p. 424 et suiv.); non seulement elle est proportionnelle
aux recettes, mais son taux meme est variable, de
sorte que l'autorite peut tenir compte et en fait tient
le compte le plus large des differences de situation exis-
tant entre ies divers etablissements. Le taux le plus bas
ayant ete applique au recourant, iI n'y a pas lieu de re-
chercher si les griefs qu'il fait valoir seraient peut-etre
justifies
a l'egard d'une taxe calculee d'apres un taux
suptkieur.
Par ces motifs
le Tribunal
fMeraI
prononce:
Le recours est ecarte.
23. Urteil vom 18. September 1914 i. S.
Borschaoh gegen Rorschacherberg.
Angebliche Verletzung der Handels-und Gewerbefreiheit da-
durch, dass einer Gemeinde A die Bewilligung, eine Anzahl
auf dem Gebiete der Gemeinde B stehender Wohnhäuser
mit Leuchtgas zu versorgen, nur für solange erteilt wird,
als die Gemeinde B nicht in der Lage sein werde, Leucht-
gas oder elektrisches Licht zu annähernd gleichen Bedin-
gungen abzugeben.
A. -Die Gemeinde Rorschach besitzt und betreibt
eine Gasverteilungsanlage,
zu deren Speisung sie das
Gas von dem Gaswerk der
Stadt St. GaIltn bezieht. Sie
hat ihr Netz seit 1904 auch auf angrenzende Bezirke
der bäuerlichen Gemeinde Rorschacherberg
ausgedehnt;
zur Benutzung der Wege verlangte und erhielt sie von
der Gemeinde Rorschacherberg die erforderliche polizei-
liche Genehmigung.
In gleicher Weise und auf gleicher
Grundlage versorgt auch das Gaswerk St. Margrethen,
eine private Aktiengesellschaft, einzelne Teile der Ge-
meinde Rorschacherberg
mit Leucht-und Brauchgas.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 23.
Am 27. Oktober 1912 hat die Bürgerversammlung der
Gemeinde Rorschacherberg beschlossen,
von Gemeinde
wegen eine Anlage
zur Betreibung elektrischer Energie
zum Zwecke der Strassenbeleuchtung
und zur Abgabe
derselben an
Private zu erstellen und zu betreiben. Diese
Anlage sollte einen
selbständigen Zweig der Gemeinde-
verwaltung bilden und nach und nach so aunebaut
werden, dass jeder Weilnr mit elektrischer EnergIe ver-
sehen werden könne. Die Anlage ist seither erstellt wor-
den und versorgt erhebliche Teile der Gemeinde mit elek-
trischem Licht.
Der Strom wird vom staatlichen Elektri-
zitätswerk des
Kantons St. Gallen bezogen.
Kürzlich
hat der Gemeinderat von Rorschach an den-
jenigen von Rorschacherberg auf Grund von Art. 83.
dns
st. gallischen Strassenge5etzes und Art. 13 der POlIZeI-
verordnung dazu das Gesuch gestellt, s sei ihm zu. ge-
statten in die Heidenerstrasse auf GebIet der Gememde
Rorschncherberg eine Gasleitung einzulegen, um in die an-
liegenden Häuser Gas zu Heiz-
und Beleuchtungszwecken
abgeben zu können.
Der Gemeinderat von Rorschacherberg
beschloss hierauf, es sei der Gemeinde Rorschach grund-
sätzlich untersagt,
ihr Gasnetz in der Gemeinde Ror-
schacherberg zum Zwecke der Abgabe von
Belenchtungs
gas zu erweitern; ferner sei ihr die Einlegung emnr Gas-
leitung in die Heidenerstrasse
nur unter der Bedingung
gestattet, dass sich Rorschach verpt1ichte,
nnr Gas zu
Kochzwecken abzugeben, und dass der Gememde Ror-
schacherberg das Rückkaufsrecht der Gasleitung zu den
Erstellungskosten, abzüglieh einer
im Zeitpunkte es
Rückkaufes durch unparteüsche Expertise zu bestIm-
menden Abnützungsquote, zustehe. Gegt'n diesen
Ent-
scheid rekurrierte der Gemeinderat Rorschach an den
Regierungsrat des
Kantons St. Gallen und stellte as
Begehren, es sei der angefochtene Beschluss des Genem
derates Rorschacherberg aufzuheben und der Gemnmde
Rorschach die Bewilligung zur Einlegung der GasleItung
in die Heidenerstrasse zu erteilen,
unter Beachtung der
Beslimmungen des Strassengesetzes und der zugehörigen
Polizeiverordnung.
Der Regierungsrat hob in seinem Ent-
scheid vom 12. Mai 1914 das grundsätzliche Verbot der
Einführung von Gas zu Beleuch tungszwecken als unzu-
lässig auf, weil es gegen den Grundsatz der Gewerbefrei-
heit verstosse; dagegen wurde es als zulässig erklärt,
dass die Bewilligung
zur Abgabe von Gas zu Beleuch-
tungszwecken
an die Bedingung ,geknüpft werde, dass sie
nur so lange dauere, bis die Gemeinde Rorschacherberg
selbst
im Falle sein werde, elektrische Energie oder Gas
für Beleuchtungszwecke zu
annähernd gleichen Bedin-
gungen
abzugeben; ebenso wurde der Vorbehalt des
Rekursrechtes geschützt.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende
slaatsrechtliche-Rekurs. Angefochten wird nur die
für die Einlegullg der
Leitung in die Heidenerstrasse
aufgestellte Bedingung, dass der Gemeinderat von
Ror-
schacherberg die Abgabe' von Gas zu Beleuchtungszwecken
untersagen könne, sobald
er in der Lage sei, zu annä-
hernd gleichen Bedingungen elektrische Energie zu Be-
leuchtungszwecken zu liefern. Nicht angefochten wird
die Genehmigung des Rückkaufsvorbehaltes. Dem-
gemäss wird das Begehren
gestt::llt, dass die Gemeinde
Rorschach
mit ihrem Gaswerk in volle freie Konkurrenz
mit der elektrischen Lichtanlage in Rorschacherberg zu-
gelassen werde
und ihr di!! Gemeindestrassen in jenem
Gebiete gegen die üblichen strassenpolizeilichen Vorbe-
halte (richtige Einlegung, Instandstellung der Strassen)
zur Einlegung der Röhren geöffnet werden.
In der einzig angefochtenen Bedingung erblickt der
Gemeinderat von Rorschach eine Beeinträchtigung
der
Handels-und Gewerbefreiheit; es handle sich um die
Konkurrenz zweier Beleuchtungsmittel, Gas
und Elektri-
zität ; die Gemeinde Rorschacherberg dürfe nicht einem
dieser Mittel durch Vorenthaltung der öffentlichen Strasse
gegenüber dem andern den Vorzug
geben; das verbiete
Art. 31 litt. e BV. Durch den Entscheid des Regierungs-
Handels-und Gewerbefreiheit. No 23.
rates sei nicht nur das Gaswerk Rorschach in seiner
Entwicklung gehemmt,
sondern es würden auch Ein-
wohner
der Gemeinde Rorschacherberg gezwungen, unter
Umständen eine Beleuchtungsart zu wählen, die ihnen
nicht konveniere; das bedeute
erst recht einen Eingriff
in die freie Erwerbstätigkeit des
einzelnen und ein durch
nichts gerechtfertigtes
MOIiopol der elektrischen Licht-
anlage. Konsequenterweise müsste da, wo die Gasbe-
leuchtung bestehe, die Abgabe von elektrischem
Licht
an eine ähnliche Bedingung geknüpft werden, was die
Einführung
der Elektrizität verunmöglichen würde. Das
Gas habe sich überall die freie Konkurrenz der elektri-
schen Beleuchtung gefalleIl lassen müssen. Umgekehrt
soUe das elektrische Licht kein Privileg erhalten und die
Konkurrenz
der Gasbeleucht.ung ertragen müssen. Es
dürfe derartigen Gemeindebetrieben nicht eine Art Mo-
nopolstellung eingeräumt werden. Triftige Gründe des
öffentlichen
'Vohles, die eine Beeuchtungsart auszu-
schliessen, lägen
nicht vor; die blosse Konkurrenzierung
und
damit der verminderte Gewinn des eigenen Geschäf-
tes genügten erst
recht nicht für diese Massnallme. Art.
31 BV garantiere das wirtschaftliche System der freien
Konkurrenz. Dieses sei im vorliegenden
Falle durchbro-
ehen, indem die Gemeinde Rorschacherberg ihre Stellung
als Strasseneigentümerin missbrauche, die freie Kon-
kurrenz
im Beleuchtungswesen der Nachbargemeinde
verweigere
und auch den eigenen Bewohnern verunmög-
liche, die ihnen passende Beleuchtungsart zu wählen.
C. -Der Gemeinderat von Rorschacherberg und der
Regierungsrat des
Kantons St. Gallen schliessen auf
Abweisung
des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht
i
11 Erwägung:
- -Der Gemeinderat von Horschach rekurriert
namens
der politischen Gemeinde Rorschach und vertritt
nicht etwa eigene behördliche Rechte und Interessen,
.IS 40 I -I I!
sondern diejenigen der der Gemeinde gehörenden und
von ihr betriebenen Gasverteilungsanlage. Als Eigen-
tümerin und Betriebsunternehmerin dieser Anlage ist
nun aber auch die Gemeinde nicht berechtigt, sich gegen-
über dem angefochtenen Beschluss auf die in Art. 31 BV
garantierte Handels-und Gewerbefreiheit zu berufen.
Ihr Unternehmen ist selbst nicht auf dem Boden der
freien Gewerbeausübung enstanden, sondern
btellt sich
als ein im allgemeinen Interesse von der Gemeinde orga-
nisierter Betrieb einer öffentlichen
Anstalt dar, der, wenn
nicht rechtlich, jedenfalls tatsächlich die Konkurrenz
auf Gemeindegebiet ausschliesst oder erheblich beschränkt.
Selbst in gewissem Sinne gegen das Prinzip der freien
Gewerbeausübung verstossend, kann eine solche Anstalt
nicht ausserhalb des Verbandes, dessen Interessen sie
dient, die
Rechte in Anspruch nehmen, die sich aus dem
Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit für private
gewerbliche Unternehmen ergeben. Wo ein öffentlich-
rechtlicher Verband durch Einführung eines Gemeinde-
betriebes selbst die freie Konkurrenz
der privaten Tätig-
keit,
das Grundelement der Handels-und Gewerbefreiheit,
ausschaltet oder beschränkt,
steht es ihm nicht zu, diesen
Grundsatz für sich in Anspruch
zu' nehmen, um die
gewerbliche Tätigkeit über seine Grenzen auszudehnen.
Und diese Grenzen werden bei einern Gemeindebetrieb
aller Regel nach
mit den territorialen Grenzen der Ge-
meinde zusammenfallen. Eine Gemeinde
ist befugt, wenn
ein allgemeines Interesse vorliegt, einen gewerblichen Be-
trieb monopolartig an sich zu ziehen (vgl.
BURcKHARDT,
Anm. zu Art. 31 S. 277 u. dortige Zitate, speziE'U Ent-
scheid des Bundesrates i. S. Bodmer, Heidenreich eie
gegen Aargau, B.-Bl. 1904 I S. 205 ff. ; ferner Urteil des
Bundesgerichts
i. S. Walser eie, AS 38 I S. 61 ff.), wo-
bei dahingestellt bleiben mag, ob nicht eine Schranke
dieser Befugnis darin liege, dass die Verbandsgenossen
durch diese Gestaltung des Betriebes nicht unmässig b('-
lastet werden dürfen; denn für das Gaswerk von Ror-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 23.
schach fällt dies zweifellos nicht in Betracht. Wenn aber
ein solcher Gemeindebetrieb
im in ne r n wegen des allge-
meinen Interesses die Konkurrenz anderer Betriebe, pri-
vater und öffentlicher, fern zu halten befugt ist, so kann
er nicht selbst nach. aussen das Recht der freien Kon-
kurrenz in Anspruch nehmen,
mn über seinen, durch den
Zweck und die Art der Organisation gegebenen Wirkungs-
kreis hinauszugreifen.
Der Regierungsrat von St. Gallen
ist von diesem Standpunkt aus der Gemeinde Rorschach
weit entgegengekommen, wenn er das grundsätzliche
Verbot
der Lieferung von Leuchtgas in die Gemeinde
Rorschacherberg aufhob
und der Gemeinde Rorschach
erlaubte,
ihr Gasleitungsnetz auf das Gebiet der Gemeinde
Rorschacherberg auszudehnen
und die öffentlichen Stras-
sen der
letztem zu diesem Zwecke zu benutzen. Jedenfalls
ist die Begründung aus dem Rechte der Handels-und
Gewerbefreiheit anfechtbar, indem die Aufhebung des
grundsätzlichen Verbotes richtiger Weise
nur so zu be-
gründen war, dass die Bewohner der Heidenerstrasse,
auch soweit ihre
Häuser auf Gebiet der Gemeinde
Rorschacherberg stehen, nach den lokalen Verhältnissen
zur Zeit für die Beleuchtung auf das Gaswerk von
Rorschach angewiesen sind.
Der richtige Gedanke kommt
denn auch darin
zum Ausdruck, dass der Rückkaufsvor-
hehalt der Gemeinde Rorschacherberg geschützt
und für
später die Ersetzung der Gasheleuchtung durch die elek-
trische Beleuchtung aus der Elektrizitätsanlage der
Gemeinde Rorschacherberg in Aussicht genommen wurde.
Diese Bedingungen bewegen sich nicht
mehr auf dem
unrichtigen
Boden der Handels-u. Gewerbefreiheit, sondern
auf dem richtigen Boden der Abgrenzung des Betriebs-
gebietes zweier durch ihre Zwecke in Kollision geratender
Gemeindeanlagen. An sich wird meistens die territoriale
Grenze der Gemeinde bei derartigen Anlagen auch deren
Betriebsgrenze bilden.
Es ist aber denkbar, dass nach
den örtlichen Verhältnissen eine andere Abgrenzung
zweckmässig erscheint,
über die die Beteiligten sich einigen
können oder die im Konfliktsfalle von der übergeordne-
ten Staatsbehörde vorgenommen, werden mag. Hier hat
der Regierungsrat von SL Gallen, wohl im Interesse der
Anwohner der Heidenerstrasse und ohne dazu durch irgend
eine Norm öffentlichen
Rechts gezwungen zu sein, gestat-
tet, dass sich vorläufig der Belrieb des Gaswerkes Ror-
schach als Lieferant von Leuchtgas auch auf einen Teil
des Gebietes
der Gemeinde Rorschacherberg ausdehne,
aber durch die gestellten Bedingungen eine spätere, an-
dere Abgrenzung nach den Gemeindegrenzen vorbehal-
ten, wobei den Interessen
der beteiligten Privaten richtig
in
der Veise entgegengekommen wurde, dass die Be-
leuchtung von Rorschach derjenige.n von Rorschacher-
bers erst dann zu weichen habe, wenn diese Gemeinde
zu annähernd gleichen Bedingungen die Beleuchtung
durchführen könne. Diese
Ordnung verletzt die Handels-
und Gewerbefreiheit schon deshalb nicht, weil, wie ge-
zeigt, der gan4e Anstand nicht durch die aus jenem
Prinzip fliessenden Regeln der freien Konkurrenz in
Handel und Gewerbe beherrscht wird. Jener Grundsatz
erscheint
aber auch deshalb nicht als verletzt, weil di
angebliche Beschränkung l('diglich darin besteht, dass
die
der Gemeinde Rorschach erteilte Bewilligung an eine
Bedingung
geknüpft wurde, die in durchaus zulässi-
ger Veise die allgemeinen Interessen
der Gemeinde Ror-
schacherberg wahren und speziell den rationellen Betrieb,
sowie die Ausgestaltung
des Elektrizitätswerkes. dieser
letzteren Gemeinde sicherstellen will. Das liegt, wofür
auf die Ausführungen des Regierungsrates des Kantons
:-;t. Gallen verwiesen werden kann, im öffentlichen Inte-
r12sse. Dieses aber sind die Behörden innerhalb ihrer
Machtsphäre wahrzunehmen befugt, ohne dass sie damit
die Handels-und Gewerbefreiheit beeinträchtigen, zu-
mal wenn, wie hier, die MonopolsteIlung nicht unbedingt
gewährleistet, sondern davon abhängig gemacht wird.
dass das E1ektrizitätswerk die Beleuchtung zu annähernd
gleic 1en Bedingungen durchführt n könlle. Zutreffend
Handcls und Gewerbefreiheit. N° 23.
19 ,
verweist der Regierungsrat von St. Gallen auch darauf,
dass die Bundesgesetzgebung selbst,
in Art. 46 des BUll-
desgesetzes über elektrische Anlagen, vom 20. Juni 1902,
es als zulässig erlclärt hat, dass die Gemeinden .die
Benutzung ihres öffentlichen Eigentums zum Schutze
berechtigter Interessen von beschränkenden Bedingun-
gen abhängig machen könnell, wobei
man, wie sich aus
der im angeführten bundesrätlichen
Entscheide in Sa-
chen Bodmer, Heidenreich eie gegen Aargau wiederge-
gebenen Entstehungsgeschichte klar ergibt, wenn nicht
ausschliesslich,
so doch in erster Linie an den Schutz
von Gemeindeelektrizitätswerken gegen
Konkurrenz
dachte; die damit verbundene Privilegierung solcher
Werke wurde also
nicht ais verfassungswidrig betrachtet.
Insbesondere kann der in Art. 31 litt. e der BV aufge-
stellte Vorbehalt, dass die kantonalen Verordnungen und
Verfügungen über dieBenutzung der öffentlichen Strassell
den Grundsatz
der Handels-und Gewerbefreiheit nicht
beeinträchtigen dürfen, im vorliegenden Falle
nicht an-
gerufen werden, da auch hier nur die freie Konkurrenz
privater Betriebe auch gegenüber der kantonalen Strassen-
hoheit gewahrt und die Berücksichtigung der allgemei-
nen Interessen desjenigen,
der über die Strasse zu ver-
fügen
hat, durch Auferlegung beschränkender Bedingun-
gen nicht ausgeschlossen werden will. Die Behauptung,
dass das kantonale
Recht solche Bedingungen aus-
schliesse,
ist vom Regierungsrat von St. Gallen mit hinrei-
chenden Gründen zurückgewiesen worden; diese sind denn
auch
nicht etwa als willkürlich angefochten worden,
womit einzig vom bundesrechtlichen Standpunkt aus da-
gegen
hätte aufgetreten werden können.
Der Gemeinderat von Rorschach sucht die Verletzung
von Art.
31 BV auch noch in der Weise zu begründen,
dass
er ausführt, es werde dadurch die freie Konkurrenz
von Gas und Elektrizität gewährleistet, und diese werde
durch den angefochtenen Entscheid
unterbunden. Dami t
kann nur gesagt werden wollen. dass einem Gaswerk
196 Staatsrecht.
gegenüber einem Elektrizitätswerk die freie Ausgestaltung
zugestanden werden müsse, weil sie verschiedenartig
seien. Das ist aber insofern offensichtlich unrichtig, als
die beiden Anlagen gleiche
Zwecke verfolgen, was hier
insoweit der
Fall ist, als die Anlagen die Beleuchtung
des nämlichen Quartiers anstreben. Elektrizität
und Gas
sind
nun wohl verschiedene Mittel zur Erreichung die-
ses
Zwecks, aber der letztere ist es, der die Konkurrenz
bewirkt, die Werke
zu gleichartigen macht und den
Grund abgibt für eine behördliche Regelung ihrer Kon-
kurrenz.
Nur auf diesen gleichen Zweck -der Beleuch-
tung -bezieht sich denn auch die angefochtene Be-
dingung, dass das Gas der Elektrizität zu weichen habe,
wenn diese von der Gemeinde Rorschacherberg
zu an-
nähernd gleichen Bndingungen bezogen werden könne.
Dass Gas
und Elektrizität nicht in gleicher Weise den
Zweck erfüllen, mag seine Bedeutung haben dafür, wie
die Konkurrenzfrage zu
lösen ist, beseitigt aber die Tat-
sache des Vorhandenseins dieser Konkurrenz nicht.
Demnach
hat das Bundesgericht
-erkannt:
Der RekuN wird abgewiesen.
' eruot der Doppelbesteuerung. ",. 24.
III. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG
INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION
24. Urteil vom 3. April 1914 i. S. 13ichtold Ci', A.-G.
gegen 'l'hurgau und 13aselstadt.
Besteuerung eines Fabrikationsbetriebes, dessen Geschäfts-
sitz und kaufmännische Leitung aus dem Kanton, in
welchem sich die Fabrikanlagen befinden, in einen andern
Kanton verlegt wurden. Berechnung der in jedem der
beiden Kantone zu versteuernden Vermögens-und Ein-
kommensquoten.
A. -Die Rekurrenlill betreibt als Aktiengesellschaft
Bächtold
Ci" eine Maschinenfabrik und Giesserei. Sie
hatte bis Ende 1912 ihren Sitz in der thurgauischen
Gemeinde Steckborn, wo sich die Fabrikanlagen befin-
den, verlegte ihn aber auf
- Januar 1913 nach der
Stadt Basel.
In Basel wurde die Gesellschaft hierauf für das
Jahr 1913 gemäss ihrer Selbstdeklaration -und zwar
bezüglich der
(auf den 30. Juni zu entrichtenden) Ver-
mögenssteuer auf Grund der JahresbiIanz pro 30. Juni
1912 und bezüglich der (erst auf den 30. Novem-
ber zu entrichtenden) Ertragssteuer
auf Grund der
Jahresbilanz pro 30.
Juni 1913 -wie folgt zur
Steuerleistung herangezogen: Von den als steuer-
pflichtiges
Ver m ö gen der Gesellschaft behandel-
ten Gesamtbetrag der eigenen Gelder von 1,036,828
Franken
(1,000,000 Fr. Aktienkapital 27,000 Fr. Re-
serven
9828 Fr. Gewinnvortrag) erklärte die Steuer-
verwaltung als in Basel versteuerbar zunächst ein
( pme-
cipuum l) von 10 % 103,682 Fr. für den Sitz und dazu
eine, durch verhältnismässige Verlegung der Gesamt-
aktiven
je nach ihrer Zugehörigkeit zum Fabrikations-
ort oder zum Gesellschaftssitz bestimmte Quote der