- Arteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1913
in Sachen Zweifel gegen Glarus.
Aufhebung der Vormundschaft bei Wegfall des Entmündigungsgrun
des, Art. 433 ff. ZGB. Beweis des Wegfalles; die blosse Befürchtung
von Rückfällen genügt nicht, um die Entmündigung aufrecht zu er
halten. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nach Art. 86 Ziff.
1 3 0G.
A. Der Beschwerdeführer steht gegenwärtig im 61. Alters
jahr und ist von Beruf Zimmerpolier. Im Februar 1897 wurde
er wegen Trunksucht auf sein eigenes Begehren hin unter Vor
mundschaft gestellt. Während seiner Bevormundung mußte er aus
dem gleichen Grunde wiederholt aus dem Bürgerasyl, wo er sich
schon vor dem Jahre 1911 aufhielt, ausgewiesen werden. Auch
ein Aufenthalt in der Trinkerheilanstalt Ellikon vermochte ihn
nicht zu heilen. Dagegen scheint sich sein Hang in der Trinker
heilstätte Littenheid gebessert zu haben. Wenigstens befleißigte sich
der Beschwerdeführer seit seinem Austritte aus dieser Anstalt und
seiner Rückkehr ins Bürgerasyl Glarus im Mai 1911 laut Be
scheinigung der Verwaltung des Bürgerasyls bis in den April
1912 hinein eines anständigen Betragens und war, mit sehr
wenigen Ausnahmen, immer nüchtern. Im Sommer 1912 ver
langte der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bescheinigung beim
Waisenamt Glarus Aufhebung der Vormundschaft. Seinem Be
gehren wurde jedoch keine Folge gegeben. Ebenso wies der Re
gierungsrat von Glarus durch Entscheid vom 8. August 1912
das Gesuch mit der Begründung ab, daß angesichts des Vorlebens
des Beschwerdeführers die Dauer der Besserung zu kurz sei und
die Erklärung der Verwaltung des Bürgerasyls zu wenig entschie
den laute. Am 27. Mai 1913 erneute der Beschwerdeführer beim
Waisenamt von Glarus sein Begehren. Außer dem Zeugnis aus
dem Jahre 1912 legte er eine neue Bescheinigung des Bürger
asyls vom 23. Mai 1913 vor, aus der hervorgeht, daß sein Ver
halten auch seit dem April 1912 zu keinen Reklamationen Anlaß
gegeben hat.
B. Mit Schreiben vom 24. Juni 9. Juli 1913 teilte das
Waisenamt Glarus dem Beschwerdeführer mit, daß es sein erneutes
Entvogtigungsbegehren abgewiesen habe. Der Regierungsrat von
Glarus, an den der Beschwerdeführer die Sache weiterzog, lud zu
erst das Waisenamt ein, den Tatbestand hinsichtlich des Vorlebens
des Beschwerdeführers, auf das sich das Waisenamt berufe und
das für die Entscheidung von Wichtigkeit sei, durch nähere Einzel
angaben zu ergänzen. Anstatt dieser Aufforderung Folge zu leisten,
erklärte das Waisenamt, es habe schon wiederholt die Notwendig
keit der Vormundschaft dargetan und sei deshalb nicht im Falle,
noch eine weitere Begründung seines Standpunktes zu geben. Hie
rauf wies der Regierungsrat, mit Entscheid vom 31. Juli 1913,
das Entvogtigungsbegehren auch seinerseits ab und verurteilte den
Beschwerdeführer zu einer Kostenvergütung von 5 Fr. an das
Waisenamt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das gute Ver
halten des Beschwerdeführers in der letzten Zeit sei lediglich auf
den Anstaltszwang zurückzuführen, sowie auf die Befürchtung, bei
unbefriedigender Aufführung wieder in eine Anstalt mit strenger
Aufsicht, wie in Littenheid, zurückversetzt zu werden. Im vorliegen
den Falle käme der Einschränkung der persönlichen Freiheit eine
ganz untergeordnete Bedeutung zu, denn es könne bei dem über
60 Jahre alten Beschwerdeführer und seiner selbstverschuldeten Ver
standesschwäche und Energielosigkeit von der Wiedererlangung einer
dauernden, selbständigen Existenz durch Ausübung eines Berufes
keine Rede mehr sein. Wenn auch zuzugeben sei, daß der Besse
rungszweck der Vormundschaft erreicht sei, so könne doch nicht ge
leugnet werden, daß der Schutzzweck der Vormundschaft die Fort
dauer der Bevormundung gebieterisch erheische.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Glarus hat der Beschwerdeführer am 11. August 1913 die zivil
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An
trage, es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides gestützt
auf Art. 433 ZGB die Entvogtigung des Beschwerdeführers zu
verfügen, unter Kostenfolge. Zur Begründung dieses Begehrens
verweist der Beschwerdeführer in der Hauptfache darauf, daß er seit
mehr als zwei Jahren wegen Trunksucht und Mißwirtschaft zu
keinen Klagen mehr Anlaß gegeben habe.
D. In seiner Beschwerdebeantwortung schließt sich der Re
gierungsrat der Vernehmlassung des Waisenamtes an, welches
seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde im wesentlichen damit
begründet, daß der Beschwerdeführer nicht die geringste Garantie
für die richtige Verwaltung seines 18,000 Fr. betragenden Ver
mögens biete und daß er bei Aufhebung der Vormundschaft sehr
bald der Verarmung entgegengehen dürfte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer seinerzeit nicht
nur wegen des formalen Grundes seines Begehrens, sondern auch
wegen des materiellen Grundes der sein Vermögen gefährdenden
Trunksucht, die nach 379 litt. b des alten glarnerischen bürger
lichen Gesetzbuches in der Verschwendung mit inbegriffen war,
unter Vormundschaft gestellt worden ist. Da nach Art. 14 Abs. 3
SchlT ZGB Bevormundungen, die unter der Herrschaft des alten
Rechtes verhängt wurden, nach dem neuen Rechte aber nicht zu
lässig sind, aufgehoben werden müssen, fallen für die Frage, ob
AS 39 II 1913
die Vormundschaft heute noch bestehen könne, diejenigen Bevor
mundungsgründe des alten Rechtes zum vornherein außer Betracht,
die mit den neuen nicht übereinstimmen, d. h. darin nicht enthalten
sind. Das neue Recht betrachtet nun die Trunksucht, auch wenn
sie die Gefahr der Verarmung in sich schließt, nicht mehr als
Verschwendung. Es ist deshalb zunächst nicht zu untersuchen, ob
der Beschwerdeführer heute noch ein Verschwender sei. Ebenso ist
auch die Mißwirtschaft, auf die besonders in der Beschwerdebeant
wortung des Waisenamtes Bezug genommen wird, nicht in Be
rücksichtigung zu ziehen. Dieser Bevormundungsgrund käme nur
dann in Betracht, wenn gegen den Beschwerdeführer auch außer
halb der Trunksucht der Vorwurf der schlechten Vermögensver
waltung erhoben werden könnte. Dafür liegen aber aus den letzten
Jahren keine genügenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr handelt es
sich nur um den besonderen Tatbestand der durch die Trunksucht
herbeigeführten Mißwirtschaft. Zu prüfen ist daher lediglich, ob
die Trunksucht noch bestehe.
2. Nach Art. 433 Abs. 2 ZGB muß die Vormundschaft
aufgehoben werden, sobald der Grund zur Bevormundung nicht
mehr besteht. Mit dieser Bestimmung ist die Bevormundung grund
sätzlich als revidierbar erklärt. Wie aus Art. 437 ZGB hervor
geht, ist diese Möglichkeit der jederzeitigen Neuprüfung indessen
keine unbeschränkte. Sie kann nicht z. B. schon unmittelbar nach
Verfügung der Bevormundung wieder von neuem beantragt wer
den, sondern erst, wenn der unter Vormundschaft gestellte seit
mindestens einem Jahre in Hinsicht auf den Bevormundungs
grund zu keinen Beschwerden mehr Anlaß gegeben hat. Die be
schwerdelose Aufführung während dieser Zeit bildet aber nur die
Voraussetzung des Antragsrechtes des Bevormundeten. Der mate
rielle Grund für die Aufhebung der Bevormundung ist immer nur
der wirkliche Wegfall derjenigen Umstände, auf Grund derer die
Vormundschaft seinerzeit ausgesprochen wurde. Daraus folgt, daß
das beschwerdelose Verhalten des Bevormundeten während eines
Jahres an sich noch keinen Beweis dafür bildet, daß der ursprüng
liche Bevormundungsgrund weggefallen sei, und daß daher dieses
Verhalten dem Bevormundeten nicht ohne weiteres das Recht auf
Aufhebung der Vormundschaft verleiht. Vielmehr kann sich im
Aufhebungsverfahren erweisen, daß auch wenn vielleicht niemand da
war, um sich zu beschweren, der Bevormundungsgrund tatsächlich
doch weiterbesteht.
3. Nach dem Gesagten hat somit der Beschwerdeführer neben
der Voraussetzung des Art. 437 ZGB auch den tatsächlichen Weg
fall des Bevormundungsgrundes nachzuweisen. Dieser Nachweis
ist auf Grund der beiden Bescheinigungen des Bürgerasyls Glarus
als geleistet zu erachten. Was insbesondere den Wegfall des
Bevormundungsgrundes der Trunksucht betrifft, so beweist aller
dings eine Enthaltsamkeit während einiger Zeit noch nicht, daß
der Hang zum übermäßigen und gewohnheitsmäßigen Trinken,
der für den Begriff der Trunksucht ausschlaggebend ist, nicht mehr
vorhanden sei, da er auch während kurzer Abstinenzperioden latent
weiterbestehen kann. Im vorliegenden Fall hat indessen der Be
schwerdeführer dargetan, daß er sich volle zwei Jahre lang des
übermäßigen Alkoholgenusses enthalten hat. Bei solch langer Ent
jetzt
haltsamkeit muß aber angenommen werden, daß von einer
noch, wenn auch nur latent, vorhandenen Trunksucht keine Rede
mehr sein kann. Der Regierungsrat gibt dies in seinem das Ent
vogtigungsbegehren abweisenden Entscheid, in dem gesagt wird
selber
Besserungszweck der Vormundschaft sei erreicht, denn auch
zu. Wenn er trotzdem die Entlassung des Beschwerdeführers aus
der Vormundschaft verweigert hat, so geschah es von der Erwä
gung aus, daß die Besserung nur durch den Vormundschaftszwang
herbeigeführt worden sei, und daß der Beschwerdeführer bei Weg
fall dieses Zwanges wahrscheinlich wieder in seine alten Fehler
verfallen werde. Diese Befürchtung ist jedoch rechtlich ohne Belang
da das Gesetz eine gegenwärtige Trunksucht verlangt und eine
bloße Gefahr als Voraussetzung der Entmündigung nur für die
Folgen der Trunksucht (Verarmung usw.) genügt und nicht schon
ir die Trunksucht selber. Wie bereits früher entschieden wurde
(AS 38 II S. 433), würde die Auffassung des Regierungsrates
es jedem Entmündigten unmöglich machen, seine Handlungsfähig
keit wieder zu erlangen, da ihm nie Gelegenheit geboten wäre,
seine Fähigkeit, beim Alkoholgenuß ohne Zwang mäßig zu sein,
an den Tag zu legen.
4. Anders verhielte sich die Sache freilich, wenn die An
nahme der Vorinstanz richtig wäre, daß die Trunksucht beim Be
schwerdeführer schon Geistesschwäche herbeigeführt hätte. Um die
Bevormundung aus diesem Grunde aufrecht zu erhalten, bedürfte
es aber nach Art. 374 Abs. 2 ZGB eines Gutachtens von Sach
verständigen, welche Voraussetzung hier nicht zutrifft.
5. Von der Auferlegung der Kosten an die unterliegende
Vormundschaftsbehörde ist hier abzusehen. Denn wenn auch die
zivilrechtliche Beschwerde den Vorschriften der Berufung in Zivil
sachen unterstellt ist und somit die nach Art. 214 OG zu bezah
lenden Prozeßkosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen wären,
so ist doch zu berücksichtigen, daß die kantonalen Vormundschafts
behörden im Vormundschaftsverfahren nicht als Partei im
Sinne des zit. Art. 214 auftreten, sondern die Entmündigung
von Amtes wegen durchführen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäß werden der
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 31. Juli
1913 und die im Jahre 1897 über den Beschwerdeführer verhängte
Vormundschaft aufgehoben.