- Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. November 1913
in Sachen Leemann, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Bürgerliche Armenpflege der Stadt Zürich,
Kl. u. Ber. Bekl.
Unterstützungspflicht unter Verwandten : 1. Der Regress für die vor
dem 1. Januar 1912 gewährten Unterstützungen richtet sich nach
kantonalem Recht. 2. Zur Belangung eines erst in zweiter Linie Unter
stützungspflichtigen bedarf es des Beweises, dass der Erstverpflichteie
(wenn auch wegen schuldhafter Vernachlässigung von Erwerbsgelegen
heiten) nicht leistungsfähig ist; dieser Beweis braucht nicht durch
gerichtliches Urteil erbracht zu werden. 3. Die Unterstützungspflicht
eines Zweitverpflichteten ist nur für so lange auszusprechen, als vom
Erstverpflichteten voraussichtlich nichts erhältlich sein wird.
A. Am 4. Februar 1911 starb in München der Kunst
maler Arthur Leemann, Bürger von Zürich. Er hinterließ eine
AS 39 II 1913
Frau, geb. Bayer, die am 11. August gleichen Jahres ein Mäd
chen, Marie Louise, gebar, das im Geburtsregister als eheliches
Kind des Arthur Leemann eingetragen ist. Auf Antrag des bei
der Geburt anwesenden Arztes gewährte der schweizerische Konsul
in München der Witwe Leemann für ihr Kind eine vorläufige
Unterstützung von 60 Mk. und überwies dann den Unterstützungs
fall der Klägerin, welche im Laufe des Jahres 1911 der Witwe
Leemann weitere Unterstützungen zukommen ließ. Da die Beklagte,
die Mutter des verstorbenen Arthur Leemann, in günstigen Ver
mögensverhältnissen zu leben schien, wandte sich die Klägerin mit
dem Begehren an sie, ihr die gemachten Auslagen zu ersetzen und
für den ferneren Unterhalt des Kindes besorgt zu sein. Die Be
klagte leistete dieser Aufforderung keine Folge. Am 24. Juli 1912
leitete daher die Klägerin Klage ein, mit dem Antrage, es sei die
Beklagte pflichtig zu erklären, an die Kosten der Erziehung und
Verpflegung ihres Enkelkindes Marie Louise zu bezahlen a) den
Betrag von 303 Fr. 19 Cts. nebst Zins zu 5% seit 1. Januar
1912 als Ersatz der für das Kind im Laufe des Jahres 1911
gemachten Aufwendungen, b) einen monatlich vorauszahlbaren Be
trag von 50 Fr. vom 1. Januar 1912 an bis zu dem zurück
gelegten 18. Altersjahr des Kindes oder bis zur vollen Erwerbs
fähigkeit der Witwe Leemann. Das erste Begehren stützte die Klägerin
auf 441 zürch. privatr. Gesetzbuch und auf die Bestimmungen
des zürch. Armengesetzes über das Rückgriffsrecht der Armenpflege
gegenüber Verwandten von armenrechtlich unterstützten Personen
das zweite Begehren begründete sie mit Hinweis auf Art. 328, ff. ZGB.
Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Sie behauptete, das
Kind Marie Louise sei nicht das eheliche Kind des Arthur Leemann;
überdies machte sie geltend, daß die Unterstützungspflicht in erster
Linie die Witwe Leemann treffe, die auch im Stande sei, für den
Unterhalt des Kindes zu sorgen, während dies ihr (der Beklagten)
selber nicht möglich sei.
B. Durch Urteil vom 16. September 1913 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern die Klage gutgeheißen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An
trag, es sei die Klage gänzlich abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der erste Anspruch auf Bezahlung von 303 Fr. 19 Cts.
wird daraus hergeleitet, daß die Klägerin im Laufe des Jahres
1911 der Witwe Leemann für ihr Kind Unterstützungen in diesem
Betrage gewährt hat. Gemäß Art. 1 SchlT ZGB richten sich die
rechtlichen Wirkungen dieser Tatsache, die vor dem 1. Januar 1912
eingetreten ist, nach demjenigen Recht, das zur Zeit ihres Ein
trittes gegolten hat. Die Vorinstanz hat daher mit Recht sowohl
hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin unterstützungspflichtig ge
wesen sei, als auch in Bezug darauf, ob der Klägerin der Be
klagten gegenüber ein Rückerstattungsanspruch zustehe, kantonales
Recht angewendet. Alsdann ist auf das erste Begehren der Kläge
rin, mangels einer nach eidgenössischem Recht zu beurteilenden
Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 56 OG), nicht einzutreten.
- Dagegen ist das Bundesgericht zur Beurteilung des zweiten
Klagebegehrens kompetent. Nach Art. 2 und 3 SchlT ZGB kommt
das neue Recht zur Anwendung und der in Art. 67 OG gefor
derte Streitwert ist gegeben. Zweifelhaft ist einzig, ob die Voraus
setzung des Art. 56 OG erfüllt ist, wonach die Berufung nur in
Zivilrechtsstreitigkeiten, die von den kantonalen Gerichten ent
schieden worden sind, zulässig ist. Gemäß Art. 329 Abs. 3 ZGB
ist der Anspruch auf Unterstützung vor der zuständigen Behörde
des Wohnsitzes des Pflichtigen geltend zu machen. Welche Behörde
zuständig ist, bestimmt sich daher gestützt auf Art. 54 Abs. 3
SchlT ZGB nach der bezüglichen kantonalrechtlichen Ordnung
Nun hat das luzernische Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
unter dem Obertitel B. Administrativbehörden" in 8 die Fest
setzung der verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht dem Gemeinde
rat des Wohnsitzes des Unterstützungspflichtigen zugewiesen. Trotz
dem hat die Vorinstanz ihre Kompetenz bejaht, weil sie von der
Beklagten nicht bestritten worden sei. Da diese Entscheidung auf
der Anwendung kantonalen Prozeßrechtes beruht, entzieht sie sich
der Überprüfung des Bundesgerichtes, und es braucht daher nicht
untersucht zu werden, ob die Bestimmung des 8 des luzernischen
Einführungsgesetzes zum ZGB als dispositives oder als der Partei
vereinbarung entzogenes zwingendes Recht aufzufassen sei. Unter
diesen Umständen liegt für das Bundesgericht ein von einem kan
tonalen Gerichte über eine Zivilrechtsstreitigkeit gefällter Ent
scheid vor, so daß das Erfordernis des Art. 56 OG erfüllt ist.
3. In der Sache selbst ist die auf Art. 329 Abs. 3 ZGB
gestützte Legitimation der Klägerin, sowie die Ehelichkeit des von
der Witwe Leemann gebornen Mädchens nicht mehr bestritten
worden. Unstreitig ist auch, daß die Beklagte als Großmutter dieses
Kindes zu den unterstützungspflichtigen Verwandten im Sinne des
Art. 328 ZGB gehört. Dagegen macht die Beklagte geltend, daß
die Unterstützungspflicht in erster Linie der Witwe Leemann obliege,
die auch im Stande sei, für den Unterhalt ihres Kindes aufzu
kommen. Gemäß Art. 329 ZGB ist der Anspruch auf Unterstüt
zung gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung
geltend zu machen. Der Wortlaut dieser Bestimmung scheint da
rauf hinzudeuten, daß der Unterstützungsanspruch gegen einen
Zweitverpflichteten erst dann verfolgt werden könne, wenn rechts
kräftig festgestellt worden ist, daß der Erstverpflichtete hiezu nicht
angehalten werden kann. Diese Auffassung entspricht indessen nicht
dem wirklichen Sinne des Gesetzes. Wie aus der Beratung der
Expertenkommission hervorgeht, die die Bestimmung über die Reihen
folge der Unterstützungspflichtigen in den Art. 329 ZGB aufge
nommen hat, sollte damit nur gesagt werden, daß, wenn ein unter
stützungsfähiger Erstverpflichteter vorhanden sei, dieser, und
nicht ein Zweitverpflichteter, zur Unterstützung heranzuziehen sei.
Daraus folgt, daß zwar der Unterstützungsberechtigte bei Be
langung eines Zweitverpflichteten die Leistungsunfähigkeit des Erstver
pflichteten zu beweisen hat, nicht aber, daß dieser Nachweis durd
gerichtliches Urteil zu erbringen ist. Im vorliegenden Falle steht
nun, nach den Ausführungen der Vorinstanz, fest, daß die in erster
Linie unterstützungspflichtige Witwe Leemann seit der Geburt des
Mädchens nicht im Stande war, aus den ihr zu Gebote stehenden
Mitteln für des Kindes Unterhalt zu sorgen. Daß die Witwe
Leemann eigenes, verwertbares Vermögen besitze, behauptet die
Beklagte selber nicht. Dagegen macht sie geltend, Arthur Leemann
müsse bei feinem Tode bedeutendes Vermögen zurückgelassen haben.
In dieser Beziehung stellt jedoch die Vorinstanz für das Bundes
gericht verbindlich fest, daß die Passiven des Nachlasses des Arthur
Leemann die Aktiven überstiegen und daß nicht nachgewiesen wor
den sei, daß die Witwe Leemann Vermögen ihres Ehemannes
sich gezogen habe. Richtig ist dagegen nach den Akten, daß beim
Tode des Arthur Leemann eine ziemlich umfangreiche Wohnungs
ausstattung vorhanden war. Für deren Bewertung fehlen aber
jegliche Anhaltspunkte. Auch ist anzunehmen, daß ein Teil davon
zunächst zur Tilgung der Passiven des Nachlasses verwendet werden
mußte, abgesehen davon, daß das Kind auch beim Vorhandensein
von Hausrat unterstützungsberechtigt sein kann. Weiter ist das
Bundesgericht an die Feststellung gebunden, daß die Witwe Leemann
über keinerlei Einkommen verfügt. Der freien Nachprüfung des
Bundesgerichts unterliegt dagegen der von der Beklagten einge
nommene Standpunkt, es sei der Witwe Leemann zuzumuten, einen
eigenen Erwerb zum Unterhalt des Kindes zu ergreifen. Grund
sätzlich ist dieser Auffassung beizupflichten. In Bezug auf die Frage,
ob die Beklagte zur Zeit zur Unterstützung ihres Enkelkindes ver
pflichtet sei, spielt diese Erwägung keine Rolle, da feststeht, daß
die Witwe Leemann keinen bestimmten Beruf erlernt hat und so
mit nicht angenommen werden kann, daß sie, auch wenn sie einen
Erwerb suchen wollte, gegenwärtig im Stande wäre, sich und ihr
Kind durchzubringen. Aber auch angenommen, es sei der Mangel
an Einkommen bloß dem fehlenden Erwerbswillen der Witwe
zuzuschreiben, so bliebe die Unterstützungspflicht der Beklagten doch
bestehen, da sogar die auf das eigene Verschulden des Bedürfti
gen zurückzuführende Bedürftigkeit dessen Unterhaltsanspruch nicht
beseitigt. Dazu kommt, daß weder das Kind noch die klagende
Armenpflege die Möglichkeit haben, die Witwe Leemann zum Er
werbe zu zwingen. Rechtlich von Erheblichkeit ist daher einzig, ob
die Witwe Leemann tatsächlich die für den Unterhalt ihres Kindes
erforderlichen Mittel besitzt, was nicht der Fall ist.
4. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Beklagte nach Maß
gabe ihrer Vermögensverhältnisse zur Unterstützung des Kindes der
Witwe Leemann herangezogen werden kann. Auf Grund der tat
fächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, daß die Beklagte
im Jahre 1910 ein fahrendes Vermögen von 65,000 Fr., im
Jahre 1911 11,000 Fr. Kataster, 16,500 Fr. liegendes und
45,000 Fr. fahrendes Vermögen versteuerte und auch wirklich be
sessen hat. Letzteres ist zwar im angefochtenen Urteil nicht aus
drücklich erklärt. Indessen ist davon auszugehen, daß die Vorin
stanz mit der Angabe dessen, was die Beklagte versteuert, zugleich
auch die Höhe ihres tatsächlichen Vermögens feststellen wollte.
Steht aber fest, daß die Beklagte ein Vermögen von 60,000 Fr
besitzt, so ist sie verpflichtet, ihre in Not befindliche Enkelin zu
unterstützen. Wenn auch der Beklagten aus ihrem Vermögen kein
reichliches Einkommen zufließen wird sie hat übrigens hierüber
keine Angaben gemacht so kann ihr die Unterstützung doch ohne
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden.
5. Die Höhe der zu leistenden Unterstützung bestimmt sich
gemäß Art. 329 Abs. 1 ZGB nach dem, was zum Lebensunter
halt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflich
tigen angemessen ist. Die Beantwortung der Frage, was erfor
derlich" und was angemessen ist, hängt von tatsächlichen Fest
stellungen und rechtlichen Erwägungen ab. Soweit der Entschei
dung der Vorinstanz tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen,
ist daher das Bundesgericht daran gebunden. Soweit es sich aber
um die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen handelt,
ist kein Anlaß zur Herabsetzung des Unterstützungsbetrages von
jährlich 600 Fr. vorhanden. Was dagegen die zeitliche Beschrän
kung der Unterstützungspflicht betrifft, so ist in Betracht zu ziehen,
daß die Witwe Leemann vor der Beklagten unterstützungspflichtig
ist, und daß die Beklagte daher nur für so lange zur Unterstüt
zung herangezogen werden kann, als die Witwe Leemann voraus
sichtlich nicht für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen wird.
Nun stellt die Vorinstanz fest, daß die Witwe Leemann gegenwärtig
im Begriffe ist, sich als Bühnensängerin auszubilden und daß ihr
von ihrer Gesangslehrerin eine schöne Zukunft vorausgesagt wird.
Aus den Depositionen der Zeugin Mießbacher geht überdies her
vor, daß der Abschluß der Ausbildung der Witwe Leemann unge
fähr auf Ende des Jahres 1914 zu erwarten ist. Unter diesen
Umständen erscheint es als wahrscheinlich, daß die Witwe Leemann
von diesem Zeitpunkte an über Einkommen verfügen und in Stand
gesetzt sein wird, für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen, so daß
mit Rücksicht hierauf die Unterstützungspflicht der Beklagten einst
weilen füglich nur für diese Zeit ausgesprochen und es einem neuen
Verfahren vorbehalten werden kann, nach Ablauf dieser Zeit auf
Grund der alsdann vorliegenden neuen tatsächlichen Verhältnisse
über die Unterstützungspflicht der Mutter und der Großmutter neu
zu entscheiden. Die von der Beklagten zu leistenden Unterstützungs
beiträge sind daher nur für die Dauer von drei Jahren, vom
- Januar 1912 an gerechnet, zu bezahlen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkaunt:
Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in
dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß der von der Beklagten an
die Kosten der Erziehung und Verpflegung ihres am 11. August
1911 in München geborenen Enkelkindes, Marie Louise Leemann,
zu leistende Betrag von 50 Fr. monatlich nur für die Dauer
von drei Jahren, vom 1. Januar 1912 an gerechnet, zu be
zahlen ist.