Deadline for railway company; intervention not admitted

BGE 4 I 659Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I14 de jun. de 1879Partially Granted

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Resumo

Albert Haas, as holder of 86 Series A bonds, requested liquidation of the Swiss Local Railways Company because coupons due on 1 May 1877 and 1 May 1878 were unpaid. The company invoked Art. 17 of the 1874 federal act and asked for a six-month grace period. The Federal Court granted the company a six-month period ending 14 June 1879 to satisfy Haas’s overdue interest claims, failing which liquidation and sale of the railway would follow. It refused to enter into the intervention request by the Basler Bankverein and other bondholders seeking a reservation of priority rights for Series A.

Regest

Art. 17 of the Federal Act of 24 June 1874 on the pledge and compulsory liquidation of railways; grace period before liquidation: the first period is ordinarily six months, unless special circumstances justify a shorter term, notably where liquidation appears unavoidable from the outset. Intervention by third-party creditors in a pending liquidation request is inadmissible where their rights are independent of the applicant’s request and where the asserted substantive priority issue cannot be decided without hearing all interested creditors.

Texto completo

  1. Urtheil vom 21. Dezember 1878 in Sachen Haas gegen die schweizerische Gesellschaft für Lokalbahnen. A. Mit Eingabe vom 23. Oktober d. J. stellte D Grünin ger in Basel, Namens Albert Haas in Karlsruhe, als notaria lisch beglaubigter Inhaber von 86 Obligationen zu 500 Fr. der Serie A des Anleihens I. Hypothek der schweizerischen Ge sellschaft für Lokalbahnen das Gesuch um Anordnung der Liqui dation gegen diese Gesellschaft, gestützt darauf, daß dieselbe weder die am 1. Mai 1877 noch die am 1. Mai 1878 verfallenen Zinscoupons eingelöst habe. B. Die Gesellschaft schweizerischer Lokalbahnen, welcher dieses Gesuch zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, erwiederte: In Folge der in der ganzen Ostschweiz im Jahre 1876 eingetrete nen Naturereignisse sei der Betrieb ihrer Bahn einige Zeit un terbrochen worden und haben daher die Einnahmen nicht die

erforderlichen Summen geliefert, um die Ausgaben zu bestreiten. Unter solchen Umständen sei sie in die Lage versetzt, von der Rechtswohlthat Gebrauch zu machen, welche in Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 vorgesehen sei, und stelle sie daher das Gesuch, es möchte ihr eine Frist von sechs Mo naten für Befriedigung der Ansprache des Petenten angesetzt werden. Mit Depesche vom 16. November dieses Jahres meldete Dr Grüninger, daß behufs Vereinbarung mit der belangten Ge sellschaft die Frist bis Ende November erstreckt werden könne. Demgemäß wurde die Beschlußfassung damals verschoben; seither ist eine weitere Nachricht nicht eingegangen. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 1878 erklärte Advokat Grenier in Lausanne, daß er Namens des Basler Bankvereins und verschiedener anderer Inhaber von Obligationen der Serie A auf die bezeichnete Gesellschaft in dem Sinne intervenire, daß zwar gegen die Gewährung einer Frist im Sinne des Art. 17 des citirten Bundesgesetzes keine Einwendung erhoben, dagegen das Begehren gestellt werde, es möchte dieß nur unter ausdrück lichem Vorbehalte des den Obligationen der Serie A vor den jenigen der Serie B für 60% des Nominalbetrages bis zum 31. Dezember 1878 eingeräumten Vorzugsrechtes geschehen; in Betracht:

  1. Nach 17 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 hat im Falle, als nach einjährigem Verzuge einer Eisenbahngesell schaft in Bezahlung des Kapitals oder der verfallenen Zinse ein Gläubiger die Liquidation verlangt, das Bundesgericht der Bahn gesellschaft eine Frist bis auf sechs Monate zur Bezahlung der Gläubiger zu bestimmen, unter der Bedrohung, daß im Unter lassungsfalle die Liquidation angeordnet werde. Aus zureichen den Gründen kann diese Frist einmal auf weitere sechs Monate erstreckt werden. Als Wille des Gesetzgebers ist demnach anzu nehmen, daß die erste Frist sechs Monate betragen solle, sofern nicht besondere Gründe die Ansetzung einer kürzeren Frist angezeigt erscheinen lassen, insbesondere z. B. in dem Falle, wo die Li quidation von vornherein als unvermeidlich sich darstellt. Solche Gründe sind nun hier nicht vorhanden und ist daher dem Ge suche der beklagten Gesellschaft in dem Sinne zu entsprechen, daß derselben eine sechsmonatliche Frist anzusetzen ist.
  2. Was das Begehren des Basler Bankvereins und verschie dener anderer Obligationsinhaber betrifft, daß die Frist nur unter dem Fakt. D a. E aufgeführten Vorbehalte bewilligt werde, so ist vorerst nicht einzusehen, woher diese Gläubiger, deren Rechte ja von dem vorliegenden, lediglich im eigenen Namen gestellten, Gesuche des A. Haas gar nicht abhängig sind, son dern denen ja freisteht, ebenfalls mit einem selbständigen Liqui dationsgesuche aufzutreten, das Recht herleiten, in dieser Sache zu interveniren und selbständige Begehren zu stellen. Sodann kann aber auch abgesehen hievon jenem Begehren nicht entsprochen werden, weil die Frage, ob die Inhaber der Obligationen der Serie A ein Recht auf Fortdauer des ihnen eingeräumten Vor zugsrechtes über den 31. Dezember 1878 hinaus haben, selbstver ständlich nicht ohne Anhörung der übrigen interessirten Gläu biger der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen entschieden werden kann; beschlossen:
  3. Der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen wird eine mit dem 14. Juni 1879 ablaufende Frist angesetzt, um den Albert Haas in Karlsruhe für die von seinen 86 Obligationen der Serie A verfallenen Zinse zu befriedigen, unter der Andro hung, daß nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist die Bahn ver steigert und die Liquidation angeordnet würde.
  4. Auf das Begehren des Basler Bankvereins und Mitbe theiligte wird zur Zeit nicht eingetreten.

Palavras-chave

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