Obligatlonenrecht. ND 102.
aux parties en cause, puisque a teneur de l' art. 320 a1. 1
CO ce contrat n'est soumis'a aucune forme. On ne saurait
non plus justifier l'application en l'espece de ce
meme
article 12 en pretendant que, les parties ayant donne a
leur convention la forme ecrite, il y a lieu d'appliquer en
Ia cause les dispositions prevues
par la loi sur cette meme
forme? a
teneur de rart. 16 al. 2, les regles auxquelles
renVOle ce dernier texte etant simplement celles relatives
aux elements constitutifs de la forme ecrite et a la
signature
, c'est-a-dire les articles 13 a 15 (voir OSER,
Komm. art. 12 note 5 et art. 16 note 4, etBEcKER, Komm.
art. 12 n° 2).
Dans ces conditions, en presence des preuves admillis-
trees et des depositions testimoniales intervenues, l'ins-
tance cantonale a adrriis
a bon droit que le 1 er aoo.t le
contrat existant entre parties a ete modifie par accOl'd
verbal en ce sens que les appoiiltements du demandeur
etaient supprimes
et sa remuneration reduite a sa nour-
riture.
2. -.. .
3. -
.. .
Par ces motifs,
Le Tribunal
federal
prollonce:
Le recours est admis et Ta demande declaree fondee
jusqu'a
concurrence de 250 fr.
Obligationen recht. N° 103.
103. Urteil dar I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1914
i. S. FeUer, Kläger, gegen
Schweizerischer Spenglermeisterverband, Beklagten.
Kriterien der Zulässigkeit einer Materialsperre, die von einem
Meisterverband über einen ausserhalb des Verbandes stehen-
den Gewerbegenossen verhängt wird.
A. -Mit Urteil vom 25. September 1914 hat das
Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt über die
vom Kläger ans
Recht gestellten Begehren :
- Der Beklagle sei schuldig und zu verurteilen, dem
Kläger
4000 Fr. zu bezahlen oder was der Richter in
diesem
Rahmen als angemessen erachtet.
- Eventuell sei der Beklagte schuldig und zu verur-
teilen, die über den Kläger seinerzeit verhängte Mate-
rialsperre sofort aufzuheben und diese Aufhebung allen
Verbänden,
Personen oder Firmen bekannt zu geben,
denen die Verhängung der
Sperre mitgeteilt worden
war, sowie dem Kläger nach richterlichem Ermessen für
den durch die
Sperre erlittenen Schaden -sowohl den
bis
zur Sperreaufhehung erlittenen als den durch die
achwirkung der Sperre zu gewärtigenden -Ersatz
zu leisten;
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklart,
mit dem
. .ntrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der vor der
kantonalen Appellationsinstanz gestellten Begehren.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der Kläger ist Spenglermeister in Muri bei Beru.
Er war bis Ende 1910 Mitglied des schweizerischen
Spenglermeisterverbandes. Nachdem er im Jahre 1911
mit seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen Nach-
lassvertrag
hatte abschliessen müssen, bewarb er sich
mit mehreren, dem Verbande angehörenden Spengler-
meistern beim
Bunde um die Spenglerarbeiten an der
neuen Waffenfabrik in Bern. Seine Preisofferte bewegte
sich 25 bis
30 % unter den Ansätzen des Minimaltarifes
des Spenglermeisterverbandes, der den Offerten der
übrigen Bewerber zu Grunde lag. Die Arbeiten wurden
an den Kläger vergeben, welcher sie zum vereinbarten
Preise ausführte.
Daraufhin veranlasste der Spenglermeisterverband bei
den
mit ihm im Kartell stehenden Verbänden von Eisen-
händlern, speziell bei dem Verbande der Grobeisen-
händler des Kantons Beru, die Verhängung der Mate-
rialsperre über den Kläger. Das Kartell erstreckt sich
nicht auf die Eisenhändler der Westschweiz ; ausserdem
gehören eine Reihe kleinerer Eisenhändler in Bern
und
der übrigen deutschen Schweiz den Verbänden, mit
denen Sperre-Abkommen bestehen, nicht an.
Die Materialsperre gegen den Kläger begann am
27. September
1912; am 1. Oktober; 1912 wurde sie
provisorisch aufgehoben; da. die Einigungsversuche
scheiterten,
trat sie jedoch anl 2. November 1912 end-
gültig in Kraft. Infolgedessen lehnten Schneider
Ce
in Burgdorf, die bisherigen Hauptlieferanten des Klägers,
die Ausführung weiterer Bestellungen desselben
ab;
immerhin führten sie solche, die ihnen in der Zwischen-
zeit vorn
- Oktober bis 2. November 1912 aufgegeben
worden waren, noch aus. Einen Abschlag erhielt der
Kläger auch von der
Firma Ernst Schoch in Basel,
die sich ebenfalls auf die
über den Kläger verhängte
Sperre berief:
Am 23.
Juni 1913 reichte der Kläger, welcher in der
Sperre eine widerrechtliche Handlung und eine schwere
Schädigung erblickt, die vorliegende Klage ein. Diese
wurde von der ersten Instanz in vollem Umfange ab-
gewiesen.
Vor Appellationsgericht teilte der Beklagte
mit, dass die Sperre gegen den Kläger im Dnzemner
1913 aufgehoben worden sei; der Kläger bestrItt dIes
nicht.
2. -Zu entscheiden ist in erster Linie, ob die vorn
Beklagten durch Vermittlung des
Grobe enhändl ver
bandes des Kantons Bern über den Klager verhangte
Materialsperre rechtmässig oder widerrechflieh war.
Denn wenn das Bundesgericht
mit der Vorinstanz zum
Schlusse gelangt, sie sei rechtmässig gewesen: so ist die
Klage schlechthin abzuweisen, ohne dass e emer l! ter
suchung der weiteren, unter den ParteIen strentlgen
Fragen bedarf. Nach der Praxis ?es BundnsgerIchts,
wie sie in einer Reihe von EntscheIdungen medergelegt
ist, hängt die Zulässigkeit einer Sperre davon ab, ob sie
die Wahrung berechtigter Berufsinteressen bezwecke
oder darüber hinaus Zwecke verfolge, die
mit der Rechts-
ordnung
und den guten Sitten nicht vereinbar sind,
ob sie
mit erlaubten oder mit unerlaubten Mitteln und
insbesondere in einer Weise durchgeführt werde, die
objektiv geeignet ist, die wirtschaftliche
xistenz ?es
Betroffenen zu zerstören, seine wirtschafthche Person-
lichkeit zu vernichten. Eine solche Sperre ist unerlaubt,
weil die geltende Rechtsordnung die wi .tnchaftliche
Existenz des einzelnen, sein Recht auf Betabgung dnr
wirtschaftlichen Persönlichkeit, höher einschätzt, als dIe
mit Sperre und Boykott verfolgten, an sich enenfan be-
rechtigten Berufsinteressen. Folglich verdIent Jenes
Recht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vor
dem mit der Sperre oder dem Boykott angestrebten
Zwecke den Vorzug.
Das Recht auf Achful1? der Pe:-
sönlichkeit im Wirtschaflsleben ist aber mcht dahm
aufzufassen dass der einzelne Gewerbetreibende An-
spruch auf ine mehr oder weniger gefesnigte, ?ehaglicne
Existenz besässe; es genügt, dass er seme wlrtschaftb-
che Persönlichkeit überhaupt betätigen kann. V gl. hiezu
namentlich BGE 33 II S. 118 ff. und OSER, Komm. S. 178.
3. -Wendet man diese Grundsätze, von denen abzu-
weichen kein Grund besteht, anf den vorliegenden Fall
an, so ist zu sagen, dass der vom beklagten Verbande mit
der Sperre verfolgte Z w eck ein berechtigter und wirt-
schaftlich erlaubter war. Er bestand offensichtlich darin,
den Kläger zur
Einhaltung des vom Verbande aufge-
stellten
und gehandhabten Preistarifes zu nötigen. Da-
rin
könnte ein Verstoss . gegen die Rechtsordnung oder
die guten Sitten
nur dann erblickt werden, wenn der
Tarif
darauf ausginge, die Preise auf Kosten der Allge-
meinheit ungebührlich
in die Höhe zu treiben, und die
Einschränkung der freien Preisberedung geeignet wäre,
eine Ausbeutung der Abnehmer zu bewirken. Soll
und
will aber der Tarif nur eine ungesunde Preisunterbietung
verhindern
und annehmbare Bedingungen für die Aus-
übung des Gewerbes schaffen, insbesondere die Erzielung
eines Unternehmergewinnes sichern,
so lässt sich dage-
gen nichts einwenden.
Nun hat die Vorinstanz, die in der
Lage war, die in Frage kommenden Tarife näher zu prüfen,
verneint,
dass sie auffällig übersetzt. seien, wie denn
auch der Spcnglermeisterverband den Markt bei weitem
nicht
so beherrsche, dass er bei Aufstellung seiner Tarife
auf die Konkurrenz der ausserhalb des Kartells stehen-
den Meister keine Rücksicht zu nehmen brauchte. Diese
Feststellungen sind, weil vorwiegend tatsächlicher Na-
tur und keineswegs aktenwidrig, für das Bundesgericht
verbindlich. Der Umstand, dass der Kläger erheblich
unter dem Tarife gearbeitet hat und dabei trotzdem
auf seine Rechnung gekommen sein will, lässt keinen
gegenteiligen Schluss 4insichtlich der Höhe und der Na-
tur des Tarifes zu. Denn der Kläger hatte tatsächlich
keinen geschäftlichen Erfolg, was nicht zuletzt auf seine
allzu niedrigen Preise zurückzuführen ist.
Die
Mittel sodann, mit denen die Sperre durchge-
führt wurde, waren im wirtschaftlichen Kampf erlaubt.
Die Beeinflussung der Eisenhändler zur Unterlassung
von Lieferungen
an den Kläger stellt sich nicht als eine
eigentliche Zwangsmassregel
dar und geht nicht über
dasjenige Mass der Nötigung hinaus,
das im Wesen der
Sperre begründet ist.
Daran ändert nichts, dass der
Kläger dem Spenglermeisterverband nicht
mehr als Mit
glied angehörte; um dem Tarif gehörige Geltung zu ver-
schaffen
und den damit verfolgten Zweck der Unterbin-
dung der
Schmutzkonkurrenz ) zu verwirklichen, musste
der Verband natürlich danach trachten, nötigenfalls auch
auf die
aU! serhaJb des Verbandes stehenden Gewerbe-
genossen einzuwirken. Endlich
ist die Sperre nicht in einer
Weise durchgeführt worden, die geeignet war, die wirt-
schaftliche Existenz des Klägers zu zerstören, seine wirt-
schaftliche Persönlichkeit geradezu zu vernichten. Sie
war nicht allgemein genug, um den Kläger durch gänz-
liche und dauernde Verhinderung der Materialbezüge
kalt zu stellen , ihn in der Ausübung seines Berufes
lahm zu legen. Gemäss verbindlicher tatsächlicher
Fest-
stellung der Vorinstanz stand dem Kläger trotz der Sperre
der Materialbezug bei sämtlichen Eisenhändlern der fran-
zösischen Schweiz
und bei einer Reihe solcher der deut-
schen Schweiz, die nicht den Verbänden angehören, mit
denen Sperre-Abkommen bestehen, offen. Die Vorinstanz
stellt im weiteren für das Bundesgericht verbindlich fest.
dass eine Vernichtung
der wirtschaftlichen Existenz des
Klägers auch tatsächlich nicht eingetreten, jedenfalls
nicht glaubhaft dargetan ist. Seine bisherigen
Haupt-
lieferanten, Schneider oe in Burgdorf, haben noch
Bestellungen effektuiert, die der Kläger ihnen vor dem
2. November 1912
erteilt hatte, wie denn auch der Kläger
imstande war, seinerseits den ihm von der Eidgenossen-
schaft übertragenen grösseren Auftrag auszuführen. Die
Berufsausübung wurde dem Kläger durch die Sperre
wohl erschwert.
aber durchaus nicht verunmöglicht. Der
beklagte ,Verband hat sich also keiner widerrechtliche n
Handlung schuldig gemacht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de :
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stad t VOIU
25. September 1914 bestätigt.
104. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1914 i. S.
Müller-Kanne, Kläger, gegen Ferralli, Beklagten.
Zulässigkeit der Berufung bin sichtlich des Streitwertes,
wenn dieser von erst später beurteilbaren Verhältnissen ab-
hängt.-Art. 232, Ziffer 4 SchKG: Das nicht ange-
meldete Vorzugsrecht verwirkt nicht auch gegenüber dem
Gemeinschuldner.-Art. 92, Ziffer 10 SchKG: Die
Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Auszahlung von Un-
fallversicherungsbeträgen schliesst nicht deren Unüber-
tragbarkeit in sich. Diese ergibt sich auch nicht aus Art. 164
o R. -Behauptungs-und Beweislast bei der n e g a ti v e n
Feststellungsklage. Abgrenzung des Imntonalen und
eidgenössischen Rechtes in diesem Gebiete. Inwiefern hat
,der Feststellnngskläger seine Bestreitung des gegnerischen
Rechtes näh-er zu substanziiren '1
A. -Der Kläger war bei den zwei Versicherungsge-
sellschaften ( Schweizerische Unfall-, Einbruch-, Dieb-
stahl-und Kautionsversicherungsgesellschaft Winter-
thur ) und Zürich, Unfall':, Einbruch-und Kautions-
versicherung ) gegen Unfall versichert. Am 10. August
1911 erlitt er einen solchen. Von den ihm daraus
erwachnenen Ansprüchen trat er am 3. Juli 1912 50 %
dem Beklagten ab, wogegen sich dieser verpflichtete,
die Nettoeingänge daraus
zur Amortisation verschiede-
ner Forderungen zu verwenden, die der
Kläger aus Dar-
lehen
schuldete und wofür sich der Beklagte verbürgt
hatte ... " Als in der Folge der Kläger selbst die Ver-
sicherungssummen von den Gesellschaften einforderte,
beriefen sie sich
auf die gennante Abtretung.
Obligationenrecht. No 104. 623
B. -Der Kläger betrat nunmehr gegen den Beklag-
t.en den Rechtsweg mit dem Begehren: Es sei gericht-
lIch festzustellen, dass die Zession vom 3. Juni (recte
Juli) 1912 nicht, eventuell nicht mehr zu Recht bestehe.
Zur Begründung dieses Antrages machte
er zunächst
geltend: Ob die für Gültigkeit der Abtretung erforder-
liche
Form beobachte.t worden sei, könne er sich nicht
mehr erinnern. Wie. der Beklagte ganz allgemein die
Rechtsbeständigkeit der von ihm behaupteten Zession
nachzuweisen habe, so
habe er dies auch im besondern
hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen
Form
zu tun. Auch wenn sie beobachtet worden sei, was der
Kläger versorglich bestreite,
so entbehre die Abtretung
doch aus folgenden Gründen der Rechtsbeständigkeit :
a) Die Ansprüche aus Unfallversicherungen seien unpfänd-
bar und weil höchst persönlicher Natur nicht abtretbar.
b) Die hier streitigen Ansprüche seien sicherungshalber
abgetreten worden; der Beklagte
habe aber sein Pfand-
recht
daran dadurch verwirkt, dass er es in dem am
13. September 1912 über den K1äger eröffneten Konkurs
entgegen Art.
232 Ziff. 4. chKG nicht rechtzeitig an-
meldete.
c)..... tf)..... Das Feststellungsinteresse
des
Klägers ergebe sich daraus, dass er gegen die beiden
Gesellschaften
die Unfallentschädigung eingeklagt habe,
gegen
die Zürich) einen Betrag von 10,000 Fr., gegen
die
( 'Vinterthur) einen solchen von 40,000 Fr., und
dass sich die Gesellschaften gegenüber seinen Klage-
ansprüchen auf die Abtretung berufen.
Der Beklagte
hat auf Abweisung des Klagebegehrens
angetragen
und dabei ausgeführt: Er bestreite, dass er
für die Einhaltung der gesetzlichen
Form bei der Ab-
tretung beweispflichtig sei. Ohne dazu gehalten zu sein,
mache
er die Tatsache namhaft, dass die Zession
laut vorgelegtem Original am 3. Juli 1912 schriftlich
erfolgt
und den Gesellschaften durch Charge schreiben
notifiziert worden sei. Die Nichtabtretbarkeit der An-
sprüche werde bestritten. Die Rechtsauffassung des