Urtheil vom 9. März 1878 in Sachen Müller.
A. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Schaffhau
sen vom 9. Oktober 1877 wurde Johannes Müller auf die
Klage des Rudolf Spieß, Gemeindrathspräsidenten in Uhwie
sen, der Ehrverletzung durch die Druckerpresse, verübt durch ein
im schaffhauserschen Intelligenzblatte vom 29. April 1877 er
schienenes Inserat, schuldig erklärt und zu sechs Wochen Gefan
genschaft sowie den Kosten verurtheilt.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Müller beim Bundes
gerichte aus dem Grunde der Inkompetenz der schaffhausenschen
Gerichte und weil er durch dieses Verfahren seinem verfassungs
mäßigen Richter (Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 57
der zürcherschen Verfassung) entzogen worden sei. Zur Begrün
dung dieser Behauptung führte Rekurrent an:
Er sei seinem verfassungsmäßigen Richter in doppelter Weise
entzogen worden und zwar erstens dadurch, daß sein Gemeinds
präsident ihn vor die Gerichte eines andern Kantons gezogen
habe, während nach . 753 und 754 des zürch. Ges. über die
Rechtspflege kein Zweifel bestehen könne, daß er ihn vor zür
cherischen Gerichten zu belangen gehabt habe.
Zweitens dadurch, daß auf diese Weise ihm das verfassungs
mäßige Recht, den Preßprozeß durch das Geschwornengericht
beurtheilen zu lassen (Art. 57 der zürch. Verfassung) entzogen
worden sei, da der Kanton Schaffhausen dieses volksthümliche
Gericht nicht kenne.
Drittens sei auch in Betracht zu ziehen, daß er auf diese
Weise der Rechtswohlthaten verlustig geworden sei, welche Art.
3 der zürch. Verfassung gerade im vorliegenden Falle geboten
haben würde.
Die Einrede, daß er durch seine in irriger Auffassung des
Art. 754 des cit. zürcherischen Gesetzes erfolgte Einlassung auf
die Klage vor erster Instanz den schaffhausenschen Gerichtsstand
prorogirt habe, könne nicht Stich halten, indem es wider die
allgemeine rechtliche Volksanschauung gehe, einem einfachen Bür
ger einen solchen leicht möglichen Irrthum zum unabwendbaren
Rechtsnachtheile werden zu lassen, und sodann weil sofort nach
erhaltener Rechtsbelehrung und vor dem Spruche der letzten
Instanz ganz energisch auf Korrektur des Versehens angetragen
worden sei.
C. Das Obergericht von Schaffhausen trug auf Abweisung
der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begrün
dung: Nach allgemeinen auch in der Praxis der Bundesbehör
den anerkannten Rechtsgrundsätzen sowohl, als auch nach . 754
des Gesetzes über die zürcherische Rechtspflege (welches übrigens
nur für das Gebiet des Kantons Zürich Geltung habe) stehe
bei Ehrverletzungen die Wahl zwischen dem Gerichtsstande der
Begehung und demjenigen des Wohnsitzes des Beklagten beim
Kläger. Ein Preßvergehen werde nun offenbar da begangen, wo
die Druckschrift gedruckt und ausgegeben oder versendet werde,
denn mit der Ausgabe oder Versendung der Schrift sei das Ver
gehen vollendet. Da nun das schaffh. Intelligenzblatt in Schaff
hausen gedruckt und ausgegeben werde, so sei die Preßinjurie
in Schaffhausen verübt worden, und habe Spieß das Recht ge
habt, den Rekurrenten vor den dortigen Gerichten zu belangen,
zumal auch das schaffh. Strafgesetz in seinen Bereich ziehe
"die im Gebiete des Kantons von In- und Ausländern ver
übten Verbrechen und Vergehen" und nach . 8 des schaffh.
Preßgesetzes die zuständige Gerichtsbehörde in Preßklagen von
Privaten für Verfasser und Theilnehmer diejenige sei, in deren
Gerichtskreis die eingeklagte Schrift herausgegeben, verlegt oder
gedruckt worden.
Eventuell habe Rekurrent dadurch, daß er sich auf die Klage
materiell eingelassen und bis zur Fällung des erstinstanzlichen
Urtheils von dem Rechte der Kompetenzbestreitung keinen Ge
brauch gemacht, auf diese Einrede verzichtet und den schaffhau
senschen Gerichtsstand anerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: