Obligationenrecht. N. 28.
28. Urteil der Il Zivilabteilq vom 1. April 1914 i. S.
G.erster, Kläger, gegen Gerber, Beklagte.
Voraussetzungnn der ;Perfektion eines Liegenschaftskaufes.
. Auslegung emer Bedmgung .
. A. -Die klägerischen Ehegatten als Verkäufer und
dI Beklagte (damals Wwe. Tanner) als Käuferin unter-
zeIchneten am 18.
und 19. September 1912 (die Be-
lagte und der klägerische Ehemann am 18., die kläge-
fIsche Ehefrau
am 19. September) einen, das Datum
es 1 . Snptember tnagenden notariellen Kaufvertrag
uner eme LIegenschaft m Bl;lsel zum Preise von 68,000 Fr.
DIe
Vertragsurkunde enthält folgende, hier in Betracht
kommende Bestimmung:
(i Diesnr auf ist unter der Bedingung abgeschlossen,
) dass dIe LIegenschaft zum Frohsinn in Allschwil VOll
Frau. Witwe Karoline Tanner-Stengel an Herr Gustav
W alhser verkauft wird. Die Erfüllung dieser Bedin-
) gung soll bis ersten Oktober neunzehnhundertzwölf
feststehen.
Der kantonale Richter hat auf Grund von Zeugenaus-
sagen festgestellt, dass die Beklagte bei den Vorverhand-
lungen und noch am 18. September im Vorzimmer des
N?tars stets erklärt hatte, sie wolle erst verpflichtet
sem, wenn
( der Frohsinn in Allschwil verkauft und
alle Hypotneken und Bürgschaften regliert seien,
oder: wenn SIe mit den Hypotheken und Bürgschaften
aus dem Frohsinn nichts mehr zu tun habe oder:
wenn in Allschwil alles in Ordnung sei, wenn sie
. den Frohsinn ganz. los sei -womit sich der kläge-
flsche
Ehemann emverstanden erklärte. Vor dem
otar selber wurde über die Auslegung der Bedingung,
die der
Notar nach Instruktion durch den Courtier der
Kläger in die oben wiedergegebene Form gekleidet
hatte
nicht mehr gesprochen. '
Es steht fest, dass zwar die Liegenschaft in Allschwil
verkauft worden ist, dass jedoch der Käufer die Hypo-
theken nicht
zu reglieren , d. h. die Entlassung der
Beklagten aus ihren Hypothekarverpflichtungen nicht zu
bewirken vermochte .
B. -Durch Urteil vom 24. Februar 1914 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die auf Hal-
tung des Kaufvertrages und Zahlung von 68,000 Fr.
nebst Zins gerichtete Klage der Ehegatten Gerster abge-
v;iesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begrün-
dung: Bei den Vorverhandlungen und noch unmittelbar
vor Abschluss des Vertrages seien die Parteien nach den
Zeugenaussagen darüber einig gewesen, dass der
Kauf
über die Liegenschaft in Basel nur dann Geltung haben
solle, wenn die Liegenschaft in Allschwil an Valliser
verkauft und die darauf lastenden Hypotheken regliert
sein
würden. Vor dem Notar sei zwar diese beidseitig
vorgesehene
und wirtschaftlich sehr verständliche Bedin
gung des Kaufes nicht mehr unz yeideutig ausgesprochen
worden; allein es fehle jeder
Anhaltspunkt dafür, dass
die Parteien in der kurzen Zwischenzeit ihren Willen in
diesem
Punkte sollten geändert haben. Die Beklagte, in
deren Interesse die fragliche Bedingung gelegen habe,
hätte dazu nich t die mindeste Veranlassung gehabt; der
Kläger aber hätte eine bezügliche Willensänderung deut-
lich kundgeben
müssen; eine bloss in seinem Innern
vorgegangene Sinnesänderung wäre
nicht zu beachten.
Es sei deshalb anzunehmen, dass die erwähnte Bedingung
auch noch im Moment des Vertragsabschlusses von bei-
den Parteien gewollt war. Sie sei auch
in den Vertrag
aufgenommen worden, habe also die nach Art. 216 Abs.l
OR erforderliche öffentliche Beurkundung erfahren, aller-
dings in einer Fassung,
mit welcher sich nach gewöhn-
lichem Sprachgebrauch ein weniger weitgehender
Sinn
verbinde. Nach Art. 18 OR sei aber bei der Beurteilung
eines Vertrages
der übereinstimmende wirkliche Wille
AS 40 II -1914
Obligationenrecht. Nil 28.
und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucks-
weise zu beachten, die von den Parteien aus
Irrtum oder
absichtlich gebraucht wurde. Dies müsse auch
dann gel-
ten, wenn die Abfassung des Vertrages nicht von den
Parteien, sondern von einem Dritten,
z. B. einer Urkunds-
person, besorgt werde. -Die Klagpartei wende ein,
dass
a11 dies eventuell nur für den klägerischen Ehemann
zutreffe, nicht auch für die Ehefrau, welche die fragliche
Bedingung erst aus
der Vertragsurkunde ersehen habe
und
ihr also nur den gewöhnlichen, nicht den von der Be-
klagten behaupteten Sinn habe beilegen können. In der
Tat sei anzunehmen, dass die klägerische Ehefrau den
Vorverhandlungen nicht beigewohnt habe. Allein
es
handle sich nur um ein e n Vertrag, abgeschlossen auf
Grund einer einheitlichen, gegenüber
beiden Gegen-
kontrahenten abgegebenen Willenserklärung der Beklag-
ten.
Darum müsse notwendig auch der Vertragsinhalt
gegenüber beiden Klägern ein und derselbe sein.
Be-
haupte die Ehefrau, dass dieser Vertragsinhalt sich mit
ihrem
Villen beim Vertragsabschluss nicht decke, so be-
streite sie den Konsens der Parteien und damit das Zu-
standekommen des Vertrages überhaupt, ein Standpunkt,
der jedenfalls nicht zur Guthe.issung der Klage führen
könne.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Frage, welche Worte anlässlich der Yor-
verhandlungen über den streitigen Kaufvertrag gefallen
seien, insbesondere ob die Beklagte als Bedingung für
die Verbindlichkeit des Geschäftes bloss den
Verkauf !)
ihrer Liegenschaft in Allschwil, oder aber den (I Verkauf
und die Reglierung der Hypotheken ) nannte, und
wie sich der klägerische Ehemann hiezu äusserte, ist eine
Ta tfrage im Sinne des Art. 81 OG. Wenn also der
kantonale Richter auf Grund von Zeugenaussagen fest-
gestellt hat, dass die Beklagte bei den Vorverhandlungen
von Anfang bis zu
Ende und sogar noch am 18. Sep-
tember 1912
im Vorzimmer des Notars stets betont habe,
sie wolle erst verpflichtet sein, wenn
der Frohsinn in
Allschwil verkauft
) und alle Hypotheken und Bürg-
schaften
regliert seien, oder: wenn sie mit den Hy-
potheken und Bürgschaften aus dem Frohsnnn nichns
mehr zu tun habe oder: wenn in AlIschwIll alles m
Ordnung sei, wenn sie den Frohsinn ganz los I) sei -
womit sich der klägerische Ehemann wiederholt
einver-
standen erklärt habe -so ist dies eine, für das Bun-
desgericht verbindliche Feststellung tat s.ä chI ic h. er
Natur. Rechtsfrage wäre dabei nur, was dIe ParteIen
unter dem Ausdruck Reglierung der Hypotheken und
Bürgschaften oder unter den Ausdrücken den Fronsinn
los sein , mit den Hypotheken und Bürgschaften mchts
mehr zu
tun haben.) usw. verstehen konnten oder muss-
ten, und was der klägerische
EhemaIm damit sagen wnllte,
dass er eiIlYerstandem sei. Allein die Auslegung dIeser
bei den Vorverhandlungen mündlich abgegebenen Erklä-
rungen ist
311 sich nicht streitig und knnnte auch cht
streitig sein; vielmehr gehen die Partelnn nnr darnber
auseinander, welchen Einfluss jene unzweIdeutIgen mund-
lichen Erklärungen der Beklagten und des klägerischen
Ehemannes auf den Bestand und den
Inhalt des öffent-
lich verurkundeten Kaufvertrages gehabt haben.
2. -In Bezug auf diese letztere Frage nun, die sich
allerdings als eine Rechtsfrage qualifiziert,
int die Arg
mentation des vorliegenden kantonalen UrteIls ohne weI-
teres gutzuheissen.
Es erscheint in der Tat als völlig aus-
geschlossen, dass die Beklagte
und der klägerische Ehe-
mann der vom
Notar nach Instruierung durch den
Courtier formulierten Bedingung einen andern Sinn bei-
legen konnten, als denjenigen, der sich aus den
Vorver-
Prozfssreeht. N° 29.
handlullgeu ergab. Was aber die klügerische Ehefrau
behifft, die allerdings den Vorverhandlungen llieht bei-
gewohnt
hatte, so würde der Standpunkt der Klagpartei,
dass
zum mindesten sie, deren Einwilligung zur Per-
fektion des Vertrages ebenfalls notwendig war, unter der
vom Notar. bezw. vom Courtier formulierten Bedingung
nur den Abschluss, nicht auch die Erfüllung des
Kaufvertrages über die Liegenschaft in Allschwil habe
verstehen können, kousequenterweise dazu führen, die
vorliegende Klage wegen mangelnden Konsenses abzu-
weisen; denn der streitige Kaufvertrag lässt sich nicht
in einen gültigen
und einen ungültigen Teil zerlegen.
Ob nun die Klage aus diesem letztem Gruude, oder aber
wegen Nichtcinlritts der vereinbarten Bedingung abge-
wiesen wird,
macht für das Dispositiv lieinell Vnter-
schied.
Demnach hat das Bundcfigerieht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt yom
24. Februar 1914 bestätigt.
V. PROZESSHbCHT
PROCeDVRE
29. 'Orten der I. Zivilabteilung vom 27. März 1914 i. S.
'l'heiler Oie, A.-G. gegen Schneeli und Rappaz.
Art. 1 !) 2, 1 b und Art. 4 B Z P: Ob ein Revisionsgrund
im Sinne dieser Bestimmungen vorliege, beurteilt sich nach
den vor Bundesgericht als Berufungsinstanz gestellten Be-
gehren, für deren Auslegung aber die vor den kantonalen
Instanzen gestellten in Betracht kommen können. Ausle-
gung eines Antrages auf Abweisung der Berufung dahin,
dass in ihm ein bestimmter Eventualantrag enthalten ist.
Verhältnis zwischen Art. 4 BZP und den ihm entsprechen-
den Bestimmungen des kantonalen Prozessrecbts.
A. -Die Revisionsklägerin, die Firma R. Theiler
eie, A.-G. in Luzern, hatte früher die Revisionsbnklngten,
J. G. Schneeli und Ch. Rappaz, als Angestellte H1 Ihre
Dienst. Durch schriftliche Anzeige vom 25./26. AprIl
erklärte ein kürzlich ernannter Delegierter ihres
Verwaltungsrates,
Baumann, im Namen der Firma gegnn
über beiden das Dienstverhältnis als aufgelöst. Betde
bestritten die Zulässigkeit und Gültigkeit der Entlassung
und der Entziehung ihrer Vollmachten. Am 2. Mai ent-
nahm Schneeli der Geschäftskasse 3750 Fr., nämlich
2250 Fr. für sich selbst und 1500 Fr. für Rappaz, wel-
che Summen den Salärbeträgell
vom 1. Mai bis 15. Sep-
tember 1911 entsprachen.
Am 5. Mai hinterlegten die
Revisionsheklagten diese
Belräge beim Gerichtspräside
tell VOll Luzern und liessen dabei der Revisionsklägerm
erklüren: Die Hinterlegung erfolge für
30 Tage und in
der Meinung, dass sie nach Ablauf von
30 Tagen das
Depositum einseitig wieder zurückzieh.en önn.ten., sofern
die Revisionsklägerin nicht binnen dIeser
FrIst Ihre all-
fülligen Ansprikhc durch rechtsförmliche Klage geltend
mache.
B. -Am ,1. Juni 1911 erhob dann die Revisionsklä-
gerln Klage mit den Begehren: (I 1. Es seien die Beklag-
tCIl solidarisch verpflichtet. ihr 3750 Fr. zu bezahlen
nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 4. a 191!;
I) 2. Eventuell habe ihr der Beklagte Schneeh 2250 Inr.
und der Beklagte Rappaz 1500 Fr. zu bezahlen mit
entsprechendem Verzugszins; 3. Die Klägerin sei als
berechtigt zu erklären, die von den Beklflgten .am
5. Mai beim GerichtspräsidenteIl von Luzern depomer-
ten Belräge nebst allfälligem Depotzins auf Rechnung
ihrer Forderung zu entheben.
In ihrer Antwort haben die Beldagten die Begl.ohren
gestellt: 1. Es sei die Klage gänzlicl . abzuwnisen. 2: Die
Beklagten seicn herechligt zu erklarel1, (he von JJmell
depol;ierten 2250 Fr. und 1500 Fr. wieder unbeschwert