Entscheidungen der
Schuldbetreibuilgs-
28. Entsoheid vom 13. Kai 1914 i. S. Xonkursverwa.ltung ,
Mandrino.
Art. 904 ZGB, 60 KV. Der Streit darüber, ob und inwieweit
die Zinsen einer
vom Gemeinschuldner verpfändeten ver-
zinslichen (Gült-) Forderung dem Pfandgläubiger oder der
allgemeinen Masse zukommen, ist im Kollokationsverfahren
auszutragen.
A. -Die Luzerner Kantonalbank ist Gläubigerin des
am 22. Februar 1913 in Konkurs geratenen J. Mandrino,
Baugeschäft in Luzern,
für eine Summe von 92,800 Fr.
und hat dafür im Konkurse ein Faustpfandrecht an einer
Reihe ihr vom Gemeinschuldner übergebenen Gülten,
haftend auf Liegenschaften Dritter, angemeldet.
Da sie
erfuhr, dass die Konkursverwaltung bei der Verwer-
tung der fraglichen Gülten nur die laufenden Zinsen zur
Versteigerung bringen, die seit der Konkurseröffnung bis
zur Verwertung verfallenen dagegm zur allgemeinen
Masse ziehen wolle, stellte sie
mit Schreiben vom 24. Ja-
nuar 1914 das Begehren, es seien auch diese letzteren
Zinsen vorab zur Deckung ihrer Pfand,forderung zu ver-
wenden und daher entweder
mit den Gülten zu verstei-
gern oder, sofern bereits eingegangen,
ihr seinerzeit mit
dem Steigerungserlös, soweit nötig, auszufolgen, und
erneuerte, von der Konkursyerwaltung
damit unter Be-
rufung auf Art.
904 ZGB abgewiesen, dieses Begehren
auf dem Beschwerdewege.
Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde
mit der Begründung verwarf, dass die Frage, wem die
streitigen Zinsen zukommen, materiellrechtlicher
Natur
und daher vom Richter zu entscheiden sei, hiess die obere
sie
im Sinne der Motive gut. Es handle sich, so wird in
den letzteren erklärt, hier nicht um die zivilrechtliche
Frage des
Umfangs der Pfandhaft bei der Verpfändung
einer verzinslichen Forderung (Art.
904 ZGB), sondern um
und Konkurskammer . N 0 :;".
die konkursrechtliche Frage der Zuteilung der nach der
Konkurseröffnung verfallenen Zinsen (Art. 197
ff. SchKG).
In dieser Beziehung sd nun aber bereits in einem früheren
Entscheide vom 23. April 1913 (in Sachen Spieler
eie
gegen Amstad) festgestellt worden, dass der Pfandin-
haber einen Anspruch auf 'die Zhisen habe, welche seit
Eröffnung des Konkurses der Konkursmasse bezw. der
KOnkursverwaltung zugefallen seien. Die Konkursver-
waltung
, sd daher zu verhalten, die seit der Konkurser-
öffnung verfallenen Gültzinse, soweit sie noch nicht. be-
zogen seien, mit den Gülten zu versteigern und die bereits
bezogenen der Beschwerdeführerin
bar auszuzahlen.
B. -Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
die Konkursverwaltung Mandrino
an das Bundesgericht
mit dem Antrage, ihn aufzuheben und festzustellen :
- dass die seit der Konkurseröffnung auf den strei-
tigen Pfandgülten aufgelaufenen Jahreszinsen nicht mit-
verpfändet seien,
- e v e n tue 11 , dass die Frage der Erstreckung der
Pfandhaft auf diese Zinsen der Entscheidung des Zivil-
richters
untnliege.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die An-
sprüche der Kantonalbank auf die Zinsen der verpfändeten
Gülten sich nicht nach dem SchKG beurteilen könnten,
welches darüber nichts bestimme, sondern dafür der
Pfand vertrag und in Ermangelung bezüglicher Bestim-
mungen in diesem Art.
904 ZGB massgebend sei, danach
aber der Kantonalbank
nur die zur Zeit der Gültenstei-
gerung noch nicht verfallenen Zinsen zukommen. Even-
tuell habe jedenfalls die Vorinstanz durch ihren Entscheid
die Schranken ihrer Kognition überschritten, indem die
Frage der Zugehörigkeit der streitigen Zinsen, weil nach
dem Gesagten materiellrechtlicher
Natur, vom Richter
und nicht von den Aufsichtsbehörden zu lösen sei.
AS . O III -1914 1
164 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur
Gutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt
ist,
hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz
angeführten Art.
197 ff. SchKG für den vorliegenden
Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den
Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche
Vermögensgegenstände
zur Konkursmasse gehören. Ueber
das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger
Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten
haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art.
219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie-
digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der
Kan-
tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung
aus den streitigen Gültzinsen
nur dann zustehen, wenn sie
daran ein P
fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den
Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung
darauf
verfallenen Zinsen mit ver p f ä n d e t wären. Nur so
kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen
Zinsen vorab zur Deckung
ihrer-Pfandforderung zu Vtr-
wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein
solches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin
mit Recht geltend macht, unzweifelhaft eine solohe des
m a
te r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den
Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur-
teilen.
Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka-
tionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art.
247 ff.
SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im
Konkurse angemeldeten Ansprachen betreffenden
Strei-
tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn
auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht
nur über die angemeldeten Konkursforderungen ' selbst,
sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte
und Konkurskammer. N° 29. 165
und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände,
soweites sich
um die Verpfändung verzinslicher Forderun-
gen handelt, also
unter genauer Bezeichnung der allfällig
mitverpfändeten
Z ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu
geben habe. Nachdem die
Kantonalbank ihre Pfandan-
sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröff-
nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt
hat, hat daher
die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags
zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref-
fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder
abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung
steht
der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250
SchKG
offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zu-
weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingw.
Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass
die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis
zur
Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen
Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubi-
gerin oder der allgemeinen Masse,
vom Richter im Kollo-
kationsverfahren zu entscheiden ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-
klärt.
29. Entsoheid vom 13. Ma.i 1914 i. S. Luzerner Xantonalbank.
Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvoll-
zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw.
des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat, auf die
im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des
Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über
deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Not-
wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände
im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei
der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderun-
gen gemacht werden müssen.