- Urtheil vom 22. Februar 1878 in Sachen L. Roget
und Comp. gegen Liquidationsmasse der
Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern.
A. Durch Vertrag vom 5. November 1873 übernahmen die
Brüder Jules, Jos. und Aug. Favre in Genf von der Eisen
bahngesellschaft Bern-Luzern die Ausführung des Unterbaues
des Looses Nr. 8 bei Littau, bestehend in der Strecke von Kilo
meter 45,800 bis zum Zimmereggtunnel. In diesem Vertrage
wurde u. A. bestimmt:
- Die Ausführung der übernommenen Arbeit soll bis zum
- September 1874 vollendet sein und auf diesen Zeitraum an
nähernd gleichmäßig vertheilt werden, so daß jeden Monat ca. 1/12
der ganzen Arbeit ausgeführt werde.
Im Verspätungsfalle werden den Uebernehmern von ihrem
Verdienst für jede Woche der Verspätung nach dem festgesetzten
Termine 2000 Fr. abgezogen ( . 3).
- Die Unternehmer erhalten während des Baues, auf Grund
der von der Bauleitung aufgestellten approximativen Urkunden,
monatliche Abschlagszahlungen im Betrage von ca. 9/10 des
Werthes ihrer Arbeiten.
Nach erfolgter Abrechnung einzelner Bauobjekte steht es der
Direktion frei, bis zur definitiven Abrechnung sämmtlicher Ver
trags-Gegenstände, einen Zehntel des Betrages der Abrechnun
gen als Garantie zurückzubehalten.
Nach erfolgter definitiver Abrechnung sämmtlicher Vertrags
arbeiten findet die Auszahlung des Restes der Forderung der
Unternehmer, abzüglich der Kaution, statt ( . 5).
B. Als nun im Konkurse der Bern-Luzern-Eisenbahngesellschaft
Roget und Comp. in Genf, als Cessionare der Brüder Favre,
für Ausführung des Unterbaues auf Bauloos 8 eine Restforde
rung von 40,000 Fr. geltend machten, wies der Massaverwal
ter diese Ansprache ab, gestützt auf folgende Gründe: "Aus
den Akten ergebe sich, daß die Brüder Favre im Ganzen Arbei
ten ausgeführt haben im Betrage von 207,310 Fr. 26 Cts.
An Abschlagszahlungen haben sie er
halten
175,580 " "
bleibe Rest
31,730 Fr. 26 Cts.
Hiezu für gelieferte Wuhrnägel
1,015 " "
32,745 Fr. 26 Cts.
Dieser Forderung werde aber eine Ge
genforderung gegenüber gestellt:
a) Konventionalstrafe laut . 3 des
Vertrages, 35½ Wochen Verspätung
à 2000 Fr. 70,572 Fr. Cts.
b) Entschädigung
an die Zwingge
meinde Blatten
2,587 11
Summa 73,159 Fr. 11 Cts.
so daß die Brüder Favre noch heraus
schulden.
40,413 Fr. 85 Cts."
C. Gegen diesen Entscheid ergriffen Roget und Comp. den
Rekurs an das Bundesgericht. Sie stellten das Begehren, daß
die in Rechnung gesetzte Konventionalstrafe von 70,572 Fr. ge
strichen, eventuell angemessen herabgesetzt und demgemäß der an
gefochtene Entscheid abgeändert werde.
Zur Begründung dieses Begehrens führten Rekurrenten an:
- Die Gesellschaft habe sich mit der Erfüllung ihrer eigenen
Verpflichtungen gegenüber den Unternehmern im Verzuge befun
den, indem sie nach dem Vertrage verpflichtet gewesen sei, den
selben monatliche Abschlagszahlungen von 9/10 des Werthes der
Arbeiten zu leisten, so daß die zurückbehaltene Garantiesumme
höchstens 20,731 Fr. betragen sollte, während sie nach der eige
nen Aufstellung des Hrn. Massaverwalters auf 31,731 Fr. sich
belaufe.
- Sodann werde bestritten, daß eine erhebliche Verspätung
in der Ausführung des 8. Baulooses eingetreten sei. Dasselbe
sei mit Ausnahme einer verhältnißmäßig sehr kurzen Strecke
auf der Seite Luzern schon im Herbst 1874 vollendet und von
da hinweg durch die Gesellschaft übernommen, beziehungsweise
benutzt worden. Die eingetretene Verspätung aber rühre haupt
sächlich daher, daß unvorhergesehene außerordentliche Terrain
schwierigkeiten das Vorrücken der Arbeiten verzögert haben. Dazu
komme, daß die von der Eisenbahngesellschaft gegen die Brüder
Favre als Unternehmer des Zimmereggtunnels angeordnete Exe
kution auch auf den Fortbetrieb der Arbeiten am 8. Bauloos
ungünstig eingewirkt habe.
3. Abgesehen hievon habe sich die Gesellschaft mit ihren eige
nen Arbeiten und insbesondere mit der Ausführung des von ihr
in Regie betriebenen Zimmereggtunnels dermaßen im Rückstande
befunden, daß eine allfällige Säumniß in der Uebergabe des 8.
Baulooses ihr ganz und gar keinen Nachtheil gebracht habe. Die
Unternehmer dieses Looses haben daher nie daran denken kön
nen, daß eine Konventionalstrafe wegen angeblicher Verspätung
gegen sie geltend gemacht werde, zumal sie nie, weder mündlich
noch schriftlich, zur Beförderung ihrer Arbeiten angehalten wor
den seien. Die Gesellschaft habe auch bei keinem der übrigen
Unternehmer einen Abzug wegen Verspätung in Rechnung ge
bracht.
4. Ferner werde behauptet, daß der Uebernahmsvertrag in
Bern abgeschlossen worden sei, und daß nach der bernischen Ge
setzgebung die Gültigkeit einer derartigen Stipulation über Kon
ventionalstrafe nirgends vorgesehen sei.
5. Jedenfalls könne der Gesellschaft nicht gestattet werden,
die Konventionalstrafe in einem so ruinösen Umfang in An
wendung zu bringen, wie es hier versucht werden wolle, indem
die als Konventionalstrafe geforderte Summe ungefähr den drit
ten Theil der Gesammtleistung der Unternehmer für das 8. Bau
loos ausmache. Selbst nach dem Wortlaute des . 3 des Ver
trages könne die Gesellschaft die Konventionalstrafe nur in so
weit geltend machen, als es das jeweilige Restguthaben vom
Verdienste betreffe. Hierin liege also zugleich die Grenze,
über welche hinaus eine allfällige Konventionalstrafe nicht gel
tend gemacht werden könne.
D. Die Massaverwaltung der Eisenbahngesellschaft Bern-Lu
zern trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf die
selbe erwiederte:
Ad 1. Diese Behauptung sei unrichtig. Die Abschlagszahlun
gen seien regelmäßig und rechnungsmäßig geleistet worden bis
zu dem Zeitpunkte, wo durch die Renitenz und Säumniß der
Unternehmer die Ausführung des Vertrages in Frage gestellt
worden sei und die Konventionalstrafe zu laufen begonnen habe.
Da es sich nun ergebe, daß die Konventionalstrafe den Rech
nungssaldo von 31,730 Fr. um mehr als das Doppelte über
steige, so könne von einem Verzuge der Gesellschaft nicht die
Rede sein. Allein selbst abgesehen hievon sei die Differenz zwischen
20,000 Fr. und 31,000 Fr. mit Rücksicht auf die gesammte Bau
summe nicht so groß, daß sie nicht in dem Rahmen des circa
aufginge, welches vor dem 9/10 stehe. Die Brüder Favre haben
denn auch die Abschlagszahlungen stets unbeanstandet und ohne
jede Reklamation angenommen. Endlich dürfe nicht übersehen
werden, daß unvollendete Arbeiten keineswegs gleichwerthig mit
vollendeten seien und daher der Schluß von dem endlich festge
stellten Saldo auf die Proportion der Abschlagszahlungen un
richtig und unstatthaft erscheine.
Ad 2. Der Bauvertrag unterscheide nicht zwischen erheblichen
und unerheblichen Verspätungen; übrigens seien die diesfälligen
Behauptungen der Rekurrenten unrichtig und ebenso unbegrün
det sei die Behauptung, daß unvorhergesehene außerordentliche
Terrainschwierigkeiten die Verspätung verursacht haben. Die Ar
beiten auf dem Bauloose 8 seien nicht nur nicht auf das be
stimmte Datum, 1. September 1874, sondern überhaupt nie
fertig gestellt worden. Dies gelte besonders von dem Einschnitt
51,600. Die daherige Vervollständigung resp. Verbesserung der
Arbeit der Gebrüder Favre sei zum Theil erst in Liquidations
kosten ausgeführt worden. Die Anfangs August 1874 angeord
nete Exekution am Zimmereggtunnel habe die Brüder Favre in
keiner Weise am gehörigen Betriebe der Arbeiten am 8. Loose
gehindert.
Ad 3 werde die Behauptung, daß die Unternehmer nie ge
mahnt worden seien, bestritten. Mit den übrigen Unternehmern
haben gütliche Abmachungen stattgefunden und habe die Gesell
schaft nicht die enormen Schädigungen erfahren, wie mit den
Brüdern Favre, insbesondere als Uebernehmer des Zimmeregg
tunnels. Daß der Regiebau den formidabeln Rückstand der Brü
der Favre, welche monatlich statt 100 nur 48 Laufmeter Tun
nel ausgeführt haben, nicht einzuholen oder zu beseitigen ver
mocht, liege auf der Hand; allein daraus erwachse den Brüdern
Favre für das 8. Bauloos um so weniger ein Entschuldigungs
grund, als speziell durch die Nichtvollendung des Einschnittes
51,600 der Gesellschaft ein bedeutender und ganz selbständiger
Schaden dadurch entstanden sei, daß man nicht durch diesen
Einschnitt zum Zimmereggtunnel habe fahren und damit die dor
tigen Arbeiten fördern können.
Ad 4. Daraus, daß die bernische Gesetzgebung, welche aller
dings hier maßgebend sei, die Konventionalstrafe nicht erwähne,
folge nicht, daß solche nicht rechtsgültig und verbindlich stipu
lirt werden könne. Konventionalstrafen seien vielmehr im Kan
ton Bern so bekannt wie anderswo.
Ad 5. Die geforderte Konventionalstrafe stehe in keinem Ver
hältnisse zu dem enormen Schaden, welcher der Gesellschaft aus
der Säumniß der Brüder Favre entstanden sei. Die Interpre
tation, welche Rekurrenten dem . 3 des Vertrages geben, sei
falsch. Zu derselben gebe weder der . 3 noch der . 5 ibidem
Veranlassung, da der . 3 schlechtweg ein Abzug von 2000 Fr.
per Woche Verspätung ausspreche und die bestellte Kautions
summe von 12,500 Fr. gar keinen Sinn hätte, wenn der Ab
zug das Restguthaben nicht übersteigen dürfte. Daß unter dem
Ausdrucke Verdienst nicht der für Dritte ganz unbekannte Netto
gewinn, sondern das Guthaben der Unternehmer verstanden sei,
liege auf der Hand.
E. Den Parteien wurden folgende Beweise auferlegt:
- Den Rekurrenten:
a. Daß die übernommenen Arbeiten des Baulooses Nr. 8
mit Ausnahme einer kleinen Strecke auf der Seite Luzern schon
im Herbst 1874 vollendet gewesen und von da an von der Ge
sellschaft übernommen resp. benutzt worden seien;
b. Daß die Verspätung bei Vollendung der übernommenen
Arbeiten hauptsächlich durch unvorhergesehene außerordentliche
Terrainschwierigkeiten verursacht worden sei.
- Der Rekursbeklagten:
Daß die Brüder Favre wegen Verspätung ihrer Arbeiten auf
dem Bauloos Nr. 8 wiederholt gemahnt worden seien.
F. Die Rekurrenten beriefen sich zur Leistung der ihnen auf
erlegten Beweise auf Zeugen und Expertise.
Nach vorgenommener Zeugeneinvernahme wurden die Exper
ten, unter Aufstellung bestimmter Fragen, beauftragt, gestützt auf
die Aussagen der Zeugen, die Zahlungslisten, Tag- und Wo
chenrapporte u. s. w. ihr Gutachten über die streitigen Punkte
abzugeben, und es ging dasselbe im Wesentlichen dahin:
I. Die nach dem 31. Oktober 1874 von den Gebrüdern Favre
auf der Strecke von dem Uebergang bei der Station Littau auf
wärts ausgeführten Arbeiten haben bis zum 22. Dezember gl.
Is. gedauert, und diejenigen auf der Strecke abwärts von
dem genannten Uebergang bis zum 5. Mai 1875.
II. Die Ende Oktober 1874 auf der obern Strecke gegen
Malters noch rückständigen Arbeiten haben das Legen des Ober
baues und die regelmäßige Fortsetzung dieser Arbeit nicht gehin
dert. Die Verzögerung, die hierin entstanden, sei nicht sowohl
dem Zustande des Unterbaues als dem ungenügenden Vorrathe
von Schienen u. s. w. zuzuschreiben.
III. Aus den Profilen, Situationsrapporten u. s. w. er
gebe sich, daß die Beschotterung und Legung des Oberbaues auf
der Station und im Einschnitt von Littau von Ende Oktober
1874 an möglich gewesen wäre und daß man diese Arbeit ohne
Unterbruch bis zu Kilom. 51,640 hätte fortführen können. Von
diesem Punkte an bis zum Ende des Looses sei die Beschotte
rung und die Legung des Oberbaues erst vom 25. März 1875
an möglich gewesen.
IV. Der Augenschein, die Aussagen der Zeugen u. s. w. ha
ben zur Gewißheit ergeben, daß der Einschnitt bei Littau Schwie
rigkeiten geboten habe. Die thonige und wasserreiche Beschaffen
heit des Terrains habe ohne Zweifel sowohl vermehrte Ausga
ben als größern Zeitaufwand erfordert. Immerhin können aber
diese Schwierigkeiten nicht als außerordentliche bezeichnet werden.
Abgesehen von der Härte eines Theiles der angetroffenen Schich
ten, welche die Anwendung von Minen erheischt habe, haben die
Schwierigkeiten hauptsächlich in dem Vorhandensein von Wasser
und schlüpfriger, zu Erdstürzen geneigter Schichten bestanden.
Mit Hülfe rationeller zur richtigen Zeit angebrachter Entwäs
serungen wäre wahrscheinlich die Ausführung des Einschnittes
ohne rechtliche Hindernisse möglich gewesen.
Nun ergebe sich allerdings, daß während der Arbeit die nö
thigen Vorrichtungen zur Wegschaffung des Wassers nicht getrof
fen worden seien. Diese Vorrichtungen können in zwei Katego
rien getheilt werden, nämlich in
a. diejenigen, welche durch die Unternehmer gemacht werden,
um ihre Arbeit zu erleichtern, und in der Ableitung des Was
sers durch Abzugsgraben (Rigolen), Coulissen und dergl. be
stehen;
b. diejenigen, welche einen definitiven und permanenten Cha
rakter haben und deren Nothwendigkeit sich in der Regel erst
während der Arbeit ergebe, wenn die erstern sich als ungenü
gend erweisen, und welche in Entwässerungsanlagen (drainage),
Steingerinnen u. s. w. bestehen. Diese letztern seien die wahren
Entwässerungsvorrichtungen.
Nun scheinen nach den Aussagen der Zeugen von den Ge
brüdern Favre Einrichtungen der erstern Art getroffen worden
zu sein; dieselben haben aber nicht genügt und hätten daher
durch Vorrichtungen der zweiten Art vervollständigt werden sol
len. Diese letztern, eigentliche Entwässerungen, seien in den Ab
hebungskosten nicht inbegriffen, denn sie seien in der Preisserie
besonders aufgeführt. Die Entwässerungsarbeiten hätten daher
von der Gesellschaft besonders angeordnet werden sollen. Dies
sei aber nach den Akten nicht geschehen.
Nach Ansicht der Experten hätten die Unternehmer einen Theil
der Schwierigkeiten durch vorsorgliche Entwässerungsvorrichtun
gen vermeiden können; aber diese Vorrichtungen hätten zur rech
ten Zeit auf dem Wege der Exekution von der Gesellschaft vor
geschrieben und von derselben bezahlt werden sollen.
In diesem Falle wäre es bei gehöriger Vermehrung der Be
triebsmittel möglich gewesen, den Einschnitt wenn auch nicht zu
vollenden, so doch bis zum 1. September 1874 soweit auszu
führen, daß der Oberbau hätte gelegt werden können. Da den
Schwierigkeiten nicht vorgebeugt worden fei, so haben sie die Inne
haltung der gesetzten Frist verhindern müssen und ein Hinderniß
gebildet, welches ohne außerordentliche Mittel nicht habe über
wunden werden können.
V. Die Konfiguration des Terrains, seine zerrissene und hü
gelige Form, wie die Vegetation hätten bei forgfältiger Prüfung
sowohl die Gesellschaft als die Unternehmer wenigstens theilweise
die Schwierigkeiten, den Andrang des Wassers und die Wahr
scheinlichkeit von Erdstürzen, voraussehen lassen sollen. Dies sei
aber der Gesellschaft vollständig entgangen, indem sie in ihrem
Devis beim Einschnitt von Littau nur von Erde und Molasse
spreche und keinerlei Entwässerung in Aussicht nehme.
Am 21. März 1874 noch, nachdem die Gesellschaft selbst 3274
Kubikmeter beim Einschnitte abgehoben und die Brüder Favre
245 Arbeitstage dort verwendet gehabt haben, nehme der Bericht
der Gesellschaft für den größten Theil des Einschnittes Felsen
an und sei es daher nicht zum Verwundern, daß die Brüder
Favre sich nicht von vornherein auf eine ausnahmsweise Beschaf
fenheit des Terrains eingerichtet haben, sondern diese ihnen eben
so wie der Gesellschaft entgangen sei.
G. Von den einvernommenen Zeugen erklärte Sektionsinge
nieur V., daß die Brüder Favre wiederholt schriftlich und münd
lich zur Vollendung ihrer Arbeiten gemahnt worden seien und
zwar namentlich nach Ablauf des vertraglich festgesetzten Ter
mines. Vorher seien sie nicht gerade gemahnt, aber doch auf die
sen Termin aufmerksam gemacht worden.
H. Da der Massaverwalter den das Guthaben der Brüder
Favre vom 8. Loose überschießenden Betrag der Konventional
strafe durch einen zweiten Entscheid vom 16. Dezember 1876 an
deren Guthaben vom Zimmereggtunnel in Abrechnung gebracht
hatte, ergriffen Roget und Comp. auch gegen diesen Entscheid
den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie bestritten, daß nach
bernischem Rechte eine solche Kompensation zulässig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es frägt sich im vorliegenden Falle lediglich, ob die
Massaverwaltung der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern als
Vertreterin der letztern berechtigt sei, wegen nicht rechtzeitiger
Vollendung des von den Brüdern Favre zur Ausführung des
Unterbaues übernommenen 8. Looses der Eisenbahnlinie Lang
nau-Luzern eine Konventionalstrafe zu fordern und eventuell wie
hoch dieselbe anzusetzen sei. In allen übrigen Punkten ist der
Entscheid des Massaverwalters anerkannt.
2. Nun haben die Rekurrenten, was die Statthaftigkeit der
Konventionalstrafe an sich betrifft, gegen dieselbe eingewendet:
a. daß das örtliche, nämlich bernische Recht, nach welchem das
vorliegende Schuldverhältniß beurtheilt werden müsse, die Gül
tigkeit der Verabredung einer Konventionalstrafe nicht vorsehe, und
b. die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern selbst in Erfüllung
des Vertrages in Verzug gewesen sei, indem sie die vereinbarten
monatlichen Abschlagszahlungen nicht vollständig geleistet habe.
Beide Einwendungen sind indeß unbegründet.
Ad a ist zwar richtig, daß als örtliches Recht der Obligation
das bernische Recht erscheint und daß wenigstens das bernische
Civilgesetzbuch eine Bestimmung über Konventionalstrafen nicht
enthält. Daß aber dem bernischen Rechte Konventionalstrafen nicht
unbekannt sind, geht z. B. aus Art. 18 des Gesetzes über die Aktien
gesellschaften vom 27. November 1860 hervor, wo die Festsetzung
derselben gegen solche, welche ausstehende Aktieneinzahlungen nicht
rechtzeitig leisten, ausdrücklich gestattet ist und nur zu deren Rechts
gültigkeit verlangt wird, daß sie schon in den Statuten ange
droht seien. Es kann daher daraus, daß das bernische Civilge
setzbuch dieses Verstärkungsmittel der Verträge nicht ausdrücklich
aufführt, um so weniger geschlossen werden, daß der Verabredung
einer Konventionalstrafe keine civilrechtliche Wirksamkeit zukomme,
als nach Art. 684 des bernischen C. G. B. jede mögliche und
erlaubte Leistung Gegenstand eines Vertrages sein kann und nun
die Stipulation einer Konventionalstrafe in der bernischen Ge
setzgebung nirgends verboten ist.
Ad b ist vorerst zu beachten, daß . 5 des Vertrages den Un
ternehmern keineswegs monatliche Zahlungen von 9/10 des Wer
thes ihrer Arbeiten zuspricht, sondern dahin lautet, daß die Un
ternehmer auf Grund der von der Bauleitung aufgestellten ap
proximativen Urkunden monatliche Abschlagszahlungen von
circa neun Zehntel erhalten. Von einem Verzuge der Gesellschaft
könnte daher jedenfalls nur insofern gesprochen werden, als die
geleisteten Abzahlungen nicht ungefähr 9/10 des Werthes der Ar
beiten nach den von der Bauleitung aufgestellten approxima
tiven Urkunden ausmachen würden. Allein eine solche Behaup
tung haben Rekurrenten nicht einmal aufgestellt, und wenn nun
dazu berücksichtigt wird, daß nach den Akten während der Aus
führung der Arbeit von den Brüdern Favre niemals eine Re
klamation wegen ungenügender Zahlung erhoben worden ist, so
dürfte daraus sattsam hervorgehen, daß dieselben keinen Grund
gehabt haben, sich über Nichterfüllung der Vertragspflichten sei
tens der Eisenbahngesellschaft zu beklagen, sondern die von letz
terer geleisteten Abschlagszablungen dem . 5 des Vertrages, wie
derselbe von beiden Seiten aufgefaßt worden ist, entsprochen ha
ben. Es bedarf demnach die Frage, ob die Brüder Favre berech
tigt gewesen seien, wegen nicht gehöriger Entrichtung der Ab
schlagszahlungen den vertraglich festgesetzten Termin zu überschrei
ten, ohne sich dem vereinbarten Abzuge auszusetzen, keiner Unter
suchung.
3. Was nun die weitern Einwendungen der Rekurrenten an
belangt, daß nämlich:
a. eine erhebliche Verspätung in der Ausführung des 8. Bau
looses nicht eingetreten sei und soweit eine solche vorliege, die
selbe von unvorhergesehenen außerordentlichen Terrainschwierig
keiten herrühre;
b. die Gesellschaft mit ihren eigenen Arbeiten sich im Rück
stande befunden und daher die Verzögerung in Ausführung des
8. Looses derselben keinen Nachtheil gebracht habe, auch die Brü
der Favre nie zur Beförderung ihrer Arbeiten angehalten wor
den seien,
so ergibt sich aus den Akten:
Ad a. daß der Unterbau des 8. Looses mit dem 1. Septem
ber 1874 hätte vollendet sein sollen, daß aber die Legung des
Oberbaues auf der Strecke zwischen der Station Littau und dem
Zimmereggtunnel erst vom 25. März 1875 an möglich geworden
ist und die Arbeiten auf dieser Strecke überhaupt bis zum 5.
Mai 1875 gedauert haben. Außerordentliche Terrainschwierigkei
ten sind nach dem Gutachten der Experten nicht vorhanden ge
wesen, wohl aber haben die Arbeiten deßhalb eine Verzögerung
erlitten, weil die zur Ableitung des Wassers nöthigen Vorrich
tungen nicht rechtzeitig erstellt worden sind, worüber weiter un
ten noch zu sprechen ist. Daß die von der Eisenbahngesellschaft
gegen die Brüder Favre als Unternehmer des Zimmereggtunnels
angeordnete Exekution auch auf die Arbeiten am 8. Loose hem
mend eingewirkt habe, ist eine gänzlich unerwiesene und offenbar
unrichtige Behauptung.
Ad b ist die Frage, ob die Gesellschaft mit ihren Arbeiten an
dem genannten Tunnel im Rückstande sich befunden habe oder
nicht, für den vorliegenden Prozeß um so mehr vollständig un
erheblich, als ja von vornherein für jenen Tunnel ein anderer,
weiter hinausgerückter Vollendungstermin angenommen worden
war. Denn während der Unterbau am 8. Loose mit dem 1. Sep
tember 1874 vollendet sein sollte, war für den Tunnel eine Frist
von 18 Monaten vom 28. August 1873 an angesetzt. Zudem
steht nach dem schiedsgerichtlichen Urtheile vom 2. August 1876
fest, daß die Brüder Favre auch bei jener Unternehmung sich
bedeutend im Rückstande befunden haben, indem ihnen gerade
wegen dieses Umstandes ein Abzug von 50,000 Fr. an ihrer
Verdienstsumme gemacht worden ist, und steht es demnach den
Rekurrenten, als Cessionaren der Brüder Favre, nicht zu, aus
der Verzögerung jener Arbeit für sich Rechte herzuleiten. An Mah
nungen an die Brüder Favre zur Beförderung der Arbeiten am
8. Loose hat es nach den Akten nicht gefehlt; übrigens bedarf
es solcher Mahnungen da, wo schon vertraglich ein bestimmter
Vollendungstermin festgesetzt worden ist, überall nicht, um den
Unternehmer in Verzug zu setzen.
4. Obgleich die Arbeiten der Brüder Favre am 8. Loose erst
mit dem 5. Mai 1875 vollständig vollendet worden sind, würde
es sich doch nicht rechtfertigen, die Konventionalstrafe für die
ganze Dauer vom 1. September 1874 bis 5. Mai 1876 zu be
rechnen, indem nach dem Gutachten der Experten der Stand je
ner Arbeiten vom 25. März 1875 an die ununterbrochene Le
gung des Oberbaues gestattete und daher anzunehmen ist, daß
durch die untergeordneten Rückstände der Eisenbahngesellschaft kein
irgendwie nennenswerther Nachtheil entstanden sei. Dagegen er
scheint die erst heute vorgebrachte Behauptung der Rekurrenten,
daß, da nach . 3 Abs. 2 des Vertrages jeden Monat ca. 1/12
der Arbeiten habe ausgeführt werden müssen, für die gänzliche
Ausführung derselben ein Zeitraum von 12 Monaten, somit bis
zum 1. November 1874, in Aussicht genommen gewesen sei, un
richtig, indem sie nicht nur dem entscheidenden ersten Satze des
. 3, sondern auch der ganzen bisherigen Darstellung der Rekur
renten selbst widerspricht.
5. Frägt es sich nun schließlich, ob die Verzögerung der Ar
beiten bis zum 25. März 1875 lediglich den Rekurrenten oder
wenigstens theilweise auch der Gesellschaft zur Last falle, so ist
diese Frage in letzterm Sinne zu beantworten. Wie bereits oben
bemerkt, hat bei dieser Verzögerung der Umstand mitgewirkt, daß
die Entwässerungsvorrichtungen nicht rechtzeitig und nicht in ge
nügendem Umfange getroffen wurden; diese Vorrichtungen sind
aber, wie das Expertengutachten überzeugend darthut, in den den
Brüdern Favre übertragenen Arbeiten nicht inbegriffen gewesen,
sondern hätten von der Gesellschaft besonders bezahlt und daher
auch speziell angeordnet werden sollen. Dies ist nicht geschehen
und trifft daher insofern auch die Gesellschaft ein Verschulden.
Dasselbe dürfte ungefähr gleich sein demjenigen der Unternehmer,
und erscheint es daher gerechtfertigt, wenn die von den Brüdern
Favre verwirkte Konventionalstrafe auf 29,000 Fr. festgesetzt wird,
indem zwischen dem 1. September 1874 und 25. März 1875
(Erw. 5) ein Zeitraum von 29 Wochen liegt und die Konven
tionalstrafe nach . 3 des Vertrages im Verspätungsfalle 2000
Fr. per Woche beträgt.
6. Hienach stellt sich die Abrechnung folgendermaßen:
Guthaben der Brüder Favre, resp. der
Rekurrenten
32,745 Fr. 26 Cts.
Davon ab:
a. Entschädigung an
die Zwinggemeinde
Blatten
2,587 Fr. 11 Cts.
b. Konventionalstrafe 29,000 " "
31,587 " 11 "
Bleibt ein Guthaben der Rekurrenten von 1,158 Fr. 15 Cts.
- Da somit die Konventionalstrafe die Verdienstsumme der
Brüder Favre vom 8. Bauloose nicht übersteigt, so ist auf die
diesfällige Einrede der Rekurrenten nicht weiter einzutreten und
fällt auch die Beschwerde über Verrechnung des Mehrbetrages
mit dem Guthaben der Brüder Favre aus der Uebernahme des
Zimmereggtunnels (Fakt. H) als gegenstandslos dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Den Rekurrenten steht als Rechtsnachfolger der Brüder
Jules, Joseph und Auguste Favre aus dem Vertrage vom 5.
November 1873 über Bauloos 8 eine Restforderung von eilf
hundert acht und fünfzig Franken fünfzehn Rappen zu. Mit der
Mehrforderung sind Rekurrenten abgewiesen.
- Eine Kompensation der Konventionalstrafe mit dem Gut
haben der Brüder Favre aus der Uebernahme des Zimmeregg
tunnels findet nicht statt, sondern es ist letztere im anerkannten
,779 Fr. 25 Cts. in das Schuldenverzeichniß
Betrage von 97
der Bern-Luzernbahngesellschaft aufzunehmen.
- Die Gerichtskosten sind jeder Partei zur Hälfte auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten sind weggeschlagen.