332 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg.
Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG,
wenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt-
ansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver-
fügen kann.
A. -In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro-
bel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs-
amt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum
des Strobel
von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs-
amtes
hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914
anlässlich
der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau
Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren-
ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei-
nerseits bei der Schweizerischen Volksbank
anlegte;
darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi-
schen Sigg
und Strobel anhängig.
Beim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem
Beamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf
das Depositum erhebe ; er wurde daher als Ansprecher
auf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betrei-
bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner
gemäss
Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch
des Sigg zu
bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for-
derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn
Tagen Klage anzuheben.
B. -Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto-
nalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist-
ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt
angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger
Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän-
dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän-
dungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n
Aufbewahrer, dem
Notar, der als Treuhänder zwischen
den Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei;
da Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg,
,. : :onkurskammer. N° 59.
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des Ansprechers, gehandelt und besitze das gepfändete
Depositum in
die s er Eigenschaft.
Beide
kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
abgewiesen, die obere im wesentlichen
mit folgender
Begründung: Der streitige Betrag sei von Strobel für
den Fall deponiert worden, dass Sigg mit der einge-
klagten Provisionsforderung obsiegen
sollte; vorläufig
könne keine der
Parteien darüber verfügen. Artikel 109
SchKG treffe deshalb nicht zu, weil der Dritte -das
Notariat -kein dingliches Recht am Depositum gel-
tend mache. Es habe das Depositum auch nicht für
den Rekurrenten Sigg im Besitz, sondern für den Pfän-
dungsschuldner Strobel; denn von diesem habe es den
Betrag in Empfang genommen und Sigg könne ein
bestimmtes dingliches Recht daran nicht namhaft
machen.
C. -Gegen diesen Entscheid
hat Sigg innert Frist
an das Bundesgericht rekurriert, unter Festhaltung an
seinem Begehren
und an seinen Anbringen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Gepfändet wurde in Wirklichkeit nicht der Be-
trag von 1400 Fr. als körperliche Sache, sondern die
Forderung des Pfändungsschuldners Strobel gegen No-
tar Gassmann aus der Hinterlegung dieses Betrages.
Es fragt sich also, wer den Gewahrsam an dieser For-
derung hat, wer darüber tatsächlich verfügen kann.
Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass vorläufig weder
der Pfändungsschuldner Strobel, noch der Drittanspre-
cher Sigg all ein darüber disponieren können. Das
Verfügungsrecht des Strobel ist an die Bedingung ge-
knüpft, dass Sigg im Prozess über seinen Provisions-
anspruch unterliegt, dasjenige des Sigg
an die gegen-
teilige Bedingung, dass
er in jenem Prozess obsiegt.
Massgebend für das Widerspruchsverfahren
ist aber der
'g e
gen w ä r t i ge Zeitpunkt und nicht der künftige
S34 Entscheidungen der Schuldbetreibungs
Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des PrO-
znsses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch
Slgg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän-
eten Ford.erung.; der eine teilt sich mit dem anderen
m den BesItz; eme gültige Verfügung über die Forde-
rung setzt die Mitwirkung
bei der voraus.
Das Verhältnis ist daher auf die gleiche L' .
t 11
" Ime zu
seen mIt emem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs-
schuldners und .
de Drittansprechers an der gepfän-
deten Sache. Bel emem
so!chen Mitbesitz hat nach
fentstehender Praxis des Bundesgerichts und überein-
snImmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt
mcht den Drittansprecher, sondern den P f ä nd
1"
b ' ungs
gau Jger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art.
09 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. VgI. BGE
Sep.-Ausg. 1 N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N0 58 , JAE-
GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand-
buch S: .390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur
g.egentelhgeu, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil
sne von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der
Geldnetrag . als solcher sei gepfändet und das Notariat
( hesltze dIe gepfändete Sache.
.. 2. -. Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess
uber
die orderung des Sigg bereits schwebt, ändert an
der VerteIlung der Parteirollen im Widerspruchsver-
fahren nichts.
Demnach
hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
er Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene
Fflstansetnung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und
das Betreibungsam t zur Fristansetzung nach Art. 109
SchKG angewiesen.
,. Ges.-Aug. 205 I S. 535 f., 29 I S. 1 5 lT. u. 532, 36 I S. 793 E. t.
und Konkurskammer N° 60.
60. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Forster,
Altorfer Oie und Genossen.
Art. 230 0 Run d 1 3 6 bis S c h K G. Anfechtung des
Steigerungszuschlages.
Legitimation. Abmachungen, die an
der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke
abgeschlossen werden,
andere Kauflustige vom Bieten ab-
zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.
A. -Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte
das Konkursamt Unterstrass-Zürich
am 23. Juni 1914
den
unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten
Anteilscheinbestand,
560 Scheine a je fünf Abschnitte,
der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerin der
Häu-
ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten
Rufe wurden die Anteilscheine abteilullgsweise ausge-
boten ; die Einzel angebote erreichten den Gesamtbetrag
von
2100 Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in
Zol1ikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die
560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.
B. -Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als
Konkursgläubiger
und Interessenten an der Gant I
bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begeh-
ren um Aufhebung des Zuschlages.
Sie machten geltend:
Streckeisen habe während der Gan
t, als nur noch er und
Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,
die Anteilscheine gemeinsam
zur erwerben, um zu verhü-
ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als
Streck-
eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe
er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem
Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot
unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen
das Zustandekommen eines Abkommens
mit Hess be-
stritten. Allein
di Vereinbarung sei tatsächlich abge-
schl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zu-
schlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu errei-
chen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-