- Arteil der II. Jivisabteilung vom 5. März 1913
in Sachen Meyer-Schinz gegen Witwe v. Drelli und Genossen.
Zivilrechtliche Verhältnisse der Schweizer im Ausland. Kompetenz
des schweizerischen Richters zur Beurteilung einer Erbschaftsklage
hinsichtlich des in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses
eines in Oesterreich wohnhaft gewesenen Schweizers.
A. Am 5. Juli 1911 starb an seinem Wohnort Wien der
in Zürich heimatberechtigte k. k. Major Maximilian v. Orelli
unter Hinterlassung eines Testamentes, in welchem er seinen Neffen,
den Beschwerdeführer, überging. Das Testament enthielt in Bezug
auf die Abhandlung des Nachlasses folgende Bestimmung:
Obwohl ich Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft bin,
wird die Abhandlung meines Nachlasses von dem örtlich zustän
digen österreichischen Gerichte und nach den Vorschriften des öster
reichischen bürgerlichen Rechtes zu pflegen sein, da ich meinen or
dentlichen Wohnsitz in Wien genommen und denselben beizubehalten
gedenke.
Der Nachlaß bestand zum größern Teil (angeblich 432,812 Fr.)
aus Werttiteln, die bei einer Bank in Zürich deponiert waren,
und aus einem Konto Korrentguthaben bei dieser Bank, zum klei
nern Teil aus einer in Wien befindlichen Wohnungseinrichtung
und verschiedenen in dieser Wohnung vorgefundenen Effekten.
Am 10. Oktober 1911 übermittelte das Bezirksgericht Wien
Innere Stadt dem Justiz und Polizeidepartement des Kantons
Zürich beglaubigte Abschriften des Testamentes und der Todfalls
aufnahme", und zwar (laut Note vom 24. Oktober 1911) zum
Zwecke allfälliger Abhandlungspflege über den dortigen (sc. zür
cherischen) Nachlaß des Verstorbenen seitens der dortigen (sc. zür
cherischen) Behörde.
Am 20. Januar 1912 reichte der Beschwerdeführer beim Be
zirksgericht Zürich über folgende Streitfragen:
- Ist nicht die in dem von Maximilian v. Orelli, k. k.
österr. Major a. D. unterm 30. November 1905/5. November
1907 errichteten und nach dem Ableben des Testators unterm
Juli 1911 eröffneten Testament erfolgte Erbausschließung des
Klägers rechtsungültig zu erklären?
- Sind die Beklagten deshalb verpflichtet, dem Kläger den ihm
am Nachlaß des obgenannten Erblassers zukommenden Pflichtteil
unbelastet herauszugeben?
die friedensrichterliche Weisung ein, wogegen die Beschwerdebeklagten
Abweisung der Klage beantragten.
Im Laufe des Prozesses sind die Wertschriften, die sich zur Zeit
des Todes des Erblassers in Zürich befunden hatten, bei einer Bank
in Wien deponiert worden. Ferner hat das Bezirksgericht Wien
Innere Stadt durch Beschluß vom 20. April 1912 über Ein
schreiten des Erbenmachthabers (d. h. auf Antrag des Testaments
vollstreckers) seine (des Bezirksgerichtes Wien Innere Stadt) Note
vom 24. Oktober 1911 dahin ergänzt, daß zwischen den Worten
über den dortigen und dem folgenden Worte Nachlaß das
Wort unbeweglichen eingeschaltet wird; dies aus dem Grunde,
daß der bewegliche Nachlaß eines in Österreich verstorbenen Schwei
zers gemäß 23 Absatz 2 des kaiserlichen Patentes vom 9. Au
gust 1854, Nr. 208 RGBl nach dem Grundsatze der Gegenseitig
keit hier abzuhandeln ist und überdies der Erblasser in seinem
Testamente ddo. Wien, 5. November 1907 2 angeordnet hat:
Obwohl ich Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft bin,
wird die Abhandlung meines Nachlasses von dem örtlich zustän
digen österreichischen Gerichte und nach den Vorschriften des
österreichischen bürgerlichen Rechtes zu pflegen sein, da ich meinen
ordentlichen Wohnsitz in Wien genommen habe und denselben
beizubehalten gedenke.
Meine aus Wertpapieren und einem Contocorrente im Bank
hause Orelli im Talhof in Zürich bestehenden Vermögen ist
im Bankhause Orelli im Talhof in Verwaltung."
Hiezu wird bemerkt, daß bisher eine Nachricht des Inhaltes,
eine schweizerische Behörde beanspruche die Zuständigkeit zur Ab
handlung des beweglichen Nachlasses, nicht eingelangt ist.
B. Am 19. Juni 1912 hat das Bezirksgericht Zürich, von
der Erwägung ausgehend, daß zur Beurteilung der erbrechtlichen
Verhältnisse des verstorbenen Maximilian v. Orelli die österrei
chischen Gerichte kompetent seien, beschlossen:
Die Klage wird von der Hand gewiesen.
Ein vom Kläger gegen diesen Beschluß ergriffener Rekurs ist
am 18. September 1912 vom Obergericht des Kantons Zürich
(I. Appellationskammer) als unbegründet abgewiesen worden.
C. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Dr. Meyer
Schinz rechtzeitig und in richtiger Form eine zivilrechtliche Be
schwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die zivil
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter beim
Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag, das Bundesgericht wolle
a) die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück
weisen;
b) eventuell: unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
dieselbe anweisen, die Klage des Beschwerdeführers an Hand zu
nehmen und materiell zu entscheiden.
D. Die Beschwerdebeklagten haben beantragt:
- in formeller Beziehung: Es sei auf die vorwürfige Be
schwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten.
- in materieller Beziehung: Es sei die Beschwerde als un
begründet zu erklären und demgemäß der Entscheid der I. Appel
lationskammer des Obergerichts vom 18. September 1912 in
allen Teilen zu bestätigen.
E. Das Bundesgericht hat am 11. Dezember 1912 be
schlossen, über die Frage, ob Österreich die Kompetenz zur Ab
handlung" des in der Schweiz befindlichen Nachlasses eines in
Österreich wohnhaft gewesenen Schweizers und infolgedessen die
Kompetenz zur Entscheidung von Erbschaftsstreitigkeiten bezüglich
dieses Nachlasses beanspruche, ein Gutachten des k. k. österreichi
schen Justizministeriums einzuholen. Durch Note vom 13. Februar
1913 hat das k. k. österreichische Justizministerium jene Frage
verneint und die dem Beschlusse des Bezirksgerichtes Wien Innere
Stadt vom 24. April 1912 zu Grunde liegende Auffassung als
unrichtig bezeichnet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von
Bestimmungen des BG betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (NAG
geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid aber als bloßer
Kompetenzentscheid entgegen der Auffassung der Beschwerdebe
klagten kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG darstellt und
also nicht etwa im Wege der Berufung weitergezogen werden
konnte, so ist das Bundesgericht nach Art. 87 Ziff. 2 OG zur
Behandlung der Beschwerde kompetent.
- Streitig sind die erbrechtlichen Verhältnisse eines Schwei
zers, der seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Zur Anwendung
kommt daher Art. 28 NAG; denn bei erbrechtlichen Verhältnissen
ist die Person, auf deren Wohnsitz und Staatsangehörigkeit das
Gesetz abstellt, der Erblasser, nicht der Erbe (vergl. BGE 30 1
S. 54; 36 I S. 261 Erw. 2).
Die Beantwortung der Frage, welche Gerichte zur Beurteilung
der erbrechtlichen Verhältnisse eines im Ausland wohnhaft gewesenen
Schweizers kompetent seien, hängt nach Art. 28 cit. in erster
Linie davon ab, ob der Erblasser nach Maßgabe der ausländischen
Gesetzgebung dem ausländischen Rechte unterworfen war oder
nicht: war er es, so haben sich die schweizerischen Gerichte ihrer
seits soweit nicht etwa in der Schweiz gelegene Immobilien
in Betracht kommen inkompetent zu erklären; war er da
gegen nach Maßgabe der ausländischen Gesetzgebung dem aus
ländischen Recht nicht unterworfen , so gilt, wie das Recht,
so auch der Gerichtsstand des Heimatkantons.
Nach österreichischem Rechte ( 77 der Jurisdiktionsnorm
d. h. des Gesetzes vom 1. August 1895 über die Ausübung der
Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in
bürgerlichen Rechtssachen) befindet sich der Gerichtsstand für Erb
schaftsstreitigkeiten grundsätzlich an dem Orte, wo die Nachlaßab
handlung stattfindet, d. h. wo der Nachlaß amtlich inventarisiert
und nach Bezahlung der Steuern und Gebühren den Erben ein
geantwortet wird, was in Österreich durch die Gerichte, im Ver
fahren für Außerstreitsachen geschieht. Die Kompetenz der öster
reichischen Gerichte zur Nachlaßabhandlung bestimmt sich ihrerseits
nach dem durch königl. Patent vom 9. August 1854 promulgier
ten Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen (gewöhnlich als Abhandlungspatent , oder
Außerstreitsachengesetz zitiert), dessen Bestimmungen in Art. VIII
Ziff. 3 des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend Einführung
des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zu
ständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen
(Jurisdiktionsnorm) ausdrücklich vorbehalten worden sind.
Nun schreibt 23 des Abhandlungspatentes vor:
In Ansehung des beweglichen Vermögens der in dem österrei
chischen Staate oder im Auslande verstorbenen Ausländer haben
die österreichischen Gerichte, wenn der Verstorbene einem Staate
angehört, welcher sich nach gleichen Grundsätzen benimmt, der zu
ständigen ausländischen Behörde des Erblassers sowohl die Erb
schaftsverhandlung, als die Entscheidung aller streitigen Erb
ansprüche zu überlassen, und sich in der Regel darauf zu be
schränken, für die Sicherung des Nachlasses und der Ansprüche
derjenigen Erben und Legatare, welche österreichische Untertanen
oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind,
dann für die Befriedigung der hierländischen Gläubiger nach den
in den 137 139 enthaltenen Vorschriften zu sorgen.
Gehört der verstorbene Ausländer einem Staate an, welcher
die Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbehörden rücksichtlich
des dort befindlichen Nachlasses österreichischer Untertanen nicht in
gleichem Maße anerkennt, worüber die Behörden im Zweifel
die Belehrung des Justizministers einzuholen haben, oder dessen
Benehmungsweise nicht ermittelt werden kann, so ist im ersten
Falle der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beobachten, im zweiten
Falle aber über den hierlandes befindlichen Nachlaß eines solchen
Ausländers, wie über die Verlassenschaft jedes Inländers zu ver
fahren."
Auf den ersten Blick scheint nach dieser Gesetzesbestimmung die
Kompetenz der österreichischen Behörden zur Abhandlung des
Nachlasses der in Osterreich wohnhaft gewesenen Ausländer einfach
von der Stellungnahme des betreffenden ausländischen Staates im
umgekehrten Falle, d. h. beim Tode eines im Ausland wohnhaft
gewesenen Österreichers, abhängig zu sein. Dies ist denn auch
zweifellos richtig, soweit die Abhandlung eines in Österreich
befindlichen Nachlasses in Betracht kommt: nur wenn und in
soweit als der Staat, dem der in Österreich wohnhaft gewesene
Ausländer angehört, die Zuständigkeit der österreichischen Gerichts
behörden rücksichtlich des dort befindlichen Nachlasses österreichischer
Untertanen anerkennt , soll nach der ausdrücklichen Vorschrift des
23 Abs. 2 Abh. pat. umgekehrt auch die Zuständigkeit der
ausländischen Behörden hinsichtlich des in Osterreich befind
lichen Vermögens von Ausländern anerkannt werden, während
sonst der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beobachten , d. h. Re
torsion zu üben ist.
Der Standpunkt der Schweiz in Bezug auf den in der
Schweiz befindlichen Nachlaß eines in der Schweiz wohnhaft ge
wesenen Ausländers geht nun nach der, gemäß Art. 23 Abh. pat.
für die österreichischen Gerichte verbindlichen, übrigens mit der
schweizerischen Auffassung im Einklang stehenden Verordnung des
österreichischen Justizministeriums vom 22. September 1892 (Ver
ordnungsblatt Jahrg. VIII Stück XVIII S. 141 f.; Gfeller,
Österreichische Justizgesetze III S. 118; vergl. darüber auch Samm
lung der zivilrl. Entsch. des k. k. Obersten Gerichtshofes Bd. 39
Nr. 2476; ferner, in Bezug auf die schweizerische Auffassung über
die in Art. 32 NAG vorgeschriebene entsprechende Anwendung
BGE 33 II S. 31; 34 1 S. 315; 36 II S. 618 Erw. 2
37 1 S. 406, entgegen Wolf, in Zschr. f. schw. R. 35 S. 1 ff.)
dahin, daß ein solcher Nachlaß nach Art. 22 und 23 in Verbin
dung mit Art. 32 NAG dem schweizerischen Recht und der schwei
zerischen Gerichtsbarkeit untersteht. Also führt die Anwendung der
in 23 des österreichischen Abhandlungspatentes aufgestellten Re
ziprozitätsklausel dazu, daß Österreich seinerseits in Bezug auf den
in Österreich befindlichen Nachlaß eines in Österreich wohnhaft ge
wesenen Schweizers die Abhandlungskompetenz für sich beansprucht,
und dies hat nach Art. 28 NAG weiterhin zur Folge, daß in Be
zug auf einen solchen Nachlaß auch die Schweiz die Kompetenz
der österreichischen Behörden und die Anwendbarkeit des öster
reichischen Rechts anerkennt, oder, konkret ausgedrückt: daß im
vorliegenden Falle die Erbschaftsklage des Beschwerdeführers, soweit
sie sich auf den zur Zeit der Klagerhebung und übrigens schon
zur Zeit des Todesfalles in Österreich befindlichen (kleinern) Teil
des Nachlasses bezog, von den zürcherischen Gerichten mit Recht
von der Hand gewiesen worden ist.
3. Anders verhält es sich mit demjenigen (weitaus größern)
Teil des Nachlasses, der beim Eintritt der Rechtshängigkeit, d. h.
im spätesten Zeitpunkt, auf den hinsichtlich der Kompetenz abge
stellt werden kann, in Zürich lag. Der Bestimmung des 23
Abh. pat. ist nämlich nicht zu entnehmen, daß Österreich auch
Bezug auf das im Ausland befindliche Vermögen eines in
Österreich wohnhaft gewesenen Ausländers die Zuständigkeit der
ausländischen Behörden nur im Reziprozitätsfalle anerkenne. Viel
mehr wird in 23 Abs. 2 auf das Verhalten des betreffenden
ausländischen Staates ausdrücklich nur rücksichtlich des dort be
findlichen Nachlasses abgestellt und also nur die Behandlung des in
Österreich befindlichen Nachlasses davon abhängig gemacht, wie
sich jener ausländische Staat im umgekehrten Falle verhalten würde;
und auch in der bezüglichen Literatur (vergl. z. B. Böhm, In
ternationale Nachlaßbehandlung, S. 340, und Ehrenreich, Ver
fahren außer Streitsachen, S. 33) ist stets nur von dem in
Österreich befindlichen Vermögen die Rede, während es als selbst
verständlich betrachtet wird, daß die Abhandlung eines im Aus
land befindlichen Nachlasses den Behörden des betreffenden aus
ländischen Staates zu überlassen ist. Dies steht denn auch allein
im Einklang mit der Natur der Nachlaßabhandlung als einer
behördlichen Zwangsmaßnahme, die zur Sicherung öffentlichrechtli
cher Ansprüche bestimmt ist und die daher das Vorhandensein eines
im territorialen Hoheitsgebiet der Behörde befindlichen Nachlaßver
mögens voraussetzt. Dazu kommt, daß Österreich gerade vom Ge
sichtspunkte der Reziprozität aus die Abhandlung des im Ausland
befindlichen Nachlasses eines in Österreich wohnhaft gewesenen Aus
länders nicht wohl beanspruchen konnte; denn im umgekehrien
Falle, wenn ein im Ausland wohnhaft gewesener Osterreicher in
Österreich Vermögen besaß, überläßt Österreich die Abhandlung
dieses Nachlasses auch nicht etwa dem Ausland, sondern es bean
ansprucht sie für sich selbst (vergl. Jurisdiktionsnorm 106;
Ehrenreich, Verfahren außer Streitsachen, S. 221).
Tatsächlich hat denn auch der österreichische Oberste Gerichtshof
in einem Entscheide vom 3. Februar 1904 (vergl. Böhms Ztschr.
1906, S. 409 und Journal de droit international privé 1905,
S. 415) die Kompetenz der österreichischen Behörden zur Ab
handlung des im Ausland befindlichen Nachlasses eines in Öster
reich wohnhaft gewesenen Ausländers verneint (während der von
der I. Instanz zitierte Entscheid vom 28. Oktober 1902 (Zivil
rechtl. Entsch. Bd. 39 Nr. 2076), der die Kompetenz der öster
reichischen Behörden zur Abhandlung des gesamten Nachlasses
aussprach, einen Fall betraf, in welchem der Nachlaß sich zum Teil
in Wien, zum Teil in Böhmen, also im Inland befand).
Diese Auffassung wird endlich auch durch das vom Bundesgericht
beim österreichischen Justizministerium eingeholte Gutachten bestätigt.
Darnach unterliegt der im Ausland befindliche Nachlaß eines Aus
länders nicht der inländischen Gerichtsbarkeit und es kann (im
Gegensatz zur Auffassung, die das Bezirksgericht Wien Innere
Stadt in seinem Beschlusse vom 24. April 1912 äußerte; vergl.
oben Fakt. A i. f.) von dieser allgemeinen gesetzlichen Vorschrift
im besondern Falle weder der letzte Wille des Erblassers, noch die
ausdrückliche oder aus den Bestimmungen des ausländischen Rechtes
sich ergebende stillschweigende Zustimmung des ausländischen Staates
eine Ausnahme schaffen .
4. Da nach den vorstehenden Ausführungen Österreich die
Kompetenz zur Abhandlung des in der Schweiz befindlichen
Nachlasses eines in Österreich wohnhaft gewesenen Schweizers und
zur Beurteilung bezüglicher Erbschaftsstreitigkeiten nicht beansprucht,
untersteht nach Art. 28 NAG ein solcher Nachlaß dem Recht und
dem Gerichtsstand des schweizerischen Heimatkantons.
Insoweit also der Nachlaß des verstorbenen Maximilian v. Orelli
sich zur Zeit des Todes des Erblassers, bezw. zur Zeit der An
hängigmachung der vorliegenden Erbschaftsklage, in der Schweiz
befand, haben die Zürcher Gerichte die Klage zu Unrecht von der
Hand gewiesen. In Bezug auf diesen, nach den Akten größern
Teil des Nachlasses ist die Beschwerde somit gutzuheißen, während
sie in Bezug auf den andern, kleinern Teil, der sich zur Zeit
der Klaganhebung, und auch schon zur Zeit des Todes des Erb
lassers, in Österreich befand, abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird in Aufhebung des angefochtenen Entscheides
dahin gutgeheißen, daß die Zürcher Gerichte angewiesen werden,
auf die Erbschaftsklage des Beschwerdeführers insoweit einzutreten,
als diese Klage denjenigen Teil des Nachlasses des Maximilian v.
Orelli betrifft, der sich am 5. Juli 1911 in der Schweiz befand.