gründet.
liege;
59. Arteil vom 16. Oktober 1913 in Sachen
Zberg-Spiller gegen Basel-Landschaft event. Basel-Stadt.
Schuldenabzug bei kantonaler Trennung von Wohnort und Grund-
besitz des Steuerpflichtigen : Auf die am Wohnort versteuerbaren
Aktiven ist der nach dem Verhältnis der Gesamtschulden zu den
Gesamtaktiven darauf entfallende Schuldenbetrag zu verlegen, sofern
das Steuersystem der beiden beteiligten Kantone auf der einheit-
lichen Reinvermögenssteuer beruht und der Kanton des Grund
besitzes den Schuldenabzug in jenem Verhältnis auch den auswärts
wohnenden Steuerpflichtigen gestattet. Bei Bestimmung des am
Wohnorte steuerpflichtigen Reineinkommens sind die Zinsen für
auswärtige Hypothekarschulden soweit in Abzug zu bringen, als der
Kanton des Grundbesitzes nicht ihren Abzug vom Bruttoertrag der
Liegenschaften gestattet. Grundsätzlich angemessene Verlegung der
Passivposten der Einkommensrechnung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Aus dem Steuerrecht der beiden Kantone Basel Stadt
und Basel Landschaft sind vorliegend folgende Bestimmungen her
vorzuheben:
a) Für den Kanton Basel Stadt ist maßgebend das Ge
setz betr. die direkten Steuern vom 14. Oktober 1897, das über
die Vermögens und die Einkommenssteuern u. a. bestimmt:
17. Der Vermögenssteuer ist unterworfen: ..... 2. Das
im Kanton befindliche Vermögen auswärts domizilierter Eigen
tümer, sofern dasselbe aus Liegenschaften besteht oder als Zu
behörde solcher zu betrachten ist; Hypothekarschulden können bei
der Feststellung des steuerbaren Wertes nur im Verhältnis der
Gesamtschulden zum Gesamtvermögen des Eigentümers in Abzug
gebracht werden; der Eigentümer hat den bezüglichen Nachweis
zu leisten."
10. Die Einkommens und Erwerbssteuer entrichten.....
3. Die auswärts wohnenden Eigentümer von Liegenschaften auf
hiesigem Gebiet von dem Einkommen, welches ihnen aus solchen
Liegenschaften zufließt. Dabei wird nach feststehender Steuer
praxis ein Abzug für die Passiv (Hypothekarschuld ) zinsen zu
gelassen, und zwar in der Höhe derjenigen Quote dieser Zinsen,
die dem Verhältnis des gesetzesgemäßen Abzugs der Kapitalschul
den zum Gesamtbetrag der Kapitalschulden entspricht.
b) Im Kanton Basel Landschaft enthält Art. 57 StV
(vom 4. April 1892) u. a. folgenden Steuergrundsatz:
5. Gebäude und Grundstücke, sowie die Fahrhabe sind unter
Abzug der darauf haftenden Schulden nach ihrem wirklichen
Verkaufswerte zu versteuern. Die gewöhnlichen hausrätlichen
Gegenstände sind steuerfrei."
Die eingehenderen allgemeinen Steuervorschriften finden sich in
den 137 152 des kantonalen Gesetzes betr. die Organisation
und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881.
Diesen letzteren Vorschriften entsprechend sieht das auf Grund des
152 derselben erlassene Steuerreglement der Gemeinde
Arlesheim vom 8. Februar 1903 in seinem 2 neben der sog. Vor
aussteuer (Haushaltungs und Personalsteuer) eine Vermögenssteuer
(litt. b) und eine Einkommenssteuer (litt. c) vor. Die Vermögens
steuer ist gelegt auf Gebäude, Grundstücke oder gewerbliche An
lagen, Kapitalien und andere Guthaben, mögen die zwei letzteren
innerhalb der Gemeinde oder außerhalb angelegt sein", sowie auf
Fahrhabe, soweit sie nicht zum häuslichen Gebrauch dient
Hypothekarschulden sind in Abzug zu bringen, sofern solche in vor
geschriebener Frist angemeldet werden. Und die Einkommenssteuer
wird erhoben vom Einkommen und Erwerbe als dem Gesamt
betrag jeder Gattung Verdienst oder Gewinn , möge er erworben
werden u. a. durch den Ertrag von Liegenschaften (Ziffer 4)
oder durch Zinsen oder Gewinn aus Kapitalien, gleichviel ob
diese in der Gemeinde oder auswärts angelegt sind (Ziffer 5).
Dabei ist bei der erstgenannten Erwerbsart ausdrücklich beigefügt:
Die Pachtzinse von auswärts befindlichen Liegenschaften sind
ebenfalls mitzurechnen, falls nicht der Nachweis geleistet wird, daß
diese Pachtzinse auswärts versteuert werden müssen. Nach 10
des Steuerreglements sind bei Berechnung des Einkommens für
jede einzelstehende Person 200 Fr. in Abzug zu bringen.
B. Die in der Gemeinde Arlesheim wohnhafte Rekurren
tin, Witwe Wilhelmine Elisabeth Iberg Spiller, besitzt ein Brut
tovermögen von 440,000 Fr., nämlich 60,000 Fr. in Wertpa
pieren und eine Liegenschaft in der Stadt Basel im Schatzungs
werte von 380,000 Fr. Diesen aktiven Vermögensbestandteilen
stehen Schulden im Betrage von 300,000 Fr. gegenüber, die auf
der baselstädtischen Liegenschaft grundpfändlich verhaftet sind. Das
Nettovermögen beläuft sich somit auf 140,000 Fr. An jährlichem
Einkommen bezieht Frau Iberg in Form von Mietzinsen aus
ihrer Liegenschaft, die jeweiligen Unterhaltungskosten abgerechnet,
15,100 Fr. und als Erträgnis ihrer Wertpapiere 2400 Fr., also
insgesamt 17,500 Fr. Hievon muß sie zur Verzinsung ihrer Hypo
thekarschulden 13,050 Fr. verwenden, so daß ihr ein Nettoein
kommen von 4,450 Fr. verbleibt.
Auf Grund dieser unbestrittenen Vermögensverhältnisse wurden
gegenüber Frau Iberg für das Jahr 1913 folgende Steueran
sprüche erhoben: Einerseits wurde in der Stadt Basel ihr steuer
pflichtiges Vermögen (Liegenschaftswert minus gesetzlichen Schul
denabzug) gemäß 17 Ziffer 2 des Steuergesetzes auf 120,900 Fr.
und ihr steuerpflichtiges Einkommen (Nettomietzinsen der Liegen
schaft minus abzugsberechtigte Hypothekarschuldzinsen) gemäß 10
Ziffer 3 des Steuergesetzes im Sinne der erwähnten Praxis auf
3828 Fr. 70 Cts. bestimmt. Anderseits zog die Wohnsitzgemeinde
Arlesheim sie mit dem Kapitalvermögen von 60,000 Fr. zur
Vermögenssteuer und mit dem Ertrag der Kapitalien von 2400 Fr.,
unter Abrechnung der steuerfreien 200 Fr., zur Einkommens
steuer heran.
Sie ließ die baselstädtische Einschätzung, die sie als einwandfrei
erachtete, zunächst unbeanstandet; dagegen focht sie den Steueran
spruch der Gemeinde Arlesheim im Rekurswege an und verlangte
dessen Herabsetzung auf die von der Besteuerung in Basel Stadt
nicht betroffenen wirklichen Werte von 19,100 Fr. Vermögen und
421 Fr. 30 Cts. (621 Fr. 30 minus 200 Fr.) Einkommen, in
dem sie geltend machte, daß, zur Vermeidung einer bundesverfassungs
widrigen Doppelbesteuerung, in Arlesheim bei der Vermögensbe
steuerung der in Basel nicht in Abzug gebrachte Schuldenkapital
betrag, und bei der Einkommensbesteuerung der entsprechende Teil
der Passivzinsen abzurechnen sei. Durch Beschluß vom 18. Juni
1913 wies der Regierungsrat des Kantons Basel Landschaft diese
Beschwerde letztinstanzlich mit der Begründung ab, es könne nicht
anerkannt werden, daß die Verhältnisse des liegenschaftlichen Ver
mögens, das die Beschwerdeführerin in Basel besitze, für ihre Be
steuerung im Kanton Basel Landschaft irgendwie in Betracht fallen.
Angesichts dieses Entscheides wandte sich Frau Iberg an das
Finanzdepartement des Kantons Basel Stadt mit der Anfrage, ob
dieser Kanton den durch das offenbar unrichtige Verhalten der
basellandschaftlichen Behörden geschaffenen Doppelbesteuerungskon
flikt aufnehme oder ihn durch Nachgeben seinerseits beseitigen wolle.
Hierauf erwiderte ihr der Vorsteher des Finanzdepartements mit
Schreiben vom 27. Juni 1913, der baselstädtische Steueranspruch
sei bundesrechtlich nicht anfechtbar und der Kanton Basel Stadt
habe keine Veranlassung, sich durch einen Steuerrekurs an das
Bundesgericht sein Recht zu erkämpfen; gegenüber der allein strei
tigen Steuerforderung des Kantons Basel Landschaft möge Frau
Iberg selbst den bundesgerichtlichen Schutz anrufen.
C. In der Folge hat Witwe Iberg mit Eingabe ihres
Vertreters vom 12. August 1913 rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf
das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) das
Rechtsbegehren gestellt:
- Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Basel Landschaft vom 18. Juni 1913 als verfassungswidrig auf
zuheben und der Kanton Basel Landschaft anzuweisen, die Rekur
rentin in der Gemeinde Arlesheim nur für ein Vermögen von
19,100 Fr. und nur für ein Einkommen von 421 Fr. 30 Cts. zu
besteuern.
- Eventuell: Es sei im Falle der Abweisung oder nicht
vollständigen Gutheißung des Antrages sub 1 der Kanton Basel
Stadt anzuweisen, der Rekurrentin den Abzug aller auf ihrer
Liegenschaft in Basel lastenden Kapitalschulden von dem im Kan
ton Basel Stadt zu versteuernden Vermögen, sowie den Abzug
aller Hypothekarzinsen von dem im Kanton Basel Stadt zu ver
steuernden Einkommen zu gestatten, soweit diese Abzüge nicht
gegenüber dem Kanton Basel Landschaft als zulässig erklärt würden.
Sie führt zur Begründung des Hauptantrages aus: Nach der
bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis seien Liegenschaften
und das daraus fließende Einkommen am Orte ihrer Lage zu
versteuern, und zwar brauche der dortige Kanton am Liegen
schaftswerte für die Hypothekarschulden und am Liegenschaftser
trägnis für die Hypothekarzinsen keinen Abzug zu machen. Da
gegen sei der auswärtige Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen zur
Berücksichtigung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden ver
pflichtet. Es sei also a fortiori bundesrechtlich unanfechtbar, wenn
der Kanton Basel Stadt bei bei Besteuerung der Basler Liegen
schaft der Rekurrentin nicht, wozu er berechtigt wäre, jeden Schul
denabzug verweigere, sondern einen verhältnismäßigen Abzug der
Hypothekarschulden und Passivzinsen gestatte. Dann müsse sich
aber der Wohnsitzkanton Basel Landschaft zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung den Abzug des Restes dieser Schulden und
Zinsen gefallen lassen.
D. Der Regierungsrat des Kantons Basel Landschaft hat
beantragt, es sei der Rekurs, soweit er gegen die Besteuerung der
Rekurrentin in der Gemeinde Arlesheim gerichtet sei, als unbe
gründet abzuweisen. Der Steueranspruch dieser Gemeinde, welcher
nur das Kapitalvermögen und das daraus fließende Einkommen
betreffe, gehe keineswegs über das Bundesrecht hinaus, sondern
halte sich innerhalb desselben . Er berühre das in Basel Stadt
gelegene unbewegliche Vermögen in keiner Weise. Wenn sich die
Rekurrentin den Folgen der Vorschrift von 17 Ziffer 2 des
baselstädtischen Steuergesetzes entziehen wolle, so könne sie dies da
durch erreichen, daß sie ihre Kapitalien zur Verminderung der
Hypothekarschulden verwende; solange aber das Kapitalvermögen
als solches bestehe, dürfe das basellandschaftliche Steuerrecht durch
jene Vorschrift nicht geschmälert werden.
Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt hat auf Abwei
sung des eventuellen Rekursbegehrens angetragen; -
in Erwägung:
Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt hier insofern tat
sächlich vor, als die Rekurrentin nach den Ansprüchen des Kan
tons Basel Stadt und der basellandschaftlichen Gemeinde Arles
heim für das Jahr 1913 insgesamt 180,900 Fr. Reinvermögen
und 6028 Fr. 70 Cts. reines Einkommen versteuern müßte,
während sie in Wirklichkeit unbestrittenermaßen nur 140,000 Fr.
Reinvermögen und 4450 Fr. Nettoeinkommen hat. Dieses bundes
rechtswidrige Übereinandergreifen der beiden Steueransprüche ruft
folgender Lösung:
a) Was die Vermögensbesteuerung betrifft, ist davon aus
zugehen, daß nach den in Fakt. A oben erwähnten Vorschriften
die beiden beteiligten Kantone das Vermögen, auch soweit es aus
Liegenschaften besteht, nur in seinem Nettobetrage besteuern, also
keine eigentliche Grundsteuer im Sinne einer Objektsteuer ken
nen, sondern die Vermögenssteuer einheitlich als reine Subjekt
steuer behandeln, bei der die wirtschaftliche Gesamtkraft des Be
steuerten für die Steuerbelastung maßgebend ist. Diesem Steuer
system entspricht die Regelung des Schuldenabzuges im basel
städtischen Steuergesetz, wenn es, nach ausdrücklicher Vorschrift
des 17 Ziffer 2, bei Besteuerung des im Kanton gelegenen
Grundbesitzes auswärts wohnender Eigentümer die auf dem Grund
besitz haftenden Hypothekarschulden nicht schlechthin, sondern nur
mit ihrer dem Verhältnis der Gesamtschulden zum Gesamtver
mögen des Grundeigentümers entsprechenden Quote abziehen läßt.
Denn eine richtige Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile
im Hinblick auf die gesamte ökonomische Leistungsfähigkeit des
Vermögensträgers, auf welcher die einheitliche Vermögenssteuer
logisch beruht, kann offenbar nur dadurch erreicht werden, daß die
gesamte Schuldenlast gleichmäßig auf das gesamte Aktivvermögen
verlegt wird. Ein derart beschränkter Schuldenabzug verstößt aber
auch nicht gegen das durch die bundesgerichtliche Praris zu Art.
46 Abs. 2 BV normierte interkantonale Steuerrecht, hat doch
das Bundesgericht, wie die Rekurrentin zutreffend geltend macht,
dem Liegenschaftskanton als solchem sogar die Besteuerung des
vollen Liegenschaftswertes, ohne jede Rücksicht auf vorhandene
Hypothekarschulden, eingeräumt (vergl. aus neuester Zeit AS
37 1 Nr. 53 Erw. 2 S. 264 und die dortigen Verweisungen,
sowie auch Nr. 101 Erw. 4 in fine S. 497). Aus der Zuläs
sigkeit der gänzlichen Verweigerung des Schuldenabzuges folgt na
türlich ohne weiteres auch die einer nur teilweisen Gestattung des
selben. Die erwähnten Entscheidungen sind jedoch in der Meinung
getroffen worden, daß der Steuerpflichtige zur Abwendung einer
Doppelbesteuerung dann jeweilen berechtigt erklärt wurde, bei seiner
Besteuerung im Wohnsitzkanton die auf dem auswärtigen Liegen
schaftsbesitz lastenden Hypothekarschulden von den am Wohnort
versteuerbaren Vermögenswerten in Abzug zu bringen (vergl.
z. B. AS 31 I Nr. 8 Erw. 4 eingangs S. 55). Dem ent
sprechend muß in einem Falle vorliegender Art der Wohnsitzkan
ton gehalten sein, den Abzug der auswärtigen Hypothekarschulden
des Steuerpflichtigen insoweit zu gestatten, als ihn der Liegen
schaftskanton nach seinem Steuerrecht nicht zuläßt, also hier im
Verhältnis der am Wohnort versteuerbaren Vermögenswerte zum
Gesamtvermögen. Die Gewährung dieses Abzuges bildet übrigens
nach dem früher Gesagten die natürliche Konsequenz der auch im
Kanton Basel Landschaft gesetzlich eingeführten einheitlichen Rein
vermögenssteuer. Und sie ist vom interkantonalen Standpunkte
aus um so weniger zu beanstanden, als mit dieser Schuldenver
legung wohl die grundsätzlich gerechteste Steuerverteilung zwischen
den beiden beteiligten Kantonen erzielt wird. Folglich darf, da die
Gesamtschulden der Rekurrentin von 300,000 Fr. 68,1818%
des Gesamtvermögens von 440,000 Fr. ausmachen, das in Arles
heim steuerpflichtige Kapitalvermögen von 60,000 Fr. gleich dem
Liegenschaftsvermögen in Basel auch nur mit einem um jenen
Prozentsatz verringerten Betrag, d. h. mit den von der Rekurren
tin anerbotenen 19,100 Fr., zur Steuer herangezogen werden,
durch welche Summe die in Basel versteuerte Vermögensquote von
120,900 Fr. auf den Gesamtbetrag des wirklichen Reinvermögens
von 140,000 Fr. ergänzt wird.
b) Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung fällt in Be
tracht, daß das in den beiden Kantonen steuerpflichtige Reinein
kommen als das Resultat des Ausgleichs der gesamten Aktiv
und Passivposten der Einkommensrechnung des Steuersubjektes
eine begriffliche Einheit darstellt und daß daher grundsätzlich eine
gleichmäßige Berücksichtigung der Passivposten bei der Besteuerung
der einzelnen Einkommensquellen, sofern diese nicht einer und der
selben Steuerhoheit unterstehen, nach Analogie des Schuldenab
zugs bei der entsprechenden Besteuerung des Reinvermögens, sich
rechtfertigt. Nun ist freilich die bundesgerichtliche Doppelbesteue
rungspraxis auch von diesem logischen Grundsatze insofern abge
wichen, als sie für den Erwerb aus Grundbesitz gemäß dem Terri
torialprinzip die ausschließliche Steuerkompetenz des Kantons der
gelegenen Sache anerkannt hat (vergl. AS 29 1 Nr. 34 S. 145 f.
Allein das Steuerrecht des Kantons Basel Stadt steht (wie übri
gens auch dasjenige des Kantons Basel Landschaft, insofern, als
das Steuerreglement der Gemeinde Arlesheim in 2 litt. c
Ziffer 4 ausdrücklich bestimmt, daß die Pachtzinse auswärtiger
Liegenschaften nur in Berechnung gezogen werden sollen, falls nicht
der Nachweis geleistet wird, daß sie auswärts versteuert werden
müssen) nicht auf diesem Boden, sondern trägt tatsächlich, gemäß
feststehender Handhabung der an sich freilich auf dem Territorial
prinzip beruhenden 10 Ziffer 3 seines Steuergesetzes, den Ge
samteinkommensverhältnissen des auswärts wohnenden
Liegenschaftseigentümers in der Weise Rechnung, daß es einen Ab
zug der Passivposten der Einkommensrechnung vom Liegenschafts
ertrage in der Höhe derjenigen Quote dieser Passivposten zuläßt,
die dem Verhältnis der nach Gesetz zur Bestimmung der Vermögens
steuer abzugsberechtigten Schuldenquote zum Gesamtschuldenbetrag
entspricht. Auch dieser Abzugsmodus erscheint als materiell gerecht
und ist nach der interkantonalen Steuerpraxis des Bundesgerichts
jedenfalls nicht anfechtbar, da er wiederum lediglich ein minus
gegenüber dem plus der als zulässig erklärten vollen Besteuerung
des Liegenschaftsertrages seitens des Liegenschaftskantons darstellt.
Daraus aber folgt auch hier, daß der Kanton Basel Landschaft
als Wohnsitzkanton der Rekurrentin die in Basel Stadt unberück
sichtigt bleibende Quote der Passivposten (Hypothekarschuldzinsen),
die dem prozentualen Anteil seines eigenen Kapitalschuldenabzugs
am Gesamtschuldenbetrag gleichkommt, von dem in Arlesheim ver
steuerbaren Einkommensposten abziehen lassen muß. Die Rech
nung stellt sich demnach wie folgt: Der Schuldenabzug des Kan
tons Basel Landschaft von 40,900 Fr. macht 13,63 % der Ge
samtschulden von 300,000 Fr. aus. Diese 13,63 % des Einkom
menspassivpostens der Hypothekarschuldzinsen von total 13,050 Fr.
betragen 1778 Fr. 70 Cts., die von dem in Arlesheim versteuer
baren Kapitalienertrag von 2400 Fr. in Abzug zu bringen sind,
so daß ein daselbst steuerpflichtiges Reineinkommen von 621 Fr. 30 Cts.
verbleibt, das zusammen mit dem in Basel zur Steuer herange
zogenen Reineinkommen von 3828 Fr. 70 Cts. wiederum das wirk
liche Gesamt Reineinkommen der Rekurrentin von 4450 Fr. ergibt.
Von jenem an sich steuerpflichtigen Einkommensbetrage sind dann
noch die steuerfreien 200 Fr. in Abzug zu bringen, so daß die
Rekurrentin in Arlesheim, gemäß ihrem Angebot, pro 1913 mit
nur 421 Fr. 30 Cts. zur Einkommensversteuerung herangezogen
werden darf .....;
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Basel Landschaft vom 18. Juni
1913 aufgehoben und das Recht der Gemeinde Arlesheim zur Be
steuerung der Rekurrentin für das Jahr 1913 als auf 19,100 Fr.
Vermögen und 421 Fr. 30 Einkommen beschränkt erklärt wird.