- Urtheil vom 15. Juni 1878 in Sachen
Stadtgemeinde Luzern gegen Staat
Luzern.
A. Als im Jahre 1798 zufolge der Revolution den souve
ränen Städten der Schweiz die Landeshoheit entzogen und die
kantonalen Staatsgüter centralisirt wurden, trat auch die Noth
wendigkeit einer Ausscheidung und Theilung des Vermögens
jener Städte in National- und Gemeindegut resp. in seinen
staatlichen und städtischen Bestandtheil ein, indem diese Vermö
gen bis dahin Eine Masse gebildet hatten, ohne Unterschied, ob
sie der Stadt als bloßer Gemeinde oder als Landesherrn zu
gehören. Zu diesem Zwecke wurde am 3. April 1799 ein Gesetz
über Sönderung der Staats- und Gemeindegüter erlassen, auf
Grund dessen am 3. November 1800 zwischen dem Finanzmi
nister der helvetischen Republik und bevollmächtigten Deputirten
der Stadt Luzern eine "Konvention zur Sönderung des Staats
"und Gemeindegutes der Stadtgemeinde Luzern" zu Stande
kam, welche am 4. Wintermonat vom Vollziehungsrath der hel
vetischen Republik genehmigt wurde. Nach dieser Konvention
sollten "in Zukunft der Gemeinde Luzern eigenthümlich theils
in Folge des Gesetzes, theils vermöge verschiedener für beidsei
tige Konvenienz getroffener Uebereinkommnisse," verbleiben die
in den . 2 9 aufgeführten "Kassen, Anstalten, Güter und
"Gebäude, sammt allen Zubehörden, Gefällen, Rechten und Be
"schwerden." Die der Stadt Luzern zugefallenen Gefälle sind
in . 8 aufgeführt und es lautet dieser . bezüglich der Zölle
folgendermaßen:
"d. Zölle. Bei Abtretung der eigentlichen Zölle oder Droits
"de Douane an den Staat werden angegen der Gemeinde als
"Munizipalgegenstände vorbehalten:
"1. In der Suft das Lagergeld oder die sog. Zentnergebühr,
"welche sich auf 2 2/9 Btz. beläuft;
"2. Das Waggeld ebenfalls in der Sust, in 5/9 Btz. bestehend;
"3. Die Sust- oder Kaufhausrechte von den Reissäcken etc.,
"sowie sie von Alters her für ihre Bewahrung und Versicherung
"bezogen worden;
"4. Die kleinen Gefälle der Stadt, als: Standgelder, die
"Hauslöhne im Kornhaus, das Waggeld vom Anken, die Haus
"löhne vom Gemüßhaus, die Haus- und Wagenlöhne im Werch
"oder Flachshaus, die Gebühren auf dem Viehmarkt.
"Künftige für die ganze Republik zu errichtende Gesetze oder
"Verordnungen über solche Abgaben werden dem Staate vorbe
"halten.
"Der Pfundzoll und die Thorzölle, welche andern wahren
"Zöllen gleichgeachtet werden, von der Stadt Luzern aber schon
"im Munizipalstande besessen waren, bleiben gleichwohl der Ge
"meinde Luzern so lange überlassen, als sie auch anderer Or
"ten sowohl in ehemals regierenden als Munizipalstädten den
"Gemeinden unbenommen bleiben."
Dagegen wurden "nebst den durch den Regierungswechsel an
die helvetische Republik allgemein übergehenden Souverainetäts
rechten, Regalien, Zöllen und andern hoheitlichen Gefällen und
Einkünften" als unwidersprechliches Nationalgut erklärt "alle
Liegenschaften, Gebäude, Abgaben, Einkünfte, Gefälle und Fonds,
welche in der Konvention nicht ausdrücklich als der Gemeinde
überlassenes Kommunalgut verzeichnet seien."
B. Durch die Mediationsakte wurden den Kantonen ihre Gü
ter zurückgegeben und, da das Gesetz vom 3. April 1799 bis
dahin nicht hatte vollzogen werden können, in Art. 4 des letz
ten Abschnittes bestimmt, es solle für jede Stadt ein mit ihren
örtlichen (Munizipal-) Ausgaben verhältnißmäßiges Einkommen
errichtet werden. Zur Untersuchung der Bedürfnisse der Muni
zipalitäten und Bestimmung der für die Wiedererrichtung ihres
Einkommens nöthigen Fonds wurde eine Kommission, die sog.
Liquidationskommission, niedergesetzt. In Erfüllung dieses Auf
trages erkannte die Kommission betreffend die Aussteuerung der
Stadt Luzern am 14. Herbstmonat 1803 zu Recht:
- Diejenige Uebereinkunft zur Sönderung und Anweisung
des Gemeindegutes der Stadt Luzern, welche den vierten Win
termonat des Jahres Achtzehnhundert zwischen dem damaligen
helvetischen Vollziehungsrath von der einen Seite und den Ab
geordneten der Gemeindekammer der Stadt Luzern von der an
dern Seite ist abgeschlossen worden, solle für alle kommenden
Zeiten bestätigt sein und unter keinerlei Vorwand dürfen ver
letzt werden, so daß dieselbe nach ihrem ganzen Inhalte in
Kräften verbleibe, wie sie unter heutigem Datum in dem Pro
tokoll der Liquidationskommission wörtlich eingetragen und theils
an die vormalige Verwaltungskammer, theils an die ehemalige
Gemeindekammer von Luzern ausgefertigt worden und in bei
den Archiven aufbewahrt ist.
- Durch die pünktliche Vollziehung der zwei vorstehenden
Verfügungen sollen dann aber auch alle Ansprachen der Stadt
Luzern an das noch vorhandene Vermögen des Kantons Lu
zern, jede Anforderung auf ein den Stadtbedürfnissen ange
messenes Einkommen für immer ausgeglichen, abgethan und be
seitigt sein, um so mehr, da die Stadtgemeinde Luzern sich be
stimmt und schriftlich erklärt hat, in Betrachtung der geringen
Hilfsquellen und des geschwächten Einkommens ihrer Kantons
regierung wolle sie sich mit jener Sönderungsübereinkunft und
Erläuterungen für alle Zeiten begnügen und auf eine beträcht
lichere Aussteuerung freiwillig Verzicht leisten, wiewohl sie zum
Ansuchen für eine solche nicht unberechtigt gewesen wäre.
- Die Urkunde über vorstehende Beschlüsse solle dreifach aus
gefertigt, die eine Seiner Exzellenz, dem Landammann der
Schweiz, die zweite den Hochgeehrten Herren Schultheiß und
Rath des Kantons Luzern, die dritte aber dem Gemeinderath
der Stadt Luzern, unter unsern Kommissionssiegel und mit
unsern Unterschriften zugestellt werden, damit durch sie der In
halt unserer Verfügungen, und der letztern stäte, ungekränkte
Vollziehung verbürgt und gewährleistet sei.
C. Am 20. Christmonat 1834 erließ der Große Rath des
Kantons Luzern ein Zollgesetz, welches einerseits folgende Be
stimmung enthielt: "Jede bisherige Zollberechtigung von Weg
"Brücken-, Thor-, Wasser- und Pflastergeldern hört mit Ein
"tritt der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung auf,"
und
anderseits in . 10 u. 31 die Suftgebühren, sowie die Gebüh
ren für Auf- und Abladen von Transitwaaren reduzirte. Durch
diese Zollverordnung hielt sich die Stadgemeinde Luzern in ihren
Zollrechtsamen verletzt und es entstand deshalb zwischen der
Stadt und dem Staate Luzern ein Prozeß, welcher durch schieds
gerichtliches Urtheil vom 9. März 1844 dahin erledigt wurde,
daß der Kanton pflichtig erklärt wurde, der Stadt für durch
das Zollgesetz vom 20. Christmonat 1834 theils der Stadtge
meinde wegerkannte theils geschmälerte Zölle eine Entschädi
gung von 30,911 Fr. zu leisten. In der Begründung dieses
Urtheils ist u. A. gesagt: Durch die Sönderungskonvention
. 8 lit. d seien der Stadtgemeinde Luzern als Munizipalge
genstände gewisse Gefälle vorbehalten worden. Dagegen behalte
der vorletzte Absatz des gleichen . auch dem Staate das allge
meine und unbeschränkte Recht künftiger für die ganze Republik
zu errichtender Gesetze über solche Abgaben vor und dieses Recht
sei bei Auflösung der helvetischen Republik im ganzen Umfange
auf den souverainen Stand Luzern als deren Rechtsnachfolger
in den Grenzen seines Territoriums übergegangen. Sofern nun
die obersten Landesbehörden von diesem Rechte nur insoweit
Gebrauch machen, daß die der Stadt zugesicherten Gerechtsame
derselben verbleiben und deren Gesammterträgniß dadurch trotz
der Herabsetzung der einzelnen Gebühren wegen Zunahme des
Verkehrs für das Stadt-Aerar nicht geschmälert werde, so könne
von einer Entschädigungsforderung für verlorene Gefälle ab
Seite der Stadtgemeinde gegen den Fiskus keine Rede sein.
Allein aus den Akten ergebe sich, daß durch die Einführung des
neuen Zollgesetzes und die darin enthaltene Abschaffung und
Herabsetzung der Gebühren die Stadtgemeinde eine Einbuße er
leide, für welche der Fiskus zur vollen Entschädigung anzuhal
ten sei.
D. Durch Art. 23 der Bundesverfassung vom 12. Herbstmo
nat 1848 wurde das Zollwesen als Sache des Bundes erklärt
und in Art. 24 dem Bunde das Recht eingeräumt, "die von
der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Land- und Wasser
zölle, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und an
dere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Ge
meinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, gegen
Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben." Von diesem
Rechte wurde durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 über
das Zollwesen Gebrauch gemacht und im 9. Abschnitt "Aufhe
bung der bisherigen Zölle" in Art. 56 bestimmt: "Alle im
Innern der Eidgenossenschaft mit Bewilligung der Tagsatzung
bestehenden Land- und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder,
verbindliche Kaufhaus-, Waag- Geleit- und andere Gebühren
dieser Art, mögen sie von Kantonen, Gemeinden, Korporationen
oder Privaten bezogen werden, hören, mit Ausnahme der vom
Bundesrath ausdrücklich zu bewilligenden, vom Bezug der neuen
Grenzzölle an gänzlich auf. Der Bundesrath hat in Betreff der
Entschädigungssumme mit den Kantonen in Unterhandlung zu
treten.... Den Kantonen liegt es hinwieder ob, alle Entschä
digungen an ihre Gemeinden, Korporationen oder Privaten für
solche Gebühren, die ihnen zugestanden hatten und die dann
aufgehoben wurden, zu leisten." Zur Deckung der aufgehobenen
Zölle und Gebühren wurde gemäß Art. 26 der Bundesver
fassung der Ertrag der Grenzzölle verwendet und zwar er
hielt jeder Kanton vier Batzen auf den Kopf seiner Bevölke
rung, sofern nicht nachgewiesen werden konnte, daß ein Kan
ton durch diese Entschädigung für den Ausfall nicht gedeckt
werde.
Da hiedurch auch die von der Stadt Luzern bisher im Kauf
hause bezogenen Gebühren aufgehoben wurden, stellte dieselbe
gemäß dem citirten Art. 56 des eidg. Zollgesetzes eine Entschä
digungsforderung an den Staat Luzern. Mit Botschaft vom 13.
Jänner 1851 stellte der Regierungsrath beim Großen Rathe den
Antrag, daß er ermächtigt werde, mit der Stadtgemeinde in Unter
handlung zutreten, indem er u. A. bemerkte: Es wäre überflüssig,
in eine Erörterung des Ursprungs und der rechtlichen Natur der
fraglichen Kaufhausgebühren weitläufig einzutreten, nachdem durch
ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil das Recht der Stadtge
meinde Luzern auf den Bezug der in Frage liegenden Gefälle
und die Pflicht des Staates zur Ersatzleistung ausgesprochen
ist. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Staate und der Stadt
gemeinde Luzern ist nach unserer Ansicht das nämliche, welches
dem durch das schiedsgerichtliche Urtheil vom 9. März 1844
beendigten Zollentschädigungsstreite zu Grunde gelegen, indem
es an demselben nichts ändert, als daß die Verordnung, welche
die Stadtgemeinde im Bezuge der ihr sr. Zt. zugestandenen
Gebühren beeinträchtigt von der gesetzgebenden Behörde der
Eidgenossenschaft ausgegangen ist.
Darauf ermächtigte der Große Rath am 17. Jänner 1851,
in Betracht, daß die Leistung einer Entschädigung von Seite des
Staates an die Stadtgemeinde Luzern, insoweit als die Entschä
digung in der dem Kanton Luzern aus der eidgenössischen Kasse
zufließenden Entschädigung begriffen sei, den Grundsätzen des
Rechts und der Billigkeit angemessen erscheine, den Regierungs
rath, mit der Stadtgemeinde in Unterhandlung zu treten, und
es kam sodann am 25. September 1851 ein Vertrag zu Stande,
dessen vier erste Artikel folgendermaßen lauten:
. 1. Der Kanton Luzern zahlt alljährlich in vierteljährli
chen gleichen Zahlungen dem Stadtrathe von Luzern, zu Hau
den der Gemeinde Luzern, für die durch die Sönderungsurkunde
vom 3. Wintermonat 1800 ihr zugesicherten und die Kaufhaus
ordnung vom 11. April 1849 ihr bestätigten Gebühren, welche
durch das eidgenössische Zollgesetz sind aufgehoben, beziehungs
weise fakultativ erklärt worden, eine Summe von 7500 Fr.
alter Währung.
. 2. Die mit dieser Entschädigungsleistung berührten Gebüh
ren sind:
- Sämmtliche im Kauf- und Ankenhause bis anhin bezoge
nen Gebühren, von welcher Art sie seien, oder unter welchem
Namen sie sind bezogen worden.
- Die Transitgebühren im Kaufhause.
. 3. Gegen diese Entschädigung leistet die Stadtgemeinde
auf jede weitere daherige Anforderung an den Staat förmlich
Verzicht.
. 4. Dieser Vertrag nimmt seinen Anfang mit dem 1. Ja
nuar 1851 und dauert so lange, als die dem Kanton Luzern
ab Seite der Eidgenossenschaft zuerkannte Entschädigung von
vier Batzen per Kopf für alle auf seinem Gebiete früher bezo
genen Zölle, Weggelder etc. ungeschmälert wirklich geleistet wird.
Sollte die von der Eidgenossenschaft dem Kanton Luzern zuge
sicherte Entschädigung in Zukunft geschmälert werden, so hört
die Gültigkeit dieses Vertrages auf, unter Wahrung der Rechte
jeder der beiden Theile.
E. Von 1852 bis 1874 wurde die vereinbarte Entschädigung
an die Stadtgemeinde Luzern regelmäßig geleistet. Nach Inkraft
treten der neuen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, welche
in Art. 30 bestimmt: "Der Ertrag der Zölle fällt in die Bun
deskasse. Die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen
für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder, Kaufhaus
und andere Gebühren dieser Art fallen weg," zog der luzerni
sche Große Rath mit dem 1. Jänner 1875 den Kredit für die
Entschädigung an die Stadtgemeinde Luzern zurück und verwei
gerte nicht nur die Ausbezahlung der vereinbarten Summe, son
dern auch prinzipiell jede weitere Entschädigung. Die Stadtge
meinde Luzern, welche sich durch diese Weigerung in ihren
Rechten verletzt fühlte, trat daher beim Bundesgerichte klagend
gegen den Staat Luzern auf, indem sie folgendes Rechtsbegeh
ren stellte:
"Der Regierungsrath des Kantons Luzern Namens des Staa
"tes Luzern soll verurtheilt werden, der Stadtgemeinde Luzern
"für die aufgehobenen beziehungsweise fakultativ erklärten Kauf
"haus- und Ankenhausgebühren und Kornhaustransitgebühren
"nach Mitgabe des Vertrages vom 25. September 1851 zu be
"zahlen:
"a. für das Jahr 1875
10,714 Fr. Cts.
10,714 " "
"b. für das Jahr 1876.
"c. für die drei ersten Quartale des
8,035 " 50 "
"Jahres 1877.
29,463 Fr. 50 Cts.
"Summa
"sammt Verzugszins.
"Eventuell:
"Der Regierungsrath des Kantons Luzern Namens des Staa
"tes Luzern solle verurtheilt werden, der Stadtgemeinde Luzern
"für die aufgehobenen beziehungsweise fakultativ erklärten Kauf
"haus- und Ankenhausgebühren und Kornhaustransitgebühren
"Entschädigung zu leisten.
Zur Rechtfertigung dieser Begehren führte Klägerin an:
- Es sei allerdings richtig, daß nach Art. 30 der neuen
Bundesverfassung der Ertrag der Zölle in die Bundeskasse
falle und nicht mehr, wie früher, zur Entschädigung der Kan
tone für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder, Kauf
haus- und andern Gebühren dieser Art verwendet werde. Allein
es sei unrichtig, daß damit der Anspruch der Stadtgemeinde Lu
zern auf die jährliche Entschädigung von 10,714 Fr. dahin ge
fallen sei; denn für die weggefallene Zollentschädigung habe
der Kanton Luzern von der Eidgenossenschaft durch die neue
Bundesverfassung ein Aequivalent dadurch erhalten, daß der
Bund die Militärlasten, welche bis dahin von den Kantonen
noch haben getragen werden müssen, auf sich genommen habe.
Der Art. 20 gedachter Verfassung erkläre den gesammten Mi
litärunterricht und die Bewaffnung als Bundessache und setze
fest, daß den Kantonen die Kosten für Beschaffung der Beklei
dung und Ausrüstung vergütet werden sollen. Dadurch erwachse
für den Kanton Luzern ein finanzieller Gewinn, der
größer sei, als der Verlust, welchen dieser Kanton durch das
Wegfallen der Zoll- und Postentschädigung und der halben Mi
litärpflichtersatzsteuer erlitten habe.
Die Zollentschädigung des Kantons Luzern habe
nämlich nach dem sr. Zt. zwischen der Eidgenossenschaft und
dem Kanton Luzern abgeschlossenem Zollauslösungsvertrag im
Verhältniß von 4 Batzen per Kopf nach der Volkszählung
von 1838 jährlich betragen 49,808 Fr. 40 Cts. a. W.
oder
72,705 Fr. Ets.
n. W.
Die Postentschädigung habe sich
nach dem Durchschnitt der Jahre 1871,
55,603 " "
1872 und 1873 belaufen auf.
Und die Hälfte des Rohertrages der
Militärpflichtersatzsteuer habe
im Jahre 1872 betragen.
31,315 " "
159,623 Fr. Cts.
Zusammen
Die Ausgaben des Kantons Luzern
für den Militärunterricht, Bewaffnung
und Bekleidung dagegen haben sich im
Jahre 1872 nach Abzug der eidgenössi
schen Vergütungen für Besammlung und
Entlassung belaufen auf die Summe von 313,621 " "
Also Mehrausgaben
153,998 Fr. Cts.
Mit Ausnahme von Uri, Graubünden, Tessin, Wallis und
Basel-Stadt haben alle Kantone durch die Centralisation des
Militärwesens finanziell gewonnen. Den vier zuerst genann
ten Kantonen sei der Verlust durch eine in der Bundesverfas
sung selbst bestimmte Entschädigung vergütet worden ( . 30 der
Bundesverfassung), und Basel-Stadt habe in Anwendung des
Art. 1 der Uebergangsbestimmungen auf dem Wege der Bun
desgesetzgebung einen angemessenen Ersatz erhalten. (Vide Bot
schaft des Bundesrathes über Vollziehung des Art. 1 lemma 2
der Uebergangsbestimmungen der revidirten Bundesverfassung
vom 24. August 1874 und Bundesbeschluß vom 18. März 1875.)
Von einer eigentlichen Schmälerung der dem Kanton Lu
zern früher zugekommenen Zollentschädigung könne also keine
Rede sein.
2. Gesetzt aber, eine Schmälerung der Zollentschädigung des
Kantons Luzern wäre wirklich eingetreten und damit der Ver
trag zwischen Staat und Stadt Luzern vom 25. September
1851 dahingefallen, so würde daraus nicht folgen, daß der Kan
ton Luzern der Stadtgemeinde Luzern für die aufgehobenen
Kaufhaus- und Ankenhausgebühren und Kornhaus-Transitgebüh
ren keine Entschädigung zu leisten habe; denn in Art. 4 des
Vertrages vom 25. September 1851 seien für diesen Fall die
Rechte der Stadt Luzern gewahrt worden und diese
Rechte müßten prinzipiell anerkannt werden. Durch die neue
Bundesverfassung sei Art. 56 des eidgenössischen Zollgesetzes
nicht aufgehoben worden. Nach Art. 2 der Uebergangsbestim
mungen seien nur diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen
Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und
Gesetze außer Kraft getreten, welche mit der neuen Bundesver
fassung im Widerspruche gestanden seien. Zwischen den
gedachten bundesgesetzlichen Bestimmungen und der neuen Bun
desverfassung bestehe aber nicht der mindeste Widerspruch.
Allerdings sei das Entschädigungsrecht, welches die
Kantone nach der frühern Bundesverfassung und den beiden
Bundesgesetzen über das Zollwesen vom 30. Juni 1849 und
27. August 1851 für die aufgehobenen Zölle, Weg- und Brücken
gelder etc. gegen den Bund gehabt haben, durch die neue Bun
desverfassung aufgehoben worden. Allein damit sei nicht gesagt,
daß auch die gesetzliche Entschädigungspflicht der Kantone
gegenüber ihren Gemeinden, Korporationen und Privaten dahin
gefallen sei. Im Gegentheil ergebe sich aus den Revistonsver
handlungen, daß man fortwährend und unwidersprochen von
der Ansicht ausgegangen sei, daß die Entschädigungs
pflicht der Kantone gegen ihre Gemeinden, Korpo
rationen und Privaten fortdauern werde, wenn
auch das Entschädigungsrecht der Kantone gegen
den Bund dahinfalle. (Siehe Protokoll über die Verhand
lungen des Nationalrathes, betreffend Revision der Bundesver
fassung von 1871 und 1872, pag. 103, 106, 353, 379, 383,
384, 385 und Protokoll von 1873 und 1874 pag. 88.)
Die gesetzliche Entschädigungspflicht des Kantons
Luzern gegenüber der Stadtgemeinde Luzern bestehe also grund
sätzlich jedenfalls noch in voller Kraft.
Daß die Stadtgemeinde Luzern nach der Konvention zur
Sönderung des Staats- und Gemeindegutes vom 4. Winter
monat 1800 und der revidirten Kaufhausordnung vom 7. Sep
tember 1848 und 11. April 1849 Kaufhaus- und Ankenhaus
gebühren und Kornhaus-Transitgebühren zu fordern das Recht
gehabt habe, und daß diese Gebühren durch die eidgenössische
Zollgesetzgebung und durch den Beschluß des Regierungsrathes
des Kantons Luzern vom 28. Januar 1850 aufgehoben wor
den seien, stehe außer Zweifel.
Regierung und Großer Rath des Kantons Luzern haben die
Berechtigung der Stadtgemeinde Luzern zum Bezug der
fraglichen Gebühren und die Pflicht des Kantons Luzern
zur Entschädigung für die Aufhebung desselben
nicht nur durch den Vertrag vom 25. September 1851 that
sächlich, sondern auch in den diesem Vertrag vorgehenden Ver
handlungen, Botschaft des Regierungsrathes und Beschluß des
Großen Rathes, ausdrücklich anerkannt.
Auch das schiedsgerichtliche Urtheil vom 9. März 1844 ent
halte eine unzweifelhafte Anerkennung der Gerechtsame der Stadt
Luzern zum Bezuge einer Sustgebühr und der Pflicht des Staa
tes, der Stadtgemeinde den Schaden zu ersetzen, welcher ihr
durch Schmälerung dieser Gefälle verursacht worden sei.
Dazu komme endlich noch, daß die Stadtgemeinde Luzern
durch die Aussteuerungsurkunde vom 14. Herbstmonat 1803
die feierliche Versicherung und Garantie erhalten habe, daß das
ihr durch die Konvention vom 4. November 1800 zugesicherte
Vermögen "unter keinerlei Vorwand verletzt werden dürfe," viel
mehr die stäte ungekränkte Vollziehung der durch die Aussteuer
ungsurkunde bestätigten Konvention verbürgt und gewährleis
tet sei."
F. Die Regierung des Kantons Luzern trug auf Abweisung
der Klage an, im Wesentlichen unter folgender Begründung:
- Es werde bestritten, daß der Bund den Kantonen an der
Stelle der frühern Zollentschädigungen ein Aequivalent ausrichte,
und speziell die klägerische Berechnung mit Bezug auf den Kan
ton Luzern als unrichtig erklärt, indem dieselbe bei Weitem
nicht alle Faktoren berücksichtige. Die Aenderung der Bundes
verfassung hinsichtlich des Militärwesens habe vielmehr für den
Kanton Luzern den Effekt, daß die Staatskasse jährlich eine
Einbuße von 128,400 Fr. mache. Der Kanton habe vor 1874 eine
durchschnittliche Ausgabe für das Militärwesen von 262,500 Fr.
gehabt, während sie seit 1874 190,000 Fr. betrage. Dafür seien
aber seit 1874 folgende Einnahmsquellen versiegt:
Cts.1. Postentschädigung
46,300 Fr.
- Zollentschädigung
72,705 " 32 "
- Verehelichungsgebühren
26,000 " "
- Militäruntersuchungstaxen
3,400 " "
- Militärpflichtersatz (die Hälfte)
52,500 " "
Summa...200,900 Fr. 32 Cts.
Dazu stehe der Ausfall des Ohmgeldes in Aussicht und habe
der schweizerische Nationalrath bereits den Bezug der Geldkon
tigente beschlossen.
Uebrigens könnte die Entlastung des kantonalen Fiskus hin
sichtlich der Militärausgaben niemals ein Grund sein, ein Recht
der Stadtgemeinde Luzern auf Fortbezahlung der Entschädigung
anzunehmen, da zwischen den beiden Verhältnissen absolut kein
Zusammenhang bestehe.
- Es werde aber auch die prinzipielle Entschädigungspflicht
des Kantons gegenüber der Stadt Luzern verneint. Es sei un
richtig, daß in der Bundesverfassung die Entschädigungspflicht
der Kantone vorbehalten worden sei. Im Gegentheil sei ein
Antrag, dem Art. 41 B. V. beizusetzen: "Die Ansprüche der
Gemeinden und Korporationen, an welche bis dahin von den
Kantonen solche Entschädigungen ausgerichtet wurden, bleiben
den letztern gegenüber vorbehalten," verworfen worden. Ent
scheidend seien in Betreff der Frage über die fortdauernde Gül
tigkeit der Verpflichtung des Kantons zur Ausrichtung der Ent
schädigung an die Stadt Luzern folgende Gesichtspunkte:
a. Der Vertrag vom 25. September 1851 enthalte die Be
stimmung, daß er so lange dauere, als dem Kanton Luzern
von der Eidgenossenschaft die Entschädigung von 4 Batzen per
Kopf bezahlt werde. In Folge Einführung der neuen Bundes
verfassung sei die Bedingung, unter welcher der Vertrag dahin
falle, eingetreten und die Stadt nicht mehr befugt, aus jenem
Vertrage etwas zu fordern.
b. Frage es sich demnach, ob das Recht der Stadtgemeinde
aus andern Gründen bestehe, so müsse festgehalten werden, daß
die Obligation des Bundes an die Kantone und der Kantone,
die Entschädigungen an die Gemeinden zu leisten, ein staats
rechtlicher Begriff sei. Daraus ergebe sich, daß das Rechtsver
hältniß nicht auf dem Bestand eines zweiseitigen Rechtsgeschäf
tes, sondern auf dem souveränen Willen des Staates beruhe,
der sich in der Gesetzgebung manifestire. Diesen Willen könne
er nach Gutdünken ändern, die Verfassung und Gesetzgebung
revidiren. Und wenn er bei Revision Staatsangehörige schä
dige, so folge daraus nicht die Rechtspflicht eo ipso, daß der
Staat dafür aufzukommen habe. Im Jahre 1874 habe der
Bund die Entschädigungspflicht aufgegeben und mit der Ver
pflichtung des Bundes gegen die Kantone sei auch die Obliga
tion der letztern an die Gemeinden beseitigt worden.
Die Anerkennungen des Regierungsrathes und Großen Ra
thes fußen lediglich auf dem Rechtsboden, welcher durch die
Bundesverfassung von 1848 und das Zollgesetz von 1849 ge
schaffen worden sei, und dauern daher auch nur so lange, als
jene Satzungen selbst. Das schiedsrichterliche Urtheil vom
9. März 1844 beziehe sich auf die kantonale Zollgesetzgebung
von 1834.
Daß die Aussteuerungsurkunde vom Jahre 1803 eine Pflicht
des Kantons im Sinne der Klage begründe, werde bestritten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das erste Rechtsbegehren der Klägerin, daß der Kanton
Luzern zur Bezahlung von 10,714 Fr. per Jahr verpflichtet
werde, beruht auf dem Vertrage vom 25. September 1851.
Nun ist aber die rechtliche Wirksamkeit dieses Vertrages ge
mäß . 4 desselben auf die Zeitdauer beschränkt, als die dem
Kanton Luzern ab Seite der Eidgenossenschaft zuerkannte Ent
schädigung von 4 Batzen per Kopf für alle auf seinem Gebiete
früher bezogenen Zölle, Weggelder etc. ungeschmälert wirklich ge
leistet wird. Die Bezahlung der Entschädigung von 4 Batzen
per Kopf seitens der Eidgenossenschaft an den Kanton Luzern
bildet somit die wesentliche Voraussetzung der Gültigkeit jenes
Vertrages, mit deren Aufhören der Vertrag selbst dahin fällt,
und frägt sich sonach, ob, wie beklagtischerseits behauptet wird,
seit 1. Jänner 1875 jene Voraussetzung weggefallen sei.
- Diese Frage muß bejaht werden. Die Bezahlung jener
Entschädigung seitens des Bundes an die Kantone beruhte auf
dem Fact. D. angeführten Art. 26 der Bundesverfassung von
1848, wonach jeder Kanton für die nach Art. 24 ibidem auf
gehobenen Gebühren aus dem Ertrage der Grenzzölle vier Batzen
auf den Kopf seiner Bevölkerung erhalten sollte. Diese Verfas
fungsbestimmung ist in der neuen Bundesverfassung von 1874
nicht mehr enthalten. Vielmehr bestimmt dieselbe in Art. 30,
daß der Ertrag der Grenzzölle in die Bundeskasse falle und die
den Kantonen bisher für Zölle und zollartige Gebühren be
zahlten Entschädigungen aufhören.
Wäre zwar den Kantonen für diese Entschädigungen ein di
rektes und vollständiges Aequivalent geboten worden, so könnte
in Frage kommen, ob nicht der Vertrag vom 25. September
1851, trotzdem er ausdrücklich die fortdauernde Bezahlung der
frühern verfassungsmäßigen Entschädigung zu seiner Voraus
setzung hat, gleichwohl noch in Rechtskraft sich befinde. Allein
ein solches direktes Aequivalent haben die Kantone nicht erhal
ten, worüber weiter unten noch zu sprechen ist. Die erste Rechts
frage muß sonach verneint werden.
- Was die zweite Rechtsfrage betrifft, so ist allerdings mit
der Erlöschung des Vertrages vom 25. September 1851 keines
wegs jeder Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Auf
hebung der in . 2 ibidem aufgeführten Gebühren gegen den
Staat Luzern ohne Weiters untergegangen. Denn der Vertrag
wahrt in . 4 a. E. für den Fall seines Aufhörens ausdrück
lich die Rechte beider Theile und ist sonach zu untersuchen, ob
auch abgesehen von jenem Vertrage eine Entschädigungspflicht
des Kantons gegenüber der Stadtgemeinde Luzern bestehe.
- Die Grundlage des klägerischen Begehrens bildet nun die
Sönderungskonvention vom 3. November 1800 und die Urkunde
der bestätigten Aussteuerung der Stadt Luzern vom 14. Herbst
monat 1803, durch welch' letztere jene Konvention von der durch
die Mediationsakte aufgestellten Liquidationskommission für alle
kommenden Zeiten bestätigt worden ist. Nach diesen Urkunden
sind der Stadtgemeinde Luzern zugeschieden resp. derselben "als
Munzipalgegenstände vorbehalten" worden die Sust und das
Lagerhaus der Kaufmannsgüter, sammt allen Ge
fällen, wie solche in . 8 lit. d Ziffer 1 3 aufgeführt sind.
Diese Gefälle, die als Lagergeld, Zentnergebühr, Waggeld, Sust
und Kaufhausrechte bezeichnet werden, scheinen dabei nicht als
eigentliche Zölle, sondern als mit den betreffenden Anstalten ver
bundene Gefälle betrachtet worden zu sein. Hiefür spricht sowohl
der . 1 der Sönderungskonvention: "Der Gemeinde Luzern ver
"bleiben eigenthümlich.... die nachfolgenden Kassen, Anstalten,
"Güter und Gebäude, sammt allen Zubehörden, Gefäl
"len" u. s. w., als auch der Eingang und der Schluß des
. 8 lit. d verbis "bei Abtretung der eigentlichen Zölle an
"den Staat werden dagegen der Gemeinde als Munizi
"palgegenstände vorbehalten," und "der Pfundzoll und die
"Thorzölle, welche anderen wahren Zöllen gleich geach
"tet werden....bleiben gleichwohl der Gemeinde Luzern so
"lange überlassen" u. s. w. In der That stellen sich denn auch
jene Gebühren mehr als Gegenwerth für Dienstleistungen der
betreffenden städtischen Anstalten dar, die nur deshalb verbind
lich, obligatorisch waren und daher einen zollähnlichen Charak
ter hatten, weil zu Gunsten jener Anstalten ein Zwangs
oder Bannrecht bestand, zu Folge dessen die Benutzung dersel
ben obligatorisch war.
Allein mögen nun jene Gefälle als eigentliche Zölle oder nur
als Gebühren oder Gefälle der Stadt zu betrachten sein, so steht
jedenfalls soviel fest, daß sie, beziehungsweise die diesfallfigen
Regalien, im Jahre 1800 resp. 1803 bei Sönderung des Staats
und Gemeindegutes der Stadtgemeinde Luzern zugeschieden wur
den und somit unbestreitbar Gegenstand des Stadtvermögens
bildeten.
5. Da nun aber die diesfallsigen Berechtigungen der Stadtge
meinde, wie bekanntermaßen alle dergleichen in Handen von Ge
meinden oder Korporationen befindlichen Regalien, ihre Quelle im
öffentlichen Rechte hatten und auf besonderer Verleihung (Privi
legium) der Staatsgewalt beruhten, so konnten sie auch jederzeit,
sobald ihre Fortexistenz mit den öffentlichen Interessen in Wi
derspruch gerieth, aufgehoben, beziehungsweise die Verleihung
zurückgezogen werden, wobei es beim Gesetzgeber stand, ob er
jene Rechte ohne oder gegen Entschädigung aufheben wolle. Als
Mitte der dreißiger Jahre durch die Gesetzgebung des Kantons
Luzern theils eine Aufhebung theils eine Schmälerung der Ge
fälle verfügt wurde, verurtheilte das bestellte Schiedsgericht, wel
ches gemäß dem Schiedsvertrag nach Recht und Billigkeit zu ur
theilen hatte, den Kanton zur Entschädigung, weil das Schieds
gericht es für gerecht und billig fand, daß der Stadtgemeinde
für den Eingriff in ihre Rechte eine Entschädigung zukomme.
Ebenso räumte die Bundesverfassung von 1848 dem Bunde
nur das Recht ein, die von der Tagsatzung bewilligten und an
erkannten Zölle u. s. w. gegen Entschädigung aufzuheben,
und so erhielt auch die Klägerin aus der vom Bunde an den Kan
ton Luzern entrichteten Schadloshaltung durch den Vertrag vom
25. September 1851 ihren verhältnißmäßigen Antheil. Eine
Anerkennung der kantonalen Behörden, daß auch für den Fall,
als die bundesgemäße Entschädigung nicht weiter bezahlt würde,
die Entschädigungspflicht des Kantons gegen die Stadt Luzern
fortdauere, ist in keiner Weise erfolgt. Denn wenn auch der Re
gierungsrath von Luzern, nachdem sämmtliche verbindlichen Kauf
hausgebühren u. s. w. durch die Bundesverfassung von 1848
aufgehoben worden waren, hinsichtlich der an die Stadgemeinde
Luzern jährlich zu bezahlenden Entschädigung in seiner Bot
schaft vom Jänner 1851 auf des schiedsrichterliche Urtheil Be
zug nahm, so hat dagegen der Große Rath in seiner Schluß
nahme keineswegs hierauf abgestellt, sondern eine Entschädi
gungspflicht gegenüber der Stadtgemeinde Luzern ausdrücklich
nur für so lange anerkannt, als die Eidgenossenschaft selbst die
Kantone diesfalls entschädige, und wurde der Vertrag vom 25.
September 1851 wirklich auch nur in diesem beschränkten Sinne
abgeschlossen.
Vielmehr muß anerkannt werden, daß, da die Aufhebung der
jenigen Gefälle, für welche die Klägerin Ersatz fordert, nicht
durch die kantonale Gesetzgebung, sondern durch die Bundes
verfassung erfolgte, und besondere Vertragsverhältnisse bezüglich
derselben (wie z. B. im Falle Chessel gegen Wallis, bundes
gerichtl. Entscheidungen Bd. II, S. 354 ff.) zwischen den Liti
ganten nicht existiren, der Kanton Luzern nur insofern zur
Schadloshaltung der Stadtgemeinde Luzern verpflichtet werden
kann, als er entweder für die durch die Sönderungskonvention
resp. die Aussteuerungsurkunde an die Stadt zugeschiedenen Ge
fälle eine Garantie übernommen hat oder ihm selbst seitens der
Eidgenossenschaft eine Entschädigung für dieselben geleistet wird.
Nun trifft aber weder die eine noch die andere Voraussetzung zu.
6. Eine Garantie, daß auf den Fall, als jene Gefälle durch
Gesetze oder Dekrete des Bundes aufgehoben oder vermindert
würden, der Stadt Luzern eine Entschädigung geleistet werden
solle, ist weder in der Sönderungskonvention noch in der Aus
gegentheils wird in der Sönder
steuerungsurkunde enthalten;
ungsurkunde, da wo von den der Stadtgemeinde als Munizi
palgegenstände zugeschiedenen Zöllen und Gefällen die Rede ist,
noch ausdrücklich beigefügt: "künftige für die ganze Republik
"zu errichtende Gesetze oder Verordnungen über solche Abga
"ben werden dem Staate vorbehalten." Die von der Klägerin
angerufenen Bestimmungen jener beiden Urkunden sind lediglich
Bekräftigungsformeln, aus denen die behauptete Garantie durch
aus nicht gefolgert werden kann.
7. In der Bundesverfassung von 1848 ist allerdings, wie
bereits angeführt, dem Bunde nur das Recht eingeräumt, die
Zölle u. s. w. gegen Entschädigung aufzuheben. Allein diese
Entschädigung ist nicht in einer einmaligen Loskaufssumme ge
leistet worden, sondern es wurde den Kantonen aus dem Ertrag
der Grenzzölle ein alljährlicher Ersatz gegeben, gestützt auf
welchen dann auch der Kanton Luzern gemäß Art. 56 des eid
genössischen Zollgesetzes der Stadt Luzern eine jährliche Ent
schädigung von 7500 Fr. entrichtete. Mit dem Wegfall des all
jährlichen Ersatzes an den Kanton hört auch dessen Verpflich
tung zur Schadloshaltung der Stadtgemeinde Luzern auf. Denn
daß der Art. 56 des eidgenössischen Zollgesetzes keinen andern
Sinn hat und haben kann, als den, daß die bundesgemäße
Entschädigung den Gemeinden, Korporationen und Privaten
urch Vermittlung der Kantone geschehen solle, geht einer
eits aus dem mehrerwähnten Art. 24 der Bundesverfassung,
wornach dem Bunde das Recht der Aufhebung der Zölle und
die Pflicht zur Entschädigung der bisherigen Berechtigten zusteht,
und andererseits aus dem Berichte des Bundesrathes vom
7. April 1849 zu dem Entwurfe des Bundesgesetzes über das
Zollwesen hervor, wo gesagt ist: "daß die Entschädigung an
Gemeinden, Korporationen und Privaten nicht direkt vom Bunde
ausgehen soll, sondern durch Vermittlung der betreffen
den Regierungen, versteht sich wohl von selbst."
8. Wie bereits hervorgehoben, hat nun in der That die neue
Bundesverfassung von 1874 in Art. 30 den Ertrag der Zölle
ganz der Bundeskasse zugewiesen und die bisher den Kantonen
bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg- und
Brückengelder, Kaufhaus- und andere Gebühren ausdrücklich
aufgehoben. Freilich behauptet Klägerin, daß den Kantonen und
zwar speziell auch dem Kanton Luzern durch Uebernahme der
Militärlasten seitens des Bundes ein Aequivalent zugekommen
sei und daher trotz des oben citirten Art. 30 der Bundesver
fassung nicht gesagt werden könne, daß die Aufhebung der in
Art. 24 der alten Bundesverfassung aufgeführten Zölle und Ge
bühren seit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung ohne
Entschädigung geschehen, beziehungsweise mit diesem Zeitpunkte
der Ersatz für aufgehobene Zölle u. s. w. dahingefallen sei. In
der That läßt sich nicht leugnen, daß die Aufhebung der Zoll
entschädigungen in gewissen Beziehungen zu der Uebernahme
der Militärlasten steht und daß dies Verhältniß in Art. 1 der
Uebergangsbestimmungen zu der neuen Bundesverfassung Aus
druck gefunden hat, indem dort gesagt ist: "In Betreff der Ver
wendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen
Verhältnisse unverändert, bis der Uebergang der bis jetzt von
den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich voll
zieht. Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu
bewirken, daß denjenigen Kantonen, für welche die durch Art.
20 (Centralisation des Heerwesens), 30 (Aufhebung der Zoll
entschädigung), 36 (Aufhebung der Postentschädigung) und 42e
(Pflicht der Kantone, die Hälfte des Bruttoertrages der Mili
tärpflichtersatzsteuer dem Bunde abzugeben) herbeigeführten Ver
änderungen im Gesammtergebnisse eine fiskalische Einbuße zur
Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vol
len Umfange, sondern nur allmälig während einer Uebergangs
periode von einigen Jahren erwachse." Gestützt auf diese Be
stimmung wurde dann dem Kanton Baselstadt, welcher nach
den Untersuchungen des Bundesrathes allein eine Einbuße er
litt, und zwar jährlich von 164,000 Fr., durch Bundesbe
schluß vom 18. März 1875 eine Entschädigung von 300,000 Fr.
in 5 Jahresraten von 120,000 Fr., 80,000 Fr., 50,000 Fr.,
30,000 Fr. und 20,000 Fr. zugesprochen, während der Bun
desrath ein für alle Mal nur den Betrag von 164,000 Fr.,
zahlbar in vier Jahresraten von je 41,000 Fr., hatte ausfol
gen wollen. Indessen ergiebt sich doch sowohl aus dem Wort
laut des Art. 1 der Uebergangsbestimmungen, als aus dem
gegen Baselstadt eingeschlagenen Verfahren, daß bei Erlaß der
neuen Bundesverfassung keineswegs beabsichtigt war, den Kan
tonen ein wirkliches Aequivalent für die aufgehobenen Zölle
und Postentschädigungen zu gewähren; vielmehr verhält sich
die Sache in That und Wahrheit so, daß die Aufhebung jener
Entschädigungen mehr nur für den Bund einen theilweisen Er
satz für die Uebernahme der Militärlasten bilden, beziehungs
weise die Mittel zur Bestreitung der Militärausgaben verschaf
fen sollte und so die Centralisation des Heerwesens insoweit bei
er Aufhebung jener Entschädigungen bestimmend war, als man
fand, daß die letztere in Folge der erstern auch kein materielles
Unrecht enthalte.
Daß aber der Bund befugt war, bei Aenderung der Verfas
sung die nach der bisherigen Verfassung den Kantonen zukom
menden jährlichen Entschädigungen wegfallen zu lassen, bezie
hungsweise die Bundesgesetzgebung bei Revision der Verfassung
nicht an die diesfallsigen Bestimmungen der frühern Verfassung
(Art. 24 und 26) gebunden war, kann keinem begründeten
Zweifel unterliegen und wird auch klägerischerseits anerkannt.
So hat denn auch die Bundesversammlung schon im Jahre
1850 bei Anlaß der Genehmigung der vom Bundesrathe mit
den Kantonen über die Zollabtretungen und daherige Entschä
digung abgeschlossenen Konventionen in der Ratifikationsformel
das Recht der Gesetzgebung ausdrücklich gewahrt, und ist zu
dem ein solcher Vorbehalt auch in der Sönderungskonvention
( . 8 lit. d lemma 2), wie schon erwähnt, selbst enthalten.
9. Trotzdem daher möglicherweise, zur Zeit wenigstens, der
Kanton Luzern, ungeachtet des Wegfalls der Zollentschädigung,
zufolge der Uebernahme der Militärlasten durch den Bund nicht
nur keinen Verlust erlitten, sondern sogar einen Gewinn ge
macht hat, so kann doch eine Rechtspflicht desselben zur Schad
loshaltung der Klägerin nicht als vorhanden erachtet werden.
Ob vielleicht eine moralische Pflicht hiezu bestehe, ist lediglich
der Erwägung und dem Ermessen der kantonalen Behörden an
heimzustellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.