- Entscheid vom 8. Oktober 1913 in Sachen
Ersparniskasse Ari und Mitbeteiligte.
Ein Kaufvertrag, wodurch die Konkursverwaltung einem Konkurs
gläubiger Masseaktiven, an denen dieser ein Pfandrecht beansprucht,
gegen Verrechnung der Konkursforderung mit dem Kaufpreis abtritt,
kann ausser wegen mangelnder Ermächtigung oder Genehmigung
der Gläubigerversammlung nicht auf dem Beschwerdeweg ange
fochten werden. Art. 245 ff SchKG: Das Vorgehen der Konkurs
verwaltung ist aber insofern auf dem Beschwerdeweg anfecht
bar, als diese es unterlassen hat, die Konkursforderung und das dafür
beanspruchte Pfandrecht unter genauer Angabe der einzelnen an
geblich verpfändeten Objekte im Kollokationsplan anzuerkennen oder
abzuweisen. Bezicht sich das Pfandrecht auf eine Liegenschaft, so
müssen auch die einzelnen mitverhafteten beweglichen Sachen und
Erträgnisse aufgeführt werden und zwar auch dann, wenn es sich
lediglich um Verpfändung eines Hypothekartitels und also nur um
mittelbare Verpfändung einer Liegenschaft nebst Zugehör handell.
A. Über die A. G. Rigi, Glühlampenfabrik in Goldau,
wurde am 1. Juli 1911 der Konkurs eröffnet. Die am 11. Juli
1911 abgehaltene erste Gläubigerversammlung bestellte eine außer
ordentliche Konkursverwaltung von drei Mitgliedern und räumte
ihr im Sinne von Art. 238 SchKG das Recht zum frei
händigen Verkauf des Geschäftes ein. Zu den Geschäfts
aktiven gehörten zwei Liegenschaften, Maschinen, Apparate, Werk
zeuge usw
Am 12. August 1911 schloß darauf die Konkursverwaltung
mit der Bank in Zug, einer der Hauptgläubigerinnen, einen Ver
trag, wonach diese zu Handen eines Konsortiums die zur Masse
gehörenden Immobilien, Maschinen, Apparate, Mobiliar, Werk
zeug, Patente und Verfahren um den Preis von 105,000 Fr.
käuflich erwarb. Auf Rechnung dieser Summe hatte die Bank die
Hypotheken im Betrage von 86,000 Fr., sowie darauf aus
stehende Zinsen von zusammen 743 Fr. 5 Cts. zu übernehmen, der
Rest von 18,256 Fr. 95 Cts. sollte am 15. September 1911
bar bezahlt werden. Ferner wurde bestimmt:
- Die im Besitze der Bank in Zug befindlichen Faustpfand
hypotheken gehen mit dem vorliegenden Kauf in ihr Eigentum
über, unter Entlastung der Konkursmasse für den bezüglichen
Betrag aus der Faustpfandforderung der Bank in Zug.
Die Faustpfandhypotheken sollen soweit angängig umgeschrie
ben werden in jederzeit vom Schuldner und vom Gläubiger auf
6 Monate kündbare Pfandobligationen unter Mitverpfändung der
Maschinen und Zubehörden.
- Die Käuferin tritt in die bestehenden Mietverträge ein, es
sind dies .....
Am 13. Juni 1912, nach erfolgter Auflage des Kollokations
planes, fand die zweite Gläubigerversammlung statt. An dieser
erteilte die Konkursverwaltung zunächst Aufschluß über die Aus
führung des ihr erteilten Verkaufsauftrages unter Verweisung
auf die Protokolle und den Kaufvertrag , wobei sie zum Schluß
bemerkte: Nun ist allerdings von gewisser Seite der stattgehabte
Verkauf bemängelt, dagegen im Prozeßwege Einwendung erhoben
und sogar der Konkursverwaltung der Streit verkündet worden.
Es wird hievon noch die Rede sein. Ferner wurde bei der Be
richterstattung über den Stand der Aktiven und Passiven erklärt:
Die grundversicherten Forderungen fallen weg, weil die Liegen
schaft mittlerweile verkauft worden ist. Die Versammlung, an
der auch die Ersparniskasse Uri und die Société de perfection-
nement aux lampes à filaments métalliques Bruxelles durch
ihren Anwalt vertreten waren, beschloß, sämtliche von der Kon
kursverwaltung bisher getanen Schritte zu genehmigen und ihr
Décharge zu erteilen
In dem am 22. Mai 1912 aufgelegten Kollokationsplan war
unter den faustpfandversicherten Ansprachen auch die Bank in Zug
mit einer Forderung von 73,221 Fr. 50 Cts. aufgeführt, dabei
aber bemerkt: die als Faustpfand haftenden Hypothekarhinterlagen
im Nominalbetrage von 65,000 Fr. seien gemäß Kaufvertrag
vom August 1911 fest übernommen worden, die Bank sei daher
nicht mehr Faustpfand , sondern nur noch Grundpfandgläubigerin.
Desgleichen enthielt der Abschnitt Forderungen mit Grundpfand
recht zwar eine Aufzählung der einzelnen Hypotheken, mit Ein
schluß der Titel der Bank in Zug, daneben aber die Bemerkung:
durch den Liegenschaftskauf an die Bank in Zug von derselben
fest übernommen, daher erledigt und abgeschrieben .
AS 39 1 1913
Am 28. Mai 1912, alse innert der Auflagefrist, hatte darauf
Fürsprech Dr. Räber in Küßnacht namens der Ersparniskasse Uri
gegen die Bank in Zug beim Bezirksgericht Schwyz Klage mit
folgenden Rechtsbegehren eingereicht: es sei festzustellen
- daß die durch den Kaufvertrag vom August 1911 mit den
Liegenschaften der Rigi A. G. mitverkauften Mobilien, nämlich
Maschinen und Apparate im Schätzungswerte von Fr. 45,784 90
7,311 11
Mobiliar
547 64
Werkzeug
20,000
Patente und Verfahren zu werten auf
Total Fr. 73,643 65
nicht für die auf den verkauften Liegenschaften der Rigi A. G.
haftenden Hypotheken dinglich mitverhaftet seien;
- daß daher der proportionale auf die Mobilien entfallende
Anteil am Kaufpreis von 105,000 Fr., nämlich 43,600 Fr.
gemäß Art. 213 Ziff. 2 SchKG vermittelst der Hypotheken nicht
verrechenbar sei;
- die im Kaufvertrage vom August 1911 auch für den
Kaufpreisanteil der Mobilien vorgenommene Verrechnung sei dem
nach als rechtswidrig aufzuheben und die Beklagte zu verhalten,
neben der vereinbarten Barzahlung von 18,256 Fr. 95 Cts.
noch einen weiteren Betrag von 25,400 Fr., eventuell eine nach
richterlichem Ermessen festzusetzende Summe nebst Verzugszins
zu 5 Prozent seit 15. September 1911 in die Konkursmasse
Rigi A. G. einzubezahlen.
Dieser Prozeß ist noch pendent. Beide Parteien haben darin
für den Fall des Unterliegens der Konkursverwaltung den Streit
verkündet.
Ferner erhob Dr. Räber namens der Ersparniskasse Uri sowie
zweier weiterer Konkursgläubiger, der Société de perfection
nement aux lampes à filaments métalliques und der Com
pagnie internationale des lampes électriques Zircone Wolfram,
beide in Brüssel, am 31. Mai 1912 bei der untern Aufsichtsbe
hörde Beschwerde gegen das Konkursamt Arth bezüglich der
Konkursverwaltung Rigi A. G. (der Konkursbeamte von Arth
ist Mitglied der Konkursverwaltung), worin er ausführte: Nach
schwyzerischem Recht hafteten die Maschinen und Mobilien nicht
dinglich für die Hypotheken. Wäre die Verwertung durch Ver
steigerung erfolgt, so hätten daher Liegenschaften und Mobilien
getrennt versteigert werden müssen und den Hypothekargläubigern
wäre nur der Liegenschaftserlös zugekommen. Dieses Rechtsver
hältnis sei nun dadurch umgangen worden, daß Liegenschaften und
Mobiliar samthaft, ohne Ausscheidung des Wertes des letzteren
verkauft worden seien und der Bank gestattet worden sei, auch
den Erlös des Mobiliars mit ihrer Pfandforderung zu verrechnen.
Dadurch sei es der Bank ermöglicht worden, ihre Titel vollwertig
zu machen, während sie beim richtigen Vorgehen für die Diffe
renz zwischen der Gesamtbelastung der Liegenschaft von (65,000 Fr.
Titel der Bank plus 21,743 Fr. 5 Cts. ihr vorgehende Hypo
theken ) 86,743 Fr. 5 Cts. und dem auf die Liegenschaften
entfallenden Kaufpreistreffnis von 61,400 Fr., also für 25,343
Fr. 5 Cts. ungedeckt geblieben und in die fünfte Klasse verwiesen
worden wäre. Dieser Betrag bilde einen Teil des Mobiliarwertes
und könne daher nicht für die Hypotheken in Anspruch genommen
werden. Die Konkursverwaltung habe die Bank in ungesetzlicher
Weise bevorteilt, indem sie in Widerspruch zu Art. 213 Ziff. 2
SchKG nach Ausbruch des Konkurses eine Verrechnung zuge
lassen habe. Auch die Übernahme der Faustpfandtitel zu Eigentum
sei rechtswidrig, da diese Titel weder verkauft noch versteigert
hätten werden dürfen, sondern lediglich Anspruch auf verhältnis
mäßigen Anteil am Liegenschaftserlös gehabt hätten.
Die gerügte Verrechnung sei zwar eher durch Klage anzufech
ten; für den Fall, daß der Richter diese für unzulässig halten
sollte, werde vorsorglich zugleich Beschwerde erhoben mit nach
stehenden Anträgen:
- Es sei die durch den Kaufvertrag vom August 1911 vor
genommene Verrechnung des Kaufpreises des Mobiliars auf die
Hypotheken und die Abtretung der Hypotheken an die Bank in
Zug als rechtswidrig aufzuheben.
- Es sei die Bank in Zug anzuhalten, einen Betrag von
25,400 Fr., eventuell eine durch richterliches Ermessen zu be
stimmende Summe an die Konkursmasse als Kaufpreisanteil des
Mobiliars einzubezahlen.
Der Entscheid über die Beschwerde möge bis zum Austrage des
Kollokationsprozesses ausgestellt werden.
Das letztere Begehren wurde nachträglich, durch Eingabe vom
Januar 1913, wieder fallen gelassen und Erledigung der Sache
verlangt.
Durch Erkenntnis vom 20. Mai 1913 wies darauf die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde wegen Inkompetenz von der Hand,
da über die damit gestellten Anträge nur die Gerichte entscheiden
könnten. Die Ersparniskasse Uri und Mitbeteiligte zogen dieses
Erkenntnis an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie da
rauf hinwiesen, daß die Gegenpartei im Prozeß die Zuständigkeit
des Kollokationsrichters bestritten habe, und ferner ausführten:
der Kollokationsplan leide an einem formellen Mangel, in
dem er keinen Aufschluß darüber gebe, daß durch Abtretung der
Hypotheken an die Bank in Zug und durch Verrechnung der
Kaufsumme mit der Forderung der Bank dieser ein Pfandrecht an
den Maschinen und am Inventar verschafft worden sei, das ihr
gesetzlich nicht zustehe. Sollte man aber der Ansicht sein, daß das
Kaufgeschäft mit der Bank in Zug den Kollokationsplan nicht
berühre, so wäre auf dem Beschwerdewege das ganze Geschäft
nach Art. 213 Ziff. 2 SchKG anfechtbar, weil damit die Kon
kursverwaltung in widerrechtlicher Weise einen Konkursgläubiger
zum Nachteil der anderen bevorzugt habe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde schloß sich indessen der Auffas
sung der ersten Instanz an und wies durch Entscheid vom 9. Juli
1913 den Rekurs ab.
B. Gegen diesen den Parteien am 17. Juli 1913 zuge
stellten Entscheid rekurrieren die Ersparniskasse Uri und Mitbe
teiligte an das Bundesgericht, indem sie an ihren früheren An
trägen und Vorbringen festhalten.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Verweisung
auf die Motive ihres Entscheides auf Verwerfung des Rekurses
angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Recht hat die Vorinstanz die formellen Einwen
dungen der Konkursverwaltung, die Beschwerde sei nicht gegen sie,
sondern gegen das Konkursamt gerichtet, das mit der Sache nichts
zu tun habe, und sie sei verspätet, weil sie sich auf einen Be
schluß der ersten Gläubigerversammlung beziehe, als unzutreffend
zurückgewiesen. Ebenso kann nicht gesagt werden, daß die Rekur
renten die angefochtenen Handlungen genehmigt hätten, da die
zweite Gläubigerversammlung feststehendermaßen erst nach Ein
reichung der Klage und der Beschwerde stattfand und von einem
Verzichte des Vertreters der Rekurrenten auf diese Rechtsmittel
im Protokoll nicht die Rede ist. Daraus allein, daß die Mehr
heit der Gläubiger den Kaufvertrag mit der Bank in Zug mit
allen darin enthaltenen Klauseln genehmigt hat, folgt noch nicht,
daß die Rekurrenten, die dabei überstimmt worden sein können,
sich gegenüber dem Vorgehen der Konkursverwaltung nicht mehr
zur Wehre setzen können, sofern ihnen überhaupt ein gesetzliches
Recht hiezu zusteht.
- In der Sache selbst bedarf es keiner Erörterung, daß
nur die Gerichte die Bank in Zug zur Leistung einer Zahlung
an die Konkursmasse verpflichten könnten und daß somit die Vor
instanz auf das dahinzielende zweite Beschwerdebegehren mit Recht
wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten ist. Dasselbe gilt in Be
zug auf das erste Beschwerdebegehren, insoweit als damit die Gül
tigkeit der Abtretung der Hypothekentitel an die Bank in Zug und
der Verrechnung des Kaufpreises mit der Konkursforderung der
letzteren an sich angefochten wird. Nach beiden Richtungen han
delt es sich nicht um einseitige Verfügungen der Konkursverwal
tung im Sinne von Art. 17 SchKG, sondern um Bestandteile
des zwischen ihr und der Bank in Zug vereinbarten Kaufver
trages, also um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft. Die Beurteilung
des aus einem solchen entspringenden Rechtsverhältnisses zwischen
der Masse und dem dritten Kontrahenten steht aber ausschließlich
den richterlichen Behörden zu. Anders läge die Sache nur dann,
wenn die Konkursverwaltung den streitigen Vertrag eingegangen
wäre, ohne dafür die nach Art. 238, 256 SchKG erforderliche
Ermächtigung, bezw. Genehmigung der Gläubiger einzuholen.
Denn für Geschäfte, welche die Konkursverwaltung in Über
schreitung der ihr zustehenden Vertretungsbefugnis abschließt, gilt
der allgemeine Grundsatz des Art. 38 OR, wonach der Vertretene
durch Erklärungen, welche der Vertreter, ohne dazu ermächtigt zu
sein, abgibt, nur gebunden wird, wenn er sie genehmigt: es muß
daher in einem solchen Falle jedem Gläubiger das Recht zustehen,
das Kaufgeschäft innert der gesetzlichen Beschwerdefrist als für die
Masse unverbindlich anzufechten. Könnte sich die Konkursver
waltung für ihr Vorgehen nur auf den Beschluß der ersten
Gläubigerversammlung stützen, so müßte deshalb die Beschwerde
in ihrem ersten Teile aus diesem Grunde gutgeheißen werden.
Denn einerseits ist klar, daß die Ermächtigung zum freihändigen
Verkauf der Liegenschaft nicht ohne weiteres auch diejenige in sich
schloß, die auf der Liegenschaft haftenden verpfändeten Pfandtitel
freihändig zu veräußern, und daß die Konkursverwaltung, indem
sie dies tat, den ihr erteilten Auftrag überschritt. Andererseits liegt
nichts dafür vor, daß die Rekurrenten von diesem Teile des Kauf
vertrages vor der Auflegung des Kollokationsplanes Kenntnis
erhalten hätten, so daß ihnen der Einwand der Verspätung nicht
entgegengehalten werden könnte. Nun hat aber die zweite Gläubi
gerversammlung dem ihr vorgelegten Vertrage nachträglich in
allen Teilen zugestimmt und damit auch den Freihandverkauf
der Titel genehmigt, so daß er aus diesem Gesichtspunkte nicht
mehr zu beanstanden ist.
3. Damit ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz
noch nicht gesagt, daß das Vorgehen der Konkursverwaltung über
haupt der Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich
sei. Denn was die Rekurrenten mit der Beschwerde anfechten, ist
nicht nur die im Wege der Verrechnung erfolgte Befriedigung
der Bank in Zug für ihre Konkursforderung an sich: vielmehr
richtet sich ihre Rüge auch dagegen, daß die Konkursverwaltung
es unterlassen habe, das damit der Bank zuerkannte Vorrecht am
Erlös der verkauften Mobilien im Kollokationsplan zum
Ausdruck zu bringen, und daß sie auf diese Weise die Frage,
in welchem Umfange jene von Rechts wegen Anspruch auf Be
friedigung aus dem Massevermögen gehabt hätte, dem gericht
lichen Austrage im Sinne von Art. 250 SchKG entzogen habe.
Insoweit hat man es aber nicht mehr mit einer Anfechtung des
zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes zwischen der Konkursverwaltung
und der Bank, sondern mit einer Beschwerde wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften zu tun, deren Beurteilung unzweifel
haft in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden fällt. Es frägt sich
daher, ob eine solche Verletzung wirklich vorliege und wenn ja,
welche Folgerungen sich daraus für das weitere Verfahren er
geben.
4. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß
der Entscheid darüber, ob und inwieweit eine Konkursforderung
Anspruch auf Deckung aus dem Massevermögen habe, im Kollo
kationsplan zu treffen ist, die in diesem enthaltenen Verfügungen
der Konkursverwaltung aber für die einzelnen Gläubiger nur in
soweit verbindlich sind, als sie von dem ihnen in Art. 250 ein
geräumten Rechte zur gerichtlichen Anfechtung des Planes keinen
Gebrauch gemacht haben. Dieses vom Gesetze jedem einzelnen
Gläubiger gewährleistete Recht darf und kann ihm nicht dadurch
entzogen werden, daß die Konkursverwaltung einen Ansprecher
befriedigt, bevor dessen Anrechte im Kollokationsverfahren festge
stellt sind, auch dann nicht, wenn dies mit Zustimmung der Gläu
bigerversammlung, d. h. der Mehrheit der Gläubiger geschieht.
Die durch die im Kaufvertrag enthaltene Verrechnungsklausel be
wirkte Tilgung der Konkursforderung der Bank in Zug kann
daher allerdings als solche im Beschwerdeverfahren nicht ange
fochten werden, weil sie auf rechtsgeschäftlicher Grundlage beruht:
dagegen kann sie den Gläubigern, welche ihr nicht zugestimmt
haben, nicht etwa auch in dem Sinne entgegengehalten werden,
daß sie die darin implicite enthaltene Anerkennung der Ansprache
der Bank, bezw. ihres Rechts auf vorzugsweise Befriedigung aus
dem Erlöse der verkauften Aktiven als für sich verbindlich hinneh
men und sich eine daraus allfällig resultierende materiell ungerecht
fertigte Verkürzung ihrer Konkursdividende gefallen lassen müßten.
Die Konkursverwaltung war daher nicht berechtigt, bei Erstellung
des Kollokationsplanes einfach von der durch den Kaufvertrag
geschaffenen Situation auszugehen, sondern sie hatte die Ansprache
der Bank auf Grund der Verhältnisse, wie sie vor jenem be
standen, zu kollozieren und damit den einzelnen Gläubigern die
Möglichkeit zu eröffnen, den wirklichen Umfang der Anrechte der
Bank am Masseerlöse gerichtlich feststellen zu lassen. Dazu hätte
aber auch die genaue Angabe der Objekte gehört, auf die sich das
Pfandrecht der Bank nach der Meinung der Konkursverwaltung
erstrecken sollte. Denn der Kollokationsplan hat nicht nur über
die Existenz der pfandversicherten Forderung und des Pfandrechtes,
sondern auch über den Umfang des letzteren Aufschluß zu geben:
handelt es sich um die Verpfändung einer Liegenschaft, so sind da
her darin auch die mitverhafteten Früchte, Erträgnisse und Be
weglichkeiten genau zu bezeichnen (Jaeger, Kommentar zu Art.
247 N. 3, KV Art. 60). Daß die Bank nicht Inhaberin, son
dern nur Faustpfandgläubigerin der Titel war, ändert daran nichts,
da sie auch als solche von Rechts wegen nicht die separate Ver
wertung der Titel hätte verlangen können, sondern nur Anspruch
auf verhältnismäßige, d. h. deren hypothekarischem Rang entspre
chende Deckung aus dem Erlöse der von der Hypothekarhaftung
erfaßten Objekte gehabt hätte (KV Art. 76, Sep. Ausg. 15
Ntr. 59 ). Darin, daß die Konkursverwaltung eine solche Kollo
kation unterlassen und auf Grund des Kaufvertrages die An
sprache der Bank aus dem Kollokationsplan eliminiert hat, liegt
ein formeller Mangel des Planes, der nach feststehender Praxis
auf dem Beschwerdewege gerügt werden kann und durch entspre
chende Ergänzung desselben zu heben ist. Daß die Rekurrenten
eine solche Berichtigung nicht ausdrücklich beantragt haben, steht
deren Anordnung nicht entgegen, da aus ihren Ausführungen im
Rekurse an die Vorinstanz unzweideutig hervorgeht, daß sie die
von der Konkursverwaltung vorgenommene Tilgung der Forderung
der Bank in Zug nicht nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 213
Ziff. 2 SchKG sondern auch aus demjenigen der mangelnden
Kollokation anfechten wollten. Ebenso kann die Ergänzung des
Planes nicht etwa im Hinblick auf den von den Rekurrenten ein
geleiteten Prozeß als überflüssig abgelehnt werden; denn es ist
ohne weiteres klar, daß die Rekurrenten mit dieser Klage nicht
zum Ziele gelangen können, da sie ja damit nicht eine von der
Konkursverwaltung getroffene Kollokationsverfügung anfechten,
sondern einen angeblichen Rechtsanspruch der Masse gegen die
Bank in Zug geltend machen, wozu sie ohne Abtretung im Sinne
von Art. 260 SchKG nicht befugt sind. Der Rekurs ist daher
in dem Sinne begründet zu erklären, daß die Konkursverwaltung
angewiesen wird, den Kollokationsplan durch Aufnahme der ur
sprünglichen Forderung der Bank in Zug und Feststellung der
vor dem Kaufvertrag auf den Liegenschaften haftenden Pfandlasten
Ges.-Ausg. 38 I Nr. 103.
unter genauer Bezeichnung der Objekte, auf die sich die Pfand
haft erstreckt, zu ergänzen. Ergibt sich alsdann im Kollokations
verfahren, daß die der Bank verpfändeten Titel auf die verkauften
Mobilien oder auf einzelne Kategorien derselben kein Pfandrecht
hatten, so ist damit festgestellt, daß deren Erlös zu Unrecht ihr
zugewiesen worden ist. Die Konkursverwaltung wird daher dafür
zu sorgen haben, daß der entsprechende Betrag den Gläubigern,
welche den Kollokationsprozeß gegen die Bank durchgeführt haben
bezw. wenn die Pfandhaft schon im Kollokationsplan verneint
werden sollte, allen Gläubigern nach Maßgabe des Ranges ihrer
Forderungen zukommt (Art. 250 Abs. 3 SchKG). Wie sie vor
zugehen habe, um die dazu erforderliche Summe zu Handen der
Berechtigten zu beschaffen, ist im gegenwärtigen Verfahren nicht
zu erörtern, sondern wird im Streitfalle dannzumal zu entschei
den sein.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird mit Bezug auf Begehren 2 (B) der Be
schwerdeschrift abgewiesen, mit Bezug auf Begehren 1 (A) da
gegen in dem Sinne begründet erklärt, daß die Konkursverwal
tung angehalten wird, ohne Rücksicht auf die vorgenommene Ver
rechnung den Kollokationsplan durch Aufnahme der ursprüng
lichen Forderung der Bank in Zug und Feststellung der vor dem
Kaufvertrage auf der Liegenschaft haftenden Pfandlasten unter
genauer Angabe darüber, ob und welche Titel auch auf die Ma
schinen und Mobilien Pfandrecht hatten, zu ergänzen.