Child placement in an institution upheld after loss of parental authority

BGE 4 I 622Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I24 de abr. de 1864Dismissed

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Resumo Omnilex

M. Bäbi complained to the Federal Court after the Kerns municipal council ordered his eight-year-old daughter placed in the Deschwandensche institution. The cantonal authorities argued that he had grossly neglected the child and that his parental authority had already been withdrawn under cantonal guardianship law. The Federal Court held that institutional placement of a minor is not a constitutional violation when ordered by the authority holding guardianship, and that it could not review the cantonal-law basis for withdrawing parental authority. The complaint was dismissed and a court fee of CHF 20 imposed.

Sumário Omnilex

Institutional placement of an unemancipated child is not, as such, a violation of personal liberty; it is an educational measure reserved to the holder of parental authority or guardianship. Where parental authority has been withdrawn under cantonal law and the child placed under public guardianship, the guardianship authority is competent to order such placement. The Federal Court does not review, in this framework, whether sufficient grounds existed under cantonal law for deprivation of parental authority (consid. 1).

Texto completo

  1. Urtheil vom 28. Dezember 1878 in Sachen Bäbi. A. Am 30. Oktober 1878 zeigte der Gemeinderath Kerns dem Maria Bäbi in Gamatt an, daß sein achtjähriges Mädchen in der Deschwandenschen Anstalt in Kerns untergebracht werden solle. Gemäß dieser Verfügung brachte Bäbi sein Kind in jene An stalt; gleichzeitig rekurrirte er aber an das Bundesgericht, indem er vorbrachte: Nach allen kantonalen Gesetzen könne die Wegnahme und besondere Versorgung eines Kindes durch Erziehungsbehörden nur in Folge einer Verurtheilung oder einer Bevormundung angeordnet werden. Gegen ihn liege aber durchaus nichts derar tiges vor und es qualifiziere sich deßhalb die Maßregel des Ge meinderathes geradezu als eine eclatante Gesetzes- und Ver fassungsverletzung, speziell des 9 der Obwaldnerverfassung, welcher die persönliche Freiheit garantire. Es dürfe sich die Be hörde nicht willkürlich und entgegen der väterlichen Gewalt der Person eines Kindes bemächtigen, wo nicht eine verfassungs oder gesetzmäßige Berechtigung dazu statuirt sei, was vorliegend nicht zutreffe. M. Bäbi stellte daher den Antrag, daß die gegen ihn getrof fenen Anordnungen der Gemeindebehörde von Kerns bezüglich seines Töchterchens unter Kostens- und Entschädigungsfolge auf gehoben werden. B. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unterwal den ob dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an. Sie brachten eine Reihe von Zeugnissen dafür bei, daß M. Bäbi die Unterhaltung und Erziehung seines Kindes gröblich vernach läßige, und bemerkten im Wesentlichen: Die Unterbringung des Töchterchens des Rekurrenten in der Deschwandenschen Anstalt ei auf Anordnung des Regierungsrathes erfolgt. Diese Anstalt, welche eine Stiftung der Familie Deschwanden sei, bestehe aus einem schönen geräumigen Wohnhause im Dorfe Kerns, in welchem sich auch die öffentliche Schule befinde, und werde von Theodosianischen Schwestern geleitet. In dieser Anstalt finden Mädchen theils unentgeldlich, theils gegen ein geringes Kostgeld, gute Pflege, Nahrung und Erziehung. Der Art. 9 der Verfassung könne natürlich nicht angerufen werden gegen Bevormundung eines Familienvaters oder seiner Kinder. Nun sei aber dem Rekurrenten die väterliche Vor kraft mundschaft über seine Kinder wirklich entzogen worden, Art. 14 des Gesetzes über das Vormundschaftswesen vom 24. April 1864, welcher laute: "Wenn der Vater seine väterliche Pflicht "nicht erfüllt, die Unterhaltung und Erziehung der Kinder

"gröblich vernachläßigt,.. so ist der Gemeinderath berechtigt und "verpflichtet, ihm die väterliche Vormundschaft zu entziehen, und "die Kinder unter obrigkeitliche Vormundschaft zu stellen." Es habe demnach der Vormund und nicht mehr M. Bäbi über dessen Kinder und deren Versorgung die nöthigen Anordnungen zu treffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Unterbringung eines unmündigen Kindes in einer Er ziehungsanstalt kann wohl niemals als ein verfassungswidriger Eingriff in die persönliche Freiheit desselben betrachtet werden, und zwar in dem Falle, wo sie von einer Behörde angeordnet wird, so wenig als in dem Falle, wo sie von dem Vater, als dem Inhaber der elterlichen Gewalt, ausgeht. Sie erscheint vielmehr als eine Erziehungsmaßregel, welche demjenigen zu steht, der sich in dem Besitze der Vormundschaft über das Kind befindet. Im vorliegenden Falle ist nun dem Rekurrenten kraft gesetzlicher Bestimmung die elterliche Gewalt über sein Kind ent zogen und letzteres unter öffentliche Vormundschaft gestellt wor den, so daß die Berechtigung der Vormundschaftsbehörden zur Erlassung der angefochtenen Verfügung keinem begründeten Zwei fel unterliegen kann. Die Frage, ob zur Entziehung der väter lichen Gewalt hinreichender Grund vorhanden gewesen sei, ent zieht sich, da es sich lediglich um die Anwendung kantonaler Gesetze handelt, der Beurtheilung des Bundesgerichtes. Immer hin kann aber gesagt werden, daß nach den beigebrachten Zeug nissen jene Maßnahme als eine wohlbegründete und der hierorts dagegen erhobene Rekurs als ein leichtfertiger erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

  1. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
  2. Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von zwanzig Franken auferlegt.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the placement of a minor in an educational institution violated personal liberty or parental rights.

Decisão extraída

The placement was not an unconstitutional intrusion on the child's personal liberty; it was an educational measure available to the holder of guardianship, and the father's authority had already been lawfully withdrawn.

Fundamentação extraída

The Federal Court held that institutional placement of an unemancipated child is not, by itself, a constitutional violation when ordered by a competent authority or the parent. Since the father had been deprived of parental authority and the child placed under public guardianship, the guardianship authorities were competent to order the measure.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Court could review the sufficiency of the grounds for withdrawing parental authority under cantonal law.

Decisão extraída

No. The question belonged exclusively to the application of cantonal law and was not reviewable by the Federal Court.

Fundamentação extraída

The court stated that the existence of sufficient grounds for depriving the father of parental authority was a matter of cantonal law and therefore outside federal review in this proceeding.

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