- Arteil der I. Zivilabteisung vom 19. September 1913
in Sachen Steimen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Löwenbräu Dietikon A.-G., Kl. u. Ber. Bekl.
Streitwertberechnung bei periodischen Leistungen. Vertrag, wo
nach eine Bierbrauerei dem Käufer einer Wirtschaft für eine grund
pfändlich versicherte Kaufrestanz Bürgschaft leistet, wogegen der
Käufer sich verpflichtet, bis zur gänzlichen Abzahlung der in
Jahresraten zu amortisierenden Restanz den gesamten Bierbedarf
von ihr zu beziehen. Auslegung dahin, dass diese Bezugsverpflich
tung auch durch eine vor der Tilgung der Schuld erfolgte Entlassung
aus der Bürgschaft erlischt.
A. Durch Urteil vom 2. Juni 1913 hat das Obergericht
des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jeden Hekto
liter Bieres, das seit dem 1. April 1912 bis zum 15. Sep
tember 1921 auf der Wirtschaft zum Sonnengut in Bremgarten
in Faß und Flaschen verkauft wird, 3 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: In Aufhebung
des angefochtenen Urteils sei die Klage vollständig abzuweisen.
Eventuell: Es sei vor Ausfällung eines Endurteils ein Beweis
verfahren im Sinne der Antwort, Duplik und Berufung anzu
ordnen. Ganz eventuell: Es sei die Klage nur insoweit gutzu
heißen, als der Beklagte zu einer Konventionalstrafe verpflichtet
ist für so lange, als er wirklich die ehemals von der Klägerin
verbürgte Summe von 7840 Fr. dem Bürgisser tatsächlich noch
schuldet, es sei die Konventionalstrafe auf 1 Fr. pro hl zu redu
zieren."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Jakob Steimen hat durch Kaufvertrag
vom 15. und Fertigung vom 20. September 1911 von Heinrich
Bürgisser die Wirtschaft zum Sonnengut in Bremgarten erworben.
Das Fertigungsprotokoll bestimmt, daß eine vom Käufer schuldig
gewordene Kaufrestanz von 7840 Fr. in 10 aufeinanderfolgen
den Zahlungsraten à 784 Fr. je auf den Zinstag, erstmals den
- September 1912 fällig werde. Zur mehreren Sicherheit
für diese Forderung samt jeweiligem Zinsausstand und Kosten
verpflichtete sich die Klägerin, Löwenbräu Dietikon A. G., durch
Erklärung vom 29. Oktober 1911 als Bürge, nachdem sie tags
zuvor mit dem Beklagten einen Vertrag folgenden Inhalts abge
schlossen hatte: 1. (Versprechen der Klägerin, die genannte Bürg
schaft zu leisten.) 2. Dagegen verpflichtet sich Jak. Steimen für
sich und seine Rechtsnachfolger bis zur gänzlichen Abzahlung der
Kapitalschuld an Bürgisser gemäß Auszug aus dem Fertigungs
protokoll dat. den 20. September 1911, den gesamten Bierbedarf
auf der Liegenschaft zum Sonnengut in Bremgarten in Faß und
Flaschen ausschließlich vom Löwenbräu Dietikon zu decken oder
decken zu lassen, bei einer Konventionalstrafe von Fr. 10 (zehn)
pro Hekto fremden Bieres. 3. (Versprechen der Klägerin zur
Übertragung eines Bierdepots an den Beklagten.) Am 3. April
1912 wurde die Bürgschaft der Klägerin ersetzt durch eine solche
der Gebrüder Wyß, Inhaber einer Brauerei in Hochdorf, die von
nun an dem Mieter der Wirtschaft des Beklagten, Thomer, Bier
zum Ausschank lieferten, wie es scheint, auf Anordnung des Be
klagten.
Mit der vorliegenden Klage will nunmehr die Klägerin den
Beklagten verpflichtet wissen, ihr für jeden Hektoliter fremden
Bieres, welcher seit 1. April 1912 bis zur vertragsgemäßen gänz
lichen Amortisation einer auf der Liegenschaft zum Sonnengut in
Bremgarten haftenden Kapitalschuld von 7840 Fr. auf dieser Wirt
schaft in Faß und Flaschen verkauft wird, 10 Fr. zu bezahlen.
Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben. Dies na
mentlich auch was den Streitwert anlangt: Die Klägerin macht
die Konventionalstrafe von 10 Fr. per Hektoliter für die im Ferti
gungsakt vorgesehene Amortisationszeit von 10 Jahren geltend
und fordert damit einen 4000 Fr. übersteigenden Gesamtbetrag
ein.
3. Dem Wortlaute des Vertrages nach dauert die vom Be
klagten übernommene Bierbezugsverpflichtung bis zur gänzlichen
Abzahlung der Kapitalschuld , und da diese Schuld nicht
abbezahlt ist, hätte der Beklagte den Vertrag verletzt. Allein
bei der Auslegung jener Stelle darf man ihren Wortlaut nicht
als ausschlaggebend betrachten. Denn nach dem ganzen Inhalt und
dem Zweck des Vertrages kann der wirkliche Wille der Parteien
nicht gewesen sein, das Erlöschen der Bezugsverpflichtung einzig
von der Kapitalsabzahlung als solcher abhängig zu machen, gleich
gültig, wie es sich mit der Weiterdauer der Bürgschaft verhalte.
Durch den Vertrag werden nämlich Bürgschafts und Bierbezugs
verpflichtung zueinander als Leistung und Gegenleistung in Be
ziehung gesetzt: Die Klägerin verspricht die Eingehung der Bürg
schaft; dagegen verpflichtet sich der Beklagte zum Bierbezuge bei
ihr. Hiernach kann die Bezugsverpflichtung nach dem Erlöschen der
eingegangenen Bürgschaft nicht schon lediglich deshalb fortdauern,
weil die Hauptschuld noch weiterbesteht. Sonst blieben, wenn die
Klägerin vor der Abzahlung des Kapitals aus irgend einem Grunde
von der Bürgschaft befreit würde, nur noch die vertraglichen Ver
pflichtungen des Beklagten übrig. Dieser sähe sich so, ohne die
Gegenleistung, die ihm bisher durch die Verbürgung zukam, weiter
hin zu erhalten, unter Umständen auf Jahre hinaus in seiner
wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit aufs empfindlichste gehemmt (im
gleichen Sinne schon Bundesgerichtsentscheid i. S. Luzerner Brau
haus c. Weber Bär AS 38 II S. 554). Dabei hinge die Zeit
dauer, während der der Beklagte die in der Bürgschaftshaftung
liegende Gegenleistung erhielte, von spätern Verhältnissen ab, über
die beim Vertragsabschlusse noch Ungewißheit geherrscht hätte. In
Wirklichkeit haben also die Parteien die Dauer der Bierbezugsver
pflichtung nicht ohne Rücksicht auf die Dauer der Bürgschaft be
stimmen wollen. Wenn sie als Endtermin jener Verpflichtung den
Zeitpunkt der gänzlichen Abzahlung der Kapitalschuld nannten
und sich über den Einfluß, den das Erlöschen der Bürgschaft auf
die Verpflichtung haben solle, überhaupt nicht aussprachen, so er
klärt sich das daraus, daß sie bloß an den Normalfall des Er
löschens einer Bürgschaft dachten, wonach die Hauptschuld getilgt
wird und damit von selbst auch die Bürgschaft untergeht. Die
Möglichkeit aber, daß schon vor der Tilgung der Hauptschuld der
Gläubiger den Bürgen von seiner Bürgschaft entlasten könnte,
wird im Vertrag nicht vorgesehen; namentlich läßt sich nach dem
Gesagten nichts hierüber aus der Stelle bis zur gänzlichen Ab
zahlung der Kapitalschuld entnehmen. Der Parteiwille in diesem
Punkte muß daher durch ergänzende Feststellung des Vertragsin
haltes ermittelt werden.
4. Hiebei ist von Wichtigkeit, ob für die verbürgte Kapital
schuld nur zu Gunsten des Schuldners die vorgesehenen Zahlungs
termine bedungen worden seien, oder ob sich auch der Gläubiger
auf diese Terminierung berufen könne und sich also eine frühere
Rückzahlung nicht gefallen zu lassen brauche. Im letztern Fall kann,
wenn die Klägerin vor der Fälligkeit der Hauptschuld aus der
Bürgschaft entlassen wird, das ihrem Rechte auf Abnahme des
Biers keinen Eintrag tun, sofern nur, wie es tatsächlich geschah,
der Gläubiger diese Entlassung auf Betreiben des Beklagten als
Schuldners vorgenommen und die Klägerin ihr nicht im Sinne
eines Verzichts auf ihr Lieferungsrecht zugestimmt hat. Denn der
Vertrag verweist hinsichtlich des Zeitpunktes der gänzlichen Ab
zahlung der Kapitalschuld, nach welchem sich die Dauer der Bier
bezugsverpflichtung richten soll, des nähern noch auf das Ferti
gungsprotokoll vom 20. September 1911. Ist aber dieses
Protokoll dahin aufzufassen, daß sich der Gläubiger einer vorzeiti
gen Rückzahlung widersetzen kann und erlischt also in dem von
den Parteien vorausgesetzten Normalfalle (Untergang der Bürg
schaft durch Tilgung der Kapitalschuld) die Bürgschaft und damit
die Bierbezugsverpflichtung erst nach dem letzten der im Fertigungs
akt angegebenen Zahlungstermine (15. Sept. 1921), so haben
damit die Parteien der Klägerin das Lieferungsrecht allgemein
auf eine feste Zeitdauer, nämlich die für die Nichtrückzahlbarkeit
der Kaufpreisrestanz geltende, einräumen wollen. Dieses vertrag
liche Recht der Klägerin kann dann aber nicht durch eine vorzeitige
Entlassung aus der Bürgschaft geschmälert werden.
Anders verhält es sich, wenn der Beklagte gegenüber dem Kapital
gläubiger zur jederzeitigen Rückzahlung der Kapitalschuld berechtigt
ist. Alsdann liegt in der Verweisung des Vertrages auf den Ferti
gungsakt keine Ausbedingung einer bestimmten Lieferungsdauer.
nun jederzeit
Fehlt aber eine solche, so bewirkt nicht nur die
mögliche Tilgung der Schuld, sondern auch die Entlassung der
Klägerin aus der Bürgschaft ohne Schuldtilgung die Befreiung
des Beklagten von seiner Bezugsverpflichtung. Letzterem kann man
wiederum den Wortlaut des Vertrages nicht entgegenhalten, wonach
die Bezugsverpflichtung des Beklagten bis zur gänzlichen Abzahlung
des Kapitals dauern soll: Diese Bestimmung betrifft, wie gesagt,
nur jenen im Vertrag allein geregelten Hauptfall. Im übrigen
aber läßt sich nicht einsehen, wieso die Parteien, wenn sie die Be
zugsverpflichtung vertraglich als unbefristet vereinbart haben, dazu
gekommen wären, und welches Interesse im besondern die Klägerin
daran gehabt hätte, vom Beklagten nicht bloß die Entlassung aus
der Bürgschaft, sondern die Bezahlung der Schuld zu fordern, falls
sich der Beklagte seiner Bezugsverpflichtung entledigen will. Das
vertragliche Aquivalent dieser Verpflichtung bildet ja die Bürg
schaftshaftung der Klägerin, als ein Risiko, das sie für die Dauer
der Verpflichtung des Beklagten tragen soll, während der Fortbe
stand oder das Erlöschen der Kapitalforderung für sich allein die
Klägerin in keiner Weise berührt.
5. Die Frage nun, ob der Beklagte nach den Bestimmungen
des Fertigungsprotokolls zur jederzeitigen Rückzahlung der Kauf
restanzschuld berechtigt sei, ist eine solche des kantonalen Rechts
über den Liegenschaftskauf. Da aber die Vorinstanz auf diese Frage
nicht eingetreten ist, kann sie das Bundesgericht nach Art. 83 OG
von sich aus beurteilen. Ausschlaggebend für ihre Entscheidung ist
die bei den Akten liegende Bescheinigung des Kapitalgläubigers
Bürgisser vom 19. September 1912, der ausdrücklich bezeugt, daß
schon beim Kaufsabschluß dem Schuldner das Recht jederzeitiger
Rückzahlung des Kapitals zugesichert worden sei. Für dieses Recht
pricht aber auch die Natur der Forderung als einer Kaufreftanz,
deren Fälligkeit im Interesse nur des Käufers, nicht auch des Ver
käufers hinausgeschoben zu werden pflegt (vergl. auch Art. 94
aOR). Für einen gegenteiligen Willen der Parteien im vorliegen
den Falle bieten die Akten keine Anhaltspunkte.
6. Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach dem Ge
sagten die Behauptung des Beklagten, der Vertrag vom 28. Ok
tober 1911 sei unsittlich und daher nichtig und eventuell habe ihn
die Klägerin gebrochen durch ihre Weigerung, ihm ihr Bierdepot
in Bremgarten zu übertragen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt und das angefochtene Ur
teil des aargauischen Obergerichts vom 2. Juni 1913 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.