French domicile and jurisdiction under the 1869 treaty

BGE 4 I 625Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I28 de mai. de 1869Dismissed

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Resumo

August Neusch sought to have the Kreuzlingen proceedings stopped and the dispute sent to Belfort, arguing that he was domiciled there and that Swiss courts lacked jurisdiction under Art. 59 of the Federal Constitution and the Swiss-French treaties. The Federal Court held that Art. 59 protected only persons with a fixed domicile in Switzerland, which Neusch lacked. It further held that the 1864 treaty concerned only establishment, while the 1869 treaty did not exclude Thurgau jurisdiction in this situation. The alleged Belfort domicile was also not proven. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 59 BV; Swiss-French treaties of 1828, 1864 and 1869; jurisdiction over personal claims against persons alleged to be domiciled abroad; the federal complaint lies only for violation of constitutional rights and treaties. Art. 59 BV protects only persons having a fixed domicile in Switzerland. The treaty of 30 June 1864 concerns establishment and not forum. The treaty of 15 June 1869, which replaced the 1828 convention on jurisdiction and enforcement, regulates only the treatment of personal claims between Swiss and French nationals in cross-border constellations; it does not grant forum protection to persons residing abroad nor exclude the application of cantonal civil procedure where the defendant’s foreign domicile is not proven (consid. 2-4).

Texto completo

  1. Urtheil vom 2. November 1878 in Sachen Neusch. A. August Neusch von Horb kehrte im Jahre 1877 nach lang jähriger Wanderschaft nach Hause zurück und kaufte von einem gewissen Vogt in Güttingen ein Heimwesen. Nachher begab er sich wieder in's Ausland, und da er sich weigerte, den abge schlossenen Kauf zu erfüllen, so wurde er von der Konkursmasse des inzwischen zahlungsunfähig gewordenen Vogt vor dem thur gauischen Bezirksgericht Kreuzlingen, als forum contractus, auf Erfüllung belangt. B. Hierüber beschwerte sich August Neusch beim Bundesgerichte. Er stellte das Gesuch, daß die Verfügung des Bezirksgerichts präsidiums Kreuzlingen, durch welche die Klage anhand genom men worden, aufgehoben und die Konkursmasse Vogt auf den Gerichtsstand in Belfort verwiesen werde, und führte zur Be gründung an: Die angehobene Klage sei eine persönliche und gehöre daher sowohl nach Art. 59 der Bundesverfassung als nach den Bestimmungen der zwischen Frankreich und der Schweiz ab

geschlossenen Staatsverträge von 1828, 1864 und 1869 vor den Richter des Wohnortes des Beklagten. Nun habe er, Rekurrent, laut Bescheinigung des Bäckermeister Boulanger in Belfort an letzterm Orte sein Domizil und seien daher die thurgauischen Gerichte zur Behandlung der Klage nicht kompetent. Uebrigens mangle denselben auch die Zuständigkeit nach der thurgauischen Prozeßgesetzgebung. C. Namens der Konkursmasse Vogt trug Fürsprech Scherrer auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe ent gegnete: Was die Auslegung der thurgauischen Prozeßgesetzge bung betreffe, so berühre dieselbe das Bundesgericht nicht, da dasselbe nur Beschwerden über Verletzung von Staatsverträgen und verfassungsmäßiger Rechte zu beurtheilen habe. Der Art. 59 der Bundesverfassung komme nicht zur Anwendung, weil Re kurrent in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe, und was die Staatsverträge mit Frankreich betreffe, so sei derjenige vom Jahr 1828 durch denjenigen vom 15. Juni 1869 aufgehoben und komme der Vertrag vom Jahr 1864 deßhalb nicht in Betracht, weil er nur das Niederlassungswesen regle. Auf Gerichtsstands fragen beziehe sich lediglich der Vertrag von 1869; allein der selbe habe nur den Zweck, die in Frankreich befindlichen eigenen Angehörigen dort den Einheimischen gleich zu stellen, und wolle nicht seine Bürger vor der eigenen Justiz schützen. Uebrigens handle es sich im vorliegenden Falle nicht um eine rein persön liche, sondern um eine gemischte Klage und werde endlich des bestimmtesten bestritten, daß Neusch in Belfort einen festen Wohn sitz habe. Derselbe sei ein herumziehender Bäckergeselle, der bald da bald dort in Arbeit stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

  1. Wie Rekursgegner mit Recht bemerkt hat, ist das Bundes gericht zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde nur inso weit kompetent, als es sich um angebliche Verletzung der Bundes verfassung und der zwischen der Schweiz und Frankreich abge schlossenen Staatsverträge handelt.
  2. Nun kann allerdings von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung von vornherein keine Rede sein, da der selbe ja seinem klaren Wortlaute nach nur diejenigen Personen für persönliche Ansprachen beim Richter des Wohnortes schützt, welche in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben, was zu gegebenermaßen bei dem Rekurrenten nicht der Fall ist.
  3. Von den mit Frankreich abgeschlossenen Staatsverträgen kann nur derjenige Vertrag hier in Betracht kommen, welcher die Ge richtsbarkeit beschlägt, und dieß ist der Vertrag vom 15. Juni 1869, durch welchen gemäß Art. 22 die Bestimmungen der Konvention vom 18. Juli 1828 über die Gerichtsbarkeit und die Vollziehung von Urtheilen abgeschafft worden sind. Der Ver trag vom 30. Brachmonat 1864 bezieht sich, wie schon seine Ueberschrift ausweist, nur auf die Niederlassung der Schweizer in Frankreich und der Franzosen in der Schweiz, indem er die beiden Kontrahenten verpflichtet, im Niederlassungswesen je die Angehörigen des andern Staates auf dem nämlichen Fuße zu behandeln, wie die eigenen Angehörigen. Auf Gerichtsstandsfragen bezieht sich derselbe überall nicht.
  4. Der Vertrag vom 15. Juni 1869 nun sagt nur, daß Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen resp. Fran zosen und Schweizern über persönliche Ansprüche beim natür lichen Richter des Beklagten anhängig gemacht werden müssen. Für persönliche Klagen zwischen Schweizern oder zwischen Fran zosen ist dagegen der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten nirgends als der allein zuständige vorgesehen und insbesondere hat der Staatsvertrag den Gerichtsstand für die Fälle, wo ein in Frankreich wohnender Schweizer von einem in der Schweiz wohnenden hiesigen Angehörigen oder ein in der Schweiz nieder gelassener Franzose von einem in Frankreich wohnenden Kläger für eine persönliche Forderung belangt wird, weder geregelt noch regeln wollen, sondern im Gegentheil die französische Regierung es ausdrücklich abgelehnt, den persönlichen Gerichtsstand auch für Streitigkeiten zwischen Franzosen unter sich anzuerkennen, bezie hungsweise festzusetzen. Der Vertrag bezweckt nur, die in Frank reich wohnenden Franzosen und die in der Schweiz wohnhaften hiesigen Angehörigen hinsichtlich persönlicher Ansprachen, welche von einem Angehörigen des andern Staates erhoben werden, beim Gerichtsstande ihres Domizils zu schützen, dehnt aber diesen Schutz keineswegs auf die im Auslande befindlichen Angehöri

gen aus, so daß also die Anwendung der thurgauischen Civil prozeßordnung auf den in Frankreich wohnhaften Thurgauer durch den Staatsvertrag nicht ausgeschlossen ist. (Vergl. Botschaft des Bundesrathes vom 28. Mai 1869, Bundesblatt 1869 Bd. II, S. 485 f. und Entscheid in Sachen Millot, Bundesblatt 1874 Bd. 1 S. 445 ff. und Bd. II S. 495 ff. und 413, Ziffer 2.) Uebrigens mangelt auch der Nachweis, daß Neusch wirklich in Belfort ein Domizil besitze und sich nicht bloß vorübergehend dort aufhalte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

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