- Arteil der I. Zivilabteilung vom 1. November 1913
in Sachen A.-G. Merkur, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Schwob, Kl. u. Ber. Bekl.
Untermiete, Art. 285 OR alt, 264 neu.
Der Hauptmieter darf dem Untermieter nur den vertragsmässigen Ge
brauch nach Art. 283 dOR einräumen.
Zuwiderhandlung durch Untervermietung von Lokalitäten seitens eines
Kolonialhauses an ein Kinematographentheater.
a) Zuspruch der Klage des Hauptvermieters gegen den Unterver
mieter auf vertragsmässige Benutzung der Mietsache und Un
terlassung des Missbrauches.
b) Schadensersatzforderung. Unanwendbarkeit der Grundsätze über
die Geschäftsführung ohne Auftrag und die einfache Gesellschaft.
Grundsätzliche Gutheissung der Forderung als Entschädigungs
forderung bei Aufrechthaltung des Vertrages. Schadenselemente
und Quantitativ.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 5. Juni 1913 hat der Appellationshof
des Kantons Bern, II. Zivilkammer, über die Klagebegehren:
- Die Beklagte sei schuldig anzuerkennen, daß ihr kein Recht
zusteht, die von dem Kläger gemieteten Lokalitäten im Hause
Nr. 27 Marktgasse Bern oder einen Teil derselben zum Betriebe
eines Kinematographentheaters in Untermiete zu geben.
- Es sei der Beklagten die Untermiete zum Betriebe eines
Kinematographentheaters in den genannten Lokalitäten zu ver
bieten.
- Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädi
gung von Fr. 100 per Tag seit 1. November 1909 bis zum
Tage, an welchem das Kinematographentheater aus dem Miet
lokal entfernt ist, zu bezahlen.
erkannt:
1..... (Beweisbeschwerden)
- Dem Kläger ist sein erstes Klagsbegehren zugesprochen.
- Demselben ist auch sein zweites Klagsbegehren zugesprochen
unter Androhung an die Beklagte der in 390 P vorgesehenen
Folgen im Widerhandlungsfalle.
- Dem Kläger ist auch sein drittes Klagsbegehren zugespro
chen in dem Sinne, daß ihm die Beklagte eine Entschädigung von
Fr. 6 per Tag vom 1. November 1909 hinweg bis zum Tage,
an welchem das Kinematographentheater entfernt wird, zu bezahlen
verurteilt wird; soweit dieses Klagsbegehren weitergeht, ist der
Kläger damit abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, es sei
das angefochtene Urteil in allen Teilen aufzuheben und es sei der
Kläger und Berufungsbeklagte mit sämtlichen Rechtsbegehren der
Klage abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diese Anträge erneuert; der Vertreter des Klägers hat Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt;
in Erwägung:
- Am 11. August 1907 schlossen der Kläger als Vermieter
und die Beklagte als Mieterin einen Mietvertrag über sämtliche Lo
kalitäten im Erdgeschoß und im 1. Stock des Hauses Marktgasse
Nr. 27 in Bern ab, mit der Bestimmung, daß die Mietsache in dem
jenigen Zustande, in dem sie sich gegenwärtig befinde, auf die Mie
terin übergehe. Der Mietzins wurde auf 15,000 Fr. per Jahr, der
Mietbeginn auf den 1. November 1909 und die Mietdauer auf
6 Jahre festgesetzt. Aus dem Vertrag sind ferner hervorzuheben
die Bestimmungen, daß der Wasserzins nur dann im Mietzins
inbegriffen sei, wenn die Mietsache bloß als Verkaufslokalitäten
von der Mieterin allein benützt werde; sollte die Mietsache noch
zu andern Zwecken, bei denen der Wasserkonsum größer wäre, so
z. B. als Crèmerie, Pâtisserie u. dergl. benützt werden, so habe
die Mieterin für den Wasserzins des Mehrkonsums aufzukommen
ebenso hätten allfällige Untermieter den Wasserzins für die von
ihnen benützten Räumlichkeiten an sich selbst zu tragen.
Der hintere, am Amthausgäßchen gelegene Teil des Erdgeschoßes
wurde am 23. April 1908 vom damaligen Mieter, Kaisers Kaffee
geschäft, bis zum 31. Oktober 1909 an den Inhaber eines Kine
matographentheaters, Preiß, untervermietet. Dabei verpflichtete sich
Preiß dem Hauseigentümer Schwob gegenüber zur Bezahlung einer
einmaligen Entschädigung von 3500 Fr. und zur Wiederherstellung
des früheren Zustandes auf den Antritt der Miete durch die
Beklagte (1. November 1909). Letztere Verpflichtung wurde nicht
erfüllt, obschon Schwob wiederholt darauf drang. Das Kinemato
graphentheater war am 15. November 1908, unter Mitwirkung
der Beklagten, von einem Landd in Winterthur erworben worden und
wurde ohne Unterbruch über den 1. November 1909 hinaus betrieben.
Untervermieterin war nunmehr die Beklagte; der Jahreszins wurde
auf 9500 Fr. bestimmt. Landd hatte den Kinematographen bis
15. November 1910 inne und trat ihn dann an Hipleh-Walt in
Zürich ab. Mit der vorliegenden, am 14. Mai 1910 eingereichten
Klage verlangt nun Schwob, daß der Beklagten die Untermiete an
ein Kinematographentheater verboten und die Beklagte verurteilt
werde, ihm eine Entschädigung von 100 Fr. per Tag vom 1. No
vember 1909 bis zum Tage der Entfernung des Kinematographen
zu bezahlen. Die Beklagte beantragte völlige Abweisung der Klage.
Diese wurde von der kantonalen Instanz in dem sub A hievor
angegebenen Umfange geschützt.
2. Nach dem zur Anwendung gelangenden Art. 285 alt
OR, der übrigens mit Art. 264 neu inhaltlich übereinstimmt, ist
der Mieter zur Untermiete berechtigt, unter der Voraussetzung,
daß dadurch nicht eine für den Vermieter nachteilige Veränderung
bewirkt wird ; ferner haftet der Mieter dem Vermieter dafür,
daß der Untermieter die Sache nicht anders gebrauche, als es dem
Mieter gestattet ist . Damit ist nicht gesagt, daß der Untermieter
nur denselben Gebrauch machen dürfe, wie der Hauptmieter, in dem
Sinne, daß die Untermiete nur zu dem bestimmten, dem Haupt
mieter eingeräumten Zweck gestattet sei. Der Sinn ist der, daß
der Hauptmieter dem Untermieter nur den vertragsmäßigen Ge
brauch nach Art. 283 aOR einräumen darf; handelt der Unter
mieter dieser Bestimmung zuwider, so ist der Untervermieter dafür
dem Hauptvermieter haftbar. (Vergl. Hafner, Komm. Anm. 2
und 4 zu Art. 285; Fick, Anm. 5 u. 10 zu Art. 264 neu;
etwas abweichend Oser, Anm. 2 zum näml. Art.). M. a. W.:
Der Gebrauch darf nicht, anderweitige Vereinbarung vorbehalten,
in einer Art und Weise und durch Leute ausgeübt werden, daß
die Abnutzung, Schädigung u. s. w. eine größere, andere wird
(Janggen, Sachmiete S. 93).
Der Kläger behauptet, die Untervermietung eines Teiles der
Mietlokalitäten an ein Kinematographentheater bewirke eine solche
nachteilige Veränderung der Mietsache. Für diese seine Behauptung
ist er beweispflichtig, wie denn auch nach einem allgemeinen Grund
satz der Beweislastverteilung Negatives nicht zu beweisen ist. Nach
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bewirkt nun der Be
trieb des Kinematographen in der Tat eine nachteilige Veränderung
der Mietsache im angegebenen Sinne. Die Beklagte wendet ein,
der Miet und damit auch der Verkaufswert der Liegenschaft sei
nicht etwa gesunken, sondern im Gegenteil bedeutend gestiegen.
Allein hierauf kommt es nicht entscheidend an. Festgestellt ist, daß
der Betrieb des Kinematographen die Feuersgefahr erhöht hat, was
auch in einer Zuschlagstaxe der kantonalen Brandversicherung zum
Ausdruck gelangt ist; daß ferner die Behauptungen des Klägers
über Erschwerung der freien Zirkulation im ganzen Hause größten
teils begründet sind; endlich daß das Mietobjekt durch den Betrieb
eines Kinematographen stärker in Anspruch genommen wird als
durch denjenigen eines Kolonialhauses, einer Crèmerie , Pâ
tisserie oder dergl., was der Experte ausdrücklich anerkannt hat.
Daß die Einrichtungen für den Kinematographenbetrieb eine außer
gewöhnliche Benutzung der Mietsache darstellen, die eine für den
Vermieter nachteilige Veränderung bewirkt, hat das Bundesgericht
schon in einem früheren Falle ausgesprochen, wo die Mieterin, ein
Konfektionsgeschäft, das gemietete Lokal ohne Bewilligung des
Hauptvermieters an ein Kinematographentheater weiter vermietet
hatte (Urteil vom 21. Oktober 1909 i. S. Goldschmidt gegen
Landd, Erw. 3). Nach alledem erweist sich die angefochtene Unter
miete als ein nach Art. 285 aOR unzulässiger, ungerechtfertigter
Gebrauch der Mietsache.
3. Die Einrede, daß der Kläger die streitige Untermiete
nachträglich genehmigt habe, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat
aktengemäß und daher für das Bundesgericht bindend festgestellt,
daß der Nachweis einer solchen Genehmigung nicht erbracht sei.
Betracht fallen hier insbesondere die verschiedenen Briefe des Klä
gers an die Beklagte. Etwas eigentümlich berührt es zwar, daß
der Kläger im Brief vom 7. Dezember 1909 der Beklagten mit
Anzeige bei der Polizei wegen ungenügender Einrichtungen für den
Kinematographenbetrieb drohte und durchblicken ließ, er würde mit
sich reden lassen; immerhin hat sich der Kläger auch hier aus
drücklich dagegen verwahrt, daß er mit dem Untermietsverhältnis
einverstanden sei. Unerheblich ist sodann, daß der Kläger den frü
heren Betrieb des Kinematographen gegen Entschädigung zugelassen
hatte. Das war sein freier Wille, den er ändern konnte, ohne die
Rechte der Beklagten zu verletzen. Maßgebend ist, daß er sich die
Entfernung des Kinematographen und die Wiederherstellung des
früheren Zustandes auf den Antritt der Miete durch die Beklagte
ausdrücklich ausbedungen hatte und wiederholt auf Erfüllung dieser
Verpflichtung drang. Da der Kinematograph indessen weiterbetrieben
wurde, forderte der Kläger dessen Inhaber gleich am 1. November
1909 mit gerichtlich bewilligter Notifikation auf, den Betrieb
einzustellen; gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, die Einstellung
zu veranlassen. Die Beklagte kann somit dem Kläger nicht die ex
ceptio doli entgegenhalten.
Danach sind die Klagebegehren 1 und 2 mit der Vorinstanz
als begründet zu erklären und die Berufung ist abzuweisen, soweit
sie hierauf Bezug hat. Denn der Vermieter ist bei einer Pflicht
verletzung durch den Mieter, wie sie hier vorliegt, nicht auf den
Rücktritt vom Vertrage nach Art. 283 Abs. 2 aOR beschränkt,
sondern er kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in erster Linie
auf Erfüllung, d. h. auf vertragsmäßige Benutzung der Mietsache
und Unterlassung des Mißbrauches, klagen und der Richter kann
das Verbot mit den durch das kantonale Prozeßrecht gegebenen
Exekutionsmitteln ausrüsten.
4. Zu prüfen bleibt das Klagebegehren 3, d. h. die Schaden
ersatzforderung. Mit diesem Begehren hat sich das Bundesgericht
nur soweit zu befassen, als es von der Vorinstanz gutgeheißen
worden ist, da der Kläger sich beim kantonalen Urteil beruhigt hat.
Die Vorinstanz geht davon aus, es liege eine ohne den Willen
des Klägers unternommene, objektive Geschäftsführung durch die
Beklagte im Sinne von Art. 473 aOR vor; der Kläger habe da
her grundsätzlich Anspruch auf die aus dieser Geschäftsführung ent
springenden Vorteile, bestehend in der Erzielung eines verhältnis
mäßig höheren Mietzinses. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich.
Der Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kann hier
aus folgenden Gründen nicht herangezogen werden. Einmal kann
bei unberechtigter Untermiete von der Besorgung eines Geschäftes
des Vermieters durch den Mieter schon begrifflich nicht die Rede
sein: der Mieter greift durch unberechtigte Untervermietung nicht in
das Vermögen des Hauptvermieters ein, er verfügt nicht darüber
kraft des Mietvertrages ist die rechtliche Verfügungsgewalt über
die Mietsache vom Vermieter auf den Mieter übergegangen, so daß
der Vermieter keine Geschäfte mehr darin führen kann. Der Unter
mieter führt denn auch kein objektiv fremdes Geschäft; auch zieht
er nicht aus dem Vermögen des Hauptvermieters Gewinn und es
liegt kein entsprechendes Armerwerden des Hauptvermieters vor.
dem von der Vorinstanz angerufenen Falle (BGE 34 II 694 ff.)
hat das Bundesgericht auf das Dienstverhältnis abgestellt und
den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ausdrücklich
abgelehnt. Im heutigen Falle liegen die Verhältnisse wesentlich an
ders. Die Beklagte ist nicht titellose Besitzerin; sie darf die Miet
sache grundsätzlich in ihrem eigenen Interesse ausnutzen, solange sie
nicht in die Rechtssphäre des Eigentümers übergreift. In jenem
Falle dagegen hatte der Dienstpflichtige das ihm anvertraute Be
triebsmaterial ohne Rechtsgrund zur selbständigen Gewinnerzielung
verwendet. Vollends unstichhaltig ist die Analogie der Schadener
satzklage bei Patentverletzung (BGE 35 II 659): hier erzielt der
Verletzer Gewinn aus widerrechtlicher Handlung. Die Vorinstanz
übersieht denn auch diese Unterschiede nicht, sie zieht aber daraus
nicht die richtigen Schlüsse. Wenn sie endlich auf die Analogie der
einfachen Gesellschaft abstellt und den von der Beklagten erzielten
Gewinn aus diesem Gesichtspunkt zur Hälfte dem Kläger zukommen
lassen will, so kann ihr auch darin nicht beigestimmt werden. Alle
diese Konstruktionen erscheinen als gezwungen und rechtlich nicht
haltbar; sie tragen dem Parteiwillen nicht Rechnung.
5. Die eingeklagte Schadenersatzforderung ist richtigerweise
als eigentliche Entschädigungsforderung, bei Aufrechterhaltung des
Vertrages, aufzufassen (vergl. Oser, Anm. 3 d zu Art. 261
neu OR). Auf die angebliche Erhöhung des Verkaufswertes der
Liegenschaft kommt auch hier nichts entscheidendes an: die Vermin
derung dieses Wertes ist nicht der einzige Schaden, der sich denken
läßt. Richtig ist, daß Mieter wegen des Kinematographenbetriebes
noch nicht ausgezogen sind. Doch darf daraus nicht ohne weiteres
geschlossen werden, es sei dem Kläger aus der gesetzwidrigen Art
der Benutzung der Mietsache durch die Beklagte ein ersatzfähiger
Schaden nicht entstanden. Wenn auch zuzugeben ist, daß die Klage
nach dieser Richtung mangelhaft substantiiert ist, so sind doch fol
gende Schadenselemente, die auf das Vorhandensein eines effektiven,
mit dem Verhalten der Beklagten in ursächlichem Zusammenhang
stehenden Schadens schließen lassen, rechtsgenüglich dargetan. Ein
mal steht fest, daß das Haus des Klägers vom 1. Januar 1912
an wegen der durch den Kinematographen bedingten erhöhten
Feuersgefahr von der kantonalen Brandversicherungsanstalt mit einer
Zuschlagsprämie von 3,5 % belegt worden ist, die hernach auf
1,6 %0 ermäßigt wurde. Ob diese erst während der Hängig
keit des Prozesses eingetretene Tatsache berücksichtigt werden dürfe,
beurteilt sich nach kantonalem Prozeßrecht; nachdem nun die kan
tonale Instanz wenn auch in anderem Zusammenhange da
rauf abgestellt hat, ist die Beklagte mit ihrer Anfechtung nicht zu
hören. Sodann ist schwere Vermietbarkeit nach normalem Verlauf
der Dinge zu erwarten. Endlich hat die stärkere Inanspruchnahme
der Mietsache in Verbindung mit der außergewöhnlichen Art der
Behandlung und Benutzung durch den intensiven Kinematographen
betrieb notwendig eine raschere Abnutzung im Gefolge. Dazu kommt,
daß das Haus des Klägers aller Erfahrung nach in erhöhtem Maße
zweifelhaften Elementen und übel beleumdeten Personen zugänglich
gemacht wurde, was geeignet war, eine gewisse moralische Entwer
tung des Hauses herbeizuführen, jedenfalls seinen Ruf gefährden
mußte und damit den Kläger indirekt schädigte. Es handelt sich
hier um einen inkommensurablen Schaden, der nicht nur ideeller
Natur, sondern auch vermögensrechtlich schätzbar ist.
Bei der Bemessung des Schadens fällt nach dem Gesagten die
Berechnung der Vorinstanz außer Betracht. Der Betrag von rund
8750 Fr., der sich danach ergäbe, wenn die Aufhebung des Kine
matographenbetriebes auf den heutigen Tag angenommen wird,
wäre denn auch entschieden übersetzt. Ebensowenig kann natürlich auf
die Entschädigung von 3500 Fr. abgestellt werden, die der Kläger
sich am 23. April 1908 von Preiß für die Bewilligung des Kine
matographenbetriebes bis zum 31. Oktober 1909 ausbedang, zumal
da der Kläger selber erklärt hat, er habe für jenen Betrag in Wirk
lichkeit Arbeiten ausgeführt. Die Entschädigung ist vielmehr ge
stützt auf Art. 116 Abs. 2 aOR nach freiem Ermessen unter
Würdigung der Umstände festzusetzen. Ein Betrag von 2000 Fr.
genügt und ist den Verhältnissen angemessen;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird mit Bezug auf Rechtsbegeh
ren 3 der Klage in dem Sinne teilweise begründet erklärt, daß die
Entschädigung, welche die Beklagte an den Kläger zu bezahlen hat,
auf den Pauschalbetrag von 2000 Fr. ermäßigt wird.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 5. Juni 1913 be
stätigt.