VII. DEROGATORISCHE KRAFf
DES BUNDESRECHTS
FORCE
DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Siehe Nr. 68. -Voir n° 68.
VIII. KANTONALES VERFASSUNGSRECHT
(EIGENTUMSGARANTIE, GEWALTENTRENNUNG)
DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL
(GARANTIE DELAPROPRIETE ETSEPARATION DESPOUVOIRS)
68. Urteil vom as. Oktober 1916
i. S. Dolderbahn A.-G. und Kitbeteiligte
gegen Zürich Regierungsra.t.
Expropriation zu Zwecken des Heimatschutzes (Sicherung
des LandschaftsbiJdes vor schwerer Beeinträchtigung.
durch Ueberbauung einer Wal.dparzel1e). Anfechtung aus
dem Gesichtspunkte der Verletzung der Eigentumsgarantie
und der Rechtsverweigerung wegen Fehlens des Requisites
des öffentlichen Wohls und w.eil das ZGB (Art. 702), bezw.
das kantonale EG zu demselben die Enteignung nur bei
Verunstaltung und nicht bei blosser (' Beeinträchtigung.
des Landschaftsbildes gestatteten. Der Umstand, dass für
das fragliche Gebiet früher ein Bebauungsplan und Bau-
und Niveaulinien im Sinne der 5 fl'. des zürcherischen
Baugesetzes aufgestellt worden sind und das ; die forst-
polizeiliche Rodungsbewilligung dafür erteilt worden ist,
steht der späteren Verhinderu,ng der Ueberbauung aus
ästhetischen Gründen im Enteignungswege nicht ent-
gegen.
A. -Die Dolderbahn A.-G. hat im Jahre 1896 den
sogenannten Dolderpark erworben, ein circa
300,000 m 2
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.
messendes Waldareal am Westabhang des Zürich-
bergs, der östlich der
Stadt Zürich ansteigt und den
Horizont durch eine leicht geschwungene, mit 'Vald
besetzte Linie abschliesst. Der genannte Park bildet
einen nach der
Stadt hinunter sich erstreckenden
Ausläufer des Waldgebietes des Zürichbergs.
Er fällt in
das städtische Bebauungsgebiet.
Zur Erschllessung des
von demselben westlich gelegenen offenen Areals sind
in
den letzen zwei Jahrzehnten verschiedene Strassen erstellt
worden. Am 24. August 1904 genehmigte der zürcherische
Regierungsrat
auch die vom Grossen Stadtrat von Zürich
am 16. Januar 1904 festgesetzten Baulinien der Wald-
hausstrasse, welche die Tobelhof-
mit der Kurhaus-
strasse verbinden sollte
und durch den äussersten west-
lichsten Teil des Dolderparkes führt. Die Ausführung
dieser
Strasse, auf welche die Dolderbahn A.-G. seit
1906 drängte, ist bis jetzt unterblieben, weil die Stadt
von der Gesellschaft Leistungen verlangte, auf die diese
nicht eintreten wollte. Die Gesellschaft beabsichtigte
dann, weiter östlich eine Privatstrasse, die Parkstrasse,
zu erstellen. Die städtische Bewilligung hiezu wurde
ihr
jedoch nicht erteilt, bevor nicht die Kantonsregierung die
Erlaubnis zur Rodung des Waldes gegeben habe. N ach-
dem ein erstes Rodungsbegehren
am 8. April 1911 zurück-
gewiesen worden war,
kam der Regierungsrat der Gesell-
schaft
auf ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungs-
gesuch durch Beschluss vom 27. November
1911 in der
Weise entgegen, dass er
ihr -trotz dem Einspruch der
Stadt und entgegen dem Antrage des Oberforstamts -
die verlangte Rodung
unter Beschränkung auf die pro-
jektierte
und genehmigte 'Valdhausstrasse und das oben
und unten daran anstossende Gebiet gestattete, während
er sie für die Parkstrasse erneut verweigerte. Das in die
Rodungsbewilligung fallende Areal umfasst circa
2000 m
,
den äussersten Zipfel des Dolderparkes.
Infolgedessen fasste der
Stadtrat von Zürich am 21.
Oktober 1912 nachstehenden Beschluss:
- Zum Schutze des Lalldschaftsbildes, das durch
Rodung eines Teiles des Dolderparkes verunstaltet würde,
wird
gestützt auf Art. 702 des Zivilgesetzbuches, 182
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuche
und
10 der Verordnung des Regierungsrates betreffend den
Natur-und Heimatschutz vom 9. Mai 1912 für den Teil
des Dolderparkes, welcher nach Dispositiv 11 des Regie-
rungsratsbeschlusses N° 2166 vom 27. November 1911
gerodet werden darf, die Expropriation eingeleitet.
- Die Bauverwaltung I wird beauftragt, das
Expro-
priationsobjekt auf der Lokalität auszustecken und dem
Stadtrate den Expropriationsplan und die Grunderwer-
bungstabelle
zur Genehmigung vorzulegen.
Die erwähnten kantonalen Vorschriften lauten:
Einführungsge-setz zum Zivilgesetz-
buch:
- Der Regierungsrat ist berechtigt, auf dem Ver-
ordnungswege zum Schutz und zur Erhaltung von Alter-
tümern, Naturdenkmälern und seltenen Pflanzen,
zur
Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und Aus-
sichtspunkte
vor Verunstaltung und zum Schutze VOll
Heilquellen die nötigen VerfügungeIl zu treffen und
Strafbestimmungen aufzustellen
..
Soweit der Regierungsrat erklärt, von dieser Befugnis
nicht Gebrauch machen zu wollen,
steht sie den Gemein-
den zu.
Staat und Gemeinden sind berechtigt, derartige Alter-
tümer, Naturdenkmäler, Landschaften,
Ortschaftsbilder
und Aussichtspunkte auf dem Wege der Zwangsenteig-
nung, insbesondere auch durch
Errichtung einer öfIellt-
Iich-rechtlichenDienstbarkeit zu schützen
und zugänglich
zu machen.
Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen im
Einverständnis
mit der Gemeinde das Recht der Zwangs-
enteignung an gemeinnützige
Vereine und Stiftungen
verleihen.
)
Ver 0 r d II U n g des Re g i er u n g s rat s b e-
Kantonales Verfassungsrpcht. N° 68.
t r e f f end den Na tu r-und He i m a t s c hut z
vom 9. Mai 1 9 1 2 :
10. Ist der durch die Anwendung dieser Verordnung
verursachte Eingriff
in das Eigentum mit unverhältnis-
mässigen Kosten verbunden, die durch keine andere
Anordnung vermieden werden können, so
ist von der
Anwendung der Verordnung abzusehen. Dagegen steht
in solchen Fällen den zuständigen Behörden der Weg der
Zwangsenteignung gemäss 182, Abs. 3 des Einführungs-
gesetzes offen.
Ferner sind
zum besseren Verständnis des Streites aus
der zitierten Verordnung noch nachstehende Bestim-
mungen
hervorzuheben:
- In der freien . Natur befindliche Gegenstände,
denen für sich allein oder in ihrem Zusammenhang ein
wissenschaftliches Interesse oder ein bedeutender
Schön-
heitswert zukommt, geniessen den in 182 des Einfüh-
rungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vor-
gesehenen
Schutz.
Der Schutz erstreckt sich insbesondere :
a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, Fels-
gruppen,
alte und seltene Bäume und dergleichen;
b) auf prähistorische Stätten;
c) auf Heilquellen;
d) auf Aussichtspunkte und Landschaftsbilder. )
- Es ist untersagt, die in 1 genannten Objekte
ohne Bewilligung der zuständigen Behörden zu beseitigen,
zu verunstalten,
in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen,
oder sie der Allgemeinheit zu entziehen.
Demgemäss sind insbesondere die Ausführung
von
Hoch-und Tiefbauten, die Anbringung oder der Fortbe-
stand von Reklametafeln, Aufschriften, Schaukästen,
Lichtreklamen
und dergleichen dann zu untersagen, wenn
dadurch die in
1 genannten Objekte in ihrem Bestand .
bedroht, verunstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt
oder der Allgemeinheit entzogen würden. )
472 Staatsrecht.
( 6. Die Gemeinden sind berechtigt, auf dem Wege der
Verordnung Vorschriften zu erlassen :
- zum Schutze des Ortsbildes vor Verunstaltung ;
- zum Schutze einzelner Strassen, Plätze und Bau-
wenke von geschichtlicher oder ästhetischer Bedeutung
vor Beeinträchtigung ihrer Wirkung.
8. In den Gemeinden, die keine Verordnungen erlassen
haben,
fill et der Schutz des Ortsbildes nach den Vor-
schriften der 2 bis 4 dieser Verordnung statt.
Gegen den vorstehenden Beschluss des Stadtrates vom
21.
Oktober 1912 beschwerten sich die Dolderbahn A.-G.
sowie die Gewerbebank
Zürich für sich und als Ge-
schäftsstelle verschiedener anderer stadtzÜfcherischer
Banken, die als Hypothekargläubiger in der
Sache interes-
siert sind, beim Bezirksrate
Zürich. Dieser holte seiner-
seits
über die Frage des Einflusses der Ueberbauung des
fraglichen Waldteils auf das Landschaftsbild das
Gut-
achten der kantonalen Heimatschutzkommission ein.
In iirem am 20. Februar 1914 erstatteten Berichte ge-
langte die genannte Kommission nach einigen einleitenden
allgemeinen
Erörterungen zu folgenden Feststellungen
und Schlüssen:
( Aus den von der Dolderbähn A.-G. eingereichten
Bebauungsplänen und den Photographien, in welche die
projektierten
Häuser eingezeichnet sind, sowie bei Anlass
ihres Augenscheins
am Mythenquai hat die Kommission
die Ueberzeugung gewonnen, dass die bewaldete Berg-
kuppe 1), wie sie jetzt besteht, eine sc h wer e Verände-
rung erfahren würde. Die Häuser kämen nach dem
Projekt so weit an den Hang hinauf zu liegen, dass die
breite Waldfläche
zu einem schmalen Streifen zusammen-
gedrängt
und die heute noch bewegte Grenzlinie zwischen
Häusern und Wald zu einer harten, beinahe geraden
Linie
gestreckt würde. Damit würde das kräftige und
eindrucksvolle Bild, das der Anblick von Hottingen und
Fluntern mit dem Dolderpark als Abschluss gewährt,
s
ch we r be ei n tr ä c h ti g t. Die vorliegenden Bilder
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.
geben insofern keine genaue Vorstellung von der künfti-
gen Gestaltung, als sie davon ausgehen, dass der Wald
zwischen den einzelnen Landhäusern bestehen bleiben
wird. Dies dürfte jedoch kaum der Fall sein. Das Interesse
der Villenbesitzer edordert einen ungehinderten Zutritt
von Licht und Sonne, dem der Wald zwischen den Häusern
geopfert werden muss. Die Erfahrungen, die man bei
andern Waldkolonien,
z. B. im Grunewald bei Berlin,
gemacht hat, bestätigen die Richtigkeit dieser Auffassung.
Sollte es auch möglich sein, einzelne Bäume stehen zu
lassen, so wird für das Auge der Wald doch nur bis dahin
hinunterreichen, wohin die Dachfirstenhinausragen.
Würde nach dem Gesagten allein schon die Ausführung
des vorliegenden Projektes das Landschaftsbild in nach-
teiliger Weise beeinflussen, so wird die Ablehnung
de
selben aber dadurch noch dringender, dass durch die
Zulassung
der gewünschten Rodung und Bebauung wahr-
scheinlich
für den Dolderpark und auch für andere
Stellen später ähnliche Begehren eingereicht würden.
Dies muss schon daraus gefolgert werden, dass der Regie-
rungsrat in seinem Beschluss vom 27. Novembe: 1911 der
Dolderbahn A.-G. gegenüber
erklärt hat, dass ihr selbst-
verst ändlich das
Recht gewahrt Sei, auch künftig, mit
allfälligen Rodungsbegehren für irgend welche Teile des
Dolderparkes
an ihn zu gelangen. Der WaIdbestan wnrde
dadurch immer stärker zusammenschrumpfen, VIelleICht
bis über den Kamm zurückgedrängt, und an die Stelle
einer
ndervoll ruhigen und breiten, schweren Wald-
silhouette würde eine dünne, wirkungslose Waldlinie
treten wie dies bei der nördlichen Zürichberglehne
bereit der Fall ist, oder der Wald würde ganz verschwin-
den
und als Ersatz entstände ein durch DachfIrsten oder
ganze
Häuser mit einzelnen Baumrelikten znrrissnner
Horizont, wie bei der Allmend Fluntern und beIm Mdch-
buck.
Damit wäre aber der Anblick des Zürichberghanges
wesentlich entstellt.
Für die Stadt Zürich aber, deren
474 .itaatsrecht.
landschaftliche Schönheiten und nicht zuletzt ihr eigen-
artiger Aufbau, einen der Hauptanziehungspunkte bildet,
würde dies eine schwere Einbusse bedeuten. Die Kom-
mission
steht daher nicht an zu erklären, dass die letzter-
wähnten Rodungen eine Verunstaltung des Landschafts-
bildes verursachen würden.
Würde jedoch die Rodung
und Bebauung auf das vorliegende Projekt der Dolder-
bahn A.-G. beschränkt bleiben, so müsste ihr Einfluss
doch als B e
ein t r ä c h t i gun g des Landschafts-
bildes
erklärt werden.
Durch Beschluss vom 2. Juli 1914 hiess darauf der
Bezirksrat die Beschwerde
mit der Motivierung gut, dass
nach dem Gutachten der Heimatschutzkommission von
einer aus dem Ueberbauungsprojekt resultierenden Verun-
staltung des Landschaftsbildes nicht gesprochen werden
könne, das blosse Vorliegen einer Beeinträchtigung des
letzteren
aber nach 182 EG zur Enteignung nicht ge-
nüge. Auf die in
2 der Heimatschutzverordnung ent-
haltene weitere Formulierung könne nicht abgestellt
werden,
da die Verordnung den Heimatschutz nicht über
den ihm durch das Gesetz gezogenen Rahmen habe aus-
dehnen können.
Auf Rekurs des
Stadtrates von Zürich hob jedoch der
Regierungsrat
am 17. Mai 1915 diesen Entscheid auf und
stellte den Beschluss des Stadtrats vom 21. Oktober 1912
wieder her.
In der Begründung des regierungsrätlichen
Entscheides wird zunächst bemerkt, dass
Art. 702 ZGB,
wenn
er von Verunstaltung des Landschaftsbildes
spreche, keinen festen Begriff
habe schaffen wollen noch
können,
da die Gesetzgebung auf diesem Gebiete Sache
der Kantone sei; nachdem ferner auch 182 des zürche-
rischen
EG einfach die Bezeichnungen des ZGB über-
nommen habe, so sei auch diese Bestimmung im Geiste
des Bundesgesetzes auszulegen
und stehe daher nichts
entgegen, dass
unter Verunstaltung auch eine schwere
Beeinträchtigung, wie sie hier vorliege, verstanden
werde,
auf welchen Boden sich denn auch der Regierungs-
rat bei Erlass der Heimatschutzverordnung bereits ge-
stellt habe. Ueberdies , so fährt der Entscheid fort, ist
nun aber die Rechtsgrundlage des Stadtratsbeschlusses
im dritten Absatz des 182 des Einführungsgesetzes zu
suchen, der die. Enteignung allgemein ermöglicht, um
derartige Altertümer ... Landschaften, Ortschaftsbilder ...
zu schützen und zugänglich zu machen . Hier ist weder
von Verunstaltung noch Beeinträchtigung die Rede. Für
die Einengung dieser Schutzmassregeln findet also die
blosse Vortinterpretation keinen Boden mehr. Der Re-
gierungsrat hat nun, Wie oben ausgeführt, bereits in der
Heimatschutzverordnung für den 182 des Einführungs-
gesetzes eine Auslegung gegeben,
und zwar bezieht ie
sich in erster Linie auf den ersten Absatz, den der RegIe-
rungsrat im
Sinne der Ausführungen des Stadtrates
Zürich ausgelegt hat. Um so mehr darf diese Auslegung
für den dritten Absatz beansprucht werden, der den
Behörden ausdrücklich freieren Raum gewährt, für die
Betätigung in diesem freieren
Raume aber die Pflicht der
Zwangsenteignung mit Ersatz des Schadens aufstellt.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des 182,
Absatz 3 auf die zu rodende Fläche des Dolderparks
sind als gegeben zu erachten. Die Heimatschutzkommis-
sion
hat sich dahin ausgesprochen, die Rodung würde
eine schwere Beeinträchtigung des Lalldschaftsbildes
hervorrufen,
und es sei zu prüfen, wie die Waldsäume um
die Stadt Zürich erhalten werden können. Der Regie-
rungsrat
hat sich durch Augenschein in seiner Mehrheit
davon überzeugt, dass die Erwägungen
der Heimatschutz-
kommission zutreffen. Er stimmt daher dem Antrage
des
Stadtrates Zürich zu. Dabei ist zu bemerken, dass die
Dolderbahn-Aktiengesellschaft für den Schaden, der
ihr
aus der Einschränkung ihres Eigentumsrechtes entsteht,
vollen Ersatz verlangen kann. Uebrigens steht ihr auch
noch die Möglichkeit offen, die Gesetzmässigkeit der
zürcherischen Heimatschutzllormen durch den staats-
rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht anzufechten.)
' 54! I -1915
476 Staatsrecht
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben
die Dolderbahn A.-G. und die Gewerbebank Zürich für
sich und di mitbeteiligten Banken beim Bundesgericht
staatsrechtlIche Beschwerde erhoben
mit dem Antrage
auf Aufhebung desselben.
Im Rekurse der Dolderbahn A.-G. wird geltend ge-
macht:
- Der angefochtene Beschluss verletze die in Art. 4 der
zürcherischen
KV enthaltene E i gen turn s gar a n t i e.
Art. 702 ZGB spreche nicht von Enteignung, sondern
nur von Beschränkungen des Grmideigentums. Der kan-
tonale G.esetzgeber sei daher nicht befugt gewesen, auf
Grund dIeser Bestimmung in 182 Abs. 3 des EG zum
Schutze
von Landschaftsbildern vor Verunstaltung die
Enteignung vorzusehen: Auf dem Boden des kantonalen
Rechts r sei nach Ar : 4 KY die Zwangsenteignung
nur zuJasslg, wenn das offenthche Wohl es erheische.
Dabei
hätten nach der näheren Ausführung, welche dieser
Verfassungsgrundsatz in dem Gesetze betreffend die
Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1870
gefunden habe, der Regierungsrat bezw. Kantonsrat dar-
über zu entscheiden, ob das Expropriationsrecht erteilt
werden könne
und es sei hier auch das zu beobachtende
besondere Verfahren geregelt.
Daran habe durch das EG
und die Heimatschutzverordnung nichts geändert werden
können.
Der Stadtrat von Zürich sei daher auf alle Fälle
nicht berechtigt gewesen, von sich aus aus Gründen des
Heimatschutzes das Expropriationsverfahren einzuleiten.
Wnr das ordentliche Verfahren der Art. 21 ff. des Expro-
pnatIonsgesetzes eingehalten worden, so hätte die Rekur-
rentin in diesem den Nachweis leisten können, dass die
nteignu.ng aus fis kaI i s ehe n Gründen erfolge, wo-
Iur auf dIe V rhandlungen über den freihändigen Ankauf
des gesamten Parkareals verwiesen werde. Abgesehen
hlevon liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie auch
deshalb vor, weil 182 Abs. 3 EG und die Heimatschutz-
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.
verordnung die Enteignung bei bIo s seI' B e ein -
t I' ä c h t i gun g des Landschaftsbildes nie h tau s -
d r ü c k I ich zuliessen. Die Bestimmung des Abs. 3 stehe
nach Vvortlaut und Inhalt im Zusammenhang mit der-
jenigen des Abs. 1, wo
nur der Fall der Verunstaltung
vorgesehen sei. Sie dürfe zudem schon wegen ihres Cha-
rakters als Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend inter-
pretiert werden. Hätte sie einen weiteren Sinn, so wäre
sie unzulässig, weil sie
dann über den Rahmen des Art. 702
ZGB hinausgienge. Das kantonale öffentliche Recht,
welches in
Art. 6 ZGB grundsätzlich vorbehalten werde,
sei doch
nur insoweit giltig, als es nicht einen Eingriff in
die eidgenössische Eigentumsordnung darstelle. Die teleo-
logische
Einheit der Rechtsordnung lasse es nicht zu,
dass der eidgenössische Gesetzgeber
vom Zivilrecht aus
und der kantonale vom öffentlichen Recht aus ihre Kom-
petenzen bestimmen könnten. Ohne den Vorbehalt des
ZGB würde
man daher dazu gelangen, nur das eidge-
nössische öffentliche
Recht zur Beschränkung des eid-
genössischen Zivilrechts
kompetent zu erachten. Aus
diesem Grunde seien die Vorbehalte in das ZGB aufge-
nommen worden. Dass insbesondere die öffentlich recht-
lichen kantonalen Heimatschutznormen sich innerhalb
des eidgenössischen Vorbehalts zu bewegen
hätten, sei
übrigens vom Bundesgericht schon
im Fall "Tidmer
(AS 39 I S. 549 ff.) festgestellt worden. Da lmn die Heimat-
schutzkommission selbst bloss von einer Beeinträchtigul1
a
d
.
uu zwar mcht von einer schweren rede -der Regierungs-
. rat zitiere hier unrichtig -so fehle der Enteignung im
vorliegenden Fall die gesetzliche Grundlage. Soweit die
Heimatschutzverordnung weitergehe, sei sie unverbind-
lich. Die blosse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
könne ihrer
Art nach nicht als genügender Grund
angesehen werden, um gestützt auf den Begriff des öffent-
1ichen
Vohles die Zwangsenteignung zu rechtfertigen.
Im übrigen halte die Rekurrentin daran fest, dass die
Ausführung ihres Projekts auch nicht einmal eine Beein-
trächtigung
zur Folge haben würde, wofür sie sich erneut
auf Augenschein und Expertise berufe.
2.
Der Beschluss des Regierungsrats verstosse ausser-
dem auch gegen die
Re c h t s g lei c h h ei t (Art. 4
BV)
und zwar nach mehrfacher Richtung :
a) In der Rodungsbewilligung vom 27. November 1911
habe der Regierungsrat auf seinen Beschluss vom 24.
August 1904 betreffend Genehmigung der Baulinien der
Valdhausstrasse hingewiesen
und daraus gefolgert, dass
die Ueberbauung der betreffenden Fläche im
Sinne von
9 des zürcherischen Baugesetzes damit sanktioniert sei.
Heute wolle er das Bauen -in Frage stehe die offene Be-
bauungsart -verhindern, weil es das Landschaftsbild
beeinträchtige.
Und dies nachdem er in einem früheren
Rodungsbeschlusse vom 26. September 1894, der ebenfalls
einen Teil des Dolderareals betroffen, sogar
erklärt habe,
dass durch die projektierten
Bauten und Parkanlagen eine
Verschönerung der Gegend angestrebt werde.
Ein derarti-
ges widerspruchsvolles Verhalten könne nicht
statthaft
sein und bedeute Willkür. Es gehe nicht an, auf Grund
der 5 und 6 des Baugesetzes für ein bestimmtes Quar-
tier den Bebauungsplan aufzustellen und gestützt auf
9 ebenda für eine bestimmte Strasse die Bau-und
Niveaulinien zu genehmigen, um dann wenig später zu
erklären, Bauten in dieser Gegend involvIerten eine
schwere Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes.
b) Eine willkürliche Gesetzesanwendung und damit ein
Verstoss gegen
Art. 4BV müsse ferner auch darin erblickt
werden, dass der Regierungsrat behaupte,
Art. 702 ZGB
und 182 Abs. 3 EG bezw. die Heimatschutzverordnung
gestatteten die Aufstellung von Beschränkungen des
Grundeigentums
und sogar die Zwangsenteignung schon
zur Sicherung
der Landschaften vor einer biossen Beein-
trächtigung. Die NebeneinandersteIlung
von Altertümern
und Naturdenkmälern einerseits, Landschaften und Aus-
sichtspunkten anderseits
deute darauf hin, dass man
Kantonales VCl'Jassungsrecht. 1' 0 6ii.
dabei überhaupt nicht an gewöhnliche Liegenschaften
wie den
hier streitigen Rodungsstreifen, sondern nur an
solche Landschaften gedacht habe, deren Schutzbedürftig-
keit infolge ganz besonderer, ihnen innewohnender Eigen-
schaften ohne weiteres in die Augen springe. Zu diesen
gehörten
aber gewiss Waldlisieren, deren Erwerb sich
eine Gemeinde lediglich zwecks Vermehrung ihres
Wald-
bestandes gerne billig sichern möchte, nicht.
Die Gewerbebank Zürich schliesst sich in ihrem Rekurse
der Ausführungen der Dolderbahn A.-G.
an und macht
ausserdem selbständig geltend : die zürcherische Heimat-
schutzverordnung sei willkürlich über Art. 702 ZGB und
182 EG hinausgegangen, wodurch Art. 4 BV verletzt
sei. Dadurch dass der zürcherische Gesetzgeber in 182
EG einfach den Vortlaut von Art. 702 ZGB übernommen,
habe er ausdrücklich darauf verzichtet, weitergehende
Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Heim
at-
schutzes aufzustellen. Daran sei der Regierungsrat ge-
bunden. DieBehauptung, dass in dem Begriffe der Verun-
staltung auch die weniger weit gehende Beeinträchtigung
enthalten sei, sei offenbar unrichtig. Gerade das Gegen-
teil treffe zu.
Wenn das Gesetz VOll Beeinträchtigung
redete,
dann würde selbstverständlich auch die Verunstal-
tung als besonders krasse Beeinträchtigung darin inbe-
griffen sein.
Es ergebe sich daher auch aus diesem Gesichts-
punkte, dass der zürcherische Gesetzgeber durch den
Gebrauch des Vortes Verullstaltung eben
auf die Anwen-
dung
der Heimatschutzbestimmullgen gegenüber biossen
Beeinträchtigungen habe verzichten wollen.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf
Abweisung der Rekurse angetragen.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Art. 4 der zürcherischen Verfassung, auf den sich
die
Rekurrenten in erster Linie berufen, statuiert wie die
meisten ähnlichen Verfassungsbestimmungen anderer
Kantone neben dem Grundsatz des staatlichen Schutzes
?er. wohlerworbenen Privatrechte gleichzeitig auch den-
Jemgnn .der Zulnssigkeit von Zwangsabtretungen, wobei
als emzlge Bedmgung
dafür aufgestellt wird dass das
öffentliche Wohl die Abtretung erheische und' dass Ent-
schädigung geleistet werde. Darüber, wer befugt sei,
das
Expropriationsrecht zu beanspruchen, von wem die
Voraussetzungen
dafür zu prüfen seien und welches
Verfahren dabei zu
beobachten sei, bestimmt die Verfas-
sung nichts. Die Regelung dieser Fragen ist demnach
S.ache der G e set z g e b u n g. Da die in Ausführung
emer Verfassungsnorm erlassenen Gesetzesvorschriften
deshalb
nicht selbst den Charakter von Verfassungs-
recht annehmen, hinderte somit den zürcherischen
Gesetzgeber nichts, bei Erlass des
182, Abs. 3 EG zum
ZGB Yon den darüber im allgemeinen Expropriations-
gesetz VOll 1879 aufgestellten Grundsätzen abzuweichen
und für die hier vorgesehenen Spezialfälle den Gemeinden
ein
unmittelbar, ohne besondere Verleihung seitens der
taatsbehör?e zur Entstehung gelangendes Expropria-
tIonsrecht emzuräumen. Denn ein einfaches Gesetz kann
jederzeit durch ein späteres Gesetz wieder aufgehoben
oder abgeändert werden. Wenn die Dolderbahn A.-G.
ennwendet, dass sie durch diese . Ordnung der Sache um
dIe durch das Gesetz von 1879 gewährleistete Möglichkeit,
gegen die
Expropriation Einsprache zu erheben, aebracht
worden sei, so liegt darin augenscheinlich ein Spiel mit
Worteil. Da der Beschluss des Stadtrates, durch den das
nteignunnsverfahren eingeleitet wurde, als Verfügung
emer Gememdebehörde der Anfechtung auf dem Rekurs-
wege an die staatlichen Aufsichtsbehörden (Bezirks-und
Regierungsrat) unterlag, stand es der Rekurrentin auch
bei dem durch 182 EG vorgesehenen Verfahren frei, über
die Zulässigkeit der Enteignung einen Entscheid des
Regierungsrates zu provozieren
und vor diesem ihre
Einwendungen dagegen geltend zu machen, wie sie es
denn tatsächlich
auch getan hat. Ihr Anspruch auf
Kantonal ;; Vertassungsrecht. 1'.1 ü 68.
rechtliches Gehör ist also durch diese gesetzliche Regelung
in keinerWeise verkürzt worden.
Andererseits
ist festzustellen, dass das Gesetz von 1879,
was die materiellen Voraussetzungen
der Expropriation
betrifft, keine strengeren Bestimmungen aufstellt als die
Kantonsverfassung selbst, sondern,
nachdem es zunächst
einleitend ( 1) die Bestimmung des Art. 4 der letzteren
wiederholt, in 3 allgemein erklärt, dass die Zwangs-
abtretung begehrt werden könne : a) für öffentliche
Unternehmungen, welche die Genehmigung des Regie-
rungsrates
erlangt haben, b) für Privatunternehmungen,
welche im öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholter
Bewilligung des
Kantonsrates. Da unter den Begriff der
öffentlichen Unternehmungen ohne Frage nicht nur
solche des Staates, sondern auch der Gemeinden fallen,
hätte der Stadt Zürich demnach schon auf Grund dieser
a
11 g e m ein e n Vorschriften und ohne dass es der
Spezialbestimmung des 182 EG zum ZGB bedurft
hätte, zu den vom ihr angestrebten Zwecke des Schutzes
des Landschaftsbildes das
Expropriationsrecht erteilt
werden können. Denn das von der Verfassung und vom
Expropriationsgesetz aufgestellte Requisit, wenn das
öffentliche Wohl es erheischt , ist so weit gefasst, dass
darunter ohne Zwang auch ideale Interessen einer grösse-
ren
oder kleineren Gemeinschaft von Personen, speziell
auch die ästhetischen Interessen einer richtigen Ueber-
bauung oder des Schutzes des Landschaftsbildes durch
das Verbot der Ueberbauung subsumiert werden können.
Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt bei
Beschwerden wegen Verletzung der Eigentumsgarantie
das Bestehen solcher ästhetischen Interessen als hinrei-
cbenden
Grund für die Gewährung des Expropriations-
rechts anerkannt (vgl. die Urteile i. S. Nägeli gegen
Zürich
und Butticaz Wellenberg gegen Waadt AS 10
S. 242, 24 I S. 299 Erw. 4, ferner eben da 34 I S.221 Erw. 5
und aus neuester Zeit das nicht publizierte Urteil i. S.
Wo)ff gegen Genf
vom 27. Februar 1914). Vorzubehalten
482 Staatsrecht.
ist dabei lediglich wie gegenüber jedem anderen geltend
gemachten Expropriationsgrunde, dass das
ästhetische
Interesse, unter Berufung auf das die Expropriation be-
willigt worden ist, nicht lediglich vorgeschützt sein darf,
um die in Wirklichkeit vorliegende Begünstigung privater
oder rein fiskalischer Interessen zu verdecken, und dass
sich die
Behörde beim Entscheide darüber, ob dasselbe
vorliege, nicht Wil1kür in der Beurteilung der tatsäch-
lichen Verhältnisse hat zu Schulden kommen lassen.
Beides
trifft hier nicht zu. Zwar scheint die Dolderbahll
A.-G. geltend
machen zu wollen, dass die Stadt die
Expropriation betreibe, um damit ein Geschäft zu
maCheil. Allein dies ist offensichtlich unrichtig. Denn es
bedarf keiner Erörterung, dass es für die Gemeinde ein
Opfer bedeutet, das sie ihren Bestrebungen zum Schutze
des Landschaftsbildes bringt,
wenn sie das fragliche real
auf dem Zwangsabtretungswege erwerben, bezw. mit
der Servitut der Unüberbaubarkeit belasten will. Die
Verhandlungen
über den freihändigen Ankauf des ge-
samten Dolderparks, auf die sich die Rekurrentin für
ihre Insinuation beruft, stehen mit der Expropriation ja
allerdings insofern in einem Zusammenhang, als das
Expropriationsrecht nicht beansprucht worden wäre, wenn
jene Verhandlungen zu einem Ergebnis
geführt hätten.
Der Stadtrat mag dadurch zur Ansicht gekommen sein,
dass er, wenn
er die Expropriation des streitigen Land-
zipfels betreibe, mit weniger Aufwand das nämliche Ziel
erreiche und insofern lässt sich behaupten, dass fiska-
1ische Grunde bei
der Einleitung des Expropriationsver-
fahrens mitgesprochen haben. Allein dass die Expropl'ia-
tion als solche fiskalische Zwecke verfolge, ist damit
natürlich noch nicht gesagt und erscheint nach der
Sachlage völlig ausgeschlossen. Was aber das Vorhan-
densein des öffentlichen Interesses, d. h. die Frage
betrifft, ob wirklich ernsthafte ästhetische Gründe fü. .. die
Erhaltung des Landschaftsbildes in der fraglichen Gegend
und die Verhinderung der Ueberbauung sprechen.' so
i .. antonales Verfassungsrecht. N° 68.
stützt sich der angefochtene Entscheid nach dieser
Richtung nicht nur auf ein einlässliches Gutachten von
Sachverständigen, der Heimatschutzkommission, dessen
Schlüsse
natürlich durch blosse entgegenstehende Be-
hauptungen nicht entkräftet werden können, sondern es
hat sich der Regierungsrat darüber auch noch durch
Einsicht der vorgelegten Photographien, die über das
jetzige und künftige Aussehen der streitigen Gegend, wie
es sich nach der
von der Rekurrentin projektierten Ueber-
bauung gestalten würde, Auskunft geben, sowie durch
einen Augenschein ein eigenes Urteil zu bilden gesucht.
Wenn er auf Grund dessen zu dem Schlusse gelangte,
dass tatsächlich ein erhebliches allgemeines Interesse
an
der Erhaltung des gegenwärtigen Landschaftsbildes be-
stehe, so mag diese Ansicht vielleicht diskutabel sein.
Von Willkür kann dabei auf alle Fälle nicht gesprochen
werden. Insbesondere
ist es nicht richtig, dass der Regie-
rmigsrat das Gutachten der Heimatschutzkommissioll
falsch
zitiert habe. Der erwähnte Bericht spricht an zwei
Stellen ausdrücklich davon, dass das Landschaftsbild
durch die projektierten Bauten schwer verändert I;
bezw. schwer beeinträchtigt würde.
2. -Fraglich
kann demnach nur sein, ob nicht die auf
Grund des gemeinen kantonalen Rechts, nämlich des
Expropriationsgesetzes von 1879, zulässige
ErteiIung des
Expropriationsrechts hier, wie die
Rekurrenten behaupten,
deshalb anfechtbar sei, weil sie mit dem B und e s -
re c h t (Art. 702 ZGB) be z w. der S p e z i a I n 0 r m
des 1 8 2 des k a 11 to n ale n E G zum Z G B im
'Viderspruch stehe. Auch dies ist zu verneinen.
Zweck des Heimatschutzes ist die Wahrung idealer
Interessen der Allgemeinheit. Die
aus dem Gesichts-
punkte des Heimatschutzes dem Grundeigentümer auf-
erlegten Beschränkungen sind demnach öffentlich recht-
licher,
nicht privatrechtlicher Natur. sodass die Kantone
zur Aufstellung dahingehender Normen auch ohne aus-
drückliche Anerkennung im ZGB schon auf Grund der
484 Staatsrecht.
allgemei n Kompetenzabgrenzungsregel des Art. 6 l. c.
befugt waren. Wenn Art. 702 ZGB noch speziell die Auf-
stellung.
von Beschränkungen des Grundeigentums zum
allgememen Wohl
durch Kantone und Gemeinden vor-
behält, so ist damit nicht eine Befugnis, die an sich dem
Bunde zngnstan?e hätte, den Kantonen delegiert, son-
dern ledIglIch dIe Ihnen auf diesem Gebiete zusteh d
Ib
t" di en e
se s
an ge Gesetzgebungshoheit anerkannt, bezw. fest-
gentellt wonden, dass sie durch die im ZGB enthaltene
pflvatrechthche Eigentumsordnung nicht berührt d
D h lb .
wer e.
es spflcht denn auch das Gesetz ausdrücklich nur
von emem Vorbehalte und nicht von einer Ermächti-
gung zu. Gunsten der Kantone, wie es andererseits den
Inhalt dIeses Vorbehalts nicht im einzelnen, sondern nur
durch ?en allgemeinen .Begriff ( Beschränkungen zum
allgememen
Wohl,) umschreibt, woran sich dann di
b' . e
eIS.? 1 e I w eis e Aufzählung einiger hieher gehöri-
ger
Falle reIht. Dass dies und nur dies der Sinn der
Bestinmun ist, ist denn auch schon bei der Vorberatullg
unzweIneutIg ausgesprochen worden und in der Doktrin
allgemem anerkannt (vgl. HUBER, Erläuterungen S.38-39,
HOFFMANN m Stenogr. Bülletin 1906 S. 1283, deren Aeusse-
'ungen von den Rekurrenten unverständlicher Veise für
lnre entgegengesetzte AuffassullKangeführt werden, ferner
dIe
Kommentare von EGGER-REICHEL und GMÜR zu
Art. 6, VIELAND und LEEMANN zu Art. 702, EGGER,
Festgabe zur 46. Versammlung des Juristenvereins S. 178
ff.,
IESKER, Heimatschutz S. 205, 338). Auch das Bundes-
gericht hat snch für die analoge Bestimmung des Art. 703,
Abs. 3
ZG m. dem Urteile i. S. Nievergelt (AS 41 I N° 4)
auf den namnlChen Bo.den gestellt. Die in Art. 702 ge-
brauchten Worte SIcherung der Landschaften und
ussich.tspunkte vor Verunstaltung ,) haben demnach
mcht dIe Bedeutung einer Schranke für den kantonalen
Gesetzgeber in dem Sinne, dass er nicht darüber hinaus-
gehend
auch die blosse Beeinträchtigung der Erschei-
nung der genannten Objekte in den Bereich seiner Schutz-
anlollales Verfassungsrecht. : ,°68.
vorschriften ziehen könnte : es sollte damit lediglich
ausgesprochen werden, dass es sich
hier um eines der
Gebiete handle, auf denen, weil sie dem öffentlichen
Recht angehören, die kantonale Gesetzgebungshoheit
auch nach Erlass des Zivilgesetzbuches bestehen bleibe.
Vie weit die Kantone in ihren Vorschriften auf diesem
Gebiet gehen wollen,
stellt das ZGB ihneJi allheim. Eine
Schranke besteht dahei für sie nur soweit, als sie sich aus
der ungemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischt'l' Tätig-
keit durch die Bundes-und Kantonsverfassung und ins-
besondere aus dem Grundsatze, dass staatliche EingrifIe
in
das Privateigentum nur aus Gründen des ötIentlichen
Wohles
statthaft sind. ergibt. Dass voin letzteren Stand-
punkte die Erteilung des Expropriationsrechts im V01'-
liegenden Falle nicht beanstandet werden kanu, ist aber
bereits ausgeführt worden. Die Behauptung der Rekur-
renten, dass das Bundesgericht in dem Urteile i. S.
Widmer (AS 39 I N° 101) eine andere Auffassung ver-
treten habe, trifft nicht zu. Vas hier festgestellt
wurde,
war lediglich, dass soweit die Kantone sich ia
ihren Massnahmen zum Zwecke des Heimatschutzes
innert des durch den Wortlaut des Art. 702 ZGB gege-
benen
Rahmens halten, eine Anfechtung derselben aus
dem Gesichtspunkte der Verletzung der Gewerbefreiheit
ausgeschlossen sei,
da dann das Bundesgericht an die
durch das ZGB ausgesprochene Zulässigkeit derartiger
EingriHe gemäss Art. 113 BV gebunden sei. Die andere
Frage, ob die Kantone in ihren Heimatschutzvorschriftell
nicht auch über jenen Rahmen hinausgehen können,
war damals nicht zu prüfen und ist auch nicht geprüft
worden. Auch bedarf es keiner weiteren Erörterung,
dass der Ausdruck Beschränkungen des Grundeigen-
tums ) in Art. 702 ZGB auch die Zwangsenteignung um-
fasst. Veun die erwähnte Vorschrift, wie die Rekurrenten
selbst annehmen, das Recht der Kantone anerkennt, aus
Gründen des öffentlichen Wohls ohne Entschädigung in
die aus dem Eigentum messenden Befugnisse einzugreifen,
;:)Ldatsrecht.
so ist damit a lOl'iiori der mit Entschädigungspflicht ver-
bundene Eingriff ebenfalls vorbehalten. Die Einwendun.:.
gen, welche die Rekurrenten gestützt auf Art. 702 ZGB
gegen die Zulässigkeit der Enteignung im vorliegenden
Falle erheben, gehen demnach in allen Teilen fehl.
3. -
Was aber den weiteren Einwand anbelangt, dass
dieselbe
durch 182 des k a n ton ale n E G zum
Z G B selbst ausgeschlossen werde, so kann dahingestellt
bleiben, ob die
Ansicht des angefochtenen Entscheides,
wonach
das hier vorgesehene Recht zur Zwangsenteig-
gnung nicht nur die Fälle einer eigentlichen Verunstal-
tnng, sondern auch diejenigen bIosseI' Beeinträchtigung
des Landschaftsbirdes umfasst, bei freier Ueberprüfung
gebilligt werden könnte. Da es sich dabei ausschliesslich
um die Auslegung kal1 onalell Gesetzesrechts handelt,
könnte das Bundesgericht in diesem Punkte VOll der
Auffassung des Regierungsrates nur danll abweichen,
venn
damit der klare Ville des Gesetzes ofIellsichtIich
missachtet worden wäre, also V i 11 kür vorläge. Das
ist aber zweifellos nicht der Fall. 'Vie der Regierungsrat
zutreffend ausführt, hat das kantonale EG in 182 Abs. 1
einfach den
'Vortlaut des Art. 702 ZGB übernommen. Die
'Worte Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und
Aussichtspunkte vor Verunstaltnng ) brauchen demnach
nicht notwendig in dem von den Rekurrenten behaupte-
ten Sinne einer genauen, restriktiven Begriffsbestimmung
verstanden zu werden; vielmehr liegt die Annahme weit
näher, dass es sich dabei lediglich um eine allgemeine,
programmatische Angabe des Gegenstandes handelt, auf
den sich das dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungs-.
recht beziehen soll, während die eigentliche Umschreibung
des Inhalts des Heimatschutzes der Verordnung über-
Jassen sein sollte. Von diesem Standpunkte konnte aber,
ohne dass damit die gesetzliche Grundlage verlassen wor-
den wäre, der Verunstaltung auch eine erhebliche Beein-
trächtigung, wie sie hier in für das Bundesgericht ver-
bindlicher Weise
konstatiert ist, gleichgestellt werden,
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.
48"1
da das 'V ort Verunstaltung an sich, nach dem Sprachge-
brauch -entgegen der Behauptung der Gewerbebank -
eine solche weitere
Deutung sehr wohl zulässt. DazU.
kommt, dass die in Abs. 1 des 182 enthaltene Umschrei-
bung des Schutzobjekts keineswegs ohne weiteres auch
für die 'Auslegung von Abt'. 3 massgebend sein muss.
Denn der Inhalt dieser beiden Absätze ist insofern ein
wesentlich verschiedener, als
der erste, wie sich aus
seinem Wortlaut und der Ausführung durch die
Verordnung ( 2, 5 und 7) ergibt, die Aufstellung
unmittelbar wirksamer, mit keiner Entschädigungs-
pflicht verbundener beschränkender Vorschriften -
g e
set z I ich e r Verbote, in einer bestimmten
' Teise über das Objekt zu verfügen -im Auge hat,
während im Falle des Abs. 3 der Eingriff in das Grund-
eigentum auf dem Wege der Zwangsenteignung gegeit
Entschädigung, also mit einem die ökonomischen Inte-
ressen des Eigentümers weit weniger empfindlich berüh-
renden Mittel, erfolgt. Wenn angesichts dieses Unter-
schiedes der Regierungsrat aus der Tatsache, dass in
Abs. 3 nur noch vom Schutz und der Zugänglichmachung
der Landschaften und Aussichtspunkte, nicht mehr aus-
drücklich vom Schutz vor Verunstaltung die Rede ist,
gefolgert
hat, dass hier das staatliche und' gemeindliche
Eingreifen
in einem weiteren Umfange habe zugelassen
werden wollen als
in Abs. 1, so ist diese Auslegung durch-
aus vertretbar. Jedenfalls kann es nicht als willkürlich
angesehen werden, dass bei
der Frage der Zulässigkeit der
Zwangsenteignung der Begriff der Verunstaltung, auch
wenn man ihn an sich als Voraussetzung gelten lassen
will,
weiter gefasst wird, als wenn es sich um Massnahmen
nach Abs. 1 handelt, sobald nur dabei das Requisit des
öffentlichen Wohles nicht missachtet wird.
4.
-Auch die weitere Rüge der Verletzung der Re c h t s-
g
lei c h h e i t ist unbegründet. oweit. sie sic . dar
stützt, dass der Regierungsrat mcht die Baubmen fur
eine durch den streitigen Teil des Parkes führende Strasse
habe genehmigen und die Rodung der daran anstossenden
Fläche bewilligen können,
um dann einige Jahre später
die Ueberbauung durch Einräumung des Zwangsenteig-
nungsrechts
für die gleiche Parzelle zu verhindern, ist
dazu zu sagen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes
für ein bestimmtes
Quartier nach 5 ff. des zürcherischen
Baugesetzes keineswegs ein
Recht zum Bauen für die-
jenigen Grundeigentümer begründet, die in diesem Quar-
tier Grundeigentum besitzen, sondern gegenteils eine
Beschränkung der
an sich aus dem Eigentum fliessenden
Befugnis zu
bauen bedeutet, indem das Baurecht nun nur
noch nach Massgabe des Bebauungsplanes ausgeübt ,'Irer-
den kann. Ferner, dass dasselbe analog auch für die Fest-
setzung von Bau-und Niveaulinien an bestehenden oder
zu erstellenden Strassen -nach 9 desselben Gesetzes gilt.
Der Einfluss beider Akte auf das Baurecht ist demnach
ein negativer, nämlich die Feststellung, dass der Aus-
übung desselben nach Massgabe des Bebauungsplanes und
der gezogenen Bau-und iveauliniell vom Standpunkt
der Baupolizei nichts entgegensteht. Positiv folgt daraus.
nur so viel, dass sich die Behörde bei der Behandlung kOIl-
kreter Baubewilligungsgesuche ebenfalls an die VOll ihr
aufgestellten Vorschriften zu h-alten hat. Die ihr zu-
stehende Befugnis, aus
an der e 11 Gründen die Ueber-
bauung zu untersagen, wird dadurch nicht berührt.
Geschweige denn kann damit dem Gemeinwesen das
Recht genommen werden, Grundeigentum, das in dem
betreffenden Quartier liegt,
für allgemeine Zwecke, bezw.
/aus Gründen des öffentlichen Wohles zu enteignen. So
hat es denn auch die Dolderbahn A.-G. trotz der Auf-
stellung des Bebauungsplanes und der Bau-und Niveau-
linien
der Waldhausstrasse, die durch das in Frage
stehende Areal führen sollte, noch für nötig gehalten,
beim Regierungsrat um eine spezielle, f 0 r s t pol i z e i -
li ehe Rodungsbewilligung einzukommen. Und wenn
darauf dieVolkswirtschaftsdirektion in ihrem der Rodungs-
Kantonales Verfassungsrecht. N°68. 489
bnwilligung zu Grunde liegenden Berichte )Vesentlich auf
dIe am 24. August 1904 erfolgte Genehmigung der Bau-
und Niveaulinien der Waldhausstrasse abstellte . so
geschah
dins ni.cnt etwa in dem Sinne, dass in jnnem
Beschlusse lmplzc:le auch schon die Erlaubnis zur Rodung
gelegen habe. VIelmehr wurde daraus lediglich der
Schluss gezogen, die Dolderbahn A.-G. habe das an-
nehmen können und da nun ausserdem verschiedene
Banken im guten Glauben an die Bauplatzqualität des
Areals
ihr ein Darlehen gegeben hätten, lasse sich in
gewissem Sinne von erworbenen Rechten sprechen. Des-
halb, also
aus Billigkeitsrucksichten wurde die Erlaubnis
zur Rodung erteilt, un nicht weil sie in der Genehmigung
des Bebauungsplanes
: und der Bau-und, Niveaulinien
schon rechtlich
mitenthalten gewesen wärt Auch durch
diesen Beschluss wurde somit lediglich wieder ein Hindernis
beseitigt, das dem
Bauen von einem anderen als dem
baupolizeilinhen Standpunkte entgegenstand. Dagegen
wurde
damIt nicht ein eigentliches Baurecht mit der Wir-
kung geschaffen, dass der Behörde die Möglichkeit ent-
zogen worden wäre, der Ueberbauung dennoch aus sonsti-
gen Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere
der
Aesthetik, entgegenzutreten, sofern dafür eine gesetzliche
Grundlage
bestand. Und zwar auch dann nicht, wenn
man annehmen wollte, dass der Regierungsrat beim
Entscheide über das Rodungsgesuch alle in Betracht
fallenden Interessen, nicht nur die forstpoIizeilichel1, habe
berücksichtigen können und sollen. Denn einmal ist der
R?dungsbnschluss schon am 27. November 1911 ergangen,
während die Verordnung über den Heimatschutz, die erst
die nähere Ausgestaltung der in 182 des EG aufge-
stellten Grundsätze brachte,
vom 9. Mai 1912 datiert und
daher vom Regierungsrat damals noch nicht angewendet
werden konnte. Sodann
fällt entscheidend in Betracht
dass 182, Abs. 3 des genannten Gesetzes den Gemeinde
ein e i gen e s seI b s t ä n d i g e s Recht zur GeItend-
Staatsrecht,
machung VOll Heimatschutzinteressen einräumt. Die ses
wahrzunehmen hatte der Regierungsrat aber bei seinem
Rodungsbeschlusse vom November
191i jedenfalls keine
P f 1 ich t. Wenn daher die Gemeinde beschloss, davon
durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch
zu machen, so
war der Regierungsrat bei einem Rekurse
gegen dieses Vorgehen
an jenen seinen früheren Beschluss
jedenfalls insofern
nicht gebunden, als er e r s t jet z t
zu prüfen
hatte, ob die Gemeinde sich aus e i g e 11 e m
Rechte dem Bauprojekte der Rekurrelltin widersetzen
könne.
Damit ist nicht gesagt, dass die von der Rekurren-
tin erwähnten Vorgänge -Genehmigung des Bebauungs-
planes, der
Bau-und Niveaulinien und Rodungsbewilli-
gung -für die Expropriation ohne alle Bedeutung seien.
Sie werden zur Folge haben, dass die Gemeinde sich bei
Festsetzung der Entschädigung nicht
darauf berufen kann,
das fragliche Terrain sei aus bau-oder forstpolizeilichen
Gründen
nicht überbaubar, sondern sich wird gefallen
lassen müssen, dass dasselbe insofern als
Bauland be-
trachtet, ihr also der Mehrwert belastet wird, den es
infolge der streitigen behördlichen Massnahmen im
Ver-
kehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Ent-
eignung selbst kann dadurch nicht ausgeschlossen wer-
den. Noch viel weniger vermag
ihm der Umstand entgegen-
zustehen, dass
der Regierungsrat in einem frühem Ro-
dungsbeschlusse vom Jahre 1 94 die auf dem RodullgS-
gebiete projektierten Bauten und Parkanlagen als Ver-
schönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo es sich wie
beim
Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt,
die sich naturgemäss in der Praxis erst langsam und all-
mählich durchzusetzen pflegen,
kann die blosse Tatsache,
dass die Behörde vor zwei
Jahrzenten einmal die näm-
liche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen,
um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem
Gesichtspunkte der Verletzung
der Rechtsgleichheit
anzufechten. Dass anderen Grundeigentümern gegenüber
anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift
Kantonales Verfassungsrecht. r .o 69.
wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu
keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass
es sich erübrigt,
auf diesen Punkt weiter einzutreten.
5. -
Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene
Vorwurf, die Annahme,
Art. 702 ZGB und 182
Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung v'on Beschränkun-
gen des Grundeigentums
und die Zwangsenteignung auch
schon zur Sicherung der Landschaften vor blosser Beein-
trächtigung, sei
will k ü rl ich, hat keine selbständige
Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn
in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass
die genannten Bestimmungen
nicht gewöhnliche, sondern
nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten,
so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land-
schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu-
lässigen Heimatschutzes in
Betracht fallen können.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekurse werden abgewiesen.
69. UrteU vom 19. November 1915
i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht.
Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und
interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen
den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg
betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-
Bieler-und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei-
tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben
für den Kanton Bern manl!els Anordnung des Referen-
dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die
Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden
müssen. Was ist unter Gegenstand der Gesetzgebung
im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der bernischen KV zu ver-
stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und
AS 41 I -1915 33