228 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-
atti vengano messi a disposizione dei singoli membri
della delegazione.
La questione deve essere deeisa nega-
tivamente. Le attribuzioni della delegazione, ehe la
legge enumera in modo esemplificativo nel disposto
dell' arte 237 (cif. 1.5), spettano aUa delegazione eome tale
e quindi, quando essa eonsti di phI membri, al eorpo
eollettivo e non ad ogni membro. In easo di divergenza
tra i membd, l'opinione della maggioranza' costituisce
giuridieamente
la volonta della delegazione, 'ui la mino-
ranza deve assogettarsi. Come, a mo d'esempio, non e
eoneepibile ehe un singolo membro possa validamente
fare opposizione
ad un provvedimento eontrario agli
interessi dei ereditori
i (art. 237, eif. 1) 0 ehe esso faecia
da solo opposizione ai erediti ammessi dall'amministra-
zione (art. 237, eif.
4) od' autorizzi il fallito a continuare
il suo commercio (art. 237, eif. 2), eosi non pu competere
se non
aUa delegazione quale eorpo coJIettivo il diritto di
vigil are sull' officio
0 sull' amministrazione, il singol0
membro non potendo agire in proposito f. e non in virtil
di una delegazione dei poteri della eollettivita. Ci non
e dubbio. La soluzione non potrebbe essere diversa se
non quando la legge attribuisse
qll:esto diritto di vigilanza
non alla delegazione eome tale,
ma al singol0 membro.
Ma
ci non e. La legge non fa difIerenza tra gli incariehi
speciali
da essa enumerati (art. 237, cif. 1-5) e ehe, come
fu detto, sono evidentemente, anzi neeessariamente,
attri-
buto' della eollettivita e i1 compito generico affidato aHa
delegazione di vigilare sulla gestione deH'amministra-
zione (art. 231). Se dunque, eome aceerta l'Autorita
di vigilanza e eome appare dagli atti, la delegazione ha
deciso in maggioranza di esercitare la sorveglianza
dell' amministrazione nel senso ehe qualora
un suo mem-
bro domandi visione degli atti di liquidazione, competa .
all'amministrazione il diritto di decidere della fondatezza
della domanda,
cnso per easo, questa risoluzione vincola
indubbiamente anehe quel
0 quei membri della delega-
zione
che ad essa si opposero restando in minoranza.
und Konkurskammer. N° 40. 229
Torna quindi inutile il ricercare eome debba interpretarsi
la firma
data da P. Bernardoni al verbale deI 3 aprile,
perehe esso non pretende ehe quella risoJuzione non ris-
peechi la volonta della maggioranza. Da queste comide ..
razjoni risulta ehe al rieorrente manca la veste per
impugnare
il patto 3 aprile 1914 suindieato, restando
intatta la questione se e in quali condizioni alla delegazione
come tale 0 ad un membro della stessa, cui fossero delE'gati
dalla eollettivita i relativi poteri, competa il diritto di
esigere dall'amministrazione ehe i protocolli, ed in genere
i libri e gli
atti della liquidazione vengano messi a sua
disposizione; -
la Camera Esecuzioni e Fallimenti
pronuncia:
Il rieorso e respinto.
40. Entscheid vom l7. Juni 1914 i. S. Geser.
Art. 92. Ziff. 6 SchKG: Grund der Unpfändbarkeit der
Bekleidungs-und Ausrüstungsgegenstände des Wehrmannes.
Unpfändbarkeit der Bekleidung und Ausrüstung eines
wegen Konkursausbruches aus der Dienstpflicht entlassenen
Offiziers.
A. -Der Rekurrent Paul Geser, Kaufmann in Brug-
gen, ist in Konkurs gefallen und eine Strafuntersunhung
wegen Betruges, sowie leichtsinnigen und betrügerIschen
Bankerottes ist gegen ihn eingeleitet worden.
Er war
bis zum Jahre 1913 als Trainoffizier in der schweize-
rischen Armee eingeteilt gewesen, wurde dann aber wegen
des Konkursausbruches auf Grund des Art.
18 MO aus
der Dienstpflicht entlassen. Durch Verfügung vom
25. April 1914 zog das Konkursamt Gossau die Offiziers-
bekleidungs-
und -Ausrüstungsstücke des Rekurrenten
zur Masse.
B. -Hiegegen erhob dieser Beschwerde mit dem
230 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Begehren, die erwähnten Gegenstände seien ihm zu über-
.lassen.
Er macnte geltend, dass sie unpfandbar seien,
weil keine endgültige Entlassung aus der Dienstpflicht
vorliege.
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons St. Gallen holte
einen Bericht des schweizerischen Militärdepartementes
ein, aus dem folgendes hervorzuheben ist :
Oberlieut.
Geser hat nun 103 Tage als Inf. Lieut. und 261 Dienst-
tage als Trainlieutenant; jede Rückerstattungspflicht
dem Bunde gegenüber ist gänzlich erloschen. Mit der
I) Entlassung des Oberlieut. Geser aus der Dienstpflicht
gemäss Art. 18. der Mi!. Org. sind sämtliche Militär-
effekten sein freies Eigentum geworden und können in
seine Konkursmasse einbezogen werden. -Art. 18 der
)) Mi!. Org. sieht allerdings vor, dass bei Widerruf des
I) Konkurses der betreffende OffIzier wieder eingeteilt
werden kann. Es liegt also keine vollständige Entlas-
sung vor, weshalb der Bund in diesen Fällen grundsätz-
lich noch nicht auf sein Eigentumsrecht verzichten
wird gemäss Art. 11 der Verordnung (über die Offi-
. ziersausrüstung vom 29. Juni 1909). -Oberlieut. Geser
I) ist Jahrgang 1884, würde somit mit 31. Dez. 1916 in
die Landwehr übertreten; er-wäre also noch auf wei-
l) tereJahre dienstpflichtig, falls ein Widerruf seines Kon-
kurses mit eventueller Einteilung erfolgen sollte. So
wie aber die Verhältnisse für ihn liegen, er ist des
I) Betruges und des leichtsinnigen und betrügerischen
)) Konkurses angeklagt, besteht für ihn keine Aussicht,
je wieder eingeteilt zu werden. -Im vorliegenden Falle
I) verzichtet der Bund daher auf sämtliche Eigentums-
I) ansprüche.
Auf Grund dieses Berichtes wies die kantonale Auf-
sichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom
29. Mai 1914
mit folgender Begründung ab : Nach dem
Bericht des Militärdepartementes stünden der Beschlag-
nahme der OffIziersbekleidung und -Ausrüstung keine
militärischen Gründe entgegen und mache der
Bund
und Konkurskammer. N° 40. 231
daran auch keine Rechte geltend. Die in Frage stehen-
den Sachen seien daher nicht Kompetenzstücke.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter
Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht wei-
tergezogen.
-... -
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Vorinstanz scheint anzunehmen, dass die Offi-
ziersbekleidung und -ausrüstung deswegen nicht in die
Konkursmasse falle, weil der
Bund daran keine Rechte
geltend mache. Diese Auffassung
ist irrtümlich. Nicht
um ein Eigentums-oder anderes Privatrecht des Bundes
zu schützen, setzt Art. 92
Ziff. 6 SchKG fest, dass die
Bekleidungs-und Ausrüstungsgegenstände des Wehr-
mannes unpfändbar seien; sondern die Unpfändbarkeit
beruht auf der Bestimmung dieser Sachen für den Dienst
in der Armee. Der Staat kann nicht dulden, dass dem
Dienstpflichtigen die
zur Erfüllung der Dienstpflicht
notwendige Bekleidung und Ausrüstung weggenommen
und er, der Staat. somit in die Notwendigkeit versetzt
wird, entweder dem Dienstpflichtigen die weggenom-
menen Gegenstände zu ersetzen oder auf dessen Dienst
im Heere zu verzichten. Demgemäss sind auch solche
Militärbekleidungs -
und - ausrüstungsgegenstände un-
pfändbar, die nicht dem Bunde gehören, wie
z. B. die den
Militärradfahrern vom Bunde abgegebenen Normalräder
(vgl. Art. 5 Rädervorschriften vom 31. Dezember
und die von den OffIzieren nach Art. 95 MO ange-
schaffte Bekleidung.
Es ist ferner darauf hinzuweisen,
dass nach Art.
11 und 23 der Verordnung über die
Offiziersausrüstung vom 29.
Juni 1909 der OffIzier, der
als solcher
200 Diensttage hinter sich hat, die Ausrü-
stung dem Bunde nicht mehr zurückgeben muss, auch
wenn er aus den in Art. 18 der Verordnung aufgeführten
Gründen vorzeitig aufhört, Dienst
zu tun. Hieraus ergibt
sich. dass der
Bund eine Offiziersausrüstung in keinem
232 Entscheidungen der Schuldbetreibung -
Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der
Inhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem
ist
es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines
dienstpflichtigen
Offiziers auch nach dem Ablauf der
erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl.
Art.
11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern
gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf.
Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung
und -bekleidung ist
es somit unerheblich, ob der Bund
daran Privatrechte geltend mache.
2. -Der Vorinstanz
kann aber auch insoweit nicht
beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag-
nahme keine militärischen Gründe entgegenständen.
Es
ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob
die Ausrüstung und Bekleidung eines
Offiziers veräusser-
lich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er
überhaupt
keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei
es, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst-
leistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste
nach Art. 17
MO endgültig entlassen worden ist; denn
es steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes
keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst
tun
werde. Ersteht bis Ende 1916 im auszugspflichtigen
Alter
und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst
angehalten werden.
So dann ist er einstweilen nicht
wegen
eines schweren DeliJües verurteilt und daher
nicht etwa nach Art.
17 MO durch Verfügung des Mili-
tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen
worden. Allerdings
hat man ihn infolge des Konkurs-
ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent-
lassen. Aber
es besteht die Möglichkeit, dass entweder
der Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen
wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch
Befriedigung
der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim-
mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei-
det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes-
rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht
und Konkurskammer. N° 41.
somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Diennt
.mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklel-
.dung und -ausrüstung nicht weggenommen
werden; denn
vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes
. us un.d
insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG mussen dIe
Bekleidungs-und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr-
mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten,
als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers
nicht vollständig ausgeschlossen ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt
Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbeklei-
dungs-und -ausrüstungstücke zu überlassen.
41.
Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S.
Nationale Genossenschaft.
Art. 17 SchKG. -Die Uebergabe einer Beschnerde. an das
Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gIlt mcht als
gültige Einreichung der Beschwerde.
A. -Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das
Betreibungsant Olten-Gösgen der Renurre.ntin, der. Na-
tionalen Genossenschaft in
Olten, III emem WIder-
spruchsverfahren, das sich
an einen Arrest angeschlossen
hatte, eine Klagefrist an. .
B. -Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerne mIt
dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. DIe B
schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem BetreI-
bungsamt übergeben
und dieses sandte sie dann der
Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn.
Der auf dem
Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus
Solothurn gibt als Ankunftszeit
an den 31. März 1914
abends 6 Uhr.