- Arteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1913
in Sachen Kugler Cie., bezw. deren Konkursmasse,
Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl.,
gegen Bertsch, Bekl., Widerkl. u. Ber Bekl.
- Nachlassstundung: Die Kompensation von erst nach der Stundungs
bewilligung entstandenen Forderungen des Gläubigers des Nachlass
schuldners mit Forderungen des Nachlassschuldners ist zulässig. -
- In der Berufungsinstanz kann der Konkurs einer Partei als neue
Tatsache nur zur Legitimation zur Berufung, nicht aber zur Er
gänzung des Klagefundaments berücksichtigt werden.
A. Der Beklagte ließ seine Börsengeschäfte (in der Haupt
sache Differenzgeschäfte) durch die Klägerin besorgen. Mit Report
anzeige vom 28. Oktober 1912 teilte die Klägerin dem Beklagten
mit, daß sie per Ende Oktober 20 Aktien der Gesellschaft für elek
trische Beleuchtung in Petersburg und 25 Aktien der rumänischen
Petroleumsindustrie Steaua Romana gekauft und an ihn per Ende
November verkauft habe. Am 26. Oktober 1912 stellte die Klägerin
ihre Zahlungen ein. Ihre sämtlichen noch laufenden Engagements
wurden gemäß den Bestimmungen der Zürcher Effektenbörse liqui
diert; so auch die dem Beklagten reportierten, genannten Titel. Mit
Zuschrift vom 25. November 1912 forderte die Klägerin den Be
klagten zur Zahlung eines Kontokorrentsaldos von 10,100 Fr.
60 Cts. auf. Da der Beklagte dieser Aufforderung keine Folge
leistete, stellte die Klägerin mit Klage vom 4. März 1913 die Rechts
frage: Ist der Beklagte schuldig, an die Klägerin 10,100 Fr.
60 Ets. nebst Zins zu 5 % seit 30. November 1912 zu bezahlen
und haften hiefür als Faustpfand 35 Aktien der A. G. Chocolat
Tobler in Bern? Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage
und widerklageweise unbeschwerte Herausgabe der von der Klägerin
als Faustpfand zurückbehaltenen 35 Aktien der Chokoladefabrik
Tobler. Der Klage hielt er eine Schadenersatzforderung wegen
Nichtlieferung der ihm auf Ende November verkauften Titel ent
gegen. Überdies machte er kompensationsweise zwei durch Abtretung
erworbene Forderungen im Betrage von 6147 Fr. 60 Cts. und
1257 Fr. geltend.
B. Mit Urteil vom 4. Juli 1913 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich die Widerklage abgewiesen und die Klage,
unter Kompensation mit den zwei an den Beklagten zedierten
Forderungen, für 2696 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 30. November
1912 zugesprochen.
Am 14. Juli 1913 wurde über die Klägerin, welche unter
dessen in Nachlaßunterhandlungen gestanden hatte, die am 2. Juli
zur Verwerfung des Nachlasses führten, der Konkurs eröffnet.
C. Gegen das Urteil des Handelsgerichtes hat die Konkurs
verwaltung der Klägerin die Berufung an das Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrage, es sei die Klage gutzuheißen und dem
gemäß der Beklagte zu verpflichten, 10,100 Fr. 60 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit 30. November 1912 an die Konkursmasse der
Klägerin zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Streitig ist nur noch die Frage, ob der Beklagte die beiden
durch Abtretung erworbenen Forderungen mit der Forderung der Klä
gerin verrechnen könne. Daß die Klägerin Schuldnerin dieser Forde
rungen sei, ist nicht bestritten. Dagegen ist die Kompensabilität an sich
in Abrede gestellt worden, weil die auf einem sogenannten Kontroll
heft beruhende Forderung von 6147 Fr. 60 Cts. nach den Be
stimmungen dieses Heftes, und das Kontokorrentguthaben von
1257 Fr. gemäß den allgemeinen Kontokorrentbedingungen der
Klägerin nicht fällig sei. Diese Einwendung erweist sich indessen,
abgesehen davon, daß sie vor der kantonalen Instanz nicht geltend
gemacht wurde, als unzutreffend. In den Bestimmungen des
Kontrollheftes ist nur gesagt, daß für Rückbezüge über 1000 Fr.
während 30 Tagen eine Kündigung von zwei bis vier Wochen
verlangt werden kann. Ebenso bestimmt Ziffer 5 der allgemeinen
Kontokorrentbedingungen , daß die Kontokorrentguthaben in der
Regel auf erstes Begehren hin zurückbezahlt werden und nur in
außerordentlichen Fällen die Zahlungsfrist auf ein bis sechs Monate
erstreckt werden kann. Um die Fälligkeit der Forderung aufzuhalten,
bedurfte es demnach zuerst eines bezüglichen Begehrens der Klägerin,
worüber in den Akten nichts enthalten ist. Unter diesen Umständen
ist es rechtlich bedeutungslos, ob der Beklagte die beiden Forde
rungen gekündet habe, oder nicht.
2. Zu untersuchen ist daher einzig, ob die Kompensation
wegen der von der Klägerin zur Zeit des Prozesses genossenen
Nachlaßstundung unstatthaft sei. Mit der Vorinstanz ist vorab
davon auszugehen, daß dem Gesetz nirgends zu entnehmen ist, daß
die Nachlaßstundung das Fälligwerden einer Forderung verhindert.
Art. 297 SchKG schließt nur die Anhebung oder Fortsetzung der
Betreibung gegen den Schuldner aus. Dagegen ist fraglich, ob die
Verrechnung für den Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen sei,
weil er durch die Abtretung erst nach der im November 1912
erfolgten Bewilligung der Nachlaßstundung Gläubiger der Klägerin
geworden ist. In dieser Beziehung nimmt die Vorinstanz eine
analoge Anwendung von Art. 213 Ziff. 2 SchKG auf den Nach
laßvertrag in der Weise an, daß seit der Stundungsbewilligung
entstandene, bezw. erworbene Gegenforderungen nicht zur Verrech
nung zuzulassen seien (vergl. auch Rechenschaftsbericht des Ober
gerichts Zürich, 1908, Nr. 379). Wenn die Vorinstanz die Kom
pensation trotzdem zugelassen hat, so geschah es nur aus dem Grund,
weil im vorliegenden Fall der Nachlaßvertrag verworfen wurde und
die Stundungsbewilligung dahinfiel. Allein die analoge Anwendung
des Art. 213 Ziff. 2 SchKG ist überhaupt als unstatthaft zu
erklären, wegen der Verschiedenheit der rechtlichen Wirkungen, die
der Konkurs und der Nachlaßvertrag auf das Vermögen des Ge
meinschulduers ausüben (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 298
N. 3, S. 436). Im Konkurse unterliegt dieses Vermögen, soweit
es nicht gemäß positiven Bestimmungen oder nach der Natur der
Sache der Exekution entzogen ist, dem Konkursbeschlag, kraft dessen
dem Gemeinschuldner die Verfügung über sein Vermögen entzogen
wird. Nach Art. 205 SchKG können Forderungen des Gemein
schuldners, auf die sich das Beschlagsrecht der Gläubiger erstreckt,
nicht mehr durch Zahlung an den Gemeinschuldner getilgt werden.
Anders verhält es sich dagegen beim Nachlaßvertrag. Hier besteht
kein Beschlagsrecht der Gläubiger auf das Vermögen des Gemein
schuldners. Die wirtschaftliche Existenz des Gemeinschuldners soll
nicht unterbrochen werden. Dem Gemeinschuldner ist nicht, wie im
Konkurs, die Verfügungsfähigkeit entzogen, sondern es ist nur ein
Verbot, gewisse Geschäfte vorzunehmen, aufgestellt (vergl. Art. 298
SchKG). Im Gegensatz zur entsprechenden Ordnung im Konkurs
kann hier ein Drittschuldner an den Nachlaßschuldner gültig be
zahlen. Ist dem Drittschuldner aber die Tilgung einer Forderung
des Nachlaßschuldners im allgemeinen frei gegeben, so kann er auch
seine Schuld auf dem Wege der Kompensation tilgen. Während
beim Konkurs die Kompensation gegen den Gemeinschuldner mit
nach dem Konkursausbruch erworbenen Forderungen eine Ver
fügung über Vermögen bedeutet, das zur Beschlagsmasse gehört
ist dies hier nicht der Fall. Es kann daher für die analoge An
wendung des Art. 213 SchKG auf den Nachlaßvertrag nicht geltend
gemacht werden, daß durch Kompensation mit seit der Stundungs
bewilligung entstandenen Forderungen der Drittschuldner, wie im
entsprechenden Falle beim Konkurs, auf Kosten der Nachlaßgläubiger
d. h. aus Vermögen, das zu ihrer Befriedigung bestimmt ist, besser
gestellt wird, als sie selber.
3. Da seit Erlaß des vorinstanzlichen Urteiles der Konkurs
über die Klägerin ausgebrochen ist, könnte es sich noch fragen, ob
die Verrechnung nicht auf Grund von Art. 214 SchKG anfechtbar
ist, m. a. W. ob die neue Tatsache des Eintrittes des Konkurses
berücksichtigt werden kann. Hierbei ist zwischen der prozeßrechtlichen
und materiellrechtlichen Bedeutung dieser neuen Tatfache zu unter
scheiden. Daß Tatumstände, die erst seit dem Erlaß des letztinstanz
lichen kantonalen Urteiles eingetreten sind, insofern sie das Prozeß
verhältnis der Parteien berühren, auch noch in der Berufungs
instanz zu berücksichtigen sind, kann nach Art. 85 OG, der auf
den Art. 75 Bundes ZPO verweist, nicht zweifelhaft sein (vergl.
auch Weiß, Die Berufung an das Bundesgericht in Zivilsachen,
S. 159 und 160, sowie die dort zitierten Entscheide des Bundes
gerichtes). Im vorliegenden Falle war daher hinsichtlich der Frage
der Legitimation der Berufungsklägerin zur Berufung auf die neue
Tatsache des Konkursausbruches über die Firma Kugler Cie.
Rücksicht zu nehmen. Anders verhält es sich dagegen, sobald der
Einfluß einer neuen Tatsache auf die materielle Entscheidung des
Prozesses in Frage kommt. Trotz Berücksichtigung der neuen Tat
sache für die Legitimation zur Berufung, darf in dieser Beziehung
der Konkurs der Firma Kugler Cie. nicht in Betracht gezogen
werden. Nach Art. 114 BV besteht das Ziel des Rechtsmittels
der Berufung in der Sicherung einheitlicher Anwendung der eid
genössischen Gesetze privatrechtlichen Inhaltes (vergl. AS 33 II
S. 32 ff., sowie Revue 21 S. 12 ff.). Danach erschöpft sich die
Befugnis des Berufungsrichters grundsätzlich in einer reinen revisio
in jure des angefochtenen Urteiles, was die Beschränkung der Kog
nition auf den dem kantonalen Urteile zu Grunde gelegten Tat
bestand bedingt. Auf diesem Boden steht denn auch Art. 57 OG,
da sich die letzte kantonale Instanz einer Verletzung des Bundes
rechtes nur durch rechtsirrtümliche Würdigung des ihr unter
breiteten Tatsachenmateriales schuldig machen kann. Hiemit in Über
einstimmung enthält das Gesetz in Art. a OG das absolute Ver
bot, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen. Ist aber die
Tatsache des über die Firma Kugler Cie. ausgebrochenen Kon
kurses nicht mehr zu berücksichtigen, so braucht nicht untersucht zu
werden, ob die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art. 214
SchKG (Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners usw.)
gegeben sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 1913 bestätigt.