- Entscheid vom 9. Juli 1913 in Sachen Herbstritt.
Art. 283 Abs. 3 SchKG: Rechtswirkung des Retentionsverzeichnisses.
Der Vermieter, der die im Verzeichnis angesetzten Fristen hat ver
streichen lassen, kann jederzeit die Aufnahme eines neuen Ver
zeichnisses über die ursprünglich retinierten Objekte verlangen,
sofern nicht inzwischen sein Retentionsrecht aus andern Gründen
erloschen ist.
A. Auf Begehren des Hans Miesch in Cham legte das
Betreibungsamt Cham am 21. April 1913 bei dessen Mieter
Fritz Herbstritt, Wirt im Restaurant zum Bahnhof ebenda für
eine verfallene Mietzinsforderung von 650 Fr. auf eine Anzahl
Ed. gen. 32 1 pag. 372; 35 I pag, 824. Id. 24 I No 137;
25 INo 34: 34 I No 424.
in den Mieträumen befindlicher Sachen Retention: zugleich setzte
es dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, um die Be
treibung auf Pfandverwertung einzuleiten und, im Falle Rechts
vorschlags gegen diese, eine weitere gleich lange Frist, um Rechts
öffnung zu verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forde
rung anhängig zu machen, unter der Androhung, daß sonst das
Retentionsverzeichnis mit seinen Wirkungen dahinfalle. Miesch
hob rechtzeitig Betreibung an, versäumte es aber, auf den von
Herbstritt erhobenen Rechtsvorschlag innert Frist im Rechts
öffnungs bezw. Klagewege vorzugehen. Mit Brief vom 26. Mai
1913 forderte daher Rechtsanwalt Rüttimann in Zug namens
Herbstritt das Betreibungsamt Cham auf, die retinierten Sachen
an seinen Klienten herauszugeben. Das Betreibungsamt erwiderte
ihm am 28. Mai, daß es dazu nicht in der Lage sei, da Miesch
inzwischen die Aufnahme einer neuen Retention verlangt habe
und es diesem Begehren habe entsprechen müssen: gleichzeitig
stellte es ihm zu Handen des Schuldners die vom nämlichen
Tage datierte, mit der früheren inhaltlich übereinstimmende neue
Retentionsurkunde zu.
Hierüber beschwerte sich Herbstritt bei der kantonalen Aufsichts
behörde, indem er unter Berufung auf den Entscheid des Bundes
gerichts in Sachen Blattmann (AS Sep. Ausg. 12 Nr. 32 )
und das auf diesen sich stützende Kreisschreiben vom 13. Juli
1909 behauptete, daß das Retentionsrecht an den streitigen Gegen
ständen infolge der Nichtbeachtung der in der ersten Retentions
urkunde angesetzten Klagefrist untergegangen und die am 28. Mai
vollzogene neue Retention daher ungesetzlich sei.
Durch Entscheid vom 17. Juni 1913 wies die kantonale Auf
sichtsbehörde die Beschwerde ab.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Herbstritt an das
Bundesgericht, indem er an dem in der Beschwerde an die kan
tonale Aufsichtsbehörde eingenommenen Standpunkt festhält.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Folgen, welche sich an die Nichtbeachtung der dem Gläubiger
nach Art. 283 Abs. 3 SchKG vom Amte zu setzenden Fristen
Ges.-Ausg. 35 1 Nr. 85.
knüpfen, sind im Gesetze nicht geregelt. Sie können aber, wie die
Vorinstanz mit Recht hervorhebt, nur im Dahinfallen der Wir
kungen der Retentionsurkunde, insbesondere des mit ihr verbun
denen Verbotes für den Schuldner, über die inventarisierten
Gegenstände zu verfügen, bestehen. Das Retentionsrecht selbst
erlischt dadurch nicht. Denn wie es unzweifelhaft nicht erst durch
die Aufnahme der Illaten in ein Retentionsverzeichnis, sondern
schon mit deren Einbringung in die Mieträume entsteht, so
hängt auch sein Weiterbestehen nicht von der Fortdauer des
Retentionsverzeichnisses, sondern lediglich von den im OR Art. 27
und 273 normierten Voraussetzungen, insbesondere dem Verbleiben
der Sachen in den Mieträumen, ab. Das Retentionsverzeichnis
ist lediglich eine exekutorische Maßnahme, durch die einerseits der
Kreis der der Verwertung zu Gunsten des Vermieters unter
liegenden Gegenstände umschrieben, anderseits der Fortbestand des
Retentionsrechtes an ihnen gesichert werden soll. Materiellrechtliche
Bedeutung kommt ihm nicht zu. Etwas anderes ist denn auch in
dem vom Rekurrenten angerufenen Entscheide in Sachen Blatt
mann und dem Kreisschreiben vom 12. Juli 1909 nicht aus
gesprochen worden: beide erklären lediglich, daß den vom Betrei
bungsamt im Anschluß an die Aufnahme des Retentionsverzeich
nisses anzusetzenden Fristen insofern Verwirkungscharakter zukomme,
als bei deren Nichtbeachtung das Retentionsverzeichnis mit
seinen Wirkungen dahinfalle. Daß damit auch das Reten
tionsrecht selbst untergehe, ist mit keinem Worte angedeutet worden.
Daraus folgt, daß der Vermieter, der die ihm im Retentions
verzeichnis angesetzten Fristen hat verstreichen lassen, sofern sein
Retentionsrecht nicht inzwischen aus anderen Gründen erloschen
ist, jederzeit die Aufnahme eines neuen Verzeichnisses an Stelle
des dahingefallenen verlangen kann. Denn solange das Retentions
recht besteht, muß er auch von den zu dessen Sicherung und
Realisierung vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen können.
Die Sachlage ist in dieser Beziehung die nämliche, wie wenn die
in Art. 116 SchKG vorgeschriebene Frist zur Stellung des Ver
wertungsbegehrens versäumt oder ein Arrest nicht innert der
Fristen des Art. 278 SchKG prosequiert worden ist. Auch hier
verwirkt der Gläubiger durch die Fristversäumnis nur die aus
der konkreten Beschlagnahme folgenden Rechte und nicht etwa die
Forderung oder das Recht zur Arrestnahme selbst und kann daher
jederzeit eine neue Betreibung einleiten bezw., sofern der Arrest
grund noch besteht, einen neuen Arrestbefehl auswirken.
Steht demnach die Tatsache, daß Miesch die ihm in der Reten
tionsurkunde vom 21. April 1913 angesetzte Frist zur Klage
versäumt hat, der Aufnahme eines neuen Retentionsverzeichnisses
nicht entgegen, so ist aber die Beschwerde mit der Vorinstanz ab
zuweisen. Denn andere Gründe, welche die neue Retention un
zulässig erscheinen ließen, sind vom Rekurrenten nicht geltend
gemacht worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.