- Arteil der II. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1913
in Sachen A.-G. Brown Boveri Cie., Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Witwe und Kinder Bärtschi, Kl. u. Ber. Bekl.
Fabrikhaftpflicht:
Erw. 1 u. 2: Begriff des Betriebsunfalls nack Art. 2 FHG.
Erw. 4: Berücksichtigung des Umstandes, dass die Familie des Ver
unglückten nicht auf dessen Verdienst im haftpflichtigen Betriebe an
gewiesen war.
A. Der Ehemann und Vater der Kläger, der in Ruppers
wil eine gut rentierende kleinere Bahnhofwirtschaft besaß und durch
seine Familie betrieb, war am 9. Januar 1912, wie es scheint
aus Gesundheitsrücksichten (um sich Bewegung zu verschaffen), als
Magazingehilfe in den Dienst der Beklagten getreten. Daselbst
hatte er nach der Zeugenaussage des Materialverwalters alle
Arbeiten zu verrichten, die im Magazin vorkommen . Insbesondere
hatte er den Angestellten und Arbeitern das erforderliche Material
gegen Bezugsscheine zu verabfolgen. Am 7. Februar 1912 fiel
Bärtschi morgens etwas nach 8 Uhr vom sog. Olboden, d. h. dem
zur Aufbewahrung leerer Olkannen und Säcke benutzten obern
Stockwerk des Magazins, auf den Zementboden des untern Stock
werks und war sofort tot. Über den Zweck, zu welchem Bärtschi
sich auf den Olboden begeben hatte, konnte nichts festgestellt werden.
Insbesondere war aus den Materialscheinen nicht ersichtlich, daß
der Verunglückte am Morgen des Unfalltages leere Säcke oder
Kannen auf dem Olboden zu holen oder dahin zu bringen ge
habt hätte. Überhaupt vermochte weder der Materialverwalter noch
sonst jemand zu sagen, welche Arbeit Bärtschi an jenem Morgen
zu verrichten hatte.
B. Durch Urteil vom 12. Juli 1913 hat das Obergericht
des Kantons Aargau die Beklagte zur Zahlung einer Haftpflicht
entschädigung von 3700 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. Februar
1912 an die Kläger verurteilt, im wesentlichen auf Grund folgender
Erwägungen: Die Einrede des Nichtbetriebsunfalls (die von der
Beklagien damit begründet worden war, daß B. offenbar zu dem
Zwecke auf den Olboden gegangen sei, um auf den leeren
Säcken zu schlafen, worauf er dann in schlaftrunkenem Zustande
herabgestürzt sei), sei unbegründet. Es wäre Sache der Beklagten
gewesen, ihren grundsätzlichen Standpunkt des Nichtbetriebsunfalls
genau zu beweisen . Nun seien aber die Ergebnisse des Beweis
verfahrens zu wenig zwingend , um auch bei freiester Beweis
würdigung einen solchen als erstellt betrachten zu können
Damit sei auch die Einrede des Selbstverschuldens in negativem
Sinne erledigt. Es sei anzunehmen, daß Bärtschi von seinem
Verdienst (1200 Fr. per Jahr) etwa 900 Fr. für die tägliche
Fahrt von Rupperswil nach Baden und zurück, sowie für seine
Beköstigung und für seine weitern persönlichen Bedürfnisse aller
Art gebraucht habe; für die Alimentation der Kläger seien somit
300 Fr. per Jahr übrig geblieben, was beim Alter der Klägerin
r. 1 zur Zeit des Unfalls (33 Jahre) nach Soldan, Tab. III
ein Kapital von 5327 Fr. 10 Cts. ausmache. Hievon seien für
Zufall und Vorteile der Kapitalabfindung 30 % abzuziehen, so
daß ein Betrag von rund 3700 Fr. verbleibe. Der Umstand, daß
B. eine Wirtschaft betrieb, resp. durch seine Frau betreiben ließ,
und die Betätigung im Geschäftsbetrieb der Beklagten also gewisser
maßen nur als Nebenbeschäftigung erscheine, falle in keiner Weise
in Betracht.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage, eventuell Herabsetzung der Entschädigung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Bei der in erster Linie zu entscheidenden Frage, ob über
haupt ein Betriebsunfall vorliege, für dessen Folgen die Be
klagte nach der Haftpflichtgesetzgebung aufzukommen habe, handelt
es sich nicht sowohl um eine Interpretation des Art. 3 der Haft
pflichtnovelle vom Jahre 1887, als vielmehr um eine solche des
Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom Jahre 1881. Denn die
Parteien sind darüber einig, und es ist dies auch sonst nicht
zweifelhaft, daß die Arbeit eines Magazingehilfen zu den mittelbar
mit dem Fabrikbetriebe in Zusammenhang stehenden Dienstverrich
rungen gehört, auf welche sich die zitierte Bestimmung der Haft
pflichtnovelle bezieht. Streitig ist nur, welcher kausale oder sonstige
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der betreffenden Arbeit
bestehen müsse, um die in thesi gegebene Haftpflicht des Betriebs
unternehmers auszulösen. Diese Frage aber kann, da die Haftpflicht
novelle hierüber keine Bestimmung enthält, sondern die in Betracht
kommenden Dienstverrichtungen einfach dem Fabrikhaftpflichtgesetz
unterstellt", für die Hilfsarbeiten nicht anders beantwortet werden,
als für diejenigen Arbeiten, auf welche sich schon das Fabrik
haftpflichtgesetz bezog. Nun ist bei der Anwendung des letzterwähnten
Gesetzes das darin aufgestellte Erfordernis, daß die Körperverletzung
oder der Tod durch den Betrieb herbeigeführt sein müsse, in
konstanter Praxis dahin ausgelegt worden, daß, außer der örtlichen
und der zeitlichen, auch eine gewisse kausale Beziehung des
Unfalls zum Betriebe vorhanden sein müsse, d. h. der betreffende
Arbeiter muß im Interesse des Betriebes tätig gewesen und wäh
rend dieser Tätigkeit (oder während einer dazu gehörenden
Ruhepause) verunglückt sein, und es ist also das Vorhandensein
eines Betriebsunfalls z. B. dann zu verneinen, wenn ein Arbeiter
die reglementarische Arbeitszeit zum Schlafen, oder zu einem Trink
gelage, oder gar zu verbrecherischen Zwecken (Vorbereitung eines
Diebstahls und dergl.) benutzt hat und hiebei verunglückt ist.
2.-
Darnach hängt die Entscheidung im vorliegenden Falle
davon ab, ob der Ehemann und Vater der Kläger zur Zeit des
Unfalls seiner Tätigkeit als Magazingehilfe oblag, oder ob er, wie
die Beklagte behauptet, sich an einem Orte aufhielt, wo er über
haupt nichts zu tun hatte und also auch nicht im Interesse des
Betriebes tätig sein konnte.
Über die Tätigkeit, die dem Verunglückten im Betriebe der Be
klagten zugewiesen war, hat dessen unmittelbarer Vorgesetzter, der
Materialverwalter Zier, lediglich die etwas unbestimmte Angabe
gemacht, daß Bärtschi alle Arbeiten verrichten mußte, die im
Magazin vorkommen", und es hat auch das Obergericht in dieser
Beziehung nichts genaueres festgestellt. Da jedoch der Olboden ,
von welchem Bärtschi hinuntergestürzt ist, feststehendermaßen zum
Aufbewahren leerer Olkannen und Säcke diente und also zum
Magazin gehörte, so ist anzunehmen, daß der Verunglückte u. a.
gerade zum Transport dieser Säcke und dieser Kannen von oder
zu dem Olboden verwendet zu werden pflegte. Hatte er aber
auf dem Olboden wenigstens von Zeit zu Zeit eine Arbeit zu
verrichten, so konnte er immerhin Anlaß haben, in einem Momente,
da er gerade nichts anderes zu tun hatte, sich dorthin zu begeben,
sei es, um einen daselbst vergessenen Gegenstand zu holen, sei es,
um das dort aufbewahrte Material behufs Platzgewinnung zu
ordnen, oder auch nur, um sich nach dem Vorhandenen umzusehen
(da er erst vor kurzer Zeit angestellt worden war), usw. Nun
steht tatsächlich fest, daß dem Verunglückten gerade am Morgen
des Unfalls keine bestimmte Arbeit aufgetragen worden war, und
der ihm vorgesetzte Materialverwalter hat auch sonst nicht anzu
geben vermocht, was Bärtschi an jenem Morgen zu tun haben
konnte. Der Genannte hatte somit, wenn er sich nicht aus eigenem
Antrieb etwas zu schaffen machte, vermutlich nichts anderes zu
tun, als zur Disposition seiner Vorgesetzten und allenfalls auch
seiner Mitarbeiter zu stehen (wenn diese Material benötigten).
Das konnte er nun aber offenbar auf dem Olboden ebensogut
wie im untern Stockwerk des Magazins, vorausgesetzt, daß er
bereit war, auf den ersten Ruf herunterzukommen. Selbst wenn
also angenommen würde, der Verunglückte habe auf dem Ol
boden gar nichts anderes getan, als gewartet, bis ihn jemand
rufe, so würde dies doch nicht genügen, um die Haftpflicht der
Beklagten für einen Unfall, der sich während dieses Wartens er
eignete, auszuschließen. Möglich bleibt freilich, daß Bärtschi zu
irgend einem privaten Zwecke, der mit dem Betriebe nichts zu tun
hatte, sich auf dem Olboden aufhielt, und daß er daselbst (z. B.
weil er sich zum Schlafen hingelegt hatte) tatsächlich nicht zur
unmittelbaren Verfügung stand. Allein damit, daß der kantonale
Richter erklärt, das Ergebnis des Beweisverfahrens sei in dieser
Richtung ungenügend, ist diese Hypothese für das Bundesgericht
erledigt.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich
auch die Unbegründetheit der Einrede des Selbstverschuldens.
Denn unter diesem Gesichtspunkte hat die Beklagte in tatsächlicher
Beziehung genau dieselben Behauptungen aufgestellt, wie zur Be
gründung ihres Standpunktes, daß kein Betriebsunfall vorliege,
und es ist das nämliche, angeblich pflichtwidrige Verhalten des
Bärtschi, aus welchem die Beklagte einerseits auf ein Selbstver
schulden des Verunglückten, anderseits auf den Mangel jedes ur
sächlichen Zusammenhangs zwischen dem Betrieb der Beklagten
und dem der Klage zu Grunde liegenden Unfall schließt.
4. Was die Höhe der geschuldeten Entschädigung betrifft, so
ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, daß Bärtschi
1200 Fr. per Jahr verdiente und hieraus zunächst die Auslagen
für die tägliche Eisenbahnfahrt von Rupperswil nach Baden und
zurück, sowie seine gesamte Beköstigung zu bestreiten hatte. Auch
kann mit der Vorinstanz angenommen werden, daß Bärtschi zur
Bestreitung jener Reise und Unterhaltskosten, sowie seiner weitern
persönlichen Bedürfnisse aller Art im ganzen zirka 900 Fr. per
Jahr benötigte; denn hiebei handelt es sich in der Hauptsache um
eine Schätzungsfrage, deren Beantwortung u. a. die Kenntuis der
lokalen Verhältnisse voraussetzt. Bei der weitern Frage jedoch, ob
der Verunglückte die restierenden 300 Fr. für den Unterhalt seiner
Familje verweudete, bezw. zu verwenden verpflichtet war, ist ent
gegen der Vorinstanz der Umstand zu berücksichtigen, daß die
Familie Bärtschis nicht auf dessen Verdienst angewiesen war, son
dern ihren Unterhalt in erster Linie aus dem Ertrag ihres zirka
40,000 Fr. betragenden Vermögens, bezw. aus dem Ertrag der
dieses Vermögen repräsentierenden Wirtschaft bestritt. Zwar enthält
das vorliegende kantonale Urteil hierüber keine ausdrückliche Fest
stellung, und es hat der Vertreter der Kläger die bezüglichen An
gaben der Beklagten heute kategorisch bestritten; allein diese Bestrei
tung kann nach Art. a OG vor Bundesgericht nicht mehr gehört
werden, nachdem die Kläger in der Replik auf jene Angaben der
Beklagten lediglich mit Rechtserörterungen geantwortet und dadurch
ihre Richtigkeit in tatsächlicher Beziehung stillschweigend anerkannt
haben. Besaß aber die Familie und besitzt sie auch heute noch ein
für ihre Verhältnisse recht ansehnliches, reutabel angelegtes Ver
mögen, so ist dies ein Umstand, der bei der Festsetzung der Alimen
tationspflicht des Verunglückten nach Art. 6 FHG und Art. 160
ZGB berücksichtigt werden muß. Es bedarf keiner Ausführung,
daß ein Arbeiter, dessen Familie wohlhabend ist, dieser gegen
über nicht in demselben Maße zur Ablieferung seines Arbeits
verdienstes verpflichtet ist, wie das Haupt einer vollkommen auf
diesen Verdienst angewiesenen Familie, sondern daß er berechtigt
ist, einen Teil davon entweder zu kapitalisieren, oder zur Be
friedigung nicht notwendiger persönlicher Bedürfnisse zu verwenden.
In dem Maße aber, wie dies zulässig ist, reduziert sich im Falle
des Todes der Schaden, welchen die Hinterlassenen infolge Weg
falls der Alimentationspflicht des Verstorbenen erleiden, und welcher
nach Art. 6 FHG allein zu ersetzen ist. Allerdings fällt auch hier
mit dem Tode die ganze, den Arbeitsverdienst des Verstorbenen u. U.
vielleicht sogar übersteigende Unterhaltungspflicht weg. Allein, da
die Alimentation schon zu Lebzeiten des Familienhauptes zum
größern Teil aus dem Ertrag des Vermögens bestritten wurde,
diese Einkommensquelle aber mit dem Tode des Ehemanns und
Vaters nicht versiegt, so beträgt der Vermögensschaden, den die
Hinterlassenen infolge des Wegfalls der persönlichen Alimentations
pflicht erleiden, in solchen Verhältnissen weniger, als da, wo der
Unterhalt der ganzen Familie aus dem Arbeitsverdienst des Ver
storbenen bestritten wurde.
Auf Grund dieser Erwägungen und in Berücksichtigung des
Umstandes, daß Bärtschi nach der eigenen Darstellung der Klag
partei die untergeordnete Stelle eines Magazingehilfen nicht um
des für seine Verhältnisse geringen Verdienstes willen, sondern aus
Gesundheitsrücksichten bekleidete (um sich Bewegung zu verschaffen),
gelangt das Bundesgericht dazu, den der Schadensberechnung zu
Grunde zu legenden Alimentationsbeitrag, statt auf 300 Fr., wie
die Vorinstanz, nach freiem richterlichem Ermessen auf 200 Fr.
per Jahr anzusetzen, was bei dem Alter der Klägerin Nr. 1 zur
Zeit des Unfalls (33 Jahre), nach Abzug von 20 und 10 %
ir Zufall und für die Vorteile der Kapitalabfindung, eine Haft
pflichtentschädigung von rund 2500 Fr. ergibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheißen und das au
gefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die den Klägern von der
Beklagten zu zahlende Entschädigung von 3700 Fr. nebst 5 %
Zins seit 7. Februar 1912 auf 2500 Fr. nebst Zins wie hievor
reduziert wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.
AS 30 I1 1913