bereicherung
um eine Verpflichtung,
die zwar einer öffentlich-rechtlichen Korporation gegen-
über geltend gemacht
wird,' aber durchaus auf zivilrecht-
licher Grundlage beruht, und
für deren Entstehung
weder die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die
Disposition von
Waldgut noch diejenigen über die Ver-
tretung der Gemeinde in Betracht fallen.
3. -
Soweit aber die' Klage auf ungerechtfertigte Be-
reicherung gestützt wird, erfüllt sie den gesetzlichen
Minimalstreitwert von
2000 Fr. nicht. Nach ihrer Be-
gründung besteht die Bereicherung höchstens in dem
Werte des Windwurf-und Schneedruckholzes, das auf
135,75 m
angegeben wird, und in den Kosten des Trans-
portes der
40 m
Brnnnholz der Gemeinde durch den
Kläger.
Da nun der Kaufpreis für die 135,75 m
8 Fr.
50 Cts. per m
und die Transportkosten für das Brenn-
holz nach den eigenen Angaben des Klägers
a Fr. betru-
gen, ergibt sich ohne weiteres, dass der Bereicherungsklage
kein höherer
Streitwert beigemessen werden kann, als
derjenige von 1233
Fr. 88 Cts., der aus dem eventuellen
Berufungsantrag hervorgeht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
AS 41 11 -1915
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