Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung
. die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei.
Das Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der
Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt,
welche die Ansprüche der
Frau noch wirksamer schützt,
als dies durch die Betreibung auf Sicherstellung möglich
wäre.
Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch
die letztere zulassen wollen, so hätte er dies zweifellos
ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht
getan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten
Zwang zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein aus-
schliessen wollte.
Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die
Gütertrennung für den Mann weit einschneidendere
Konsequenzen
mit sich -bringe als die blosse Sicher-
heitsleistung und dass es daher unverständlich sei,
weshalb die Vollstreckung zum
Zwecke der letzteren
ausgeschlossen sein solle, wenn doch die
Frau bei icht
leistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen
könne,
so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn
ein mal kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter
Umständen für den Mann bedrückender sein als der
Verzicht auf die Verwaltung
und Nutzung des Frauengu-
tes. Die
vom Gesetz getroffene Lösung, durch die dem
Mann die
Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu
leisten oder sich der Gütertrennung zu unterziehen,
lässt sich daher sehr wohl innerlich begründen. Dafür,
dass tatsächlich diese Erwägung für sie mitbestimmend
war, scheint denn auch der
Umstand zu sprechen, dass
Art. 184
Ziff. 3 ZGB -als Gegenstück zu Art. 183
Ziff. 2 -auch dem Man n e die Befugnis einräumt,
die Gütertrennung
zu begehren, (i wenn die Ehefrau die
Sicherstellung des
eingebranhten Gutes verlangt hat l
(vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. . c). S 0 n n
besteht zwischen der von der Rekurrentm verteIdIgten
und der hier vertretenen Auffassung ein wesentlicher
,Unterschied auch insofern, als die Frau, um den Mann
und Konkurskammer. N0 3.
:zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben,
dem Betreibungsbeamten das Zutreffen der Voraus-
setzungen des
Art. 176Ziff. 1 nachweisen, also das die
. Gütertrennung anordnende Urteil vorlegen muss, während
sie, wenn die Betreibung auf Sicherstellung schlechthin
zugelassen würde, jederzeit einen
Z a h I u n g s b e feh I
erlassen könnte, ohne dass sie die Pflicht träfe,
vorher
darzutun, dass ihr überhaupt ein Anspruch, dessen
Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit
der Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung
zwischen Ehegatten im Interesse der Aufrechterhaltung
der Ehe tunlichst einzuschränken, offenbar im Wider-
spruch stände.
Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil. dem
Betreibungsbegehren
der Rekurrentin Folge zu geben.
entspricht somit durchaus dem Gesetze.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-undKonkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Entscheid vom 17. Januar 1914 i. S. Schweizerische
Volksbank.
Die erste Gläubigerversammluug ist zur Anordnung der Ver-
wertung von Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit
kompetent. Liegenschaften, an denen -nicht fällige -
grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte
dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter
allen Umständen erst versteigert werden, nachdem im Kol-
lokationsverfahren über die Existenz dieser Rechte ent-
-schieden ist.
A. -Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leih-
und Sparkasse Eschlikon schuldete der Schweizerischen
Volksbank
Winterthur eine grössere Summe und hatte
dafür u. a. drei Schuldbriefe von 25,000 Fr., 7500 Fr. und
10,000 Fr. haftend auf eigenen Liegenschaften (Wal dun-
12 Entscheidungen der Schuldbetreibun s-
gen) im Gemeindebann Turbenthal (Zürich) als Pfand
hinterlegt. Forderung und Pfandrecht an. den Titeln
wurden von der Schweizerischen Volksbank 1m Konkurse
angemeldet. Der Kollokationsplan
ist bis heute nicht
aufgelegt worden.
Am 9. Dezember 1913 zeigte das Konkursamt Turbe -
thaI der Volksbank an, dass die Waldungen, auf denen.dIe
von ihr als Faustpfand beanspruchten Schuldbnnfe
hafteten, aus Auftrag der Konkursverwaltun der Lelh-
und Sparkasse Eschlikon am 9. Jauuar 1914 m Gasnhof
zum Schwanen in Turbenthal auf erste öffentlIche SteIge-
rung gebracht würden, und dass die Gesamtschätzungs-
summe
68,000 Fr. betrage. Mit Schreiben vom 10. De-
zember 1913
an das Konkursamt Münchwilen als Kon-
kursverwaltung im Konkurse der Leih-und
Spnrkasse
Eschlikon erhob die Schweizerische Volksbank hlegegen
Protest, verlangte, dass die angesagte Gant widerrufen un.d
und zunächst der Kollokationsplan aufgelegt und dIe
zweite Gläubigerversammlung einberufen werde,
und
erneuerte, als das Konkursamt sich weigerte, darauf
einzutreten, diese Begehren
mit Beschwerde vom 1? De-
zember 1913 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mdem
sie
ausführte: das Vorgehen des Konkursamtes verstosse
gegen die klaren Vorschriften der Art. 243 Abs. 3, 252
Abs 1 und 253 Abs. 2
SchKG. Ein Beschluss auf vor-
zeitig Verwertung der Liegenschaften sei von derT. rsten
Gläubigerversammlung nicht gefasst worde . " re er
gefasst worden, so wäre er hinsichtlich derjemgen
Iege
schaften an denen Pfandrechte hafteten, ungültIg. DIe
Inhaber
von Pfandtiteln hätten ein gesetzliches echt
darauf dass vor der Verwertung über den Bestand Ihrer
Pfand;echte entschieden werde. Es könne ihnen nicht
zugemutet werden, ihre Interessen
an der Gant zu wnhren,
also unter Umständen ihre Forderung herauszubIeten,
bevor sie wüssten, ob überhaupt
ihr Pfandrecht im on
kurse zugelassen werde. Das Konkursamt Müncnwilen,
zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, dIe Be-
und Konkurskammer. NO 3.
schwerde als gegenstandslos geworden zu erklären, da der
Nominalbetrag der der Beschwerdeführerin versetzten Titel
hei der thurgauischen Kantonalbank zu Gunsten wessen
Rechtens hinterlegt worden, die Titel also durch Zahlung
abgelöst seien und die Beschwerdeführerin infolgedessen
kein Interesse
am Ausfall der Gant mehr habe. Eventuell
trug es auf materielle Abweisung des Beschwerdebegeh-
rens an, indem es sich
zur Rechtfertigung seines Vorgehens
auf einen die sofortige Verwertung aller Masseaktiven
anordnenden Beschluss der ersten Gläubigerversammlung
berief.
Durch Entscheid vom 6.
Januar 1914 hiess die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde insoweit gut, als
sie das Konkursamt
unter Androhung von Disziplinar-
massnahmen anwies, den Kollokationsplan bis spätetens
20. Januar 1914 aufzulegen, wies dagegen das prinzipale
Begehren
um Verschiebung der Steigerung mit der Be-
gründung
ab : die erste Gläubigerversammlung vom
17. August 1912 habe gemäss Ziff. 12 des Protokolls
beschlossen,
(! das Konkursamt zu beauftragen und zu
bevollmächtigen, mit der Liquidation der Aktiven sofort
zu beginnen
unter möglichster Schonung der Schuldner
(Art. 243
SchKG) I . Unter Liquidation) seien dabei
offenbar nicht
nur die in Art. 243 SchKG vorgesehenen
Verivertungshandlungen verstanden gewesen. Denn diese
könne das Konkursamt auch ohne Ermächtigung der
Gläubigerversammlung von sich aus
vornehmen; eine
dahingehende Vollmachtserteilung
hätte daher keinen
Sinn gehabt. Vielmehr habe
damit offenbar dem Konkurs-
amt allgemein die Befugnis zuerkannt werden wollen, die
Masseaktiven auch schon vor der zweiten Gläubigerver-
sammlung zu verwerten, soweit ihm dies als im Interesse
der Masse gelegen erscheine.
Ob die Einräumung einer
so weitgehenden Kompetenz zulässig gewesen sei, habe
die Aufsichtsbehörde nicht zu untersuchen.
Hätte die
Beschwerdeführerin sich dagegen wehren wollen,
so hätte
sie sich innert der ordentlichen Beschwerdefrist beschwe-
J4
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ren müssen. Nachdem der Beschluss innert dieser nicht.
angefochten worden sei, sei
er in Rechtskraft erwachsen
und daher als gültig hinzunehmen. Folglich sei auch eine'
Beschwerde gegen die Anordnung der Steigerung durch
das Konkursamt ausgeschlossen, da dieses damit nur
den Gläubigerversammlungsbeschluss ausführe.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schweize-
rische Volksbank Winterthur an das Bundesgericht, indem
sie
ihr Beschwerdebegehren erneuert.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Der von der Vorinstanz nicht näher geprüfte Ein-
wand des Konkursamtes Münchwilen, dass die Anfech-
tung der Gant durch die Rekurrentin infolge der Hinterle-
gung des Nominalbetrages der versetzten Schuldbriefe
bei der thurgauischen
Kantonalbank gegenstandslos
geworden sei, erweist sich ohne weiteres als unbegründet.
Wie das
Konkursamt selbst ausführt und sich überdies
auch
aus dem von ihm eingelegten Briefe der Kantonal-
bank ergibt, sind die fraglichen 42,500 Fr. der letzteren
nicht etwa zu Gunsten der Rekurrentin, sondern -da
deren Pfandansprache im Kollokationsplan abgewiesen
werden soll -ausdrücklich zu Gunsten wessen Rech-
tens ! überwiesen worden, in der Meinung, dass die Frage,
wem sie zukommen, ob
der Rekurrentin oder der allge-
meinen Masse,
vom Richter im Kollokationsverfahren zu
entscheiden sei. Von einer Ablösung des Pfandrechts
durch Zahlung der Pfandschuld, wie sie das Konkursamt
behauptet, kann also nicht die Rede sein. Vielmehr hat
man es einfach mit der Bestellung einer Sicherheit zu
tun, die an die Stelle des von der Rekurrentin bean
spruchten Pfandrechts an den Schuldbriefen treten soll.
Nun bedarf es aber keiner Erörterung, dass das Konkurs-
amt die Rekurrentin nicht zwingen kann, gegen eine
solche Ersatzsicherheit
auf ihre Pfandansprache zu'
und Konkurskammer. No 3.
verzichten. Solange sich die Rekurrentin hiezu nicht
freiwillig bereit. erklärt -was bis
jetzt nicht der Fall
war -und ihr Pfandrecht im Kollokationsverfahren
nicht definitiv abgewiesen ist, muss sie daher
trotz der
fragnchen Hinterlegung nach wie vor als Pfandanspre-
ch:rnn etracntet werden und ist daher ohne Frage auch
legItImIert,
SIch gegen Verfügungen der Konkursver-
al.tung oder Gläubigerversammlung, durch welche sie
m Ihrer
Stellung als solche beeinträchtigt wird, zu be
schweren.
- -In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben,
welche Bedeutung dem
unter Ziff. 12 des Protokolls
erwähnten Beschlusse der ersten Gläubigerversammlung
zukomne, ob dadurch wirklich die Konkursverwaltung
allgemem
zur sofortigen Versilberung der Masseaktiven
habe ermächtigt werden wollen, wie die Vorinstanz ange-
nommen
hat, oder ob er sich nicht vielmehr lediglich auf
den Inkasso der der Masse zustehenden Forderungen
bezogen habe, wofür der Hinweis
auf Art. 243 SchKG
und der Zusatz ( unter möglichster Schonung der Schuld-
ner ) zu sprechen scheint; Auch wenn man ihn im ersteren
Sinne auffassen wollte, müsste die Verwertung der in
Frage stehenden Waldungen als unzulässig betrachtet
und der Rekurs geschützt werden.
Gemäs Art. 243 Abs. 3 SchKG darf die Verwertung der
ass:akhven, soweit es sich nicht um Objekte handelt,
?le emen bestimmten Börsen- oder Marktpreis haben,
m der Regel
erst n ach der z w e i t enG I ä u b i g e r-
ver sam ml u n g stattfinden. Dementsprechend weisen
denn auch die
Art. 253 Abs. 2 und 256 Abs. 1 die Be-
schlussfassung über die Verwertung
und die' Verwer-
tnngsmodalitäten der zweiten Gläubigerversammlung zu.
DIe erste Gläubigerversammlung
ist dazu nur ausnahms-
weise, nämlich
nur dann kompetent, wenn die Ver-
äusserung des betreffenden Aktivums sich als dringliche
Massregel im Sinn von Art. 238 SchKG darstellt, ihre
En ScheidUllien der Schuldbetreibungs-
sofürtige Vürnahme alSo. zur Abwendung eines der Masse
andernfalls entstehenden Schadens erforderlich
ist (vgI.
.JAEGER, Kümm. zu Art. 238 N. 1 und 8, BLUMENSTEIN,
Handbuch S. 721). Auch unter dieser Vüraussetzung
kann sie ferner die Verwertung nur in begrenztem Um-
fange, nämlich nur in Bezug auf bewegliche Sachen und
Rechte und lastenfreie Liegenschaften anürdnen. Die
vorzeitige Versteigerung
vün Liegenschaften, an denen
Pfandrechte üderan.dere beschränkte dingliche Rechte
geltend gemacht werden, wird durch die Normen, welche
die revidierten
Art. 208, 259 und 135 SchKG über die
Behandlung dieser
Rechte im Künkurse aufstellen, aus-
geschlüssen. Danach gilt der Grundsatz, dass die
Kon-
kurseröffnling die Fälligkeit der Verpflichtungen des
Gemeinschuldners bewirkt, für grundversicherte Für-
derungen nicht : nicht fällige grundversicherte Fürderun-
. gen sind daher wie bei der Pfändungs-und Pfandverwer-
tungsbetreibung so auch
im Konkurse vüm Ersteigerer
der Liegenschaft nicht bar zu bezahlen, sündern ihm in
den Steigerungsbedingungen auf Rechnung des Kauf-
preises
zu überbinden. Dasselbe gilt für sünstige be-
schränkte dingliche Rechte, die
an. der Liegenschaft
haften.
Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die Ueber-
bindung einer Last an den Ersteigerer die vürherige
Feststellung ihres rechtlichen Bestandes vüraussetzt,
da es andernfalls der Masse 1l;nmöglich wäre, einen dem
wahren
Werte des Steigerungsobjektes entsprechenden
Steigerungserlös zu erzielen.
Da diese Feststellung im
Künkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen kann
(vgl. den Entscheid in Sachen der rekursbeklagten Kün-
kursmasse gegen die Ostschweizerische Mühlen A.-G.
vom 5. November 1913, AS Sep.-Ausg. 16 N° 73 Erw.2.)
so. ergibt sich daraus die notwendige Künsequenz, dass
Liegenschaften, an denen Pfandrechte geltend gemacht
würden sind,
unter allen Umständen erst versteigert
werden können, nachdem
im Kollükationsverfahren über
die Existenz dieser Rechte entschieden ist.
und KonkurskalIlUler. N" 3.
Hätt.e dnr Beschlnss der ersten Gläubigerversammlung
als? Wirklich dnn Ihm von der Vorinstanz beigelegten
eltgehenden Smn, so.. wäre er ungesetzlich und dürfte
mcht ausgeführt werden. Denn einmal ist mit keinem
Worte, beh ptet, geschweige denn dargetan worden,
d dIe Veraunerung dnr streitigen Waldungen dringend
seI, Ihre Verschiebung
bIS nach der zweiten Gläubigerver-
sammlung also der
Masse Schaden brächte. So dann steht
fest, dass .an denselben Grundpfandrnhte geltend gemacht
worden smd, .sodass die Versteigerung
vor Durchführung
des KollokatIonsverfahrens über diese Rechte selbst im
Falle der Dringlichkeit unzulässig wäre. Wenn die Vor-
instanz einwendet, dass die Rekurrentin den Gläubiger-
versammlungsbeschluss selbst
hätte anfechten müssen
und danurch, dass sie das unterlassen, das Recht, sich
dnr SteIgerung zu widersetzen, verwirkt habe, so hält
dIese Auffassung nicht Stich. Denn der Inhalt des Be-
schlusses ging
ja nicht etwa dahin, dass bestimmte
Vermögensobjekte, insbesondere die in
Frage stehenden
Waldungen sofort
zu verwerten seien, sondern es wurde
dadurch dem
Konkursamt lediglich allgemein die E r -
m ä. c h t i gun g erteilt, mit der Liquidation der Masse-
aktIven sofort zu beginnen. Unter diesen Umständen
hatte aber die Rekurrentin keinen Anlass, schon damals
Beschwerde
zu führen, sondern künnte mit Fug und
echt abwarten, üb und inwieweit das Künkursamt den
Ihm erteilten gesetzwidrigen Auftrag ausführen werde
(AS
Sep.-Ausg. 7 N° a Erw. 5 ). Gegenüber der Stei-
gerungsankündigung hat sie sich aber unbestrittener-
massen rechtzeitig beschwert.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkurs-
amt.
ünchwilen angewiesen, mit der Verwertung der
streItigen Waldungen bis nach Abhaltung der zweiten
; Ges.-Ausg. 30 I N0 137.
AS 40 III -1914
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Gläubigerversammlung und rechtskräftiger Erledigung
des Kollokationsverfahrens über die an denselben geltend
gemachten Pfandrechte zuzuwarten.
4. Entscheid. vom aso Ja.nuar 1914 i. S. Ba.ugenossenscha.ft
Eigenheim.
Art. 125 Abs. 3 SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betrei-
bung die zu versteigernde Sache als Pfand-oder Pfändungs-
gegenstand haftet, ist eine b eson d ere St eig eru ngs-
an z e i ge zuzustellen. -Art. 144 Abs. 3 SchKG: Die Kos-
ten für Steigerungsanzeigen, die unrichtigerweise an Pfän-
dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs-
rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht
auS deren Erlös gedeckt werden.
A. -Die Rekurrentin. die Baugenossenschaft Eigen-
heim in Neuallschwil, führte gegen
Hans Meissen-Meyer-
hofer in Neuallschwil für eine Mietzinsforderung auf
Grund einer am
7. und 9. Mai 1913 vom Betreibungsamt
Binningen aufgenommenen Retentionsurkunde die
Be-
treibung durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden
in dieser Betreibung
N° 6630 die .retinierten Gegenstände
am 1. August 1913 für 279 Fr. 30 Cts. versteigert. Vor
und nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren
in andern Betreibungen gegen denselben Schuldner
Pfän-
dungen, zum Teil auf die gleichen. in der Retentionsur-
kunde verzeichneten Gegenstände vollzogen worden. Am
4. November 1913 stellte das Betreibungsamt Kolloka-
tionsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei
den Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen und zog
davon u. a. die Kosten von Steigerungsanzeigen an
Pfändungsgläubiger vom
25. und 26. Juli im Betrage
von 39 Fr., sowie die Kosten der den
Pfändungsgläubi-
gern gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine
ab. Den nach dem Kostenabzug bleibenden Restbetrag
von 135
Fr. 35 Cts. wies es der Rekurrentin zu. Von deren
und Konkurskammer N° .(.. 19
Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts.
ungedeckt geblieben.
B. -Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin
enhwerd mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei
m dem Smneabzuändern. dass ihre Forderung von
234 Fr. a Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte
folgendes geltend :
Der Erlös der Steigerung vom 1. Au-
gust 1913 sei
ihr zuzuteilen, soweit er nicht zur Dek-
kung der Verwertungskosten verwendet werden müsse.
Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten
von Steigerungsanzeigen. Kollokationsauszügen und
Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger
zu decken.
Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem
es die Steigerung vom
- August 1913 den Pfändungs-
gläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht
vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten
Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil
nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen
wieder aus der
Pfändung gefallen seien.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 30. Dezember
1913 teilweise
gut und wies das Betreibungsamt an,
den Kollokationsplan
im Sinne der Erwägungen abzuän-
dern. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben :
Wie die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös
vom 1. August 1913
nur diejenigen Kosten abgezogen
werden, die
mit ihrer Betreibung und Verwertung im
Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die
Auslagen
für die Steigerungsanzeigen vom 22. und 27.
Juli (richtig 25. und 26. Juli) 1913 im Betrage von 39 Fr.
Dagegen seien andere, vor der Aufnahme der Retentions-
urkunde entstandenen oder sonst nicht durch die
Be-
treibung NO 6630 verursachten Kosten. wie diejenigen
von Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die.
Pfändungsgläubiger, vom Ganterlös vom 1. August 1913
nicht abzuziehen.