tionnalite ou de la Iegalite des mesures prises par les
communes. Le Conseil d'Etat exerce, aussi bien dans
l'interet de l'Etat dont elle constituent une partie inte
grante que dans celui des Communes elles-memes, une
sorte de tutelle ou de contröle hierarchique sur leur
ad-
ministration et il a le droit de tenir compte de raisons
d' opportunite pour refuser son approbation a une mesure
qu'il juge desavantageuse pour les
interets de la Commune
ou de
l'Etat. Or dans sa reponse au recours le Conseil
d'Etat indique, a l'appui de sa decision, un certain
nombre de motifs
d'interet general qui, si meme ils ne
sont pas tous irrefutables, sont du moins plausibles.
En
particulier il fait remarquer que l'institution du syndicat
obligatoire a
pour consequence de rendre plus difficile
le recrutement des ouvriers, en excluant des
elements qui
cependant
ont par ailleurs toutes les qualites requises.
De
meme on peut craindre qu'elle ne compromette l'au-
torite et la discipline necessaires dans un service public.
Enfin
il faut Hoter que l'art. 9 du Reglement introduit
en fait dans l'administration communale un rouage nou-
veau sur lequel la surveillance du Conseil d'Etat devrait
pouvoir s' exercer comme sur les
autrns corps constitues
de
la Commune et qui cependant lui echappe, puisque
les
statuts du syndicat ne so nt pas soumis a sa sanction.
On conc;oit que, pour cette raison egalement, le Conseil
d'Etat ait refuse son appr.obation a une disposition im-
pli quant une restriction du pouvoir de contröle qui lui
est assure par la Constitution et par la loi.
La conc1usion du recours qui
tend a l'annulation de
la decision du Conseil d'Etat doit, par tous ses motifs,
elre ecartee. Quant aux autres concIusions -qui ont
d'ailleurs plutöt le caractere d'une argumentation juri-
dique -il ne saurait etre entre en matiere a leur sujet.
le Tribunal
fMeral -ainsi que eela a ete expose ci-
dessus -n'ayant pas a se prononcer sur la constitution-
nalite
de rart. 9 du Reglement.
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 31. 283
Par ces motifs
le Tribunal
feder al
prononce:
Le recours est ecarte dans le sens des motifs.
VIII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
31. Urten vom 7. Mai 1914 i. S. Reiser und Mitbeteiligte
gegen Zürich.
Ausgangspunkt der Rekursfrist in einem Falle, in welchem
sich sowohl der Regierungsrat, als auch (nach ihm) der
Kantonsrat mit einer Materie (Errichtung eines Schon-
reviers und Erlass eines neuen Jagdgesetzes) befasst haben,
von der Rekurrentin aber, genau genommen, nur der Be-
schluss des Regierungsrates angefochten wird.
A. -Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat
des Kantons Zürich folgenden Beschluss:
r. Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage
der kantonalen Jagdkommission zur Erhaltung des
dortigen 'Vildstandes ein Schonrevier errichtet. In
diesem Revier ist die Ausübung jeglicher Art von
Jagd bis auf weiteres verboten.
H. Das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben von
Alpenrosen, Orchideen und anderen seltenen, nament-
lieh alpinen Pflanzen ohne Erlaubnis des Oberforst-
amtes ist in dem in Dispositiv I bezeichneten Schon-
revier verboten.
III. Die Finanzdirektion ist eingeladen, mit dem
Regierungsrat des Kantons St. Gallen in Unterhand-
lung zu treten, um die Ausdehnung des Schonreviers
Staatsrecht,
auf das dem Tössstock benachbarte st. gallische Gebiet
zu erwirken.
Zur Ausführung dieses Beschlusses nahm der Regie-
rungsrat in den
3m gleichen Tage gemäss 8 des kan-
tonalen Gesetzes betreffend
Jagd und Vogelschutz vom
15. März
1908 erlassenen Beschluss über Beginn und
Ende der Jagdzeit und die Bedingungen der Jagdaus-
übung für das
Jahr 1912 die Bestimmung auf:
( 15. Zur Schaffung einer Wildreservation im Quellen-
gebiet der Töss wird gestützt auf 28 des zürche-
rischen Jagdgesetzes die Jagd auf Haar-und Feder-
wild, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen
von Hunden jeder Art im nachstehend näher um-
schriebenen Gebiet gänzlich verboten: ..... (folgt die
Gebietsumschreibung).
Dieser letztere Beschluss wurde von der kantonalen
Finanzdirektion in üblicher Weise, insbesondere durch
Publikation in
N° 67 des Amtsblattes für den Kanton
Zürich vom 20. August 1912, öffentlich bekannt ge-
macht.
Ende Dezember 1912 reichten 221 Einwohner der
Gemeinden Wald
und Fischenthai dem Kantonsrate
des Kantons
Zürich eine Beschwerde ein, worin sie
den Beschluss des Regierungsrates betreffend Errich-
tung des Schonreviers im Tössstockgebiet als unge-
setzlich, weil über die
defi.1 Regierungsrate in 28 des
kantonalen Jagdgesetzes eingeräumte Kompetenz hin-
ausgehend, anfochten.
Der
Kantonsrat zog die Beschwerde auf Grund eines
Berichts des Regierungsrates und der BeriChterstattung
einer
zu ihrer Prüfung eingesetzten eigenen Kommission
in einlässliche Beratung, die
3m 13. Januar 1914 (nach-
dem der Regierungsrat inzwischen das Jagdverbot
in
seinem Jagderlass für das Jahr 1913 erneuert hatte) mit
dem Beschlusse endigte :
( I. Auf die dem Kantonsrat 3m 29. Dezember 1912
eingegangene Beschwerde gegen die Errichtung eines
Organisation der Bundesrechtspllege. No 31.
Schonreviers im Tössstockgebiet wird nicht einge-
treten.
II. Der Regierungsrat wird eingeladen, beförderlich
ein neues Jagdgesetz auszuarbeiten und inzwischen
) für eine richtige Schätzung und Vergütung des Wild-
schadens im Tössstockrevier besorgt zu sein.
Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern durch
die Gemeinderäte ihrer Wohngemeinden amtlich
zur
Kenntnis gebracht.
B. -Mit Eingabe ihres Vertreters vom 12. März 1914
haben hierauf
Jean Reiser zum Alpenrösli I), im
Strahlegg (Fischenthai), Jeall Peter, Holzhandlung, in
Ohrüti (Fischenthai) und Albert Kunz, Förster in Fell-
mis (Wald), die sich schon an der Beschwerdeführung
beim zürcherischen Kantonsrate beteiligt hatten, den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergrif-
fen
( gegen den Beschluss des Kantonsrates des Kan-
I) tons Zürich vom 13. Januar 1914 wegen Verletzung
I) des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom
24. Juni 1904, resp. des zürcherischen Gesetzes betref-
fend Jagd und Vogelschutz, vom 15. März 1908, sowie
wegen Verletzung der Eigentumsgarantie.
Ihr A n t rag lautet auf Gutheissung des Rekurses
in dem
Sinne, dass das Bundesgericht den angefoch-
tenen Beschluss des Kantonsrates (recte: Re g i e-
run g s rates) des Kantons Zürich vom 10. August
1912 betreffend die Errichtung eines Schonreviers im
Tössstockgebiet als ungesetzlich aufhebe, alles un-
ter den üblichen Folgen. Zur Begründung wird aus-
geführt:
Der Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912
bezw. auch der darauf gegründete Beschluss des
Kantonsrates vom 13.
Januar 1914 sei in formeller
Hinsicht bundesrechtswidrig. weil er nicht in der Form
einer Verordnung ergangen sei
und weil ihm überdies
auch die bundesrätliche Sanktion fehle. Gemäss
Art. 7
Abs. 2 des BG über
Jagd und Vogelschutz seien die
Kantone befugt, durch Gesetz. oder Verordnung über
das Bundesrecht hinausgehende Vorschriften zum
Schutze . des Wildes zu erlassen, insbesondere Schonre-
viere
zu schaffen. Diese Befugnisse habe 28 des zürch.
Gesetzes
über Jagd und Vogelsch,utz in bestimmtem
Umfange dem Regierungsrate delegiert. Der Regie-
rungsrat könne aber von dieser Kompetenz nach Vor-
schrift des Bundesgesetzes nur im Wege der Ver 0 r d-
nun g, nicht durch biossen Beschluss, Gebrauch ma-
chen. Zudem bedürfe eine solche Verordnung gemäss
Art. 28 des BG,
und zwar als Erfordernis ihrer Rechts-
gültigkeit,
der Genehmigung des Bundesrates, die der
Regierungsrat für den angefochtenen Beschluss nicht
eingeholt habe.
Auch
in materielleI: Hinsicht habe der Regierungsrat
seine Kompetenz überschritten.
Der 28 des kantonalen
Gesetzes ermächtige ihn nur zur gänzlichen Einstellung
der
Jagd auf unbestimmte Zeit oder zur Ab-
kür z u n g der Jagd z e i t im Falle ausserordentlicher
Abnahme des Wildstaudes,
oder zum v Q r über ge-
h en de n Verbot der Jagd auf einzelne WilägJ:tttungen.
Die Voraussetzung einer ausserordentIichen Abnahme
deS' Wittlstandes treffe aber. für das Tössstockgebiet
nicht ZR und werde auch gar nieht behauptet; Zweck
der
Scliaffnng des Sefumrevieres sei vielmehr gewesen,
den
Wildstand in einer hiezu an sich geeigneten Gegend
besonders
zu hegen und iu pflegen, um dadurch eine
übernormale
Stärkung desselben herbeizuführen. Und
im übrigen sehe 28 wohl zeitliche. nie h t aber
r ä u m I ich e Einschränkungen des Jagdrechts vor;
folglich dürfe der regierungsrätliche Jagdbann nach
dem klaren
Wortlaut des Gesetzes nicht bloss über
einen mehr oder weniger von der Natur abgegrenzten
Bezirk verhängt, sondern müsse jeweilen
auf den ganzen
Kanton ausgedehnt werden.
Endlich sei die
von der Kantonsverfassung gewähr-
leistete Eigentumsgarantie insofern verletzt, als den
Organisation der Bundelrechupflege. N0 81.
Rekurrenten dadurch dass sie auf ihrem eigenen
Grund
und Boden nicht mehr jagen dürften, die Be-
nützung ihres Grundeigentums erheblich erschwert
werde. Auch komme,eine Verletzung der Rechtsgleich-
heit im Sinne der i-arantie des Art. 4BV in Frage;
denn tatsächlich seien die Bewohner des Schongebietes
mit Bez auf "die-Ausübung der Jagd den übrigen
Kantonsejnwohnern nachgestellt. Ebenso widerspreche
das Vorgehen des Regierungsrates dem Grundsatze des
zürcherischen Vedassungsrechts, wonach Einschränkun-
gen der persönlichen Freiheit
nur auf dem Wege der
Gesetzgebung. statthaft seien, da der Regierungsrat,
wie ausgeführt,
über das Gesetzesrecht hinausgegan-
gen sei.
Den gesetzwidrigen
BescblllSS Reg1erungsrates
hätte der Kantonsratin Gntheistmng der bei ihm ein-
gereichten Beschwerde aufheben sollen. Dass der Kan-
tonsrat diese Kompetenz besitze. dürfte ausser Frage
stehen; denn sonst wäre es nicht verständlich, warum
er die Beschwerde an die Hand genommen habe. Da-
mit -dürfte .auch die weitere Frage erledigt sein. ob
der staatsrechtliche Rekurs gegen den Kantonsrats-
beschluss vom 13. Januar 1914 überhaupt zulässig sei.
C. -Im Auftrage des Kantonsrates und in eigenem
Namen hat .der Regierungsrat des Kantons Zürich be-
antragt, auf den Rekurs sei nicht einzutTeten, eventuell
sei
er als unbegründet abzuweisen.
Der Kantonsrat sei, wird ausgeführt, nicht Rekurs-
instanz
in Administrativsachen, sondern habe die Be-
schwerde
der Grundbesitzer von Wald und Fischenthal
gegen den Regierungsratsbeschluss
vom 10. August 1912
betr. die
Errichtung eines Schonreviers am Tössstock
in seiner Stellung als Aufsichtsbehörde
über die kan-
tonale Verwaltung (Art.
31 Ziff. 4 KV) entgegengenom-
men, nach
ihrer einlässlichen Prüfung aber nicht die
Überzeugung gewinn,en können, dass in dem Beschlusse
etwas Verwerfliches liege, wesshalb
er dazu gekommen
AS 40 I -191 j. 19
sei, ihrer Bedeutungslosigkeit durch Nichteintreten
Ausdruck zu geben. Dagegen sei kein Rekurs mög-
lich; es sei nicht einzusehen, wieso der Kantonsrat
sich durch sein rein negatives Verhalten einer Ge-
setzes-oder Verfassungsverletzung schuldig
gemacht
haben könnte. Sollte der Rekurs aber gegen den Re-
gierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 gerichtet
sein, so wäre er
verspätet eingereicht; denn es gehe
sicherlich
nicht an, erst im Jahre 1914 gegen einen
schon 1912 gefassten Beschluss
zu rekurrieren. der
überdies, soweit angefochten (Verbot der Jagdaus-
übung), sozusagen zur Zeit der Rekursanhebung nicht
existiere, da die Meinung der Beschlussfassung vom
10. August 1912 dahin gegangen sei, dass das Jagd-
verbot bis auf weiteres jeweilen mit den alljährlich
erlassenen Jagdvorschriften
verbunden werden solle,
so dass es eigentlich
erst mit seiner Erneuerung für die
Jagdzeit 1914 wieder existent werde. Eventuell sei zu
betonen, dass die
Kompetenz des Regierungsrates zum
Erlass des angefochtenen Beschlusses sich ergebe sowohl
aus
den Bestimmnngen der Art. 702 ZGB und 182
zürch.
EG über die Erhaltung von Naturdenkmälern
(wozu auch der Schutz seltener einheimischer Tiere vor
der Ausrottung sehr wohl gerechnet werden könne),
als
auch aus 28 des kantonalen Jagdgesetzes, dessen
Voraussetzungen zuträfen,
da das Tösssto .:kgebiet tat-
sächlich wildarm sei und der Regierungsrat nach sinn-
gemässer
und den praktischen Bedürfnissen allein an-
gemesssener Auslegung des Gesetzes berechtigt sein
müsse, Jagdbeschränkungen
auch nur für einzelne Teile
des
Kantons anzuordnen. Diese Gesetzmässigkeit des
Beschlusses widerlege implicite die
von den Rekurren-
ten behaupteten Verfassungsverletzungen.
D. -Die Rekurrenten haben gegenüber dem Nicht-
eintretensschlusse des Regierungsrates geltend gemacht,
in Art. 31 Ziff. 4 KV sei, wie auch der Regierungsrat
anerkenne, die Beschwerde als Rechtsbehelf zugelas
Organisation der Bundesrechtspllege. "ic 31.
sen, und wenn diese Beschwerde sich auch nicht als
ein ordentliches
Rechtsmittel darstelle, so müsse doch,
ähnlich wie beim Weiterzug einer Rechtssache an die
Kassationsinstanz, gegen diesen
letzten kantonalen
iEntscheid der staatsrechtliche Rekurs zulässig sein, um
so mehr, als sich der Kantonsrat m at er i eil mit
der Sache befasst habe; der Rekurs sei daher auch
nicht verspätet.
Das Bundesgericht zieh
t
in Erwägung:
- -Den Gegenstand der vorliegenden Anfechtung
bildet nach
Antrag und Begründung der Rekursschrift
die Ziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses vorn 10. Au-
gust 1912 hetreffend die Errichtung eines Schonreviers
im Tössstockgebiet.
Der Rekursantrag lautet allgemein
auf Aufhebung dieses Beschlusses (der offenbar blass
versehen
mch als solcher des K a n ton s rates bezeich-
net ist), und die Rekursbegründung befasst sich aus-
schliesslich mit der Bestimmung seiner Ziffer 1, ,yonach
in dem Schonrevier (t die Ausübung jeglicher Art von
Jagd bis auf weiteres verboten) ist. Die Anfechtung
beschränkt sich somit
tatsächlich auf diese Beschlusses-
bestimmung. die denn
auch allein, soweit die Akten
erkennen lassen. in nach aussen verbindlicher 'Veise
zum Vollzug gebracht worden ist. indem der Reg:e-
rungsrat ein entsprechendes Verbot unter die gleich-
zeitig erlassenen
und öffentlich bekannt gemachten
Jagdvorschriften
für das Jahr 1912 aufgenommen und
im Jahre 1913 wiederholt hat. Insofern stellt der frag-
liche Beschluss unzweifelhaft einen rekursfähigen kan-
tonalen Erlass (Art. 178
Ziff. 1 und 2 OG) dar; sein
Jagdverbot, das ausdrücklich bis auf weiteres , d. h.
solange es
nicht aufgehoben wir 4 Geltung beansprucht,
ist dem rechtlichen Bestande nach nicht von den jähr-
lichen JagderIassen abhängig, sondern bildet, wie auch
die im übrigen abweichende Argumentation der regie-
rungsrätlichen Vernehmlassung bestätigt, eine zum
vor aus fes t gel e g t e Bestimmung dieser Erlasse,
die darin mangels eines besonderen gegenteiligen
Be-
schlusses ohne weiteres Aufnahme zu finden hat.
Nach seinem Eingang richtet sich der Rekurs aller-
dings
auch gegen den Beschluss des Kantonsrates vom
13. Januar 1914. Allein dieser Beschluss ist als Angriffs-
objekt offensichtlich nur deshalb bezeichnet, um der
Verspätungseinrede zu begegnen, da die 60 tägige Be-
schwerdefrist (Art. 178 Ziff. 3 OG) nur ihm gegenüber
eingehalten ist. Denn
der Rekurs befasst sich damit
im übrigen, wie bereits bemerkt, weder im formell
massgebenden
Rekursa nt ra ge, noch in der materiell
entscheidenden
Rekurs be g r ü n d un g, die vielmehr
lediglich
arauf abzielt, darzutun, dass das vom R -
gierungsrat erlassene Jagdverbot als solches gesetz-
und verfassungswidrig sei. Der kantonsrätliche Beschluss
fällt
daher selbständig nicht in BetrachL
Bei dieser Aktenlage könnte der Rekurs als
recht-
zeitigeingelegt nur gelten, wenn die Frist zu seiner
Erhebung mit Bezug auf den Regierullgsratsbeschluss
vom 10.
August 1912 durch die Anrufung des Kantons-
rates seitens der Rekurrenten unterbrochen worden
wäre
und vom kantonsrätlichen Beschlusse an neu zu
laufen begonnen hätte. Dies kann jedoch schon des-
wegen nieht angenommen werden, weil das angefoch-
tene Jagdverbot den Rekurrenten jedenfalls dureh die
Veröffentlichung des regierungsrätlichen Jagderlasses
für das Jahr 1912 im zürcherischen Amtsblatt vom
20. August dieses Jahres rechtswirksam zur Kenntnis
gebracht worden ist und demnach die zur Anfechtung
des Verbots
auf dem Wege des staatsrechtlichen Re-
kurses gesetzten 60 Tage zur Zeit der Beschwerdeein-
reichung beim Kantonsrate, die
vom 29. Dezember
datiert, schon längst verstrichen waren. Denn eine
Unterbrechung
der Frist erst nach Eintritt ihres Ab-
laufs ist natürlich ausgeschlossen, und die einmal ab-
,ganisation der Bundesrechtspllege. N° 31.
gelaufene Frist wieder aufleben zu lassen, geht grund-
sätzlich nicht an.
Der Tatsache des Fristablaufs kommt
vielmehr die Bedeutung zu, dass damit der kantonale
Entscheid, auf den die Frist sich bezieht, vor der An-
fechtung vermittelst des staatsrechtlichen Rekurses sicher
gestellt wird;
ist doch dessen heutige Befristung gerade
zu dem Zwecke eingeführt worden, das aus ihrern
Mangel
entstandene Rekursunwesen zu beseitigen
(vergl. die
Botschaft des Bundesrates zum OG vom
27. Brachmonat 1874: BBI 1874 I S. 1076). Die ver-
hältnismässig lange
Dauer dieser Frist schliesst un-
zweifelhaft die
Fristen aller Rechtsmittel, im v/eHesten
Sinne des Wortes, welche die kantonalen Gesetzgebun-
gen vorsehen, in sich,
und es geschieht daher den
berechtigten Interessen durchaus Genüge, wenn gemäss
der bisherigen
Praxis die Unterbrechung der Beschwer-
defrist durch die Einlegung eines dieser
Rechtsmittel
anerkannt wird. Ein solches Rechtsmittel, dessen cha-
rakteristisches Merkmal in einer bestimmten zeitli-
chen Beschränkung des Instanzenzuges liegt, steht
aber hier nicht in Frage. Der Kantol1srat ist mit der
Beschwerde vom 29. Dezember 1912 nicht
etwa als
Rekursillstanz gegenüber regierm;gsrätlichen Einzel':llt-
scheidungen,
sondern lediglich als Aufsichtsbehörde
über die Geschäftsführung des Regierungsrates im all-
gemeinen, gemäss der ihm in Art. 31 Ziff.4 KV zuge-
wiesenen Kompetenz der
Überwachung der gesamten
Landesverwaltung
; , angerufen worden. Diese Vorkehr,
die überhaupt nur zu einer den Regierungsratsbeschluss
unmil
telbar nicht berührenden Meinungsäusserung des
Kanlonsrates übel' die streitige Kompetenzfrage führen
konnte,
war feststehendermassen an keine Frist ge-
bunden
und kann deshalb für die Wahrung der Frist
zum staatsrechtlichen Rekurs jedenfalls dann nicht in
Betracht fallen, wenn von ihr, wie vorliegend, nicht vor
Ablauf dieser Frist Gebrauch gemacht wird, soll anders
der staatsrechtliche Rekurs nicht in zeitlicher Hinsicht
völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-
führers anheimgegeben sein. was, wie erwähnt, mit der
Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus-
geschlossen werden wollte.
Es handelt sich hier auch
nicht etwa
um einen fortdauernd verfassungswidrigen
Zustand, dessen Beseitigung von den
in ihren Rechten
verletzten Interessenten jederzeit verlangt werden
könnte; sondern die angeblichen Gesetzes-und Verlas-
sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange-
fochtenen Regierungsratsbeschlusses.. leB die Rekur-
renten denn auchausdriicldich ZYm .Gegenstande der
Anfechtung gemacht haben. Auf den Rekurs kann
somit nach dem Antrage -des Regierungsrates wegen
Verspätung nicht eingetreten werden.
2. -Immerhin
mag kurz bemerkt sein, dass der
Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal-
ten würde ..... (wird näher ausgeführt.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Mass und Gewicht. No 32.
2 3
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
- MASS UND GEWICHT
POIDS
ET MESURES
- 'Urteil des Xassationshofes vom 27. Mai 1914 i. S. Sommer
gegen Staatsanwaltschaft' des Xantons Bern.
Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni
1909 ist dahin auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen
Masseinheiten
zur Anwendung zu kommen haben, wenn im
Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft wird.
i4. -Die Lebensmit telaktiengesellschaft Bern verkaufte
in ihrer Filiale Lorrainestrasse 19 in Bern mit
Draht zu-
sammengebundenes, Scheiterholz genanntes Kleinholz.
Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der Polizei
ver-
geblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass
Holzbündel
nur in geeichten Reifen zum Verkaufe kom-
men dürften, wurde der Kassationskläger als Direktor
derLebensmittelaktiengesellschaft dem Polizeirichter
zur
Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt
Hicht, Scheiterholz in nur mit Draht zusammengehalte-
nen Bündeln verkauft zu
haben; dagegen machte er un-
ter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverord-
nung
vom 12. Januar 1912 geltend, die beanstandete Ver-
kaufsart sei keine gesetzeswidrige.
B. -Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Rich-
teramt IV Bern und durch Urteil vom 11. März 1914
die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern den Kassationskläger zu einer Busse von
10 Fr.
nnd zu den Kosten verurteilt.
Zur Begründung berufen