- Arteil der II. Zivilabteilung vom 20. Februar 1913
in Sachen Hof-Schluep gegen Basel-Stadt.
Entziehung der elterlichen Gewalt bei Wiederverheiratung von
Vater oder Mutter (Art. 286 2GB) ist nur zulässig, wenn die mit
der Verheiratung im Zusammenhang stehenden Verhältnisse es er
fordern. Bei Entziehung der elterlichen Gewalt unter Anrufung von
Art. 286 ZGB, aber auf Grund des Tatbestandes des Art. 285 ist
das Bundesgericht zur Beurteilung der zivitrechtlichen Beschwerde
kompetent.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Durch Entscheid des Vorstehers des Vormundschafts
wesens des Kantons Basel Stadt vom 25. Oktober 1912 wurde
dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt über seinen Sohn Wil
helm aus erster Ehe, geb. 1897, entzogen und bestimmt, es solle
stützte
dem Sohn ein Vormund bestellt werden. Diese Verfügung
sich auf 55 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum ZGB
wonach der Vorsteher des Vormundschaftswesens einem Inhaber
der elterlichen Gewalt bei Wiederverheiratung nach Art. 286 ZGB
diese Gewalt entziehen kann.
B. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdeführer
am 4. November 1912 an den Vorsteher des Justizdepartements
des Kantons Basel Stadt, welcher durch Entscheid vom 16. No
vember 1912 den Rekurs abwies. Zur Begründung wird ausge
führt, dem Beschwerdeführer sei die elterliche Gewalt über seinen
Sohn Wilhelm gestützt auf Art. 286 ZGB und 55 des basel
städtischen Einführungsgesetzes zum ZGB entzogen worden; der
Grund des Gewaltentzuges liege vor allem darin, daß der Sohn
nicht weiter der Gefahr ausgesetzt sein solle, seinen Verdienst an
den Beschwerdeführer zu verlieren.
C. Gegen den Entscheid des Vorstehers des Justizdeparte
ments des Kantous Basel Stadt, zugestellt den 19. November
1912, hat der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1912 die zivil
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag, es sei die Beschwerde als begründet zu erklären und unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides dem Beschwerdeführer die
volle elterliche Gewalt über seinen Sohn Wilhelm zu belassen;
eventuell seien die Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück
zuweisen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 1913 be
antragt die beschwerdebeklagte Behörde, es sei auf die Beschwerde
wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten;
in Erwägung:
In der Begründung ihres Entscheides erklärt die Vorinstanz,
dem Beschwerdeführer sei die elterliche Gewalt über seinen Sohn
gestützt auf Art. 286 ZGB entzogen worden. Nach Art. 86
Ziff. 2 OG findet bei Entziehung und Wiederherstellung der elter
lichen Gewalt die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
nur in den Fällen der Art. 285, 287 und 288 ZGB statt. Da
Art. 86 OG auf den von der Vorinstanz angerufenen Art. 286
ZGB nicht verweist, könnte es auf den ersten Blick scheinen, daß
die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig sei
(vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 1912 in
Sachen Wildi gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau, ab
gedruckt in der Praxis des Bundesgerichtes II 1 Nr. 3). Allein
für die Frage, ob die Vormundschaftsbestellung wegen der Wieder
verheiratung des Vaters erfolgt sei oder wegen mangelhafter Aus
übung der Gewalt durch den Vater kommt es auf den der Vor
mundschaftsbestellung zu Grunde liegenden Tatbestand an und
nicht auf die Anführung von Art. 286 im Entscheide
der Vorinstanz. Es ist Sache des Bundesgerichtes, auf den be
treffenden Tatbestand die zutreffende Gesetzesnorm anzuwenden und
es ist hiebei an die von der Vorinstanz erfolgte Subsumierung
nicht gebunden. Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Tatbe
stand ergibt sich nun aber, daß die Vormundschaftsbestellung erfolgte,
weil der Sohn nicht länger der Gefahr ausgesetzt sein solle, seinen
Verdienst an den Vater zu verlieren; da der Vater seinen eigenen
Verdienst nicht zum Unterhalt seiner Familie abliefere, sondern ihn
zum größten Teil für sich verwende, sei anzunehmen, daß er auch
den Lohn des Sohnes für sich beziehen wolle.
Aus diesem Tatbestand ergibt sich, daß es sich hier nur um eine
von der Wiederverheiratung des Vaters gänzlich unabhängige man
gelhafte Ausübung der elterlichen Gewalt handeln kann und nicht
um den Tatbestand des Art. 286. Nach Art. 286 ZGB findet
die Entziehung der elterlichen Gewalt im Falle der Wiederverhei
ratung nur statt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Dabei muß
es sich um solche Verhältnisse handeln, die mit der Wiederverhei
ratung im Zusammenhang stehen. Es kann nicht wegen Mängel
der Ausübung der elterlichen Gewalt, die vielleicht schon lange be
stehen, ohne zur Gewaltentziehung geführt zu haben, infolge der
Wiederverheiratung die elterliche Gewalt entzogen werden. Im vor
liegenden Fall ist nun nicht einzusehen, inwiefern die Wiederver
heiratung des Beschwerdeführers zu dem von der Vorinstanz geltend
gemachten Gewaltentziehungsgrund kausal sein soll. Ein solcher
Zusammenhang wird denn auch von der Vorinstanz nicht behauptet.
Sie hat vielmehr dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt gestützt
auf einen solchen Grund genommen, der nur unter den Art. 285
ZGB fallen könnte, weshalb die Kompetenz des Bundesgerichtes
nach Art. 86 Ziff. 2 OG gegeben ist. Alsdann muß aber die
Beschwerde ohne weiteres gutgeheißen werden, indem die einzige
gegen den Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, er beanspruche
den Verdienst seines Sohnes für sich, keinen Gewaltentziehungs
grund nach Art. 285 bildet, dessen Anwendung geradezu die absolute
Unfähigkeit und Unwürdigkeit des betreffenden Elternteils zur Aus
übung der elterlichen Gewalt voraussetzt (vergl. das oben zitierte
Urteil des Bundesgerichtes, Erw. 2)
erkannt:
In Gutheißung der Beschwerde werden die beiden Entscheide des
Justizdepartements des Kantons Basel Stadt vom 16. November
1912 und des Vorstehers des Vormundschaftswesens des Kantons
Basel Stadt vom 25. Oktober 1912 aufgehoben.