Sale of firewood: legal measures only when goods are sold by measure

BGE 40 I 293Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I11 de mar. de 1914Granted

Abrir fonte

Resumo

Sommer, director of the Bern Lebensmittelaktiengesellschaft, was convicted and fined CHF 10 by the Bern courts for selling split firewood in wire-bound bundles contrary to metrology rules. On cassation, he argued that the federal measures legislation did not require all firewood sales to use legal measure units. The Federal Court agreed. It held that Art. 25 of the Federal Act on Weights and Measures applies only where a sale is made by measure, and that Art. 40 of the implementing ordinance did not create a general obligation to sell all split firewood in prescribed iron hoops. The cantonal judgment was annulled and the case remitted.

Regest

Art. 25 BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909; Art. 40 Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912; sale by measure versus sale by unit: the federal metrology rules apply only where the transaction itself is conducted by a specified measure. They do not establish a general duty that all goods of the kind concerned must be sold by measure. The ordinance provisions on liquids and other commodities confirm that their scope is limited to cases where the goods are in fact sold by measure (consid. 2-3). For firewood, absent a valid cantonal special rule, no punishment may be based on a supposed mandatory measuring method. A conviction resting on an overbroad interpretation of the federal rules must be annulled and remitted for new decision.

Texto completo

völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-

führers anheimgegeben sein, was, wie erwähnt,

mit der

Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus-

geschlossen werden wollte.

Es handelt sich hier auch

nicht etwa

um einen fortdauernd verfassungswidrigen

Zustand, dessen Beseitigung von den in ihren Rechten

verletzten Interessenten jederzeit verlangt werden

könnte; sondern die angeblichen Gesetzes-und Verlas-

sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange-

fochtenen

Regierungsratsbeschl:usses ,den die R-ekur-

renten denn auch ausdrücklich zwn Gegenstande der

Anfechtung

gemaCht haben. Auf den Rekurs kann

somit nach dem Antrage des Regierungsrates wegen

Verspätung nicht eingetreten werden.

2. -Immerhin

mag kurz bemerkt sein, dass der

Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal-

ten würde ..... (wird näher ausgeführt.)

Demnach

hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Mass und Gewicht. No 32. 293

  1. STRAFRECHT -DROIT PENAL
  2. MASS UND GEWICHT

POIDS ET MESURES

32. Urteil des Iassationshofes vom 27. Mai 19l4 i. S. Sommer

gegen Staatsanwaltschaft des Iantons l3ern.

Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni

1909 ist dahin auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen

Masseinheiten

zur Anwendung zu kommen haben, wenn im

Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft wird.

A.-Die LebensmiUelaktiengesellschaft Bern verkaufte

in ihrer

Filiale Lorrainestrasse 19 in Bern mit Draht zu-

sammengebundenes, Scheiterholz genanntes Kleinholz.

Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der

Polizei ver-

geblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass

Holzbündel

nur in geeichten Reifen zum Verkaufe kom-

men dürften, wurde der Kassationskläger als Direktor

der Lebensmittelaktiengesellschaft dem Polizeirichter

zur

Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt

Hicht, Scheiterholz in nur mit Draht zusammengehalte-

nen Bündeln verkauft zu

haben; dagegen machte er un-

ter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverord-

nung

yom 12. Januar 1912 geltend, die beanstandete Ver-

kaufsart sei keine gesetzeswidrige.

B. -Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Rich-

teramt IV Bern und durch Urteil vom 11. März 1914

die erste Strafkammer des Obergerichts des

Kantons

Bern den Kassationskläger zu einer Busse von 10 Fr.

llnd zu den Kosten verurteilt. Zur Begründung berufen

sich beide Vorinstanzen auf Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 und Art. 8 und 40 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend die in den Handel und Verkehr gebrachten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Wagen; die Strafkammer verweist überdies auf 19 Abs. 1 der kantonalen Aus- führullgsverordnung vom 28. August 1912. C. -Gegen das Urteil der Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Bern hat der Kassationskläger recht- zeitig und fonnrichtig die Kassatiollsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. In seiner Be- schwerdebegründung behauptet der Kassationskläger, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um kleingespal- tenes Holz, sondern. nur um HolzabfäUe, um sog. Schwar- ten handle. DemArl. 40 der bundesrätlichen Vollziehungs- verordnung komme, wie sich aus der Vergleichung mit den Art. 11, 12, 33, Ll, 35, 39, 43 und 46 eben da ergebe, nur fakultativer Charakter zu. Uebrigens würde auch Art. 40 für den Verkehr mit Brennholz kein bestimmtes Mass bieten, da das in die Reife zu schichtende Holz in der Länge nicht, wit; dies z. B.im Falle des Art. 39 der Verordnung vorgesehen sei, bestimmt wäre. Als kleinstes Mass für Brennholz sei nur der halbe Ster bekannt. Ueberhaupt habe der Bundesgesetzgeber nicht beabsich- tigt, über die Zumessung von Lebensmitteln, Brennma- terialien u. s. w. durch vegs obligatorische Bestimmun . gen aufzustellen. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, wo den Kantonen ausdrücklich die Befugnis vorbehalten werde, derartige Vorschriften zu erlassen. Von dieser Befugnis habe der Kanton Bern inbezug auf den Verkehr mit Reiswellen, Abfallholz und überhaupt mit kleinen Quantitäten Brennholz keinen Gebrauch gemacht. D. -Die Kassationsbeklagte hat auf die Beschwerde keine Antwort eingereicht. Mass und Gewicht. N° 32. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Die Behauptung des Kassationsklägers, dass es sich bei dem in den Verkauf gebrachten Holz Hur um Holzabfälle, um sog. Schwarten gehandelt habe, ist nicht zu hören. Nach den von der Vorinstanz ihrem Urteil zu Grunde gelegten verbindlichen Feststellungen der ersten Instanz qualifiziert sich das. verkaufte Holz als kleinge- spaltenes Holz. Zwar sind an einer Stelle des erstinstanz- lichen Entscheides, wo vom gespaltenen Kleinholz die Rede ist, in Klammer die Worte (I Scheiter, Schwarlen I beigefügt. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Falle Schwarten in Betracht . kommen, sondern nur, dass die Erwägungen des Entscheides sich auch auf Schwarten beziehen würden.
  2. -Es fragt sich daher, ob gemäss Art. 40 der ge- nannten Verordnung bundesrechtlich kleingespaltenes Holz nur in geeichten eisernen Reifen von bestimmter Breite, Dicke und Länge verkauft werden dürfen. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf Art. 25 des Gesetzes vom 24. Juni 1909 zurückzugehen, wonach im Handel und Verkehr nur geeichte Längen-und Hohlmasse, Ge- wichte, Wagen u. s. w. zur Verwendung kommen dür- feu. Die heiden Vorinstanzen haben diese Gesetzesbe- stimmung dahin ausgelegt. dass, wo im Gesetz eine Masseinheit angegeben sei. im Handel und Verkehr auch nur nach dieser Masseinheit verkauft werden dürfe. Diese Auslegung geht jedoch zu weit. Richtig aufgefasst will Art. 25-nur besagen, dass wen n im Handel nach bestimmten Massen verkauft wird, dann nur die gesetz- lichen Masseinheiten zur Anwendung kommen dürfen. Mit andern Worten: sobald in Kauf und Lauf ein Mass garantiert wird, der Käufer also eine bestimmte Quan- tität der Ware erhalten soll, so darf die Quantität nur nach den gesetzlich vorgesehenen Massen bestimmt wer- den. Etwas anderes kann auch aus Art. 8 der Verord-

nung nicht geschlossen werden, der lediglich bestimmt, wann ein Mass als (eichpflichtiges) Verkehrsrnass anzuse- hen ist. Bundesrechtlich besteht daher eine Vorschrift des Inhalts, dass nur nach Massen verkauft werden darf. nicht. Für diese Auffassung spricht auch eine ganze Reihe der vom Kassationskläger angerufenen Bestim- mungen der Verordnung. So bestimmt Art. 11, dass Flüssigkeiten, welche per Liter oder dessen Vielfache 11 oder Unterabteilungen verkauft, aber in Flaschen odt'r andere Gefässe abgezogen werden, nur in gesetzliche II Massgrössen und in geeichten Flaschen oder Gefiissen zum Verkaufe gelangen dürfen. In ähnlichem Sinne drük- ken sich auch -die Art. 12, 39 und 46 aus. Tatsächlich. gibt es denn auch, besonders im Kleinhandel, eine Menge von Waren, die dem Käufer nicht zugemes...en "",'er.den, obschon dies möglich wäre. Dahin gehören z. B. die Eie;'. gewisse Früchte wie Orangen, Bananen u. s. w., die 1 n der Regel per Stück und nicht dem Gewichte nach oder in Hohlmassen yerkauft werden. Nun hat zwar Art. Abs. 2 der Verordnung den Kantonen die Befugniseill- geräumt, besondere Bestimmungen übe.r die Art der Zu- messung von Lebensmitteln und Brennmaterialien u, s. w. zu erlassen. Von dieser Befugnis hat jedoch der Kanton Rern inbezug auf -die Brennmaterialien keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere enthült der von der Vorinstanz zitierte 19 der bernischen Vollziehungsverordnung vom 28. August 1912 zur der eidgenössischen Mass-und Ge- wichtsordnung keine auf Art. 2 der Vollziehungsverord- nung des Bundesrates gestützte Spezialbestimmung, son- dern nur eine Regelung der Aufsichtspflicht der zustän- digen kantonalen Behörden. Wohl bestand nach der frühern bernischen Verordnung vom 1. April 1896 zum BG über Mass und Gewicht vom 3. Juni 1875 die Bestimmung, dass als Mass für zerkleinertes Brennholz ausschliesslich geeichte Kisten und Eisenreifen von be- stimmter Breite und Länge verwendet werden durften und dass von dieser Vorschrift nur Wedelen und Reii- Mass und Gewicht. N° 32. 2!1i bündel ausgenommen sein sollte!l, die in beliebiger Länge und Dicke gebunden und per Stück verkauft werden dmften. Allein diese Verordnung ist heute nicht mehr in Kraft. 3. -Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Frage, ob nach Art. 40 der bundesrütlichen Vollzie- hungsverordnung vom 12. Januar 1912 kleingespaltenes Holz nur in geeichten Reifen von bestimmter Beschaffen- heit verkauft werden dürfe, zu verneinen. Die Fassung des Art. ,10, der bestimm!, dass zur Zumessung VOll kleingespaltenem Holz ( öfters ) eiserne Reifen benutzt werden, ist nicht, wie die Vorinsta.nz annimmt, auf eine Ungeschicklichkeit zurückzuführen, sondern als eine ge- wollte anzusehen. Denn dadurch soll gerade der Gedanke zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alles Klein- holz, sondern nur dasjenige, das in eisernen Reifen ge- schichtet wird, nach dem vorgesehenen geeichten eidge- nössischen Mass verkauft werden muss. Andernfalls wäre z. B. der Verkauf von Kleinholz dem Gewichte nach unzulüssig, was nicht die Meinung des Gesetzes sein kann. In concreto hat nun der Kassationskläger das Holz nicht in eisernen Reifen, sondern nur in Bündeln ':erkauft, die mit einem Draht zusammengehalten wur- den. Die Kassationsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Demnach hat der KasS3tionshof erkann t : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das an- gefochiene Urleil des Obergerichtes des Kantons Bem vom 11. März 1914 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Palavras-chave

weights and measuressale by measurefirewoodlegal unitscassationstatutory interpretation