den ynabhän?igkeit zwischen Pfandrecht und Forderung
z,,:eIfelhaft sem, ob der Pfandausfall eine frühere Fällig-
keIt
der Forderung herbeizuführen vermöge. Denn es
fehlt
aJ einem Rechtssatz, wonach der Gläubiger, wegen
allgememer Vermögensverschlechterung des Schuldners
ode. besonderem !andver1ust, seine Forderung vorzeitig
zuruckverlangen
konnte (vgl. in Bezug auf die Rechtsver-
hältnisse beim Darlehen KOBER in Staudingers Komm.
zu 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die
Fornerung .von 6 Fr. bni Errichtung des Grundpfandes
bereIts falhg,
da SIe aus elllem erfüllten Kauf herrührte.
Der Gläu.biger hat. nicM den Verfall dieser Forderung
schlechthm auf dreI Jahre hinausgeschoben, sondern nur
erklärt, dass die G I' und p fan d ver s c h r e i b uno
bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar sei
solle, also nur für die g r u II d p fan d ver s ich e r t e
orderung einen Kündigullgsverzicht ausgesprochen. Bei
dIeser
Sachlage muss angenommen werden, dass mit dem
Wet?fa diese Sicherheit auch der Kündigungsverzicht
dahlllfallt. DIe gegenteilige Ansicht würde
zur Folge
haben, dass
das vom Gläubiger nur mit Hinsicht auf die
errichtete Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals
auch noch llach Wegfall dieser Sicherheit fortdauern
müsste, was nicht die Absicht der Parteien gewesen sein
kann und auch jeder Billigkeit widersprechen würde. Ob
die treitige Forderung auch wegen nicht pünktlicher
Verzmsung fällig geworden sei, braucht daher nicht
entschieden zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkan-nt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des
Kantons St. GaUen vom 20. Mai
1914 bestätigt.
- OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
- Urteil der I. Zivilabteilung vom a1. November 1914
i. S. Schraubenfabrik Solothurn ,A.-G., Hekl.
gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G., Klägerin.
Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach
Art. 8 7 3 0 R kommt es nicht darauf an, ob für das
Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, ni c h t
f ir m a m ä s s i g e Be z e ich nun g im Verkehr ge-
bräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der
neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser
Umstand die Löschung der neuern Firma -und zwar
auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers -auf
Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art.
28 Z G B oder 48 0 R, zu rechtfertigen. -Frage der
unzulässigen Mon 0 pol i sie run g von Bezeichnungen
durch Beanspruchung als Firmanamen .
- -Am 7. November 1905 hat die Klägerin im
Handelsregister als
ihre (gegenüber früher abgeänderte)
Firma die Bezeichnung Schraubentabrik Loretto A.-G.
in Solothurn (Fabrique de vis Loretto a Soleure) ein-
tragen lassen.
Am 31. Mai 1913 wurde die Beklagte
unter der Firma Schraubenfabrik Solothurn A.-G. mit
Sitz in Solothurn in das Handelsregister eingetragen.
Beide Gesellschaften bezwecken die
Herstellung und den
Vertrieb
von Präzisionsschrauben und verwandter Ar-
tikel. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die Klägerin
beantragt: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu er-
klären, sich der Firma i Schraubenfabrik Solothurn A.-G.
zu bedienen und sie im Verkehr zu verwenden. 2. Die
Löschung dieser Firma anzuordnen. Eventuell: 1. Die
Beklagte
zu verl)alten, ihre Firma so abzuändern, dass
Verwechslungen mit jener der Klägerin ausgeschlossen
seien. 2. Die Lösthung dieser Firma im Sinne des Even-
tualbegehrens 1 anzuordnen.
Im weitern wurde Ver-
öffentlichung des Urteils auf Kosten
der Beklagten im
l Schweizerischen Handelsamtsblatt J) und im (c Amtsblatt
des Kantons Solothurn verlangt. In rechtlicher Bezie-
hung stützt sich die Klage auf die Art. 873 und 48 OR
und auf den Art. 28 ZGB. Die Klägerin macht geltend,
es kämen beständige Verwechslungen zwischen den Fir-
men vor. Sie stellt dabei im besondern auch darauf ab,
dass sie seit jeher im Geschäftsverkehr nicht
mit ihrem
ordentlichen Firmanamen,
sonQ,ern kurzweg als Schrau-
benfabrik Solothurn bezeichnet worden sei. Die Be-
klagte
11at auch gänzliche Abweisung der Klage ange-
tragen, indem sie bestreitet, dass eine Verwechslungs-
gefahr bestehe
und darauf hinweist, dass sie Ihre Firma
in gutem Glauben, nach vorheriger Erkundigung. über
ihre ZuJässigkeit
beim Handelsregisterführer, gewählt
habe.
Die Vorinstanz
hat die Hauptbegehren der Klage voll
zugesprochen.
2. -In Hinsicht auf die Behauptung der Klägerin.
sie sei im Verkehr im allgemeinen nicht unter ihrem
eigentlichen Firmallamen
Schraubenfabrik Loretto
A.-G. in Solothurn, sondern unter der Geschäftsbe-
zeichnung
Schraubenfabrik Solothurn bekannt, führt
die Vorinstanz folgendes
aus:
Die Beweiserhebung habe' in der Tat ergeben, dass die
Firma der Klägerin bis
zur Eintragung jener der Beklag-
ten die einzige Sachfirma der Schraubenfabriken des
Platzes Solothurn gewesen sei
und dass deshalb die
Kundschaft der Klägerin diese als
Schraubenfabrik
Solothurn bezeichnet habe, weil der Zusatz (I Loretto )
vielfach nicht beachtet und in den Briefköpfen und
, dressell nicht geschrieben worden sei. Es gelte dies
zwar nicht für die Kunden in Solothurn selbst,
wohl
aber für jene in dessen Umgebung, im sonstigen Gebiete
der Schweiz und hauptsächlich im Ausland. Namentlich
Obligationenrecht. No 100 603
in Frankreich und England sei die Klägerin unter dem
abgekürzten
Firmanamen Schraubenfabrik Solothurn
bekannt. Seitdem nun die Beklagte die nämliche Be-
zeichnung als Firmanamen gebrauche, seien eine erheb-
liche Anzahl von Verwechslungen zwischen den beiden
Geschäften vorgekommen, teils bei den Organen
der Post,
teils bei der Kundschaft. Die damit bezeugte Verwechs-
lungnefahr könne auch nicht als bloss vorübergehend
gelten: Neu eintretende Angestellte und Lehrlinge der
Post und neu mit den Firmen in Beziehung tretende Ge-
schäfte besässen anfänglich die nötigen Kenntnisse der
lokalen Verhältnisse
und der beiden Firmenbezeich-
nungen nicht. Namentlich bei
der ausländischen Kund-
schaft werde die Verwechslungsgefahr bestehen bleiben.
Gegen diese Würdigung der Verhältnisse lässt sich vom
bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts einwenden.
Sie gründet sich auf ein weitschichtiges Beweismaterial,
besonders
auf zahlreiche Korrespondenzen und verschie-
dene Zeugenaussagen. Dass einzelnen dieser Beweise
für
sich allein keine wesentliche Bedeutung zukommt, ver-
kennt auch die Vorinstanz nicht.
Von einer aktenwidrigell
Würdigung des Beweisergebnisses aber, wie sie
vor Bun-
desgericht gerügt wurde, davon also, dass der Aktenin-
haU die vorinstanzliehe Auffassung geradezu widerlegen
würde, kann
im Ernste nicht die Rede sein.
3. -Es fragt sich nun, inwiefern die erörterten tat-
sächlichen Verhältnisse für die rechtliche Beurteilung des
Falles von Bedeutung seien. Hiebei
ist zunächst die Auf-
fassung der Vorinstanz abzulehnen, wonach diese
Ver-
hältnisse zur Beurteilung der Klage soweit beigezogen
werden, als die letztere sich auf das Firmarecht, den
Art. 8 73 0 R, gründet. Ob eine neue Firma mangels
deutlicher Unterscheidung neben einer bisherigen unzu-
lässig sei, entscheidet sich lediglich nach dem
Wortlaut
und Sinn der beiden Firmabezeichnungen, nicht aber
danach, ob für das Geschäft, das die. alte
Firma führt,
noch eine andere, nicht firmamässige Bezeichnung im
Obligationenrecht. N 100.
Verkehr gebräuchlich sei, die als solche zu Verwechs-
lungen Anlass geben kann. Aus dem letztern
Umstande
lässt sich zwar gegebenen Falls ein Anspruch auf Lösch-
ung der neuen
Firma herleiten; aber er entspringt nicht
dem Firmenrecht, sondern anderweitigen
Rechtsl10rmen
über den Schutz der Persönlichkeit. Denn das Firmen-
recht
beruht auf dem Prinzip der Eintragung und nur
die eingetragene
Firma gilt als Firma im Rechtssinne
und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz (vergl.
Art. 873 :
( . . . von jeder bereits eingetragenen Firma,
.. . Art. 876: die Firma .... , welche .... ein-
getragen ist
.... ). Unterscheiden sich daher zwei Fir-
men als solche in hinreichendem Masse, so bildet der
Umstand für sich allein, dass die des einen Inhabers
mit einer sonstigen Geschäftsbezeirhnung des andern in
K()flflikt gerät, keine Firma verletzung : der Inhaber der
Gesbhäftsbezeichnung wird deswegen nicht im Sinne von
Art. 876
durch den unbefugten Gebrauch einer F i r m a
beeinträchtigt . Soweit die Ausführungen des Bundes-
gerichtsentscheides in Sachen PortIandzementfabrik Lies-
berg A.-G. (BGE
36 II N. 11 S. 71) dem widersprechen,
lassen sie sich nicht aufrecht erhalten.
Hat man aber bei der Vergleichung lediglich die Fir-
manamen
( Schraubenfabrik Loretto A.-G.) und (, Schrau-
benfabrik SoIothurn
A.-G. i) selbst, nicht auch die Ge-
schäftsbezeichnung
(, Schraubenfabrik Solothurn ins
Auge zu fassen, so scheint zweifelhaft, ob die Vorinstanz
mit Grund die durch Art.' 873 OR geforderte , deut-
liche
Unterscheidbarkeit I) verneint habe. Beiden Firmen
gemeinsam
ist freilich der Bestandteil (I Schraubenfabrik
.... , allein er bildet eine blosse Sachbezeichnung, der
für den einen
und den andern Firmanamen wohl nur
geringe individualisierende Bedeutung zukommt. Zudem
muss diese Bezeichnung
laut dem Bundesgerichtsent-
scheid in Sachen Zuckermühle RupperswiI gegen Wein-
mann und Kopp (BGE
37 11 S. 538) als sprachliches Ge-
meingut gelten und sie kann daher weder von der einen
noch von der andern Partei zu ausschliesslichem Rechte
beansprucht werden (worüber weiteres unter Erw. 6).
Hiernach aber
kommt es für die Unterscheidbarkeit der
zwei Firmen wesentlich auf die Bestandteile Loretto
und Solothurn an. Diese aber weichen sprachlich und
begrifflich zweifellos durchaus voneinander ab, woran
auch, weil für die Frage der Ähnlichkeit bedeutungslos,
der
Umstand nichts ändert, dass der Beklagten an dem
Worte
Solothurn als Firmabestalldteil ebenfalls kein
: tIonopolrecht zustehen kann. Vom Standpunkte genü-
gender Unterscheidbarkeit nach Firmenrecht aus lässt
sich mithin der Vorentscheid wohl nicht rechtfertigen.
4. -Wohl aber ist anzunehmen, dass die lBeklagte
dadurch. dass sie unter den gegebenen Verhältnissen die
Bezeichnung
, Schraubenfabrik Solothurn als Firma
wählte, in anderer Beziehung unzulässiger Vleise die
Persönlichkeitsphäre der Klägerin verletzt
hat. Wer
einen neuen Firmanamen annimmt, hat hiebei nicht nur
die Firmenrechte seiner Mitbewerber unbeeinträchtigt
zu lassen, sondern auch darauf zu sehen, dass er nicht
sonstwie einen Zustand schaffe, der
zu lästigen und
schädigenden Verwechslungen
mit den Konkurrenzgeschäf-
ten Anlass
gibt (vgl. Art. 2 ZGB). Wie weit diese Pflicht
im einzelnen reicht, ist hier nicht zu erörtern. Jeden-
falls aber durfte nach den besondern
Umständen des
vorliegenden Falles die Beklagte nicht darauf Anspruch
erheben, sich als
Firma eine Bezeichnung auszusuchen,
die bereits als Geschäftsnamen der KIägerin, wenn auch
nicht als ihr eigentlicher Firmanamen, so doch als im
Verkehr entstandene
und gebräuchliche Abbürzung dieses
Namens. diente
und die sich bereits, wohl von selbst,
in dem Masse eingebürgert
hatte, dass auf eine weitere
Zukunft hinaus
mit einer erheblichen Verwechslungsge-
fahr gerechnet werden musste. Treu und Glauben
im
Wettbewerb geboten es, dieser Verwechslungsgefahr bei
der Wahl der neuen Firmabezeichnung aus dem Wege
zu gehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es
genügt
hätte, die Wortverbindung Schraubenfabrik Solothurn)
mit einer eine charakteristische Gesamtbezeichnung er-
ebenden Bnifügung zu versehen. Dem Gesagten lässt
sICh auch nIcht entgegenhalten, die Klägerin könne die
W?rte, die ihre abgekürzte Geschäftsbezeichnung bilden,
well Gemeingut, nicht für sich monopolisieren. Soweit
dies richtig ist, und zwar auch für die Verbindung bei-
der Worte als solche, so steht doch jedenfal1s der Klä-
gerin die Priorität des Gebrauches dieser Worte zu und
es ist wohl
an der Beklagten, wenn sie dieses Gemein-
gebrauches ebenfalls teilhaftig sein will, solches auf eine
andere, eine Verwechslungsgefabr ausschliessende Weise
zu
tun, also namentlich durch Beifügung eines geeigne-
ten Zusatzes.
5. -Mit
Unrecht trägt endlich die Vorinstanz deshalb
Bedenken, die Klagebegehren auf Untersagung der
wei-
tem Verwendung der Firma Schraubenfabrik Solo-
thnrn) und auf Löschung dieser Firma zuzusprechen,
weIl die Beklagte sich bei deren Wabl von keiner
Täuschungs-und Schädigungsabsicht habe leiten lassen,
sondern im guten Glauben gewesen sei und sich im
besondern vorher beim Handelsregisterführer über die
Vereinbarkeit der in
Aussicht. genommenen Firmabe-
zeichnung mit denen der andern Schraubenfabriken
Solothurns erkundigt habe. Daraus folgt nicht, dass wenn
nun trotzdem durch die Eintragung und den Gebrauch
der neuen
Firma eine Verwechslungsgefahr entstanden
ist, die Klägerin sich diese und die
damit verbundene
Schädigung gefallen lassen müsse.
Vielmehr kann auch
in solchen Fällen mangelnden Verschuldens der Bedrohte
oder Geschädigte die Beseitigung des ihm nachteiligen
Zustandes durch Klage auf Untersagullg des weitern
Gebrauchs der
Firmaulld auf deren Löschung verlan-
gen.
Ob diese Ansprüche ihre Rechtsgrundlage 1m
Art. 48 OR oder im Art. 28 ZGB haben, hat das Bun-
desgericht in seinem Entscheide in Sachen Wild gegen
Wiederkehr (BGE 39 II S. 267(268) offen gelassen und
braucht auch hier nicht entschiedw zu werden. In bei-
den Fällen kommt man auf Grund des Persönlichkeits-
rechtes
zur Zusprechung der zwei Hauptanträge der
Klage und in diesem Sinne zur Bestätigung des ange-
fochtenen Entscheides.
6. -Anknüpfend an das in Erw.3 und 4 über den
Charakter der Firma Schrauben fabrik Solothurn) als
Gemeingut ausgeführte kann es sich endlich noch fra-
gen, ob nicht die Klage auf Unterlassung
und Löschullg
dieser
Firma aus dem Gesichtspunkte zu schützen sei.
dass die Beklagte sich mit diesem Firmanamen ein unzu-
lässiges Monopol beilegt, indem sie die Vorstellung
erweckt, sie sei dif einzige oder doch die erste Schrau-
benfabrik in Solothurn. Ist nämlich ihre Firma firme11-
rechtlich zulässig, so stehen ihr natürlich auch das Ver ..
bietungs-und das Untersagungsrecht, die aus ihr fliessen,
zu, m. a.
W. es könnte angenommen werden, sie könne
andern die Bezeichnung
Schraubenfabrik Solothurn.
verbieten. Das wäre nun in der Tat eine unzulässige
Monopolisierung durch die Beklagte. Indessen
braucht
dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da
die Beklagte nicht Widerklage auf Unterlassung deI'
Bezeichnung Schraubenfabrik Solothurn)) durch die
Klägerin stellt und da es im Verhältnisse zur Klage
genügt. die Unzulässigkeit der
Firma der Beklagten vom
Standpunkte des Art.
480R aus festzustellen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des solothurnischen Obergerichts vom
23. Mai 1914
bestätigt.