der günstigen Verkehrsverbindungen zwischen den bei-
den Ortschaften sehr wohl im Stande gewesen sei,
bis-
herige Kunden in der Umgebung von Uster von Örlikon
aus zu bedienen. Sodann
macht der Widerbeklagte gel-
tend, die Brauerei
WädenswiJ, von der er in Örlikon sein
Bier bezog, sei durch einen zwischen den zürcherischen
Brauereien bestehenden Kundenschutz-
und Freund-
schaftsvertrag verhindert gewesen,
an Kunden der Wi-
derklägerin in Örlikon Bier abzugeben. Auch dieser Ein-
wand scheitert an der zutreffenden
Würdigung der Ver-
hältnisse durch die Vorinstanz, wonach anzunehmen ist,
dass solche Verträge praktisch nur
eine bedingte Ein-
schränkung der Konkurrenz bedeuten, dass sie zudem
nur für die Wirte, nicht auch für die Privatkundschaft
der Brauereien gelten und dass es im gegebenen Falle
an
genauern Angaben über den angerufenen Vertrag, aus
denen der Ausschluss jeder Schädigung der Beklagten
zu entnehmen wäre, fehle. Übrigens war die
Widerklä-
gerin nicht nur daran interessiert, sich ihre bisherigen
Kunden zu erhalten, sondern auch daran, neue, von ihr
und der Konkurrenz noch nicht bediente Abnehmer als
Kunden zu gewinnen. Unstichhaltig
ist endlich auch
die Einwendung, die
Widerklägerin habe ihr Geschäft
liquidiert und der
Widerbeklagte habe ihr daher keine
Konkurrenz mehr machen können. Die Vorinstanz
hält
dem entgegen, dass die Widerklägerin selbstverständlich
nicht ohne Rechtsnachfolger untergegangen sei, im be-
sondern was den Eintritt in ihre Geschäftsbeziehungen
und Kundschaft als Vermögensaktiven anbetreffe, und
der Widerbeklagte hat die tatsächliche Richtigkeit dieser
Annahme nicht zu bestreiten vermocht. Danach wurde
aber
der Konventionalstrafanspruch durch die Liquida-
tion weder aufgehoben noch geschmälert. Berücksichtigt
man endlich, dass KonveRtionalstrafen die Vertrags-
haftung verstärken
und den Vertragsbruch verhüten
sollen
und dass sie laut Art. la aOR sogar bei Nicht-
eintritt eines Schadens verfallen sowie dass der Wider-
Obligationenrecht. N° 14. 117
beklagte nach vorinstanzlicher Annahme aus seiner
vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit einen nicht un-
erheblichen Gewinn erzielt hat,
so erweist es sich als den
in Betracht kommenden Verhältnissen angemessen, wenn
die Vorinstanz
mit der Ermässigung des Strafbetrages
nicht
unter 3000 Fr. gegangen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des zürcherichen Obergerichts vom 22. Oktober
1914 in allen Teilen bestätigt.
14. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 17. Februa.r 1916
i. S. Schmid, Beklagter, gegen Berger und Zipfe1, Kläger.
Au tom 0 b i lu n f all. Dem Eigentümer eines Automobils
obliegende Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung
des Automobilführers.
A. -Der Beklagte hatte im Sommer 1913 von der
Firma Senn Sulz er in Buchs ein Luxusautomobil ge-
kauft. Dieses war ihm
am 17. Oktober geliefert worden.
Darauf
hatte er es bis zum 22. Oktober zu Fahrten im
Schwarzwald mit drei andern Personen, woruiIter Gallus
Senn (Teilhaber der Firma Senn Sulzer), benutzt. Wäh-
rendeiner Woche machte er sodann damit verschiedene
Fahrten im Kanton St. Gallen, wobei er eine geliehene
Kontrollnummer verwendete, weil er noch nicht im Besitz
einer Fahrbewilligung für den Kanton
St. Gallen war.
Die Fahrprüfung
hatte er sechs Jahre vorher in Zürich be-
standen. Am 1. September
hatte er mit der Versicherungs-
gesellschaft
Zürich eine Automobil-Haftpflicht-Ver-
sicherung mit fünf jähriger Gültigkeit abgeschlossen. An
den Kaufpreis für das Automobil
(6500 Fr.) hatte er in
drei
Raten 3300 Fr. abbezahlt.
118 Obligationenrecht. N° 14.
Am 1. November, einem Samstag, unternahm der Be-
klagte zusammen
mit Senn und einem gewissen Preissig
eine
Fahrt nach Rorschach. Nachdem er und seine Gäste
in dieser Ortschaft eine grössere Anzahl Wirtschaften
besucht hatten,
traten sie etwas vor 10 Uhr, gemeinsam
mit einem Dr. Bachmann, der ebenfalls ein Automobil
. hatte und mit diesem voran fuhr, die Rückfahrt nach
St. Gallen an. Dabei zeigte sich, dass am Automobil des
Beklagten die beiden grossen Acetylen-Blendlaternen nicht
mehr
gut funktionierten ; von Goldach an versagten sie
vollständig, sodass das Automobil
nur noch über zwei,
etwa 5 Meter weit leuchtende Petrollaternen verfügte.
Der Beklagte, der den Wagen bis dahin selber geführt
hatte, trat deshalb die Führung dem Senn ab, den er nach
seiner Aussage als
erpr.obten, aber auch frechen Fahrer I)
kannte. Bald darauf (bei der Untern Weid I ) fuhr Senn
dem
mit guten Blendlaternen versehenen Automobil des
Dr. Bachmann vor und schlug darauf
eiI Tempo ein, das
der Beklagte als ein sehr rasches I), die Vorinstanz sogar
als ein
tolles ) bezeichnet hat. Der Beklagte (I sagte
deshalb dem Senn, er solle langsamer fahren ); nach
der eigenen Annahme des Beklagten dürfte es aber Senn
kaum gehört haben I). Der Beklagte verliess sich auf
die gute Qualität des Führers
und kann nicht sagen ,
ob er von da an geschlafen habe. Bald darauf stiess
das Automobil des Beklagten mit dem in entgegenge-
setzter Richtung reglementsmässig heranfahrenden Break
des Klägers Berger zusammen, in welchem sich ausser
Berger auch der Kläger Zipfel befand. Dieser Zusammen-
stoss
hatte den sofortigen Tod des Senn und des Pferdes,
eine erhebliche Beschädigung des Breaks
und verschiedene
Verletzungen der beiden Kläger zur Folge.
B. -Durch Urteil VOaI 7. Dezember 1914 hat das
Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen über das Rechts-
begehren der
Kläger:
Der Beklagte habe zu bezahlen :
dem Kläger Berger . . . . . . . . . . . Fr. 2778 10
dem Kläger Zipfel ...... . . . . ; ) 522-
je mit Zins seit 26. Januar 1914 und mit Vorbehalt der
Urteilsänderung auf zwei
Jahre vom 5. Mai 1914 an ,
erkannt:
(, Die Klage des Kar! Berger wird im Betrage von
2778 Fr. 10 Cts., diejenige des J. Zipfel im Betrage von
522 Fr. geschützt; diese Beträge hat der Beklagte ab
26. Januar 1914 zu 5 % zu verzinsen.
Dem Kläger Berger wird das Nachklagerecht für die
I) Dauer eines Jahres ab heute gewährt.
Die zugesprochenen Entschädigungen setzen sich aus
folgenden Posten zusammen :
a) bei m K I ä ger B erg er:
Reparaturkosten des Breaks. Fr. 370 10
Millderwert des Breaks nach I
der Reparatur .......... 100 -(
Wert des Pferdes .. . . . . . . .. ) 1000 -';
Arzt-und Masseurkosten ... 78-
Erwerbsausfall ............ 730-
(vor zweiter In-
stanz eventuell
nicht mehr be-
stritten)
Schmerzensgeld ........... ) 500 -2778 10
b) bei m K 1 ä ger Z i P f e 1 :
Arztkosten
............... Fr. 22-
Schmerzensgeld ........... ) 500 -522-
c. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung an das Bundesgericht,
mit dem Antrag auf
Aufhebung des Urteils
und Abweisung der Klage, even-
tuell Reduktion der zugesprochenen Entschädigungen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Für die Beurteilung des dem Beklagten zur Last
gelegten Verschuldtms ist von wnsentlicher Bedeutung das
Rechtsverhältnis, in welchem er zu dem Chauffeur Sen n
stand, während dessen
Führung der Unfall sich ereignet
hat.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass dieses Rechtsver-
hältnis nicht dasjenige des
Die n s t her r n zu seinem
An ge s tell t e n war, und dass deshalb eine Anwen-
dung des Art. 55 OR auf den vorliegenden Fall ausge-
schlossen ist.
In dieser Beziehung genügt es, auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
'Vas die Frage betrifft, ob der Beklagte zur Zeit des
Unfalls bereits Ei gen t ü me r des Automobils und
also Senn sein Gas t war, oder ob im Gegenteil das Eigen-
tum noch dem Senn zustand, also umgekehrt der Beklagte
der Gast des Senn war,
so handelt es sich dabei zwar grund-
sätzlich
um eine Rechtsfrage, die als solche vom Bundes-
gericht frei zu prüfen wäre. Indessen
hat die Vorinstanz
festgestellt, -
und dies ist eine tat säe h I ich e Fest-
stellung, -dass der Beklagte bei seiner Einvernahme
durch das Bezirksamt
Tablat (vier Tage nach dem Unfall)
zugegeben
hat, schon vor zirka drei Monaten Eigentümer
des Autos geworden zu sein. Aus diesem Zugeständnis
dessen bezirksamtliehe Protokollierung sich bei den Akten
befindet,
geht zum mindesten hervor, dass der Beklagte
sich als Eigentümer b e t r
ach t e t e. Dasselbe ergibt
sich sodann auch daraus, dass der Beklagte (ebenfalls in
seinem
Verhör vor Bezirksamt) erklärt hat, das Automo-
bil sei ihm
am 17. Oktober ' geliefert ;) worden und er
habe an den Kaufpreis von 6500 Fr. in drei Raten insge-
samt 3300 Fr. abbezahlt, in Verbindung mit dem Um-
stande, dass dabei von einem Eigentums vor b e haI t
der Verkäufer Senn und Sulzer nie die Rede war; endlich
auch daraus, dass der Beklagte bereits eine (i Automobil-
Haftpflicht-Versicherung
mit fünf jähriger Gültigkeit
abgeschlossen
hatte, was für ihn keinen Zweck gehabt
hätte, wenn er nicht entschlossen gewesen wäre, den
Wagen zu behalten. Die Darstellung in der Berufungs-
schrift, wonach die
Probefahrt vom 1. ovember (i für
die definitive Abriahme des Autos massgebend hätte sein
sollen,
ist somit unrichtig. Mag es sich auch in gewissem
Sinne um eine Probefahrt gehandelt haben, so hing
von deren Ergebnis doch jedenfalls
nicht mehr die Ab-
nahme des Automobils durch den Beklagten, sondern
höchstens noch die Vornahme unbedeutender Instand-
stellungsarbeiten, bezw. die Anbringung oder Ausweclls-
lung gewisser
( Akzessorien ab.
2. -Daraus, dass der Beklagte bereits als der Eigen-
tümer des Automobils galt und es offenbar auch war,
ergibt sich, wenn auch
de lege lala noch keine Umkeh-
rung der Beweislast im Sinne des Art. 56 OR, so doch
die
Haftung des Beklagten für die Folgen der Unter-
lassung sol c her Vorsichtsmassregeln, zu denen grund-
sätzlich diejenige Person verpflichtet ist, welcher die
Dis pos i t ion über ein Automobil oder sonstiges
Fuhrwerk zusteht.
Von diesem Gesichtspunkte aus ist dem Beklagten vor
allem zum Verschulden anzurechnen, dass er die Führung
seines Automobils einem Manne überlassen hat, den er
nach seiner eigenen Aussage, wenn auch als erprobten ,
so doch zugleich als frechen Fahrer kannte, und der
sich nach den Feststellungen der Vorinstanz kurz zuvor
reichlichem Alkoholgenuss hingegeben hatte. Mit
Unrecht glaubt der Beklagte, sich darauf berufen zu
können, dass er seI be r, der über weniger Erfahrung
im Automobilfahren verfügte, als Senn,
und auch noch
keine Fahrbewilligung für den
Kanton St. Gallen besass,
sich nicht sicher genug gefühlt habe, um ohne die beiden
grossen Blendlaternen zu fahren. Wenn der Beklagte wirk-
lich das Gefühl
hatte, hiezu nicht imstande zu sein, so
befreite ihn das nicht von seiner Verpflichtung, das Au-
tomobil
nur einem vor sie h t i gen Führer anzuver-
trauen, was Senn, wie
er wusste, nicht war. Ergab sich
aber, dass kein vorsichtiger und zugleich erfahrener
Füh-
rer zur Verfügung stand, so wäre es die Pflicht des Be-
klagten gewesen, auf die Weiterfahrt
mit dem Automobil
zU verzichten und sich zur Rückkehr nach St. Gallen (von
Goldach noch zirka 12 km) eines andem Beförderungs-
mittels
zu bedienen. Dies konnte ihm umso eher zuge-
mutet werden, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, und
vom Beklagten selber nicht behauptet wurde, dass an
jenem Samstag Abend irgend eine dringliche Angelegen-
heit ihn oder einen seiner Fahrgäste zu besonderer Eile
nötigte.
Die ihm
über das Automobil zustehende Dispositions-
befugnis hätte der Beklagte sodann, nachdem einmal
die Veiterfahrt unter der Führung Senns angetreten
war, zum mindesten dazu benutzen sollen, um den
Ge-
nannten, den er, wie bereits konstatiert, als frechen
Fallrer kannte, an der Begehung offenbarer Unvor-
sichtigkeiten zu hindern. Eine solche offenbare Unvor-
sichtigkeit war es vor allem, dass Senn mit dem Auto-
mobil des Beklagten, dessen Acetylenlaternen nicht mehr
funktionierten, dem
mit guten Blendlichtern versehenen
Automobil des Dr. Bachmann vorfuhr. Denn dadurch
verzichtete er für die Veiterfahrt auf die relative Sicher-
heit, die darin bestand, dass
er nur jenem Automobil zu
folgen
und also die Strasse nicht weiter als auf einige
Meter zu überblicken brauchte,. wozu die beiden
Petrol-
laternen genügen mochten. Ist nun auch anzunehmen.,
dass bei
ga n z la n g sam e m Te m po die Veiter-
fahrt der beiden Automobile sogar in jener eigentümlichen
Reihenfolge (das
schlechWmchtende vorn, das gut-
leuchtende hinten) tunlieh gewesen wäre (da dann jeder-
zeit
auf ein paar Meter angehalten werden konnte), so
war es doch jedenfalls waghalsig, unter den geschilderten
Umständen
ras c h oder gar se h r ras c h zu fahren.
Tatsächlich
hatte nun aber Senn nach der eigenen Aus-
sage des Beklagten ein
( sehr schnelles Tempo einge-
schlagen, das die Vorinstanz in freier Vürdigung dieser
Aussage sowie der übrigen in den Akten liegenden
An-
haltspunkte spgar als ein tolles Tempo ) qualifiziert.
Angesichts dieses äusserst unvorsichtigen Verhaltens des
Obligationenrecht. N° 14. 123
Senn war es die Pflicht des Beklagten, unverzüglich und
energisch einzuschreiten, d. h. die Einhaltung einer ge-
ringem Fahrgeschwindigkeit, oder aber die Rückkehr
hinter das Automobil des Dr. Bachmann zu verlangen
und, wenn Senn nicht nachgab, ihm die Führung zu ent-
ziehen. Statt dessen hat der Beklagte, wiederum nach
seiner eigenen Darstellung, nichts anders getan als, dass
er
dem Senn sagte, er solle langsamer fahren , und sich
dann, t rot z dem Sen n ( e s kau m geh ö r t
hab end ü r f t e , auf die Qua I i t ä t des
F ü h r e r s ver I i e s s ; mit andern Worten, er tat
gar nichts, was wirklich geeignet gewesen wäre, auf Senn
einzuwirken. Hierin aber muss ein weiteres, und zwar das
Hauptverschuldell des Beklagten erblickt werden. Dieses
Verschulden erscheint umso schwerer, als aus der
Dar-
stellung des Beklagten vor Bezirksamt des fernern her-
vorgeht, dass er seiner Verpflichtung, für ein vorsich-
tigeres
Fahren zu sorgen, vollkommen gleichgültig ge-
genüberstand; denn er gibt die Möglichkeit zu, dass er
gerade in dem Momente, als er konstatierten musste,
wie unvorsichtig Senn fuhr,
ein g e s chI a f e 11 sei.
3. -Hat somit der Beklagte in der Tat äussert fahr-
lässig gehandelt, so fragt es sich in der Hauptsache nur
noch, ob zwischen seiner Fahrlässigkeit und dem den
Klägern zugestossenen Unfall ein Kau s a I z usa m-
m e 11 h a n g besteht. Diese Frage ist auf Grund der Fest-
stellungen des kantonalen Richters über den Hergang
beim Unfall zu bejahen. Denn
damach ist der Zusammen-
stoss
mit dem Fuhrwerk des Klägers Berger in der Tat
darauf zurückzuführen, dass das Automobil desBeklagteIl,
obgleich seine beiden Petrollaternen
nur etwa fünf Meter
weit leuchteten, dennoch in einem Tempo fuhr, das ein
sofortiges Anhalten unmöglich machte: Senn konnte bei
der von ihm eingeschlagenen und vom Beklagten ge-
duldeten Geschwindigkeit das Break des Klägers Berger
nicht früh genug wahrnehmen, um den Zusammenstoss
zu vermeiden, während ihm die bei ganz langsamem
124 Obligationenrecht. N° 14.
Fahren trotz Nichtfunktionierens der Acetylenlaternen
noch möglich gewesen wäre.
Mit
Unrecht glaubt sich der Beklagte darauf berufen
zu können, dass die Kläger die beiden Petrollaternen
des Automobils vor dem Zusammenstoss gesehen haben
sollen. Denn einerseits würde sich hieraus noch nicht
ergeben, dass die Laternen auf eine sol ehe Distanz
sichtbar waren, die genügt hätte, um das Automobil
rechtzeitig a n z u
hai t e n; anderseits aber würde da-
raus, dass die Laternen vielleicht stark genug waren, um
auf eine gewisse, grössere Distanz ge s ehe n zu werden,
noch keineswegs folgen, dass sie auch genügten,
um auf
diese Distanz andere Gegenstände zu beleuchten.
Unbehelflich ist endlich auch die Behauptung des Be-
klagten, die Ursache des-Zusammenstosses sei ausschliess-
lieh
darin zu suchen, dass Senn auf der linken Strassen-
seite gefahren sei
und dem Fuhrwerk des Klägers Berger
links
statt rechts habe ausweichen wollen. Einmal ist
nicht festgestellt, dass Senn wirklich links fuhr oder
links auszuweichen
versuchte; sodann konnte je nach den
Umständen ein Ausweichen nach links sogar ausnahms-
weise geboten sein (sodass
dadurch die Gefahr nicht er-
höht, sondern verringert wurde) ; namentlich aber fällt
in
Betracht, dass ein allfällig unsachgemässes Ausweichen
höchstens zur Annahme eines Mitverschuldens des Senn
führen könnte, wodurch
die. Haftbarkeit des Beklagten
nach Art. 50 OR ebensowenig ausgeschlossen würde,
wie
durch dasjenige Mitverschulden des Senn, das sich
aus seinem übrigen Verhalten ergibt.
Die vorliegende Schadenersatzklage
ist daher von der
Vorinstanz mit Recht grundsätzlich gutgeheissen worden.
4. -
In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Ent-
schädigung liegt ebenfalls kein Anlass zu einer Abän-
derung des kantonalen Urteils vor. Zu bemerken ist dabei
bloss, dass
unter den konkreten Umständen, -speziell
mit Rücksicht auf die grosse Leichtfertigkeit, mit welcher
der Beklagte gehandelt, bezw. nie h t gehandelt hat, -
auch der Zuspruch eines S c h m erz e n s gel des
gemäss Art. 47 OR gerechtfertigt war.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 1914 be-
stätigt.
15. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1915
i. S. Furrer, Kläger, gegen Schützengesellsohaft Wila und
Stahel, Beklagte.
Auslegung eines Vergleiches zwischen Besteller und Unter-
nehmer über die Folgen des Einsturzes einer Mauer, wo-
bei der Besteller (Schützengesellschaft) sich jeder Haftung
für die erfolgte Verletzung eines Arbeiters entschlägt.
Regressrechte des Unternehmers aus Befriedigung des Ver-
unfallten. -Persönliche Verantwortlichkeit des Präsiden-
ten der Schützengesellschaft aus Verschulden?
A. -Mit Urteil vom 21. Oktober 1914 hat die
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich über die Streitfrage:
Sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger
5000 Fr. zu bezahlen, samt Zins ... ? I
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt,
es sei die Klage im vollen Umfange, eventuell in einem
quantitativ ermässigten Betrage gegenüber beiden Be-
klagten gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Schützengesellschaft Wila beauftragte in ihrer
ordentlichen Generalversammlung vom 23. Februar 1913