44 Obligationen recht. r . !f.
durch die Ersteigerung der Liegenschaft durch die Wider-
klägerin. Der Geltendmachung dieses Schadens
steht der
allgemeine Rechtssatz entgegen, dass niemand von einem
Dritten Ersatz eines Schadens verlangen kann, den er
selber herbeigeführt hat. VergI. die überzeugenden Aus-
führungen W
lECHTERS in BI. f. zürch. Rspr. 3 ad N° 60,
sowie v. TUHR in Ztschr. f. schw. R. 11 S. 66.
Hievon wäre
nur dann eine Ausnahme zu machen,
wenn in der Nichtgenehmigung,
im Rücktritt, ein grös-
serer Schaden läge. Denn dann könnte dem Geschädig-
ten nicht zugemutet werden, diesen grösseren Schaden
zu riskieren, v.
OSER, Komm. S. 133. So liegt aber hier
die Sache nicht. Die Widerklägerin
hätte bei Rücktritt
vom Vertrag im schlimmsten Falle die Anzahlung von
2000 Fr. an die Leihkasse Stäfa eingebüsst. Nach akten-
mässiger Feststellung der ersten Instanz, der die zweite
stillschweigend beitrat, ist auch das nicht nachgewiesen.
Dass der abgetretene Brief zu Verlust gekommen ist,
beweist hiefür nichts
und dass die Widerbeklagte im
Ausland
hätte belangt werden müssen, wäre höchstens
eine prozessualische Erschwerung. Die
Zahlung der für
den Fall der nicht rechtzeitigen Ablösung des Schuld-
briefes von
30,000 Fr. vorgesehenen Konventionalstrafe
so dann konute nicht in
Betracht fallen, da die Verurtei-
lung zu dieser KOllventionalstrafe ganz fern lag. Die
Widerklägerin
hat es vorgezogen, das Risiko der Erfül-
l ung auf sich zu nehmen; sie kann dieses jetzt nicht
auf die Widerbeklagte abwälzen, zumal
da das ganze
Rechtsgeschäft aleatorischen Charakter trug, wie die erste
Instanz richtig bemerkt hat.
4. -Daraus ergibt sich die Unbegründetheit der For-
derung der Beklagten
und Widerklägerin und implizite
die Unerheblichkeit des eventuellen Berufungsantrages
auf Abhörung der
Zeuge Vontobel und Küpfer. Die
Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Einver-
nahme dieser
Zeugen ist noch aus einem anderen Grunde
ausgeschlossen. Es
steht fest, dass weder Vontobel noch
4.')
Küpfer beim Abschluss des Vertrages zugegen waren.
Die Vorinstanz schliesst daraus, dass
mit ihrer Abhö-
rung nichts entscheidendes über das zwischen den
Par-
teien verhandelt bewiesen werden könnte. Hierin liegt
eine anticipando-Beweiswürdigung, über die das Bundes-
gericht nicht hinwegschreiten kann. Die Berufung ist also
durchwegs
unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I.
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zü-
rieh vom 1. Oktober 1913 bestätigt.
10. tJ'rteU der I. Zivilabtellung vom 20. Februar 1914 i. S.
Be .. , Beklagter, gegen Stumpf, Kläger.
Kaufvertrag 'Über in Automobil, wobei der Kaufpreis
durch eine Bank in Form einer von den Käufern zu ver-
bürgenden Kreditbewilligung auszuzahlen ist. Gleichzeitiger
f Mietvertrag. über das Automobil, wonach die. Käufer.
es dem Verkäufer.) unentgeltlich zur freien Benützung
überlassen sollen. Auslegung dieser Verträge auf Grund ihres
Inhaltes und der Umstände des Falles, namentlich früherer
Vertragsbeziehungen der Parteien, dahin, dass insofern S i-
m u I at ion vorliegt, als in Wirklichkeit der Verkäufer
einen von den. Käufern zu verbürgenden Darlehensbetrag
erhalten sollte und den Bürgen durch Dargabe des Auto-
mobils Realsicherheit zu leisten hatte.
- -Am 19. November 1908 hat der Beklagte Bea.
Autotomobilhändler in Basel
mit dem Kläger Stumpf und
J. Steurer einen Kaufvertrag abgeschlossen, wonach
er erklärte, ihnen einen (näher bezeichneten) Motorwagen
Prunello zum Gesamtpreise von
5000 Fr. zu verkaufen.
Den genannten
Betrag sollte der Beklagte von einer
Basler
Bank in Konto-Korrent erhalten gegen Bürgschaft
des Klägers und Steurers, denen wiederum
Frau Jose-
fine Weckerle Rückbürgschaft zu leisten
hatte. Der
Oblirationenrecht. N-10.
Kläger und Steurer erklärten, den Wagen dem Beklagten
zum kommissionsweisen
Verkauf zu übergeben, der Be-
klagte dürfe ihn aber nicht
unter 5000 Fr. verkaufen und
er müsse diesen Betrag sofort nach dem Verkauf bei
einer
Bank zu Gunsten des Klägers und Steurers hinter-
legen oder aber
mit deren Einverständnis wieder einen
andern gleich-oder mehrwertigen Wagen verpfänden
I).
Ein eventueller Mehrerlös sollte dem Beklagten zukom-
men. Diesem wurde ferner das alleinige
und unbe-
schränkte Benutzungsrecht am fraglichen Wagen einge-
räumt. Der Kläger und
Steurer verpflichteten sich, den
Wagen innerhalb eines
Jahres nicht zu verkaufen und
räumten dem Beklagten
das unwiderrufliche Recht ein,
ihn wieder
zu seinem Eigentum zurückzukaufen und zwar
zum gleichen Preise von
5000 Fr., entweder gegen Bar-
zahlung oder durch Befriedigung jener Bank, die den er-
wähnten Konto-Korrent bewilligt haben werde, in wel-
chem Falle der Kläger und
Steurer von der geleisteten
Bürgschaft entbunden würden und darauf der Wagen
wieder alleiniges Eigentum des Beklagten werden solle.
Auf Grund dieses Vertrages verbürgten sich
am 5. De-
zember
1908 Steurer, Frau Weckerl und der Kläger
solidarisch dem Schweizerischen Bankverein in Basel
für einen dem Beklagten zu eröffnenden Konto-Korrent-
Kredit von 5000 Fr. und der Beklagte nahm diesen
Kredit in der Folge voll in Anspruch.
An Stelle des im Vertrag genannten Wagens traten
später im Einverständnis der Parteien successive zwei
andere Wagen (zunächst ein Brasier-, dann ein Prunello-
Wagen).
Am 1. August 1911 endlich schlossen die
Parteien hinsichtlich eines Brasier-Wagens
40 HP einen
neuen
Kaufvertrag , sowie einen Mietvertrag ab.
Laut dem erstern kaufen der Kläger Stumpf und
Steurer vom Beklagten den genannten Wagen zum
Preise von
5000 Fr. (! Der Wagen, bestimmt der Ver-
trag weiter, (! geht mit heutigem ins Eigentum der Herren
Stumpf und Steurer über. Der Kaufpreis von 5000 Fr.
Obligationenreeht. N° 10.
) ist durch den Schweizerischen Bankverein Depositen-
/) kasse I Marktplatz 14 in Basel an Bea zu bezahlen in
I) Form einer Kreditbewilligung in der Höhe des genann-
ten Betrages, wofür Stumpf und Steurer die Bürgschaft
I) übernehmen. Laut dem Mietvertrag ) vermieteten
der Kläger und
Steurer den Wagen dem Beklagten zur
freien Benützung . Einen Mietzins, wird weiter ge-
sagt,
hat Bea für die Miete des Wagens nicht zu be-
l) zahlen. Dem Bea steht das Recht zu, den Wagen auch
an irgend eine Drittperson zu verkaufen und zwar in
) seinem Namen, hingegen immerhin unter der Bedin-
gung, dass er vom Kauferlös sofort nach Eingang den
Betrag von 5000 Fr. in bar beim Schweizerischen Bank-
) verein Depositenkasse I einbezahlt. zur Tilgung eines
Betrages in gleicher Höhe. welcher von Stumpf und
Steurer zu Gunsten des Bea bei genannter Bank ver-
I) bürgt ist.
In der Folge kündete der Bankverein den gewährten
Kredit
und als der Beklagte nicht bezahlte, belastete die
Kreditgeberin den
Konto des Klägers bei ihr auf Grund
der von ihm geleisteten Solidarbürgschaft
mit 3500 Fr .
nämlich am 24. September 1912 mit 2500 Fr. und am
27. d. M. mit 1000 Fr. Den Bürgen Steurer belastete sie
mit 1500 Fr.
Im vorliegenden Prozesse belangt nunmehr der Kläger
als Bürge den Beklagten auf
Vergütung der bezahlten
3500 Fr. nebst Verzugszins seit jenen beiden Belastun-
gen. Der Kläger
macht geltend. das Auto sei lediglich
zu Sicherungszwecken auf ihn und Steurer übertragen
worden.
um sie zu decken für die zu Gunsten des Be-
klagten eingegangene Bürgschaft. -Demgegenüber stellt
sich der Beklagte, indem er Abweisung der Klage bean-
tragt, auf den Standpunkt, es sei ein wirklicher Kauf-
vertrag abgeschlossen worden. Deshalb habe der Kläger
gegenüber dem Beklagten
überhaupt keinen Regressan-
spruch als Bürge,
da ein Bürgschaftsverhältnis nur nach
aussen, im Verhältnis zum Bankverein, bestanden habe,
Obliptionenrecht. Na 1.0.
während im Verhältnisse zum Beklagten der Kläger und
Steurer als Selbst schuldner des vom Bankverein bezahl-
len Betrages anzusehen seien.
Sollte aber ein Regress-
anspruch bestehen, so könne ihm der Beklagte die Ein-
rede der Verrechnung mit der' Kaufpreisforderung oder
die Einrede der Arglist entgegensetzen.
Die Vorinstanz
hat die vorliegende Klage mit Urteil
vom 25. November 1913 gutgeheissen (wie auch die von
Steurer für den von ihm bezahlten Betrag erhobene
Klage, die in einem gesonderten Prozessverfahren
be-
handelt wurde).
2. -Zu prüfen ist, ob der Vertrag vom
- August
1911 in Wirklichkeit ein Kaufvertrag sei und ob im be-
sondern der Beklagte daraus eine Kaufpreisforderung
im Rechtssinne,
eipen Anspruch auf Geldzahlung für
kaufsweise
Uebergabe des streitigen Automobiles erlangt
habe.
Aeusserlich, nach den gebrauchten Ausdrücken,
be-
trachtet, stellt sich der Vertrag zweifellos als Kauf dar.
Nach Art. 16
aOR fragt es sich aber weiter, ob diese
Ausdrucksweise auch dem wirklichen Parteiwillen ent-
spreche. .
In djeser Beziehung bietet schon der Ver t rag s i n -
halt für sich allein Anlass zu Bedenken, nämlich
hinsichtlich der Bestimmung, dass der Kläger und
Steu-
rer, die angeblichen Käufer, die Bürgschaft übernehmen
sollen für den Betrag von 5000
Fr. den der Bankverein
dem Beklagten in
Form einer Kreditbewilligung als
Kaufpreis auszahlen werde. Die angeblichen Käufer
wei-
sen also nicht etwa den Bankverein an, für ihre Rech-
nung dem Beklagten die 5000 Fr. auszubezahlen und
damit die Tilgung der Kaufpreisschuld zu bewirken,
son-
dern sie beschränken sich darauf, hinsichtlich des aus-
zuzahlenden Betrages als Bürgen einzustehen, während
für den Beklagten aus der Auszahlung eine
Rückzah-
lungspflicht als Hauptschuldner entsteht. Dies spricht
aber, auch was das interne Verhältnis der Parteien
be-
.lIllgationenrecht. NO 10.
trifft, eher für den Willen, ein Darlehen eines Dritten zu
verbürgen, als für den der Bezahlung einer wirklichen
Kaufpreisschuld.
Gegen die letztere Auffassung
lautet zum Teil auch
der Miet -Vertrag, den die Parteien zu gleicher
Zeit über das nämliche Automobil abgeschlossen
haben:
Er berechtigt den Beklagten, den Wagen in seinem Na-
men
zu verkaufen, unter der Bedingung, dass er vom
Erlös 5000
Fr. zur Tilgung der von den Käufern ver-
bürgten Forderung verwende. Inbetreff eines allfälligen
Mehrerlöses wird eine Verpflichtung
zur Ablieferung
an die Käufer nicht aufgestellt, sondern, wohl in
der gegenteiligen Meinung, hervorgehoben, der Beklagte
dürfe
in seinem Namen verkaufen. Muss aber der Be-
klagte bei einem Weiterverkauf stets nur die verbürgten
5000 Fr. erstatten, so weist das darauf !:lin, dass es dem
Kläger
und Steurer nur um ihre Entlastung von der
Bürgschaft zu
tun ist und dass sie keine Rechte als
wirkliche Käufer und Weiterverkäufer des Wagens
bean-
spruchen. Ebenso sehen sie von dem Rechte des Vermie-
ters auf einen Mietzins ab, und da für eine unentgelt-
liche
Ueberlassung des Gebrauches kein Grund ersichtlich
ist,
so lässt sich vermuten, dass der Beklagte eben le-
diglich deshalb keinen Zins bezahlen soll, weil in Wirk-
lichkeit eine verkaufsweise Entäusserung an den KlägeJ;'
und Steurer nicht gewollt war.
Ausser Zweifel gesetzt wird die Richtigkeit dieser
Auffassung, wenn man ferner noch den frühern
Ver-
trag vom 19. November 1908 und die auf Grund
seiner erfolgten Gestaltung der Verhältnisse
mit b e-
rücksichtigt. Diese Momente können mit Fug bei-
gezogen werden und sind für die Auslegung des spätern
Vertrages von Bedeutung, weil er nicht etwa neue, von
den frühern unabhängige Beziehungen der Parteien
re-
gelt, sondern bloss den vorangegangenen und noch nicht
erledigten einen neuen vertraglichen Ausdruck gibt. Die
beiden Verträge sind eng verbunden in Hinsicht auf den
AS 40 11 -1914
Obligationenrecbt. No 10.
Vertragsgegenstand und die zugehörige Bürgschaftver-
pflichtung : Den Wagen, der
laut dem zweiten Vertrage
verkauft wurde, haben die Parteien nicht unabhängig
von ihren frühern Vertragsbeziehungen als
Kauh-Ge-
genstand bestimmt, sondern als letzten der verschiedenen
Wagen, die der Reihe nach den durch den anfänglichen
Vertrag
verkauften ersetzt haben. Und wenn der
zweite
Kauf -Vertrag -im Gegensatz übrigens zum
zugehörigen
Miet -Vertrag -erklärt, dass der Kauf-
preis erst noch in
Form einer Kreditbewilligung des
Bankvereins zu bezahlen sei und
der Kläger und Steurer
dafür die Bürgschaft
zu übernehmen hätten, so ent-
spricht das den wirklichen Verhältnissen nicht. Denn
unzweifelhaft
hat der Bankverein nicht zwei, sondern
nur einen Kredit von 5000 Fr. eröffnet und zwar schon
nach Abschluss des ersten Vertrages, und ebenso ist die
Bürgschaft, von deren
Uebernahme der zweite Vertrag
spricht, identisch
mit der nach dem ersten Vertrags-
Abschluss am 5. Dezember 1908 eingegangenen. Hie-
nach aber
kann der zweite Vertrag nicht, wie der Be-
klagte behauptet, die zwischen den Parteien bestandenen
Beziehungen sachlich in dem
Sinne abgeändert haben,
dass erst
jetzt ein Verkauf abgeschlossen worden wäre.
Dies lässt sich umsoweniger denken, als
der am 5. De-
zember 1908 eröffnete Kredit beim Abschluss des zwei-
ten Vertrages vom 1. August 1911, wie es scheint, längst
voll ausgenützt war, sodass die durch den zweiten
Ver-
trag vorgesehene Zahlung des Kaufpreises in Form
einer Kreditbewilligung
auch insofern bereits unter dem
alten Vertrage erfolgt war, als der Beklagte die Kredit-
summe schon erhalten hatte. Nach all dem
hat also
der neue
Vertrag, abgesehen davon, dass er sich auf
einen andern Wagen bezieht,
nur formelle Bedeutung:
er will das bisherige Vertragsverhältnis nicht abändern,
sondern
es nur in andere Worte fassen, wohl zu dem
Zweck, es nach aussen noch entschiedener, als dies durch
Obligationenrecht. N 10.
den frühern Vertrag geschah, als ein Kaufvertragsver-
hältnis erscheinen
zu lassen.
Dass es aber in Wirklichkeit kein solches ist, ergibt
sich aus der
Fassung des alten Vertrages mit
aller Deutlichkeit: Zu den oben erörterten Momenten,
die schon beim zweiten
Vertrag auf den Willen der Par-
teien hinweisen. kein Kaufvertragsverhältnis und im be-
sondern keine Kaufpreisforderung entstehen zu lassen,
treten hier noch andere von solchem Gewichte, dass je-
der Zweifel
über den wahren Willen der Parteien ausge-
schlossen ist. Zu verweisen
ist vor allem auf die Bestim-
mung des alten Vertrages, wonach im Falle eines Weiter-
verkaufes der Beklagte vom Erlöse
5000 Fr. zu Gunsten
des Klägers und Steurers hinterlegen muss oder
statt
dessen mit deren Einverständnis für diesen Betrag
wieder einen andern gleich-odermehrwertigen Wagen
verpfänden kann. Damit kommt, von den Parteien
wohl unbemerkt, der auf Verpfändung. nicht auf
Ver-
kauf, gerichtete Wille beinebens sogar zum wörtlichen
Ausdruck. Aber auch aus
Sinn und Inhalt der Bestim-
mung erhellt dieser Wille: Wie schon der Vorentscheid
hervorhebt, behandeln hier die Parteien den angeblich
verkauften)) Wagen ganz als fungible Sache, die ohne
Aenderung des einmal vereinbarten Kaufpreises gegen
eine andere dieser
Art ausgetauscht werden kann, so-
fern sie
nur den gleichen Minimalwert besitzt. Hienach
aber
kommt für sie der Wagen nicht als individuelles
Kaufobjekt von bestimmten Eigenschaften und bestimm-
tem
Preise in Betracht, sondern als ersetzbares Wertob-
jekt zu Sicherungszwecken. Das nämliche ergibt sich
daraus, dass der frühere
Vertrag, im Gegensatz zum
spätern
Miet -Vertrag, den Mehrerlös aus einem Wei-
terverkauf ausdrücklich dem Beklagten
zuweist: Dem
Kläger und Steurer
ist es also lediglich darum zu tun,
aus dem angeblich gekauften Gegenstande bei seiner
Weiterveräusserung die
zur Deckung ihrer Bürgschaftl'-
.
verpflichtung erforderliche Summe herauszuschlagen.
52 Oblirationenreeht. N° 10.
ndlich räumt der alte Vertrag dem Beklagten amfrag-
lIchen Wagen das Benützungsrecht in unbeschränktem
Masse ein und lässt damit noch deutlicher. als der
Miet 1)-Vertrag. durchblicken, dass der Beklagte in
Wirklichkeit der Verfügungsberechtigte bleiben solle.
Als gegen einen Kaufvertrag sprechende w e
i t e r e
I n d
i z i e n führt die Vorinstanz noch an, dass sich der
Beklagte, nachdem ein Bürge die Bürgschaft und darauf
der Bankverein den Kredit gekündigt hatte, nach einem
neuen Bürgen umgesehen und nicht etwa den
Stand-
punkt eingenommen habe, er habe die 5000 Fr. als
Käufer bezogen und sei zu weiterem nicht verpflichtet,
und dass sich ferner der Kläger gerichtsnotorisch
mit
der Vermittlung von Krediten gegen Sicherheit befasse.
Sogar wenn man von diesen fernern Momenten absieht,
muss, nach den obigen Ausführungen, als erstellt gelten,
dass
man es mit einem Kreditgeschäfte zu tun hat, dass
also der Beklagte in Wirklichkeit
statt Gläubiger einer
Kaufpreisforderung Darlehensempfänger geworden ist
und zwar auf Grund eines vom Kläger und
Steurer ver-
bürgten Bankkredites und gegen Leistung
von Real-
sicherheit gegenüber den Bürgen durch Dargabe des
Wagens. Die Aktenvervollständigung, die der Beklagte
vor Bundesgericht hinsichtlich bestimmter von der Vor-
instanz verworfener Beweisanträge verlangt
hat, ist we-
gen Unerheblichkeit der zum Beweis verstellten
Tat-
sachen abzulehnen, denn deren Berücksichtigung ver-
möchte an obiger Auslegung des Vertrages nichts zu
ändern.' Namentlich ist es von keiner Bedeutung, wenn,
wie
behauptet wird, der Kläger sich selbst um den Ver-
kauf des Wagens bemüht und ihn versichert hat, da er
nach beiden Richtungen auch als Pfandgläubiger inte-
ressiert sein konnte. Nicht eingetreten zu werden braucht
endlich auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach
die Sicherheit, die der Beklagte seinen Bürgen leistete,
auch in einer Eigentumsübertragung,
statt einer Ver-
pfändung habe bestehen können: Für die Entscheidung
Oblirationenrecht. NO H. 53
des Falles bedarf es einer nähern Feststellung des wirk-
lichen Vertragsinhaltes
nur in Hinsicht auf die Frage,
ob eine Kaufpreisforderung
begründet worden sei oder
nicht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 25. November 1913 in allen Teilen bestätigt.
11. 'O'rteil der II. Zivile.bteUung vom 26. Februar 1914
i. S. Daube Oie, Klägerin,
gegen
Mechanische Strickereien Aarburg AAl., Beklagte.
t. Neue Anträge vor Bundesgericht (Art. a OG); 2. An-
f e c h tun g eines Inseratenauftrages wegen Irr t ums
über die Währung der Insertionspreise und den Rabatt
bei mehrmaligem Erscheinen der Inserate.
A. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1912 erkundigte
sich die Beklagte bei dem Verlag der Zeitschrift
Die
Woche
l) in Berlin über die Kosten eines Inserates von
10 /12 cm Grösse bei
6-26maligem Erscheinen. Am
- November 1912 erhielt sie von der Klägerin, die in der
Schweiz die Generalvertretung für den Annoncenteil der
(l Woche l) hat, folgende Offerte:
Anlrlil YOIII 24. G IIIIIr Im 1Idr.
Mld.
liliiii
I. IU 111 4S Z1. 11.12 111' 5411
.....
tto
- 11: 12 111 45/US Zda.
lIaaaa
Hikhsl.
ra!J.1II
26 mal.
Woche
I
4,5
Il
H36
:.
.III
!W9
150/0
Gartenlaube,
ältestes
I
4,86
iO
4,0
bestverbreitetes Fa-
milien-
iO
iO
524, 90
speziell Damenjournal III
14,58
t5
U39
200/0