Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
47. Entscheid vom 14. Juli 1914 i. S. Ba.nk in Zug.
Art. 59, Abs. 2 K. V. Als unzulässige Bedingung i. S. dieser
Bestimmung erscheint es auch, wenn die Konkursverwal-
tung die Zulassung einer Konkursforderung davon abhängig
macht, dass ein von der Masse ihrerseits gegen den betr.
Konkursgläubiger erhobener Anspruch anerkannt bezw.
im Kollokationsprozesse geschützt werde. U eber den Bestand
von Masseforderungen kann nur dann im Kollokationsver-
fahren entschieden werden, wenn die Konkursverwaltung
sie mit einer Konkursforderung verrechnen will. Will sie
dieselben
selbständig geltend machen, so hat sie dazu ihrer-
seits den Prozessweg zu betreten.
A. -Die Rekurrentin, Bank in Zug, hatte der am
12. November 1913 in Konkurs geratenen Firma Hans
Miesch Cie, Baugeschäft in Cham, einen Kontokor-
rentkredit eröffnet und sich dafür neben der
Verpfän-
dung von 5 Stammanteilen der Hypothekargenossen-
schaft Cham das Guthaben der genannten
Firma an die
Papierfabrik Cham A.-G. für ausgeführte Bauarbeiten
abtreten lassen. Laut dem von der Gemeinschuldnerin
anerkannten Rechnungsauszuge per
6. September 1913
belief sich die fragliche Kontokorrentschuld an diesem
Tage
auf 9415 Fr. 62 Cts.; infoige Einzugs von Coupons
der verpfändeten Titel im Betrage von
309 Fr. 50 Cts.
und Zahlung von 4664 Fr. 35 Cts. als Rest des zedierten
Guthabens durch die Papierfabrik Cham reduzierte sie
sich im weiteren Verlaufe um
4973 Fr. 85 Cts., sodass sich
unter Hinzurechnung der Zinsen seit dem 6. September
1913 auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Saldo
von
4537 Fr. ergab. In dieser Höhe gab denn auch die
Bank die Forderung im Konkurse ein, während sie in
dem letzteren vorangegangenen Nachlassverfahren noch
den vollen aus dem Rechnungsabschlusse per 6. Septem-
ber
1913 resultierenden Betrag VOll 9415 Fr. 62 Cts. an-
gemeldet hatte.
Am 20. Mai 1914 stellte darauf das Konkursamt Zug
und Konkurskammer. N° 47. 263
aus Auftrag der Konkursverwaltung der Bank in Zug
nachstehende Anzeige zu :
Im Konkurse der Firma Hans Miesch Cie in Cham
liegt der Kollokationsplan hierorts zur Einsicht auf. In
demselben wurde ihre Konto-Korrentforderung gemäss
der Eingabe im Nachlassverfahren der Firma Miesch Cie
mit 9510 Fr. 85 Cts. Valuta 31. Dezember 1913 und
läufendem Zins a 5% % mit Faustpfandrecht auf die
angemeldeten Pfandtitel (5 Stammanteile der Hypo-
thekargenossenschaft Cham a 500 Fr.) anerkannt,
wogegen alle nach dem 30. Juni 1913 von der
Papierfabrik Cham A.-G. geleisteten Zahlun-
gen, worunter auch die Zahlung vom 15. N 0-
vember 1913 mit 4664 Fr. 35 Cts. in die Kon-
kursmasse Hans Miesch Cie einverlangt
werden.
Der Kollokationsplan kann bis und mit 30. Mai 1914
gerichtlich angefochten werden.
Die Bank in Zug leitete demgegenüber rechtzeitig
Kollokationsklage ein. Zugleich erhob sie gegen den
Kollokationsplan auch Beschwerde, indem sie geltend
machte: gemäss Art, 244 ff. SchKG habe die Konkurs-
verwaltung sich auf
die Prüfung der eingegebenen For-
derungen zu beschränken und bestimmt und unbedingt
zu erklären, ob sie dieselben anerkenne oder bestreite.
Beides sei hier nicht geschehen, indem einerseits eine
gar nicht angemeldete Forderung in den Plan aufge-
nommen, andererseits deren Anerkennung derart ver-
klausuliert worden sei, dass sie nicht nur einer voll-
ständigen Abweisung gleichkomme, sondern darüber
hinaus noch eine Mehrforderung enthalte. DieBeschwerde-
führerin verlange daher, dass dem Gesetze gemäss
ver-
fahren und die Konkursverwaltung verhalten werde,
über die Kollokation der von ihr geltend gemachten
Forderung einen bestimmten Entscheid
zu treffen und
ihr eine entsprechende bestimmte Mitteilung zukommen
zu lassen.
Entscheidungen der Schuldbetreibung -
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies indessen durch
Entscheid vom 22./23. Juni 1914 die Beschwerde mit
der Begründung ab: nach der bundesgerichtlichen Pra-
xis könne der Kollokationsplan -von dem hier nicht
in
Betracht kommenden Falle der Erstellung durch ein
unberechtigtes
Organ abgesehen -nur dann durch Be-
schwerde angefochten werden, wenn die darin enthalte-
nen Verfügungen unklar oder unvollständig oder wesent-
liche formelle Vorschriften über die Erstellung und Auf-
legung des Planes verletzt worden seien. Vorliegend treffe
weder das eine noch das andere zu,
da über Sinn und
Tragweite der angefochtenen Kollokationsverfügung kein
Zweifel bestehen könne und auch der Vorwurf, dass die
Konkursverwaltung unbefugter Weise eine höhere
For-
derung als angemeld,et in den Kollokationsplan einge-
stellt habe, fehlgehe. Denn es ei klar, dass wenn die
Beschwerdeführerin die von der Papierfabrik Cham
an
sie geleisteten Zahlungen der Masse zurückzuerstatten
habe, sich
dann auch ihre Kontokorrentforderung an
die Gemeinschuldnerin wieder entsprechend erhöhe und
daher in diesem höheren Betrage zugelassen werden
müsse.
Ob eine solche Rückerstattungspflicht wirklich
bestehe, ob also die Verfügun-g der Konkursverwaltung
materiell richtig sei,
hätten nicht die Aufsichtsbehör-
den, sondern die Gerichte zu entscheiden.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die Bank
in Zug an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer
früheren Anträge
und Vorbringen.
Die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss feststehender und nunmehr durch Art. 59 der
Konkursverordnung ausdrücklich sanktionierter
Recht-
sprechung des Bundesgerichts hat sich die Konkursver-
waltung im Kollokationsplan unzweideutig
und vorbe-
haltlos darüber auszusprechen, ob sie die einzelnen
angemeldeten Konkursforderungen anerkennt oder nicht.
und Konkurskammer. N° 47.
Bloss bedingte Zulassungen oder Abweisnngen sind
unstatthaft und, weil einen Verstoss gegen dIe fo:melnen
Vorschriften über die Erstellung des Planes 111 SICh
schliessend, durch Beschwerde anfechtbar (vergl. JAEGER,
Kommentar zu Art. 245 N. 2 und zu rt. 249 N . .2
auf S. 229). Welcher Art die Bedingung st und ob Sl
mehr oder minder deutlich formulIert seI, kann dabeI
keine Rolle spielen. Der Gläubiger
ist berechtigt zu
verlangen, dass sich aus dem Plane
selbs ergebe, ob
seine Forderung als anerkannt oder
bestntten zu be-
trachten sei, und braucht es sich nicht gefallen zu lassen,
dass' der Entscheid darüber von künftigen, ausserhalb
des Kollokationsverfahrens liegenden Umständen ab-
o hängig gemacht wird.
Demnach erscheint es insbesondere auch ausgeschlos-
sen, die Kollokation einer Forderung an die Bedingung
zu knüpfen, dass ein von der Masse selbst gegen den
be-
treffenden Konkursgläubiger erhobener Anspruch aner-
kannt bezw. im Kollokationsprozesse gutgeheissen wende.
Zweck des Kollokationsplanes und des dara annchhe
senden gerichtlichen Verfahrens ist ausschhessnICh dIe
Feststellung der Passivrnasse, des Bestandes der
1m Kon-
kursverfahren angemeldeten Forderungnm an de Ge-
meinschuldner und des Verhältnisses, 111 dem Sie am
Erlöse des Massevermögens partizipieren. Mit dnn For-
derungen der Masse hat er sich grundsätzlich mnht zu
befassen. Die Aufnahme einer solchen Forderung
111 den
Plan kann daher nicht zu Folge haben, dass der n
gebliche Schuldner derselben deren Nichtbestand.. 1m
Wege der Kollokationsklage feststellen zu lassen hatte.
Vielmehr ist es Sache der Masse, wenn sie ihrerseits
von einem Konkursgläubiger etwas verlangt, diesen
dafür
im ordentlichen Prozesse -zu belangen. Im Kollo-
kationsverfahren kann über den Bestand von Mass
ansprüchen nur dann entschienen werdnn, wenn dIe
Masse sie lediglich
ein red ewe 1 s e gegenuber der Kon-
kursforderung geltend macht, d. h. gestützt darauf den
266 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
Einwand der Tilgung der Konkursforderung durch Ver-
rechnung erhebt (in welchem Falle die Konkursforderung.
im Betrage des Gegenanspruches der Masse im Kolloka-
tionsplan abzuweisen ist).
So liegen die Dinge aber hier nicht. Denn wie us der
angefochtenen Anzeige vom
20. Mai 1914 unzweideutig
hervorgeht, will die Konkursverwaltung das angebliche
Recht der Masse auf Anfechtung der von der Gemein-
schuldnerin zu Gunsten der Rekurrentin ausgestellten
Zession und den daraus hergeleiteten Anspruch auf
Rückleistung der von der Papierfabrik Cham an das
zedierte Guthaben bezahlten Beträge nicht etwa ledig-
lich
zur Verrechnung mit der Konkursforderung der
Rekurrentin benützen, sondern
-unter stillschweigen-
der Bestreitung der
Kompensabilität -selbständig
geltend machen, indem sie dafür von der Rekurrentin
Erfüllung in vollem Umfange in
bar verlangt, während
umgekehrt der letzteren auf ihrer ganzen Forderung
-wie sie sich nach Effektuierung der fraglichen Rück-
leistung ergäbe
-nur die konkursmässige Dividende
zukommen soll. Die Frage, ob der Masse wirklich ein
Anspruch des behaupteten Inhalts an die Rekurrentin
zustehe,
kann daher nicht im Kollokationsverfahren zum
Austrag gebracht werden, sondern es
hat die Konkurs-
verwaltung zwecks Feststellung dieses Anspruchs namens
der Masse im ordentlichen P rozesse klagend gegen die
Rekurrentin aufzutreten.
1m Kollokationsplan hat sie
sich auf eine Erklärung darüber zu beschränken, ob sie
die von der Rekurrentin angemeldete Kontokorrent-
forderung als solche anerkenne oder bestreite.
Und zwar
kann es sich dabei vor der Hand nur um die Zulassung
oder Abweisung eines Forderungsbetrages von 4357 Fr.
handeln, da
nur dafür eine Forderungseingabe vorliegt,
in den Kollokationsplan aber
nur solche Ansprüche
aufgenommen werden dürfen, die entweder
im Konkurs-
verfahren angemeldet oder aus den öffentlichen Büchern
ersichtlich sind (Art.
244, 246 SchKG). Die Kollokation
und Konkurskammer. N° 48.
einer höheren Summe könnte nur dann und erst dann
in Frage kommen, wenn die Masse in dem
von i?r egen
die Rekurrentin anzustrengenden Prozesse mIt Ihrem
Anspruche durchdringen würde,
da dann die Rückleis-
tung der von der Papierfabrik Cham erhaltenen De-
ckung durch die Rekurrentin zur Folge hätte, dass deren
ursprüngliche grössere Forderung an die Gemeinschuld-
nerin im gleichen Umfange wieder aufleben würde (Art.
291 ebenda).
Das von der Rekurrentin gestellte Beschwerdebegehren
erweist
sich demnach als begründet und es ist daher
in Gutheissung desselben die angefochtene Kollokations-
verfügung
und der sie bestätigende Entscheid der Vor-
instanz aufzuheben.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
die damit angefochtene Verfügung der Konkursverwal-
tung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
48.
Arret du 14 a.out 1914 dans la cause da Warra..
LP art. 17 et 18. ee art. 395 ch. 2. -L'individu' pourvu
d'un conseil legal n'a pas besoin du concours de celui-ci
pour porter plainte ou reeourir aux autorites de surveil-
Janee de poursuite. De tels aetes ne rentrent pas dans eeux
indiques a l'art. 395 eh. 1 ee.
A. -Le 24 mars 1914, le recourant Leo de Werra, a
Loeche, a porte plainte a l'autorite inferieure de surveil-
lance en matiere de poursuites et de faillites de Loeche
contre
l'offke des faillites de cette localite, pour retard
dans la liquidation de sa masse en faHlite. L'autorite de
surveillance s'est refusee
a entrer en matiere sur ce
recours, parce que de Werra a
He pourvu d'un conseil
legal par l'autorite compHente et que cependant sa