- Arteil der II. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1913
in Sachen Laumonier, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Müller und Oschwald, Kl. u. Ber. Bekl.
Auslobung (Art. 8 OR neuer Fassung).
Rechtliche Konstruktion des im konkreten Falle abgegebenen Versprechens
(Erw. 3 und 4).
Erfordernisse einer rechtsgültigen Austobung
) Versprechen zu Gunsten einer Mehrheit nicht indiriduelt bezeich
neler Personen (Erw. 4).
) Schriftlichkeit? (Erw. 5).
c) Veröffentlichung? (Erw. 6)
Kann die Belohnung nur von demjenigen gefordert werden, der in
Kenntnis der Auslobung und mit Rücksicht auf diese gehandelt hat?
(Erw. 7).
A. Die Beklagte war am 27. Mai 1912 mit einem Ameri
kaner, der sich bald Schiff, bald Cambell, bald Gimbel nannte, im
Hotel du Lac in Luzern abgestiegen und hatte daselbst mit ihm
übernachtet. Am folgenden Tage gegen 7 Uhr abends wurde sie
gewahr, daß ihr Begleiter etwa eine Stunde zuvor mit allem Ge
päck und mit dem größten Teil ihres Schmuckes im Werte von
zirka 40,000 Fr., den sie ihm zur Aufbewahrung, bezw. zur De
position auf dem Hotelbureau übergeben hatte, per Automobil in
der Richtung nach Basel abgereist war. Auf die sofort bei der
Kantonspolizei erstattete Anzeige hin erschien der Luzerner Polizei
korporal Müller im Hotel du Lac; desgleichen, auf die telephoni
sche Mitteilung von der Unterschlagung hin, auch der heutige Klä
ger Müller, dem das von Schiff benutzte Automobil gehörte. Der
Kläger Müller schlug vor, sofort die Polizeistationen zwischen Olten
und Basel telephonisch zu avisieren, damit der Täter angehalten
werden könne, bevor er die Landesgrenze erreicht habe. Der Polizei
korporal Müller bemerkte jedoch, daß er hiezu vorschriftsgemäß zu
4S 37 1I 1913
erst die Ermächtigung des Statthalteramtes einzuholen habe. Die
Beklagte begab sich nun mit Korporal Müller zu Fuß auf
Bureau der Kantonspolizei, während der Kläger Müller sich per
Automobil auf sein eigenes Bureau verfügte und dort, unter Be
schreibung des von Schiff benutzten Automobils, sowie der Person
des Schiff und derjenigen des Chauffeurs, die Polizeistationen
zwischen Olten und Basel telephonisch um Anhaltung des Auto
mobils ersuchte. Unterdessen war die Beklagte auf dem Bureau
der Kantonspolizei angekommen, woselbst sie in Gegenwart des
Polizeikorporals Müller, des Polizeisoldaten Baume und später des
Hoteliers Spillmann (vom Hotel du Lac) gegen Schiff Strafan
zeige erstattete und auf Beibringung der Juwelen eine Belohnung
von 5000 Fr. auszusetzen erklärte. Die Anzeige wurde sofort nieder
geschrieben, von den beiden Polizisten unterzeichnet und von der
Beklagten zur förmlichen Klage erhoben und in diesem Siune
auch von ihr unterschrieben. Das Versprechen einer Belohnung
wurde dagegen erst am folgenden Tage vom Korporal Müller in
einem an das Statthalteramt Luzern gerichteten Nachtrag zur
Anzeige gegen Schiff oder Cambell in folgender Form protokol
liert:
Die Fräulein Laumonier Germaine hat bei der Anzeigestellung
auf dem herwärtigen Bureau unter Zeugen versprochen, daß sie
auf Verhaftung des Diebes und Beibringung der entwen
deten Gegenstände eine Belohnung von 5000 Fr.
Während sich die Beklagte (am Abend des 28. Mai) noch auf dem
Bureau der luzernischen Kantonspolizei befand, gelang, etwa um
8 Uhr, dem Kläger Oschwald in Sissach die Festnahme des Schiff
und die Sequestrierung sämtlicher von diesem unterschlagener Ju
welen. Nachdem noch am gleichen Tage von Luzern aus ein förm
licher Haftbefehl erlassen worden war, erfolgte am Morgen des
folgenden Tages (29. Mai) die Einlieferung des Delinquenten
und der Juwelen auf das Statthalteramt Luzern, und zwar durch
den Kläger Oschwald. Als dieser, der Kläger Müller und der
Hotelier Spillmann zusammen das Statthalteramt verließen, be
gegneten sie der Beklagten. Indem Spillmann auf seine beiden
in Hörweite befindlichen Begleiter hinwies, sagte er zur Beklagten,
daß diese (die beiden Kläger) die Verhaftung des Schiff und die
Beibringung der Juwelen bewirkt hätten, und daß ihnen daher
die Belohnung von 5000 Fr. schuldig geworden sei. Die Beklagte
antwortete darauf : C est en règle, je les paierai. In der
Folge jedoch bestritt die Beklagte jede Zahlungspflicht.
B. Durch Urteil vom 27. Juni 1913 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Die Beklagte hat den Klägern 5000 Fr. nebst Zins zu 5%
seit 1. Juni 1912 zu bezahlen.
Aus den Erwägungen dieses Urteils sind folgende tatsächliche
Feststellungen hervorzuheben:
a) Sie (sc. die Beklagte) verlangte (sc. auf dem Bureau der
Kantonspolizei), daß alle Mittel angewendet und alle Vorkehren
getroffen würden, damit sie wieder in den Besitz ihrer Juwelen
gelange. Dabei erklärte sie, daß sie für die Ergreifung des Täters
und Beibringung der Juwelen eine Belohnung von 5000 Fr.
aussetze, und zwar wurde dieses Versprechen allgemein gegeben,
nicht ausschließlich zu Gunsten der im Momente der Anzeige an
wesenden zwei Personen Korporal Müller und Polizist Baume.
b) Gemäß den Aussagen der Zeugen Müller und Baume ist
als sicher anzunehmen, daß ohne die inzwischen erfolgte Verhaftung
die ausgesetzte Belohnung publiziert worden wäre.
c) Für die Behauptung, die Beklagte sei nicht urteilsfähig ge
wesen, als sie das Versprechen auf dem Bureau der Kantons
polizei abgab, liegen gar keine Anhaltspunkte vor. Laut den Depo
sitionen der Zeugen Spillmann, Müller und Baume war die
Beklagte am Abend des 28. Mai allerdings ziemlich aufgeregt.
Allein übereinstimmend wird bezeugt, daß die Beklagte sich wohl
bewußt war der Tragweite ihres Versprechens. Spillmann depo
niert speziell, sie habe das Versprechen mehrmals wiederholt.
Zu der sub a wiedergegebenen Feststellung ist zu bemerken, daß
sämtliche über den Inhalt des Versprechens der Beklagten befragte
Zeugen (Polizeikorporal Müller, Polizeisoldat Baume und Hotelier
Spillmann) die klägerische Zeugenfrage, ob das Versprechen all
gemein, nicht ausschließlich zu Gunsten der anwesenden zwei Polizei
personen abgegeben worden sei, bejaht haben, der Zeuge Baume
mit folgender Präzisierung: Sie machte das bezügliche Versprechen
allgemein, aber unter Beifügen, daß Korporal Müller und ich
auch etwas davon haben müssen. Anfänglich machte sie die
Zusicherung nur zu Gunsten von Korporal Müller und mir.
Auf meine Erklärung, daß es uns vielleicht nicht gelingen würde,
des Flüchtlings habhaft zu werden, machte sie das in voriger Ant
wort abgegebene Versprechen.
C. Gegen das sub B hievor wiedergegebene Urteil hat die
Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
..... 3. In rechtlicher Beziehung ist der Vorinstanz zunächst
darin beizustimmen, daß die Klageforderung sich weder aus dem
Gesichtspunkte eines Vertrages zu Gunsten Dritter, noch
aus demjenigen eines Schenkungsversprechens begründen läßt.
Was speziell die zweite dieser beiden Konstruktionen betrifft, so ist
sie schon deshalb ausgeschlossen, weil die von der Beklagten ver
sprochene Leistung keine unentgeltliche sein sollte (wie es nach
Art. 239 OR der Fall sein müßte), sondern die Erfüllung einer
bestimmten Gegenleistung zur Voraussetzung hatte.
4. Fragt es sich, ob eine Auslobung im Sinne des
Art. 8 OR vorliege, so ist vor allem festzustellen, daß die Beklagte die
Belohnung von 5000 Fr. nicht etwa den Polizisten Müller und
Baume persönlich versprochen hat, in dem Sinne, daß sie ihnen
und niemand anders diesen Betrag auszahlen werde, falls infolge
ihrer Maßnahmen die unterschlagenen Juwelen wieder beigebracht
werden sollten. Die Beklagte wußte, daß Schiff mit diesen Ju
welen etwa 1½ Stunden vorher per Automobil in der Richtung
nach Basel abgereist war, und daß also die beiden Polizisten, die
sie vor sich hatte, ohne die Mitwirkung und das tätliche Eingreifen
anderer Personen nicht in der Lage waren, die Verhaftung des
Täters zu bewirken. Ein bloß zu Gunsten jener beiden Polizisten
abgegebenes Versprechen wäre somit zur Herbeiführung des ge
wünschten Erfolges gänzlich ungeeignet gewesen; sondern die Beklagte
mußte, wenn sie ihren Zweck erreichen wollte, die Belohnung zu
Gunsten eines jeden aussetzen, der ihr den Besitz der Juwelen
wieder verschaffen würde, also auch zu Gunsten solcher Personen,
die damals noch unbekannt waren. Daß sie aber ihr Versprechen
in der Tat in diesem Sinne abgegeben hat, geht aus der für
das Bundesgericht verbindlichen, weil in keiner Weise aktenwidrigen,
vielmehr mit den Zeugenaussagen durchaus im Einklang stehenden
Feststellung der Vorinstanz hervor, daß die Beklagte die Prämie
von 5000 Fr. in unmißverständlicher Weise und allgemein
nicht nur zu Gunsten der beiden anwesenden Polizeipersonen , aus
gesetzt habe. In diesem Sinne hat denn auch die Beklagte selber
das von ihr abgegebene Versprechen aufgefaßt, als sie am folgen
den Tage dem Hotelier Spillmann, der auf die beiden Kläger hin
wies und bemerkte, sie hätten die Prämie verdieut, antwortete:
C est en règle, je les paierai. Denn es steht fest, daß keiner
der beiden Kläger bei der Aussetzung der Belohnung zugegen ge
wesen war, und die Beklagte hat nicht etwa behauptet, sie habe
den Kläger Oschwald, den sie vorher offenbar nie gesehen hatte
(da er soeben von Sissach angekommen war), und den Kläger
Müller, den sie im Gegenteil kannte (da sie sich Tags zuvor im
Hotel mit ihm über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten hatte),
mit den ihr ebenfalls (von den Verhandlungen im Polizeibureau
her) persönlich bekannten Luzerner Polizisten Müller und Baume
verwechselt, denen allein sie die 5000 Fr. versprochen haben will.
Diejenige Voraussetzung der Auslobung, die darin besteht, daß
das Versprechen an eine Mehrheit nicht individuell bezeichneter Per
sonen gerichtet sein muß (vergl. Oser, Anm. II 1 a zu Art. 8 OR),
ist somit im vorliegenden Fall erfüllt.
5. Der Umstand sodann, daß die Beklagte das Versprechen,
für die Beibringung der Juwelen 5000 Fr. zu zahlen, nicht
schriftlich abgegeben hat, steht der Rechtsverbindlichkeit dieses
Versprechens nicht entgegen. Denn einerseits ist in Art. 8 OR
für die Auslobung als solche die schriftliche Form nicht vorge
schrieben, und anderseits ist auch dann, wenn die Auslobung als
eine bloße Offerte zum Abschluß eines Vertrages angesehen wird
(vergl. Erw. 7 hienach), die schriftliche Form deshalb nicht erfor
derlich, weil das einzige dabei in Betracht kommende Vertragsverhältnis
dasjenige des einfachen Auftrags seinerseits des schriftlichen
Vertragsabschlusses nicht bedarf.
6. Weniger liquid ist die Frage, ob die Auslobung im vor
liegenden Falle gültig zustande gekommen sei, trotzdem sie fest
stehendermaßen nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern
lediglich in einem, Tags darauf niedergeschriebenen Polizeirappor
protokolliert worden ist.
Der deutsche Text des Art. 8 OR enthältim Gegensatz zu
657 des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich
das Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung nicht; wohl aber
ist im französischen Text der Vordersatz Wer durch Auslo
bung ..... aussetzt , durch Celui qui promet publiquement
wiedergegeben, und es ist auch der Randtitel Preisausschreiben
und Auslobung durch Promesses publiques übersetzt worden
ebenso im italienischen Text der erwähnte Vordersatz durch
Chi ..... offre pubblicamente , und der Randtitel durch
Offerta pubblica . Da jedoch im Französischen, wie im Italie
nischen, ein dem Worte Auslobung genau entsprechender Ausdruck
fehlt, so konnte es sich von vornherein nur um eine approximative
Umschreibung des Begriffs der Auslobung handeln, und es darf
daher aus den Worten publiques, publiquement, pubblica und
pubblicamente hinsichtlich des Requisits der Offentlichkeit nicht
mehr geschlossen werden, als schon aus den deutschen Ausdrücken
Auslobung und Auskündung hervorgeht, nämlich: daß das Ver
prechen an eine Mehrheit nicht individuell bezeichneter Personen
gerichtet sein müsse, sodann daß diese Personen weder anwesend,
noch vertreten zu sein brauchen, endlich: daß der Wille des Aus
lobenden auf eine, in der einen oder andern Form zu erfolgende
Bekanntmachung seines Versprechens gerichtet sein müsse. Diese
vom Auslobenden gewollte Bekanntmachung kann je nach dem mit
der Auslobung verfolgten Zwecke und je nachdem, welcher Per
sonenkreis für die Erfüllung der Gegenleistung in Betracht kommt,
in größerem oder kleinerem Maßstabe, durch das Mittel der Presse,
es öffentlichen Ausrufs oder Anschlags, oder auch nur durch die
Mitteilung von Mund zu Mund erfolgen. Letzteres wird insbe
sondere dann genügen, wenn von vornherein nur ein beschränkter
Kreis von Personen für die Herbeiführung des bezweckten Erfolges
in Betracht kommen wie z. B. die Teilnehmer an einem Wett
rennen oder an einem Festzug, oder die mit dem Löschen einer
Feuersbrunst beschäftigten Personen, oder die Augenzeugen eines
Unfalles, oder die bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges anwesen
den Bahnbeamten , während umgekehrt z. B. bei der Aussetzung
einer Prämie für die Auffindung eines internationalen Hochstaplers,
oder bei der Ausschreibung eines Preises für eine bahnbrechende
Erfindung oder Entdeckung, eine ausgedehntere Publikation, sei es
durch Zeitungsinserate oder Notizen im redaktionellen Teil der
Zeitungen, sei es durch öffentlichen Anschlag, Flugblätter u. dergl.
erforderlich sein wird. Immer aber kommt die Auslobung nicht
erst mit der Durchführung der dem konkreten Zweck entsprechenden
Bekanntgabe, sondern schon mit der bezüglichen Willensäußerung
des Auslobenden zustande. Mit andern Worten: die Auslobung
ist perfekt, sobald ihr Urheber alles getan hat, was nach den Um
ständen von seiner Seite getan werden mußte, um sein Ver
sprechen zur Kenntnis der dafür in Betracht kommenden Personen
gelangen zu lassen.
Im vorliegenden Falle hatte nun die Beklagte mit der den
Polizisten Müller und Baume auf dem Bureau der Kantonspolizei
abgegebenen Erklärung, daß sie auf die Ergreifung des Täters und
die Beibringung der Juwelen eine Belohnung von 5000 Fr. aus
setze, alles getan, was von ihrer Seite geschehen mußte, um eine
gehörige, und zwar entsprechende Bekanntgabe der Auslobung zu
veranlassen. Denn, da es sich um die Verfolgung eines Verbrechers
handelte, war in der Tat die Polizei am besten in der Lage, die
geeignete Publikationsform zu wählen und alle erforderlichen Maß
regeln zu treffen, um die Bekanntmachung möglichst wirksam zu
gestalten. Die Vorinstanz hat denn auch auf Grund der Zeugen
aussagen der beiden Polizisten, sowie auf Grund ihrer eigenen
Kenntuis der Gepflogenheiten der Luzerner Polizeibehörden, also
für das Bundesgericht verbindlich, als sicher" festgestellt, daß ohne
die inzwischen erfolgte Verhaftung (sc. des Schiff) die ausgesetzte
Belohnung publiziert worden wäre
Ist somit eine rechtsgültige Auslobung zustande gekom
men, so bleibt nur noch zu entscheiden, ob die beiden Kläger, die
feststehendermaßen durch ihr rasches Eingreifen den gewünschten
Erfolg herbeigeführt haben, zur Einforderung der ausgesetzten
Prämie deshalb nicht berechtigt seien, weil sie die mit der
Auslobung bezweckte Handlung nicht im Hinblick auf jene Prä
mie, ja sogar nicht einmal in Kenntnis der Auslobung vorge
nommen haben. Denn es ist unbestritten, daß der Kläger Müller
bei der Aussetzung der Prämie nicht anwesend war, sondern daß
er, während die Beklagte sich zu Fuß vom Hotel du Lac zum
Bureau der Kantonspolizei begab, per Automobil sein eigenes
Bureau aufgesucht hatte, und daß er von dort aus, während die
Beklagte sich noch auf dem Polizeibureau befand, also ohne Kennt
nis von der Auslobung, die basellandschaftlichen Polizeistationen
telephonisch um die Festnahme des Schiff ersucht hat. Wußte aber
der Kläger Müller, als er nach Sissach telephonierte, noch nichts
von der Auslobung, so konnte a fortiori auch der Kläger Osch
wald davon nichts wissen, als er den Täter dingfest machte, denn
er (Oschwald) ist von der ganzen Angelegenheit überhaupt erst
durch den Kläger Müller unterrichtet worden.
Über die Frage, ob die mit der Auslobung bezweckte Handlung
in Kenntnis der Auslobung und mit Rücksicht auf diese vorge
nommen werden müsse, um einen Anspruch auf die ausgesetzte
Prämie zu begründen, enthält Art. 8 OR im Gegensatz zu
dem bereits erwähnten 657 des deutschen Bürgerlichen Gesetz
buches keine ausdrückliche Bestimmung. Der Umstand, daß das
OR wiederum im Gegensatz zum BGB -
die Auslobung
nicht als einen einseitigen Verpflichtungsakt (pollicitatio), sondern
als eine Offerte zum Abschluß eines Realkontrakts zu betrachten
scheint, was sich aus der Regelung dieser Materie im Abschnitt
über Antrag und Annahme ergibt (vergl. den Randtitel zu Art. 3
bis 9, sowie Oser, Anm. III 2 zu Art. 8), würde an sich
eher darauf hindeuten, daß die Leistung in Kenntnis der Aus
lobung und im Hinblick auf diese erfolgt sein müsse. Anderer
seits wäre immerhin zu berücksichtigen, daß schon unter der Herr
schaft des Gemeinen Rechts die gegenteilige Auffassung u. a. ge
rade von Anhängern der Offertentheorie vertreten worden ist, und
zwar mit juristisch durchaus haltbarer Begründung. Vergl. Regels
Ausschlagge
berger, Zivilrechtliche Erörterungen, S. 212.
bend ist indessen für das Anwendungsgebiet des schweizerischen
Obligationenrechts nicht sowohl die juristische Konstruktion, die dem
Gesetzgeber vorgeschwebt haben mag, als vielmehr die in Art. 8
OR enthaltene positive Gesetzesbestimmung, daß der Auskobende
die von ihm ausgesetzte Belohnung seiner Auskündung gemäß
zu entrichten habe. Die Entscheidung der Frage, ob die Leistung
in Kenntnis der Auslobung und mit Rücksicht auf diese erfolgt
sein müsse, hängt somit von der Interpretation der Wil
lenserklärung des Auslobenden im einzelnen Falle ab.
Im vorliegenden Falle konnte nun, nach den gesamten Un
ständen, unter denen die Auslobung erfolgt ist, diese von einem
Unbefangenen nicht anders aufgefaßt werden, als, daß die Beklagte
die Belohnung von 5000 Fr. schlechthin jedem versprechen wolle,
der ihr, sei es aus diesem oder jenem Beweggrunde, den Besitz der
unterschlagenen Juwelen wieder verschaffen werde. In diesem Sinne
hat denn auch die Beklagte selber das von ihr abgegebene Ver
sprechen interpretiert, als sie, wie bereits in anderm Zusammen
hang erwähnt, am folgenden Tage dem Hotelier Spillmann, der
auf die beiden Kläger hinwies und bemerkte, sie hätten die Prä
mie verdient, antwortete: C est en règle, je les paierai. Da
mals nämlich wußte die Beklagte, daß die Wiederbeibringung der
Juwelen der telephonischen Avisierung der Sissacher Polizei durch
den Kläger Müller zu verdanken sei, und daß sowohl diese tele
phonische Avisierung wie auch die Festnahme des Schiff seitens
des Klägers Oschwald in einem Zeitpunkt stattgefunden hatten, in
welchem die Kläger von der Aussetzung der Prämie noch keine
Kenntnis haben konnten. Hat sie also trotzdem erklärt, sie werde
den beiden die Prämie auszahlen, so geht daraus deutlich hervor,
daß sie selber die Auslobung nicht in dem beschränkten Sinne auf
faßte, den sie ihr heute beilegen möchte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 27. Juni 1913 bestätigt.