V. KAl' fTONALES VERFASSUNGSRECHT
SPEZIELL GEWALTENTRENNUNG
DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL
SEPARATION DES POUVOIRS EN PARTICULIER
45. Urteil vom 1. Oktober 1915
i. S. Mayer und Mitbeteiligt9 gegen Luzern.
Abänderung einer kantonalen G cIs e tz e s bestimmung über
das Re c h t zum Fis c h fan g (patentfreies Angelfischen)
durch eine Ver 0 r d nun g der kantonalen Verwaltungs-
behörde : Verletzung deS Grundsatzes der Ge wal t c n -
t ren nun g.
.4.. -In N° 20 des Luzerner Kantonsblattes vom
14. Mai 1915 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern
eine von ihm am 21. April 1915 erlassene und
vom
Schweizerischen Bundesrat am 7. Mai 1915 genehmigte
Verordnung über die Angelfischerei in den fliessenden
Gewässern veröffentlicht, die vorschreibt, dass, wer
(ausser den Inhabern von Privatfischenzen und den
Pächtern von öffentlichen Fisflhgewässern) die Angel-
fischerei in fliessenden Gewässern betreiben wolle, ein
gebührenpflichtiges
staatlichns Patent einzuholen habe
( 1 und 5) und dass 7 Abs.2 der kantonalen Fi-
schereiverordnung vom 12. November 1889 als damit
im Widersprnch stehend aufgehoben werde ( 8). Diese
ältere Verordnungsbestimmung lautet: Die Angel-
fischerei mit Ruten von Ufer und Brücke aus, sofern
selbe ohne Belästigung des Publikums und nicht ge-
l) werbsmässig betrieben wird, ist vom 1. Mai bis Ende
i) September gestattet.
Die ( kantonale Verordnung über die Fischerei vom
12. November 1889, die der Regierungsrat mit Geneh-
migung
:des prossen Rates und des Schweizerischen Bun-
Kantona.es Verfassungsrecht. N° 45. 317
esrates erlassen hat, bestimmt ferner in 17: Das
,) Gesetz über die Ausübung der Fischerei im Kanton
) Luzern vom 3. Dezember 1874 und die bezügliche Ver-
I) ordnung vom 5. November 1877 ist durch das Bundes-
I gesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 188X
aufgehoben. An ihre Steile tritt die gegenwärtige Ver-
I) ordnung. l)
Das erwähnte kantonale-Fischereigesetz enthält iu
7, anschliessend an die Strafandrohung gegen unbe-
fugtes Fischen, die Be!itimmung: ( Dagegen ist die Angel-
l) fischerei mit Ruten von öffentlichen UfersteIlen und
,) Brücken aus, sofern solche ohne Belästigung des Pub-
! likums und nicht gewerbsmässig betrieben wird, ge-
gestattet.
B. -Mit Eingabe vom 2. Juni 1915 haben Albert
Meyer, Abteilungschef bei der Kreisdirektion
V der
SBB, Jakob Heusser, Schneidermeister, Karl LienerL
Ingenieur, und Witzig, Buchhalter der Schweiz. Unfall-
versicherungsanstalt, alle in Luzern, als Liebhaber des
Sportes
der Angelfischerei den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergrifTen
mit dem Antrage, die Ver-
ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern über
die Angelfischerei in den flies senden Gewässern, vom
21. April 1915, sei aufzuheben.
Die Begründung des Rekurses
geht dahin, der Regie-
nmgsrat sei nicht kompetent, das Recht auf patent-
freie Angelflscherei, wie es nach dem Gesetze vom 3. De-
zember 1874 uud der grossrätlich genehmigten Ver-
ordnung vom 12. November 1889 bestehe, durch Ein-
führung der
Patentpflicht zu beeinträchtigen. Jenes kan-
tonale Fischereigesetz sei nämlich durch die Bundes-
gesetzgebung über die Fischerei
nur in seinen fis c h e-
re i pol i z eil ich e n Vorschriften, nicht aber hinsicht-
lich der darin festgestellten B e r e c h t i g
U 11 g zum
Fis c h e n, aufgehoben worden. Folglich komme in Be-
zug auf diese letztere dem rein deklaratorischen
17
der
Verordnung vom 12. November 1889 keine Bedeu-
318 Staatsrecht.
tung ZU, und durch seine Verordnung vom 21. April 191f)
selbst habe der Regierungsrat die das Recht der Angel-
fischerei betreffende Bestimmung in
7 des Fischerei-
g e set z e s nicht beseitigen können. Eventuell, falls
anzunehmen wäre, dass das kantonale Fischereigesetz
durch die Verordnung vom 12. November 1889 in allen
Teilen ausser
Kraft gesetzt worden sei, habe der Re-
gierungsrat auch diese g r 0 s s rät 1 ich gen e h-
mi g t e Verordnung, die danach einem Erlasse des
Grossen
Rates gleichstehe, nicht von sich aus abändern
und insoweit aufheben können. Vielmehr sei er in beiden
Fällen über die ihm durch
Art. 67 luz. StV eingeräumte
Verordnungskompetenz hinausgegangen, weshalb sein
Er1ass aus diesem Gesichtspunkte
trotz der bundesrät-
lichen Genehmigung, durch die nur dessen Einklang mit
der B und e s g e set z g e b u n g anerkannt sei, der
Rechtsgültigkeit ermangle.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Ab-
weisung des Rekurses beantragt. Er führt wesentlich
aus: Die den Kantonen in Art. 1 des BG betr. die Fi-
scherei vom 21. Dezember 1888 vorbehaltene Verleihung
oder Anerkennung des Rechts zum Fischfang könne
auf
dem Wege der Gesetzgebung oder durch Erlass einer
Verordnung erfolgen, wie mit aller Deutlichkeit aus Art.
34 des gleichen Gfst'tzes hervorgehe, wonach der Bun-
desrat die Kantone anzuhalten habe, ihre Gesetze und
Verordnungen . übCr die Fiscl .erei mit dem Bundesrecht
in Einklang
zu bringen. Tatsächlich habe denn auch
die überwiegende Mehrzahl der Kantone
das Fischerei-
wesen in einer vom Bundesrate genehmigten regierungs-
rätlichen Verordnung geregelt. Der Regierungsrat des
Kantons Luzern wäre somit kraft Art. 67 StV zweifellos
von sich
aus befugt gewesen, Vorschriften über die Fi-
scherei aufzustellen; es besLehe keine kantonale Ver-
fassungs-oder Gesetzesvorschrift, dass solche Verord-
nungen überdies dem Grossen Rate vorgelegt werden
müssten. Dies sei
mit der Verordnung vom Jahre 1889
Kantonaies Verfassungsrecht. N° 45.
nur deshalb geschehen, weil dadurch gleichzeitig das zu-
folge der Bundesgesetzgebung über die Fischerei ganz
durchlöcherte kantonale Fischereigesetz habe aufgehoben
werden wollen, was der
Grosse Rat in seiner Eigenschaft
als gesetzgebende Behörde beschlossen habe. Doch sei
man sich damals schon voll hewusst gewesen, dass vom
Momente jenes VerordnungserJasses an dem
Regierungs-
rate die Kompetenz zur Regelung der Fischereiver-
hältnisse zustehen solle. Folglich habe der Regierungs-
rat jene frühere Verordnung nunmehr von sich aus im:
Sinne der angefochtenen neuen Verordnung abändern
dürfen. Ausser auf Art. 67
St V lasse sich übrigens die
fragliche Verordnungsbefugnis auch noch stützen
auf
69 des kantonalen Finanzgesetzes vom Jahre 1859,
indem zu den Abgaben
für die staatlichen Bedürfnisse,
über deren Erhebung der Regierungsrat danach die
zur
Vollziehung des Gesetzes nötigen Weisungen und Ver-
ordnungen zu erlassen habe, eben auch die Taxen für
die Fischereipatente gehörten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Die Rekurrenten beanstanden die regierungsrätliche
Verordnung
vom 21. April 1915, deren Aufhebung
schlechthin sie beantragen, nach der
Begründnng die-
ses Antrages
nur insoweit, als sie von der Vorschrift des
7 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Fischerni
vom 12. November 1889 abweicht und diese ältere Ver-
ordnungsbestimmung als aufgehoben erklärt. Sie be-
anspruchen also das
Recht auf p a t e n t f r eie s
Angelfischen in den fliessenden Gewässern in dem Um-
fange, wie es in Abänderung von Art. 7 des kantonalen
Fischereigesetzes vom 3. Dezember 1874, der die volle
Freiheit dieser
Art des Fischfangs statuiert, durch 7
Abs.2 der Verordnung vom Jahre 1889 noch aufrecht
erhalten worden ist,
d. h. für die Jahreszeit vom 1. Mai
bis
Ende September. Nun ermächtigt der vom Regie-
rungsrat als Kompetenznorm angerufene Art. 67 luz.
StV, über dessen Verletzung die Rekurrenten sich
be-
schweren, jenen zum Erlasse der zur Vollziehung und
I) Verwaltung nötigen Verordnungen und Beschlüsse.
I welche jedoch der Verfassung und den bestehenden Ge-
I) setzen nicht zuwiderlaufen dürfen. l) Danach entbehrt
der angefochtene Verordnungsinhalt -die v ö I I i g e
Aufhebung der patentfreien Angelfischerei in den flies-
senden Gewässern -in der Tat der rechtmässigen Grund-
lage. sofern, wie die Rekurrenten annehmen, die er-
wähnte Bestimmung
von 7 des kantonalen Fischerei-
gesetzes noch zu Recht besteht. Diese Annahme aber
muss als zutreffend bezeichnet werden,
da eine rechts-
wirksame Aufhebung jener Gesetzesbestimmung nicht
nachgewiesen ist. Die Feststellung in
17 der vom Re-
gierungsrat mit Genehmigung des Grossen Rates er-
lassenen Fischereiverordnung vom
12. November 1889,
dass das kantonale Fischereigesetz durch das BG betr.
die Fischerei vom 21. Dezember 1888 aufgehoben sei,
beruht insofern auf einem Rechtsirrtum, als jenes eidg.
Fischereigestz
nur die Fischerei pol i z eid. h. die
Art der Aus ü b u n g des Recht.s zum Fischfang,
beschlägt, die Regelung dieses R e c h t e s
seI b s t
dagegen in Art. 1, auf den die regierungsrätliche Ver-
nehmlassung richtig Bezug nimmt. ausdrücklich den
Kantonen vorbehält
und demnach die kantonalen Be-
stimmungen hierüber, zu
denen die hier fragliche Ge-
setzesvorschrift unzweifelhaft gehört, in keiner
Weise be-
rührt hat (vgI. schon BGE 40 I N° 53 Erw. 2 S. 555 f.).
Sollte aber diese Verordnungsbestimmung in
Wirklich-
keit sei b s t die Aufhebung des Gesetzes haben ver-
fügen wollen (wofür die nach der Entstehungsgeschichte
der Verordnung tatsäcblich zutreffende Bemerkung des
Regierungsrates, die Verordnung sei dem Grossen
Rate
zur Genehmigung vorgelegt worden, um die vollständige
Aufhebung des Fischereigesetzes von ihm als gesetzge-
bender Behörde beschliessen zu lassen, spricht), so
könnte
Kantonales Verfassungsrecht. N° 45.
ihr gegenüber jener Gesetzesbestimmung Rechtswirk-
samkeit nicht
zuerkannt werden. Die grossrätliche Ge-
nehmigung vermochte der Verordnung des Regierungs-
rates als solcher nicht etwa Gesetzescharakter
und damit
Gesetzeskraft zu verleihen, da der Genehmigungsbe-
schluss
nicht im verfassungsmässigen Gesetzgebungsver-
fahren, das insbesondere doppelte Beratung und Unter-
stellung unter das fakultative Referendum (Art. 52 und
39 StV) vorsieht, erlassen worden ist, was sinngemäss
auch
gar nicht hätte geschehen können. Vielmehr wäre
die Beseitigung bestehenden Gesetzesrechts im
Wege
dieser Verordnung jedenfalls nur denkbar, wenn und so-
weit deren Gegenstand entweder
kraft ausdrücklicher
'Weisung des Bundesrechts in die kantonale Ver 0 r d-
11 U n g s kompetenz gelegt wäre oder aber an sich, seiner
Natur nach, gemäss der kantonalrechtlichen Abgrenzung
von Gesetzgebungs-und Verordnungsrecht in den Be-
reich dieses letzteren fallen würde. Mit Bezug
auf die Re-
gelung des Rechts der Angelfischerei
trifft jedoch keine
dieser bei den Voraussetzungen zu.
Der Regierungsrat ver-
weist
zu Unrecht auf Art. 34 des eidg. Fischereigesetzes ;
denn dieses Gesetz beschlägt. wie bereits ausgeführt, das
Recht zum Fischfang als solches überhaupt nicht, und
zudem bezeichnet Art. 34 mit seiner Erwähnung der
kantonalen
Gesetze und Verordnungen über die Fi-
scherei einfach die bei den Arten der bestehenden kanto-
nalen Erlasse fischereipolizeilicher Natur, die in ihrer
einen oder andern kantonalrechtlich bestimmten Form
dem Bundesrecht angepasst werden sollen. Und seiner
Natur nach unterliegt das Recht zum Fischfang, als Be-
standteil der Rechte des Einzelnen in ihrer Gegensätz-
lichkeit zur Rechtssphäre des Staates als Vertreters der
Allgemeinheit, nach den Grundsätzen des modernen
Staatsrechts der
Ordnung durch die ge set z ge ben d e
Gewalt.
Es hat sich denn auch gerade der Kanton
Luzern durch den Erlass seines Fischereigesetzes vom
3. Dezember 1874 zu dieser Auffassung bekannt. Kommt
aber somit, wie die Rekurrenten geltend machen, dem
17 der Verordnung vom 12. November 1889 für die
fragliche Bestimmung in Art. 7 jenes Gesetzes keine
Be-
deutung zu, so muss diese Gesetzesbestimmung als
grundsätzlich noch zu Recht bestehend angesehen wer-
den, und es lässt sich deshalb die regierungsrätliche
Verordnung vom 21. April 1915, soweit sie in ihrer
Ab-
weichung hievon angefochten ist, nicht auf die dem Re-
gierungsrate durch Art.
67 StV eingeräumte Verordnungs-
kompetenz stützen, sondern bedeutet einen diese Kom-
petenznorm missachtenden
Uebergrifi des Regierungs-
rates in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, der
nicht
geschützt werden kann. Hieran vermag auch 69 des
kantonalen Finanzgesetzes, auf den die regierungsrät-
Hche Vernehmlassung beiläufig noch verweist, nichts zu
ändern. Es liegt auf der Hand, dass diese Gesetzesbe-
stimmung als Kompetenzgrundlage für den streitigen
Verordnungsinhalt nicht in
Betracht fallen kann, da es
sich dabei
ja nicht um die Festsetzung der Patenttaxell,
sondern
um die grundlegende Frage der Patent p f I ich t
der Angelfischerei handelt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Ver-
ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom
21. April 1915 über die Angelfischerei in den fliessenden
Gewässern insoweit aufgehoben wird, als sie die bisher
freie Angelfischerei von der Erwerbung eines
Patentes
und der Bezahlung einer Gebühr abhängig macht.
Streitigkeiten zwischen VormunWichaftsbehörden. NQ 46. 323
VI. STREITIGKEITEN
ZWISCHEN VORM:UNDSnHAFTSBEHÖRDEN
VERSCHIEDENER KANTONE
CONTESTATIONS
ENTRE AUTORITES
TUTELAIRES
DE DIFFERENTS CANTONS
46. t1rteU vom 16. September 1915 i. S. Waisenamt Seen
gegen Bern.
Oertliche Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft nach
Art. 376, 377 ZGB, Voraussetzungen für die Annahme einer
stillschweigenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
zum Wohnsitzwechsel des Mündels.
A. -Mit Eingabe vom 27. Juni 1911 an das Regie-
rungsstatthalteramt Schwarzenburg stellte die
Vormund-
schaftsbehörde Wahlern den Antrag auf Bevormundung
der 1865 geborenen Rosina Jenni, Bürgerin von Wahlern,
. wohnhaft ( im Than Schwarzenburg, indem sie zur
Begründung anführte, dass die Genannte, nachdem sie
schon im
Vorjahr der Evangelischen Gemeinschafh
ine unentgeltliche Zuwendung von 5000 Fr. gemacht,
nunmehr im Begriffe stehe, ihr ganzes Vermögen von
zirka
125,000 Fr. einem gewissen Rost, der mit ihr zu-
sammen der erwähnten
Sekte angehöre, zu schenken,
wodurch sie
siuh der Gefahr eines künftigen Notstandes
aussetze. Der Regierungsstatthalter entsprach dem
Gesuch in dem Sinne, dass er durch
Verfügung vom
gleichen Tage
in Anwendung von Satzung 218 des
bernischen Zivilgesetzbuches Rosina Jenni
provisorinch
in der Verwaltung ihres Vermögens einstellte und Ihr
einen
Kurator ernannte. im übrigen aber, da jene gegen
ihre Entmündigung Einsprache erhob, die
Sache dem
Amtsgericht Schwarzenburg zur Entscheidung überwies.
Durch
Urteil vom 16. Dezember 1911 hat darauf das