X. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
48. 'Urteil vom 9. Juli 1914 i. S. Wismeyer gegen
Wismeyer-Märky.
Beschränkung des Geltungsbereichs der H a a ger U e b e r-
ein ku, n ft betr. die Ehe sc h eid u n g auf Konflikte
bei denen die Gesetzgebung z w eie r Vertragsstaaten i
Frage kommt. -Anwendung des ArL 144 ZGB.
A. -Frau Daniela Wismeyer geb. Märky hatte sich
mit ihrem Manne, einem Österreicher, im Jahre 1911
in Prag verheiratet. Sie war vorher Schweizerin und
erhielt infolge ihrer Verheiratung das öSlerreichische
Bürgerrecht; sie ist evangelischer, ihr Mann katholischer
Konfession. Am
13. August 1912 wurden die Eheleute
durch das Landesgericht
Pmg von Tisch und Bett ae-
schieden. Nachher bewarb sich Frau Wismeyer um die
Wiedereinbürgerung jn der Schweiz und erlangte die-
selbe durch Beschluss des Bundesrates vom 6. Okto-
ber 1913. Sie wurde dadurcl wieder Bürgerin ihrer
ursprünglichen Heimatgemeinde Mönthal im
Kanton
Aargau. Nach einem dem Obergericht vorgelegten
Zeugnisse der Statthalterei in Wien, wo der Mann hei-
matberechtigt ist, ist
Frau'Wismeyer aus dem öster-
reichischen Staatsverbande ausgetreten.
Das erste eheliche Domizil lag in Zizkow bei Prag.
Nachdem Frau Wismeyer von ihrem Manne gerichtlich
getrennt war, meldete sie sich in Prag (Zizkow) 3m
18. Juli 1913 ab und begab sich nach Aamu. Hier
hinterlegte sie, laut einem Zeugnis des Aarauer Frem-
denbureaus vom
- Dezember 1913, ihre Ausweisschriften
und erhielt die amtliche Bewilligung zur Niederlassung.
Nachdem sie sich kurze
Zeit bei einer dortigen Ver-
. wandten aufgehalten hatte, mietete sie bei Halls Gerber-
Staatsverträge. N° 48.
Waber in Aarau, dem Inhaber des Hotel Terminus,
ein Wohn-und ein Schlafzimmer und zwar auf ein
Jahr fest, mit nachheriger dreimonatlicher Kündigung.
B. -Am 15. Oktober 1913 leitete sie in Aarau Schei-
dungsklage gegen ihren Mann ein, worauf der Beklagte
die Einrede der Unzuständigkeit des aargauischen
und
des schweizerischen Richters überhaupt erhob. Er be-
hauptete, die Schweiz könne sich die Kompetenz zur
Auflösung einer Ehe, die nie ihrer Jurisdiktion unter-
standen habe, nicht beilegen. Nach Art. 9 der
Haager
Konvention über Ehescheidung, sei diese Übereinkunft,
trotzdem Österreich, dem der Beklagte angehöre,
ihr
nicht beigetreten sei, auf den vorliegenden Fall an-
wendbar, weil die Klägerin Schweizerin geworden sei
und sich
damit dem Rechte der Konvention unter-
worfen habe. Nach Art. 8 der Konvention habe das
letzte gemeinsame Gesetz als dasjenige des Heimat-
staates zu gelten, und darum könne kraft Art. 5 der
Konvention eine ScheiduJlgsklage
nur am heimatlichen
Gerich tsstand oder am Wohnsitz des Beklagten ange-
bracht werden. 'Venll übrigens auch Art. 9 auf den
vorliegenden
Fall nicht anwendbar wäre, so müsste der
in Art. 8 der Konvention aufgestellte Grundsatz als
internes schweizerisches
Recht gelten.
Wenn aber die unter dem alten Rechte eingeführte
Praxis aufrecht erhalten werden sollte, wonach die
Scheidung einer
Ehe zwischen Schweizern und Auslän-
dern zugelassen worden sei, ohne dass die Erfüllung des
Requisites des ArL
56 ZEG verlangt worden wäre, so
wäre die Kompetenz des aargauischen Richters gleich-
wohl nicht gegeben. Denn die Niederlassung, die die
Klägerin in
Aarau genommen habe, sei nicht ernst-
gemeinl; vielmehr diene ihr dortiger Aufenthalt nur
dem vorübergehenden Zwecke des Scheidungsprozesses.
In
Prag besitze sie immer noch eine Wohnung. Auch
ihr Aufenthalt in Aarau sei bloss vorübergehender Na-
tur; die Klägerin sei im Juli nach Aarau gekommen,
am 12. August aber bereits wieder in Prag gewesen,
wo sie
bis zum 5. September geblieben sei; nachdem
sie von da wieder abgereist, habe sie sich anfangs
Oktober wieder in Prag befunden. Sie könne sich also
auch nicht auf die Gerichtsstandsbestimmung des
Art.
144 ZGB berufen, da sie in Aarau keinen Rechtswohn-
sitz habe.
Gegenüber
der Unzuständigkeitseinrede betonte die
Klägerin, dass sie einen wirklichen Wohnsitz in Aarau
besitze, was schon allein daraus hervorgehe, dass
ihr
vom Bundesrat die Wiedereinbürgerung bewilligt worden
sei.
Seit ihrer Niederlassung in Aarau sei sie nur zweimal
für kurze
Zeit nach Prag gereist, das erste Mal, um
ihre kranke
Mutter zurückzubegleiten, und das zweite
Mal, um
ihr während ihrer "schweren Krankheit beizu,
stehen. Ihr Aufenthalt in Aarau sei durchaus nicht vor-
übergehend, sondern für längere
Zeit genommen. Ihre
Mutter werde, sobald die Villa in Prag verkauft sein
werde,
ihr in die Schweiz nachfolgen. Unerheblich sei,
dass sie sich einstweilen noch nicht
so häuslich einge-
richtet habe, wie es nachher geschehen werde, wenn die
Scheidung ausgesprochen sei. Der Scheidungsgrund sei
mit ein Grund ihrer Auswanderung gewesen, aber nicht
der einzige; der
Hauptgrund liege für sie darin, von
der Stätte ihres dortigen Geschicks fortzuziehen und
mit dem Beklagten in keiner Weise mehr zusammen-
zukommen.
Die Zuständigkeit des Aargauer Richters sei nach
Art. 144
ZGB gegeben, denn Aarau sei der wirl liche
und wahre Wohnsitz sowohl nach Art 23 als auch nach
Art. 24 Abs. 2 ZGB. Für die Annahme eines Wohnsitzes
sei nicht nötig, dass die Absicht immerwährenden
Ver-
bleibens bestehe. Der Art. 144 ZGB enthalte keine
Lücke; er garantiere die Klage auch dem Ausländer,
und es sei keine Rede davon, dass die Haager Kon-
vention bei uns auch jenen
Parteien gegenüber gelte,
die
ihr nicht beigetreten seien. Die Klägerin sei wieder
Staatsverträge. N° 48.
Schweizerbürgerin und einzig von der Gesetzgebung
ihres Landes abhängig, nicht von derjenigen eines frem-
den Landes.
C. Sowohl das Bezirksgericht Aarau als auch das
aargauische Obergericht haben die Einrede der Unzu-
ständigkeit verworfen. Die zweite Instanz
nah:n an,
dass die Klägerin ihren Wohnsitz in
Aarau habe, lllnem
daraus, dass sie die heiden Zimmer im Hotel TermlllUS
nur für ein Jahr gemietet, nicht geschlossen werden
könne, sie habe bloss zu Prozesszwecken
in Aarau. Auf-
enthalt genemmen. Die tatsächlichen Umstände hessen
vielmehr darauf schliessen, dass sie sich mit der :,-b-
sicht niedergelassen habe, in Aarau daunrnd und wnrk
lieh Wohnsitz zu nehmen. Übrigens schhesse der Will .
in bestimmter Zeit einen Ort wieder zu verlassen, dIe
Absicht dauernden Verbleibens nicht aus.
Dazu komme,
dass die Klägerin gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB schon
durch ihren tatsächlichen Aufenthalt in Aarau den
rech
lichen Wohnsitz habe; denn es sei Tatsache, dass .sIe
seit Juli 1913 ihren Wohnsitz in Prag aufgegebe , sIch
dort abgemeldet und zudem aus dem östnrrei.chlschen
Staatsverbande ausgeschieden sei. Der Klage.rlll .. stehe
daher der Gerichtsstand des Art. 144
ZGB zu. Da Oner
reich der Haager Konvention ,nicht beigetreten. SeI, so
könne diese internationale
Übereinkunft hier knllle. An-
wendung finden.
Jedem Schweizerbürger, der rnllt elllem
Ausländer verheiratet sei, sei es
unter den gleIChnn Be-
dingungen wie jedem andern S. hweiner möglich,. m der
Schweiz einen Gerichtsstand fur seme EhescheIdungs-
klage zu finden; der Inländer solle des
Schunzes ?er
ihm durch die inländische Gerichtsordnung zug?slCherLen
Rechte teilhaftig sein. Eine Einschränkung dIeses Sat-
zes sei in der Haager Konvention nirgends ausnespro
ehen. Auch der Standpunkt, dass die Kon,:,entlO
n
. als
das bessere
Recht zu betrachten sei, alte lcht StIC ;
solche Zugeständnisse habe die SchweIZ el der RatIfi-
kation des internationalen Eherechtes mcht gemacht.
Endlich könne die Einrede, dass die definitive Schei-
dung
in Österreich nicht anerkannt werde, die Gerichts-
standsfrage nicht beeinflussen.
D. -Gegen diese kantonalen Kompelenzbescheide
hat
der Ehemann Wismeyer staatsrechtliche Beschwerde
erhoben
mit dem Antrage, sie seien aufzuheben und
es sei auszusprechen, dass der Gerichtsstand Aarau für
die Klage nicht begründet sei. Die Zuständigkpit des
Bundesgerichts begründet
er mit dem Hinweis darauf,
dass er die Verletzung eines Staatsvertrages
und even-
tuell die Verletzung der bundesrechUichen Garantie des
Rechtes zur
Ehe geltend mache (Art. 54 BV). Er be
streitet, dass die Klägerin in Aarau einen Wohnsitz
habe, und leugnet die Anwendbarkeit sowohl des Art.
144 als auch des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Wenn aber ein
Wohnsitz gegeben
wäre, so wären die aargauischen
Gerichte unzuständig, weil es sich nicht
um eine schwei-
zerische, sondern um eine ausländische Ehe handle. Das
Scheidungsurteil würde in
Österreich nicht anerkannt.
Es sei noch nie vorgekommen, dass ein schweizedsches
Gericht die
Ehe eines Ausländers geschieden hätte, der
nicht in
der Schweiz seinen Wohnsitz gehabt habe. Einer
solchen Kompetenz stehe
die. Haager Scheidungskon-
vention (Art. 9)
entg 'gell, die eveniuell wenigstens zur
Interpretation des
Art. 1442GB herangezogen werden
müsste.
E. -Die Rekursbeklagt beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Auch sie hält an ihrer Rechtsauffassung
fest, wonach einzig Art.
144 ZGB in Verbindung mit
Art. 23 und 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gelange,
während die
Haager Uebereillkunft nicht in Frage
komme, da Oesterreich
ihr nicht beigetreten sei. Der
Art. 9 dieser Konvention habe zur VorausseLzung, dass
beide Länder, deren
Urteile oder Gerichte dabei in
Frage kämen, Vertragstaaten seien, d. h. sowohl das
Land,
wo die Klage erhoben werde, als auch das Land,
wo der andere Teil wohne. Die Schweiz habe keinen
Staatsverträge. N° 48.
internationalen Rechtssatz anerkannt, durch den der
Art. 144 ZGB
zu Gunsten auswärtiger Staaten einge-
schränkt werden solle. Im Gegenteil sei diese Bestim-
mung
nach dem Beitritt zur Haager Konvention zwn
Gesetz erhoben worden, weil man den Frauen hinsichtlich
des Gerichtsstandes diesetben Rechte habe geben wollen
wie sie bisher
nur die Männer gehabt hätten. Nur für
die Vertragsstaaten habe man sich zu Konzessionen nach
anderer Richtung herbeigelassen; Oesterreich sei aber
kein solcher.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da eine Berufung ans Bundesgericht gegen den
angefochtenen Kompetenzen tscheid , der kein
Hauptur-
teil, sondern ein blosser Zwischenentscheid ist, nicht zu-
lässig gewesen wäre, so ist auf Grund der Art. 175
Ziff. 3 und 189 Abs. 3 OG und entsprechend der stän-
digen Praxis des
Bundesgerichtes ein staatsrechtlicher
Rekurs,
mit dem die Verletzung einer internationalen
oder einer internen schweizerischen Gerichtsstandsregel
geltend gemacht wird, für zulässig zu erklären; vergI.
BGE 6
S. 544 E. 2 ; 12 S. 541 E. 1 ; 23 II S. 983 E. 1 ;
27 I
S. 181 E. 1; 33 I S. 342 E. 3. Es kann daher
auch auf eine freie Ueberprüfung der Anwendbarkeit
des Art. 144 ZGB
und seines Verhältnisses zu der Haager
Konvention über Ehescheidung' eingetreten werden,
ohne dass es notwendig wäre, den vom Rekurrenten an-
gerufenen Art. 54
BV, der das Recht zur Ehe unter
den Schutz des Bundes stellt, für die Begründung der
bundesgerichtlichen Zuständigkeit heranzuziehen.
- -Materiell
ist in erster Linie die Frage zu prüfen,
ob die Anwendung des in Art. 144 ZGB aufgestellten
Scheidungsgerichtsstandes des klägerischen Wohnsitzes
schon deshalb aufgeschlossen sei, weil die Haager
Kon-
ven
Hon, wie der Rekurrent geltend macht, für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes massgebend und nach
dieser Uebereinkunft ein schweizerischer Gerichtsstand
mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörig-
keit des Beklagten Ehemannes nicht gegeben. sei. Diese
Frage
ist zu verneinen. denn das internationale Schei-
dungsabkommen ist nur dazu bestimmt, diejenigen
Scheidungskonflikte
zu regeln, bei denen die Gesetzge-
bung zweier Vertragsstaaten gleichzeitig beteiligt ist.
Konflikte. in denen das Gesetz
nur ein e s Vertrags-
staates und daneben
nur dasjenige eines der Konvention
n
ich t angehörenden Staates in Frage stehen, gehören
nicht zum Geltungsbereich der Uebereinkunft; denn es
lag nicht
in der Absicht der Vertragsstaaten, das in-
tern geordnete zwischenstaatliche Scheidungsrecht da-
durch völlig
zu beseitigen, dass jedesmal, wenn in einem
Vertragsstaate von einem Inländer gegen einen Auslän-
der
auf Scheidung geklagt wird, das Gerichtsstandsrecht
der Ueberf'inkunft vorgeschrieben sein sollte, selbst
wenn neben dem inländischen Gesetze das Gesetz eines
zweiten Vertragsstaates nicht
berührt wird. Darum hat
es das nach dem Inkrafttreten der Haager Konvention
erlassene schweizerische Zivilgesetzbuch nicht unterlas-
sen, eigene internationalrechtliche
N:ormen über das
Ehescheidungsrecht
zur Ergänzung des Bundesgesetzes
über die zivilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelas-
senen und Aufenthalter aufzustellen (Schlusstitel, Art. 59
Ziff. 7 litt. g-l), um derart (,liejenigen internationalrecht-
lichen Konflikte zu lösen,
in denen das schweizerische
Recht mit dem Gesetze eines nicht zur Haager Ueber-
einkunft gehörenden Staates zusammentrifft. Die Gerichts-
standsbestimmung des Art. 5 der Uebereinkunft. welche
dem Scheidungskläger die Wahl zwischen dem Gesetz
des Heimatsstaates und demjenigen des Wohnsitzes
der
Ehegatten einräumt, setzt ihrerseits einen Konflikt vor-
aus.
in dem entweder vermöge des Anknüpfungspunk-
tes der Staatsangehörigkeit oder auf Grund desjenigen
des Wohnsitzes eine internationalrechtliche Beziehung
existiert. für deren Beurteilung die Gesetze z w
eie r
Staatsverträge. No 48.
Vertragsstaaten in Frage stehen. Kont hinsichtlich
der Staatsangehörigkeit oder des WohnSItzes neben dem
inländischen Rechte
nur das Gesetz einer der Konven-
tion n
ich t angehörenden fremden Staates in Betracht.
so
ist der Umstand, dass der Staat, wo die Scheidungs-
klage erhoben wurde, der Haager Uebereinkunft beigetr
ten ist für die Rechtsanwendung unerheblich, da die
Vertranstaaten, wie bereits ausgeführt ';'lrde, ihr eig
nes internes zwischenstaatliches Scheidungsrecht m
Konflilden mit Gesetzen vertragsfremder Staaten nicht
haben opfern wollen. Wenn nun Art. 9 Abs. 1
der
Uebereinkunft erklärt, dass das Abkommen nur auf
solche
Scheidungs-und Trennungsklagen Anwendung
finde die in einem der Vertragsstaaten erhoben werden,
und
war nur dann, wenn mindestens eine der Parteien
einem dieser
Staaten angehört, so wird damit ein Mini-
malerfordernis aufgestellt, das keineswegs dazu führen
kann
das Anwendungsgebiet der Konvention auf Kon-
auszudehnen, die nach dem Sinne und dem Zwecke
der Uebereinkunft von
ihr nicht haben getroffen werden
wollen. Wie sich aus den Verhandlungen der
Haner
Konferenz vom Jahre 1900 (Actes de la Con:ention
1900 III S. 178 f.) ergibt, sollte Art. 9 der Ueberemkunft
nur denjenigen unliebsamen Dualis.mus vernüten, der
sich daraus ergäbe, dass für die eme
Parte .das Ver-
tragsrecht, für die andere das intern: Kolliswnsrecht
eines nicht der
U ebereinkunft angehorenden Stnates
gleichzeitig zur Anwendung gebracht .:werden unste.
In dem damals in der Konferenz angeführten BeIspIele,
das sich
auf die Eheschliessungsübereinkunft (Art. 8)
bezog, war der Fall ins Auge gefasst worden, in
wenchem
ein Franzose eine Engländerin in Deutschland heIraten
will. Hier gehört nur ein Teil, der Frnnzose, em Vnr
tragsgebiete an, gleichwohl rechtfertIgt s SlC ,. hIer
das Vertragsrecht für anwendbar zu erklaren,
wnIl zu-
folge des deutschen Wohnsitzes des Franzosen. dIe
Ge-
setzgebung z w eie r Vertragsstaaten, Fl ankreIchs und
SI K 11,
Deutschlands, berührt wird. Wo aber sowohl hinsicht-
lich des Wohnsitzes als auch mit Bezug auf die Staats-
angehörigkeit der Scheidungsparteien nur das Recht
ein e s Vertragsstaates in. Frage steht, da bleibt für
d.ie Anwendung der U ebereinkunft schlechterdings kein
Raum. Damit steht denn auch Abs. 2 des Art. 9 in
Uebereinstimmung, der ausdrücklich erklärt, dass kein
Staat sich durch das Abkommen zur Anwendung eines
Gesetzes verpflichte, welches nicht dasjenige eines Ver-
tragsstaates sei.
In einem Scheidungsprozesse, in dem
eine in der
Schweiz wohnende Schweizerin vor einem
schweizerischen Richter als Klägerin gegen einen
Oester"
reicher auftritt, besteht daher für den schweizerischen
Richter jedenfalls auf Grund der
Haager Uebueinkunft
keine Verpflichtung, auf das Gesetz Oesterreichs, das der
Uebereinkunft nicht beigetreten ist, Rücksicht zu neh-
men.
Und es erscheint auch als ausgeschlossen, dass
einem schweizerischen Scheidungsurteile in solcher
Sache
von den österreichischen Behörden auf Grund des Art. 7
der Uebereinkunft die Anerkennung versagt werden
könnte; denn auf diese Uebereinkunft vermögen sich
nur die Behörden von Vertragsstaaten zu berufen.
3. -Der vorliegende Gerichtsstandskonflikt
ist da-
nach ausschliesslich auf Grund' des internen schweize-
rischen Rechtes
zu lösen. Das schweizerische Zivilgesetz-
buch
hat zur Ergänzung des BG über die zivil rechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
das
internationale Scheidungsgerichtsstandsrecht nur in den
beiden
heute nicht in Betracht kommenden Fällen des
Art. 59
Ziff. 7 litt. g und h des Schlusstitels geord-
net, d. h. in den Fällen, in denen ein im Auslande woh-
nender schweizerischer
Ehegatte oder ein ausländischer
Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, in der Schweiz auf
Scheidung klagen wilL Eine besondere internationalrecht-
liche Regelung des Gerichtsstandes
war dagegen für den
Fall nicht nötig, in dem eine
in der Schweiz wohnende
Schweizerin gegen einen Ausländer
vor schweizerischem
Staatsverträge. No 48.
Richter klagt; denn in Art. 144 ZGB. hat der Gesetz-
geber eine Vorschrift aufgestellt,
kraft der jeder in der
Schweiz wohnende schweizerische Ehegatte die Schei-
dungsklage vor dem Richter seines eigenen Wohnsitzes
erheben kann.
Mit dieser Neuerung ist nicht nur das
im Zivilstands-und Ehegesetze des Jahres 1874 aufge-
stellte Gerichtsstandsrecht zu Gunsten
des klagenden
Ehegatten erwei tert, sondern gleichzeitig auch die
in
Art. 56 jenes alten Gesetzes aufgestellte Beschränkung
betreffend die
Scheidung ausländischer Ehe für den
schweizerischen Ehegatten, der gegenüber einem
Aus-
länder
als Kläger auftritt, aufgehoben worden. Die ein-
zige Schranke, die übrig geblieben ist, stellt Art. 7 litt. h
des revidierten BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter für den
au s-
ländischen, in der Schweiz wohnenden Teil der Ehe-
gatten auf. Der schweizerische Scheidungskläger
kann gegen den ausländischen Ehegatten in der Schweiz
auf Scheidung klagen, ohne an den Nachweis gebunden
zu sein, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch des
Heimatstaates des Beklagten der geltend gemachte
Scheidungsgrund zugelassen
und der schweizerische
Gerichtsstand
anerkannt sei. Damit hat sich der Ge-
setzgeber im wohlerstandenen Interesse der Schweizer-
bürger auf den unter der Herrschaft des aufgehobenen
Zivilstand-und Ehegesetzes von der
Praxis ständig einge-
nommenen Standpunkt gestellt, dass eine Ehe, bei
welcher
de,r auf Scheidung klagende Teil Schweizer,
der Beklagte Ausländer ist, nicht
als Ehe zwischen
Ausländern
(im Sinne des Art. 56 jenes Gesetzes)
angesehen werden dürfe (vergl.
BGE 27 .1 S. 182 fI.;
33 II S. 11 ff.). Das Bundesgericht hat denn auch seit
dem
Inkrafttreten der Haager Übereinkunft die Zuläs-
sigkeit einer Scheidungsklage bejaht, mit welcher eine
Schweizerin gegen einen Österreicher aufgetreten war,
(')hne dass 'eS ,m:tf diesenFnH die Haager Konvention
zur Anwendung gebracht hätte (AS 33 I S. 356 1.). Es
AS 401-1914
mag auch auf MEILI und MAMELoK, Systematische
Darstellung des internationalen
Privat-und Zivilpro-
zessrechtes auf Grund der Haager Konvention,
S. 250 f.,
verwiesen werden,
wo gleichfalls die Auffassung ver-
treten wird, dass bei einer Ehe zwischen Schweizer und
Ausländer die Haager Übereinkunft nur dann anzu-
wenden sei, wenn der Ausländer einem Konventions-
staate angehöre. Die vom Gesetzgeber verfolgte Tendenz,
den SchweizerbÜfgern den Schutz der heimatlichen Ge-
richtsbarkeit in möglichst ausgedehntem Umfange zuteil
werden
zu lassen, ergibt sich auch aus der Vorschrift
des
Art. 7 litt. 9 des BG über die zivilrechtlichen Ver-
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wo in
Übereinstimmung
mit dem früheren Rechte selbst dem
im Auslande wohnenden schweizerischen
Eheg8tten ein
schweizerisches Scheidungsforum
garantiert wird. Gegen-
über dieser berechtigten Tendenz vermag der Einwand
des Rekurrenten nicht durchzuschlagen, dass in
Zukunft
eine Ungleichheit unter den Angehörigen verschiedener
Nationen entstehen werde, wenn da,
wo der auslän-
dische Teil einem Vertragsstaate angehört, der die
Schei-
dung nicht zulässt, auf Grund der Übereinkunft nicht
geschieden werden könne, während die
Ehe gegenüber
einem Ausländer, der einem
nicht zur Übereinkunft ge-
hörenden Staate angehört,
in welchem die Scheidung
gleichfalls unzulässig ist, auf Grund des internen schwei-
zerischen Rechtes einer gänzlichen Lösung fähig sei.
Es entspricht nämlich jener gesntzgeberischen Absicht,
wenn der schweizerische
Ehegatte des Schutzes des
schweizerichen Scheidungsrechtes
nur da verlustig er-
klärt wird, wo es die Zugehörigkeit der Schweiz zu
einer internationalen Übereinkunft durchaus verlangt.
Es ist darum nicht angezeigt, dieo;en Schutz um eines
vorwiegend theoretischen Postulates willen zu ver-
kürzen.
4. -Ist nach dem Gesagten die Gerichtsstandsbe-
stimmung des Art. 144 ZGB
auf den vorliegenden Streit
Staatsverträge. N° 48.
anwendbar, so ist weiter zu prüfen, ob die Vorausset-
zungen eines aargauischen Gerichtsstandes gegeben seien.
Zunächst ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 ZGB, worin
die Ehefrau, die das
Recht hat, von ihrem Manne ge-
trennt zu leben, für befugt erklärt wird, einen selbstän-
digen Wohnsitz zu haben, dass die Rekursbeklagte, die
durch gerichtliches Urteil vom Rekurrenten zu Tisch
und
Bett getrennt worden ist, im Kanton Aargau einen
selbständigen, von ihrem Manne unabhängigen Wohn-
sitz zu begründen vermochte.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des aargaui-
schen Obergerichts
hat die Rekursbeklagte nicht nur
unter Aufgabe der österreichischen Staatsangehörigkeit
das Schweizerbürgerrecht erworben, sondern
zur Zeit
der Klageeinleitung auch in Aarau Niederlassung ge-
nommen und sich tatsächlich hier aufgehalten. Wenn
nun das Obergericht aus den von ihm festgestellten Tat-
sachen den Schluss gezogen hat, dass die Rekursbeklagte
sich
mit der Absicht in Aarau niedergelassen habe, hier
dauernd und wirklich Wohnsitz zu nehmen,
so kann
hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Mit Recht
hat die zweite Instanz den vom Rekurrenten erhobe-
nen Einwand, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in
Prag
tatsächlich nicht aufgegeben habe, obwohl sie dort noch
immer eine möblierte Wohnung
in eigenem Hause be-
sitze, als unstichhaltig verworfen; denn daraus, dass
eine von Tisch
und Bett geschiedene Frau, die sich von
ihrem Manne endgültig trennen will, nicht sofort ihren
gesamten
Hausrat mit sich führt, kann nicht wohl auf
die Absicht des Verbleibens am alten Orte geschlossen
werden, zumal wenn es sich
um eine Persönlichkeit
handel. die vermöge ihres Wohlstandes sehr wohl in
der Lage ist, neben einer 'Vohnung im eigenen Hause
für einige Zeit eine andere möblierte Wohnung zu mieten.
Dieses Verhalten schliesst die Absicht des bleibenden
Aufenlhaltes
an dem neuen Orte keineswegs aus. Was
sodann den Einwand betrifft, dass die Rekursbeklagte
S' r m '
siek in Aaran nur: vorübergehend. aufgehaUen habe, so
lassen die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen
Verhältnisse auch in dieser Hinsicht keinen Schluss
gegen die Ernsthaftigkeit des ausgesprochenen gegen-
teiligen Entschlusses der Rekursbeklagten zu. Die Reisen,
die sie nach ihrer Niederlassung
in Aarau nach Prag
gemacht hat, sind um der Gesundheit ihrer dort leben-
den Mutter willen veranstaltet worden; sie schlinsen
also die Absicht dauernden Verbleibens in Aarau wieder-
um nicht
aus; denn kürzere Unterbrechungen eines
Aufenthaltes stehen
mit der Absicht dauernden Verblei-
bens nicht in Widerspruch. Wenn der Rekurrent end-
lich darauf verwiesen hat, dass die Niederlassung in
Aarau
nur deshalb stattgefunden habe, um für di
Prozesszwecke der Rekursbeklagten einen Wohnsitz zu
simulieren, so
ist ilirn entgegenzuhalten, dass dem
Wohnsitz absoluter Charakter
zukommt; ist er einmal
begründet, so
kommt es nicht darauf an, zu welchen
Zwecken
er genommen wurde. Mit der Absicht dauern-
den Verbleibens ist der Zweck, an einem bestimmten
Orte zu verbleiben, um einen die Lebensexistenz berüh-
renden Prozess, der mehrere Jahre dauern kann, durch-
zuführen, auch keineswegs unvereinbar; anerkannter-
massen
setzt der Wohnsitz ja nicht etwa die Absicht
im me r dauernden Verbleibens voraus (vgl. EGGER,
Kommentar zum ZGB, N. 2 litt. c, fJ zu Art. 23). Da
das Gesetz auch dem im Aus I a n d e wohnenden
schweizerischen Ehegatten den heimatlichen Gerichts-
stand verheisst, durfte es in einem Falle, da der Ehe-
gatte seinen Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz ver-
legt, hinsichtlich der Zweckbestimmung der Niederlas-
sung:umsoweniger streng genommen werden, wenn die
Zweckbestimmung
neben der Absicht des dauernden
Verbleibens rechtlich überhaupt von Bedeutung wäre.
'Uebrigens wäre der Gerichtsstand von Aarau auch
dann gegeben. wenn ein eigentlicher Wohnsitz nicht
begründet worden wäre,
da nach Art. 24 Abs. 2 ZGB
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 49.
der blosse Auf e n t hai t der Rekursbeklagten, die
ihren österreichischen Wohnsitz aufgegeben hat, als
Wohnsitz gilt. Die Auffassung des Rekurrenten, nach
welcher diese gesetzliche Fiktion
nur zu Lasten,. nicht
aber zu Gunsten des Aufenthalters gelten würde, findet
. im Gesetze, das einen derartigen Unterschied nicht
macht, keine Stütze.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
XI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
49. Urteil vom 14. Juli 1914 i. S. Lörsch
gegen, Obrist und Genossen ..
Art. 87 Zifi. IOd:. Rechtsmittel zur Anfechtung kantonaler
Entscheide über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlass-
vertrages wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi-
schen
Rechts.
A. -Die Rekursbeklagten Witwe Obrist, F: Merker
cie und Reinle Bolliger beschwerten sich beim
Obergericht des Kantons Aargau als oberer Nachlass-
behörde über einen Entscheid des Bezirksgerichtes
Lau-
fenburg. durch den der vom heutigen Rekurrenten Lörsch
seinen Gläubigern vorgeschlagene Nachlassvertrag
z
40 % gerichtlich bestätigt worde war: Nach den. bel
den Akten liegenden Empfangschemen Ist der fraglIche
Entscheid der Rekursbeklagten Witwe
Obrist am 23.
und den beiden anderen
1 Rekursbeklagten am 24. De-