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BGE 39 I 672 ΓÇó Auction sale set aside for essential mistake
BGE 39 I 672Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I16 de out. de 1913Dismissed
The Federal Supreme Court reviewed a complaint against the cancellation of an auction adjudication in Basel-Stadt. The bidder had believed that both parcels were being sold together, although only one was called. The cantonal supervisory authority treated this as an essential mistake and annulled the adjudication. The Federal Court held that this factual finding was binding and that the mistake was legally essential under Article 24 OR. The appeal was therefore dismissed.
Art. 136 bis SchKG; Art. 24 Ziff. 2 and 3 OR; essential mistake in auction sale. Wird der Ersteigerer einer Liegenschaft bei Abgabe des Angebots irrtümlich davon ausgegangen, es würden zwei Grundstücke zusammen versteigert, obwohl nur eines aufgerufen wurde, so liegt ein wesentlicher Irrtum vor, wenn sich sein wirklicher Wille auf einen anderen Gegenstand bzw. auf eine wesentlich andere Gegenleistung richtete. Die Frage, ob ein solcher Irrtum vorliegt, ist grundsätzlich Tatfrage; das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden und prüft deren Beweiswürdigung nicht frei (consid. 1–2).
von neuem vor, was er schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht hatte, und fügt noch hinzu: Selbst wenn es richtig sei, was Zimmermann ausgesagt habe, so ginge daraus nicht hervor, daß der Rekursgegner im Zeitpunkt, wo er das Angebot gemacht habe, sich in einem Irrtum befunden habe. Er sei nach dem An gebot vom Hypothekargläubiger Bloch darauf aufmerksam gemacht worden, daß er das Objekt auch bei einem geringern Angebot hätte haben können. Somit sei die Angabe des Rekursgegners, er habe geglaubt, es handle sich um beide Liegenschaften, eine bloße Aus rede. Die Liegenschaft sei zudem bedeutend mehr wert gewesen, als der Schätzungswert betrage. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: