- Arteil vom 3. Juli 1913 in Sachen Ziegler-Ziegler
gegen Zürich und Schaffhausen.
Steuerrechtliches Sonderdomizil der Sommeraufenthalter : Vor
aussetzungen desselben und Umfang seiner Wirksamkeit. Es bezieht
sich nur auf die Steuerpflicht für das persönliche Vermögen
und das hieraus fliessende Einkommen, dagegen nicht auf
den Erwerb aus der am Wohnorte ausgeübten geschäft
lichen Tätigkeit.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Rekurrent Karl Eduard Ziegler Ziegler ist, neben
seinem Sohne Ed. Ziegler Studer, Teilhaber der Firma Ziegler
Sohn, der Inhaberin der Zieglerschen Tonwarenfabrik Schaff
hausen. Deren Geschäftsliegenschaften befinden sich, durch einen
Steg über den Rhein verbunden, teils (in der Hauptsache) in der
schaffhauserischen Gemeinde Neuhausen, teils in der zürcherischen
Gemeinde Flurlingen; doch ist der Fabrikbetrieb seit anfangs 1912
unbestrittenermaßen auf die Gebäulichkeiten in der Gemeinde Neu
hausen beschränkt. Karl Eduard Ziegler nimmt hinsichtlich seiner
Erwerbstätigkeit ausschließlich an der geschäftlichen Leitung der
Tonwarenfabrik teil. Er besitzt persönlich ein Wohnhaus, zum
Luft , in Schaffhausen, das er, mit Ausnahme der Sommer
monate, auch tatsächlich bewohnt. Während des Sommers dagegen
verlegte er seit einer Reihe von Jahren seinen Aufenthalt jeweilen
in ein neben den Fabrikräumlichkeiten in Flurlingen gelegenes und
im Eigentum der Firma stehendes Wohngebäude zum Rheinfels
Mit Rücksicht auf diesen Sommeraufenthalt bezahlte er bis
Ende des Jahres 1911 gemäß einer Verständigung mit der Ge
meindebehörde von Flurlingen daselbst jeweilen für ein Vermögen
von 12,000 Fr. die nach der Aufenthaltsdauer berechneten Ge
meindesteuern, während er seiner Steuerpflicht im übrigen in
Schaffhausen nachkommt. Hier ist er von jeher, ohne Unterbruch,
zur Ausübung seiner politischen Rechte zugelassen worden. Da
neben war er längere Zeit auch im Stimmregister der Gemeinde
Flurlingen eingetragen, bis die Gemeindebehörde im Jahre 1907
auf diese Eintragung zurückkam und ihm das Stimmrecht, von
dem er gelegentlich Gebrauch gemacht hatte, absprach, indem sie
unter Hinweis auf Wettsteins Kommentar zur zürcherischen
Gemeindegesetzgebung wesentlich damit argumentierte, daß er nicht
zugleich in Schaffhausen und in Flurlingen politische Rechte aus
üben dürfe.
Anfangs 1912 schrieb K. E. Ziegler dem Gemeinderat von
Flurlingen, daß er in Zukunft dort keine Steuern mehr bezahlen
werde, da er seinen Wohnsitz ununterbrochen im Luft in Schaff
hausen habe und sein Sommeraufenthalt in Flurlingen kein be
sonderes Steuerdomizil begründe. Die Gemeindebehörde hielt jedoch,
als Ziegler im Juni 1912 wiederum den Rheinfels bezog, an
ihrem Steueranspruche fest und schätzte jenen mit einem steuer
pflichtigen Vermögen von 60,000 Fr. ein. Hiegegen beschwerte
sich Ziegler bei der zürcherischen Finanzdirektion unter grund
sätzlicher Bestreitung dieser Steuerpflicht im Sinne des bereits
erwähnten Rechtsstandpunktes.
Die Finanzdirektion gelangte zu der Annahme, es liege hier ein
Fall des Sommeraufenthaltes vor, für den die bundesgerichtliche
Doppelbesteuerungspraxis eine Ausnahme vom Grundsatze der
Steuerpflicht am zivilrechtlichen Domizil anerkannt habe. Der
Umstand, daß das Haus, welches der Rekurrent in Flurlingen
bewohne, nicht ihm persönlich, sondern der Zieglerschen Kollektiv
gesellschaft gehöre, sei unerheblich, und die übrigen Voraussetzungen
des sommerlichen Steuerdomizils seien ebenfalls gegeben: Der
Rekurrent habe das Haus mit eigenen Möbeln ausgestattet, so
daß es jederzeit von ihm als Wohnung benutzt werden könne,
und habe es wirklich mit seiner Familie, nicht etwa bloß ab und
zu während etlicher Wochen des Sommers 1912 , sondern auch
in diesem Sommer, wie schon seit einer Reihe von Jahren, wäh
rend mehrerer Monate bewohnt. Er hätte schon in den früheren
Jahren für die Dauer des Wohnens in Flurlingen auch zur
zürcherischen Staatssteuer herangezogen werden sollen, und es
gebühre dem Gemeinderat Flurlingen eine Rüge dafür, daß er
bloß für die Gemeindesteuer eingetreten sei und nicht zugleich die
Interessen des Staates wahrgenommen habe. Die Steuerpflicht
beziehe sich auch nicht bloß auf das bewegliche Privatvermögen,
sondern ebenso auf das persönliche Einkommen des Rekurrenten.
Dessen Sache sei es, sich bei den Behörden des Kantons Schaff
hausen um Entlastung von der dortigen Besteuerung für die Zeit,
innert der er im Kanton Zürich steuerpflichtig sei, zu verwenden.
Demnach erließ die Finanzdirektion am 5. Oktober 1912 folgende
Verfügung:
I. Herr Karl Eduard Ziegler Ziegler in Schaffhausen und
Flurlingen ist für die Dauer seiner jeweiligen Sommeraufenthalte
in Flurlingen an diesem Orte für sein bewegliches Privatver
mögen staats und gemeindesteuerpflichtig und für sein persön
liches Einkommen staatssteuerpflichtig.
II. Die Steuerkommission von Flurlingen wird eingeladen, die
Vermögens und Einkommenstaxation des K. Ed. Ziegler Ziegler
pro 1912 beförderlich noch vorzunehmen und ihm eine Taxations
anzeige zuzustellen.
Der Rekurrent zog die Angelegenheit an den Regierungsrat
des Kantons Zürich weiter; dieser teilte jedoch die Auffassung der
Finanzdirektion und wies den Rekurs durch Beschluß vom 7. No
vember 1912 ab.
Anderseits erhielt K. E. Ziegler vom kantonalen Steuerkom
missariat Schaffhausen auf sein Gesuch um Berücksichtigung des
zürcherischen Steueranspruchs bei der dortigen Steuereinschätzung
am 7. Dezember 1912 die Antwort, das Steuerrecht für sein in
Schaffhausen deklariertes Vermögen werde aufrecht erhalten; wenn
er überzeugt sei und den untrüglichen Nachweis erbringen könne,
daß bei der Steuereinschätzung in Flurlingen ein Vermögensobjekt
betroffen werde, das auch in Schaffhausen zur Versteuerung ver
anlagt sei, so sei es seine Sache, wegen unzulässiger Doppel
besteuerung den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen.
B. Hierauf hat K. E. Ziegler Ziegler mit Eingabe seines
Vertreters vom 9. Dezember 1912 den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht erklärt und unter Berufung auf Art. 46
Abs. 2 BV den Antrag gestellt:
Es sei der Anspruch der zürcherischen Steuerbehörden auf Be
steuerung des Privatvermögens und persönlichen Einkommens von
Herrn Ed. Ziegler gegenüber der Gemeinde Flurlingen und dem
Kanton Zürich als unberechtigt abzuweisen."
Eventuell: Es wolle das Bundesgericht darüber Verfügung
treffen, welche Teile seines Vermögens und seines Einkommens er im
Kanton Schaffhausen und welche im Kanton Zürich zu versteuern
verpflichtet sei."
Zur Begründung werden die maßgebenden Verhältnisse für das
Jahr 1912 wie folgt geschildert: Der Rekurrent habe die Woh
nung in seiner Liegenschaft zum Luft in Schaffhausen nie auf
gegeben, sondern sich dort, auch nach Bezug der Wohnung zum
Rheinfels in Flurlingen, mindestens einen Tag in der Woche
aufgehalten. Im Rheinfels sei er außerhalb der Geschäftszeit
gewesen in der Zeit vom 10. Juni bis 24. September und dann,
nach einem Kuraufenthalt in Mammern, noch einige Tage Ende
Oktober. Irgend eine geschäftliche oder andere Erwerbstätigkeit
habe er in Flurlingen nicht ausgeübt. Der Kreis seiner privaten
Geschäfte sei im Luft geblieben, und seine geschäftliche Betätigung
habe sich stets in der Fabrik in Neuhausen abgespielt. In Flur
lingen habe er den reinsten Ferienaufenthalt gemacht, unter
brochen durch die Kur in Mammern. Dieser Ferienaufenthalt, der
Umstand, daß der Rekurrent in der betreffenden Zeit, unter voll
ständiger Beibehaltung seiner Wohnung in Schaffhausen und seiner
geschäftlichen Tätigkeit auf Schaffhauser Gebiet, während einiger
Tage in der Woche in Flurlingen gefrühstückt, zu Mittag und
zu Nacht gegessen und geschlafen habe, habe daselbst kein Steuer
domizil begründet.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Ab
weisung des Rekurses, soweit er gegen den dem Maße nach erst
noch festzustellenden zürcherischen Steueranspruch gerichtet sei, an
getragen. Aus der Vernehmlassung ist hervorzuheben: Nach den
Erhebungen des Gemeinderates Flurlingen sei die Behauptung
des Rekurrenten, er habe sich im Jahre 1912 auch nach der
Übersiedelung in die Wohnung in Flurlingen mindestens einen
Tag per Woche in der Wohnung in Schaffhausen aufgehalten,
offenbar unzutreffend; das Haus zum Luft sei vielmehr wäh
rend seines ganzen Aufenthaltes im Rheinfels geschlossen ge
blieben. Auch der mehrwöchentliche Kuraufenthalt des Rekurrenten
in Mammern, im September/Oktober, sei in die Zeit seines Woh
nens in Flurlingen einzurechnen; denn der Rekurrent habe diesen
Kuraufenthalt von hier aus angetreten und sei auch nach Flur
lingen zurückgekehrt. Flurlingen erscheine nach allem während der
Sommermonate ebensowohl als der Mittelpunkt der Lebensverhält
nisse des Rekurrenten, wie Schaffhausen in der kälteren Jahreszeit.
Dies gehe u. a. auch daraus hervor, daß jedes Mal ein regel
rechter Umzug mit Möbeltransport von Schaffhausen nach Flur
lingen und umgekehrt stattfinde. Übrigens sei ein Teil der Möbel
(wie Bettstellen, Schränke, Tische) jeweilen das ganze Jahr am
einen wie am andern Orte zum späteren Wiedergebrauch zurück
geblieben, und es dienten die beiden Wohnhäuser in Schaffhausen
und Flurlingen ausschließlich dem Rekurrenten mit seiner Familie
als Wohnung. Angesichts der Regelmäßigkeit des Wohnungs
wechsels müsse Flurlingen abwechselnd mit Schaffhausen als Wohn
sitz und damit auch als persönliches Steuerdomizil des Rekurrenten
betrachtet werden. Zum mindesten aber seien die Voraussetzungen
des durch die bundesgerichtliche Praxis anerkannten Steuerdomizils
des Sommeraufenthaltes in eigener Landkampagne mit eigenem
Haushalt gegeben. Hieran ändere der Umstand nichts, daß das
Wohnhaus in Flurlingen als Eigentum der Firma Ed. Ziegler
Sohn eingetragen sei, da es tatsächlich dem Rekurrenten ständig
als seine private Wohnung zur Verfügung stehe. Das demnach
prinzipiell begründete Steuerrecht des Kantons Zürich und der
Gemeinde Flurlingen für die jeweilige Dauer des Sommeraufent
haltes des Rekurrenten in Flurlingen erstrecke sich aber auf das
gesamte bewegliche Privatvermögen des Rekurrenten und auf sein
privates Einkommen (mit Inbegriff des Erwerbes aus seiner per
sönlichen Tätigkeit im Geschäfte der Firma Ed. Ziegler Sohn),
und es habe der Kanton Schaffhausen sich einer Besteuerung des
Rekurrenten in diesem Umfange zu enthalten.
D. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat sich
dahin vernehmen lassen: Der Rekurrent versteuere an seinem
Wohnorte Schaffhausen kein persönliches Einkommen. Es könne
sich also in keinem Falle um Teilung der Steuerpflicht mit Bezug
auf sein persönliches Einkommen handeln. Was aber die Be
steuerung seines Privatvermögens betreffe, schließe sich der Regie
rungsrat dem Hauptantrage des Rekurrenten und dessen Begrün
dung an.
E. Gegenüber der Vernehmlassung der zürcherischen Regie
rung hat der Rekurrent replizierend geltend machen lassen, die
Art der inquisitorischen Beweiserhebung der Lokalbehörden von
Flurlingen sei offenbar ungehörig, und es komme den bezüglichen
Erhebungen selbstverständlich keine Beweiskraft zu. Es sei ins
besondere wahr, daß die Wohnung im Luft in Schaffhausen
auch während der Ferienzeit in Flurlingen bewohnbar geblieben
und teilweise benutzt worden sei. Ferner stehe auch fest, daß die
ganze erwerbende Tätigkeit des Rekurrenten in seiner Betätigung
bei der Tonwarenfabrik aufgehe; ein persönliches Einkommen
besitze er nicht, sonst müßte er es in Schaffhausen versteuern;
sein Geschäftseinkommen werde von der Gesellschaft Ed. Ziegler
Sohn in Neuhausen versteuert, wo es erworben werde.
E. Der Instruktionsrichter hat über die streitigen tatsäch
lichen Verhältnisse des Aufenthalts des Rekurrenten in Flurlingen,
im Sommer 1912, eine Aktenergänzung durch Einvernahme der
vom zürcherischen Regierungsrate und vom Rekurrenten angerufe
nen Zeugen angeordnet. Auf das Ergebnis dieses Zeugenbeweises
wird nachstehend Bezug genommen;
in Erwägung:
- Die ergänzende Beweisaufnahme des Instruktionsrichters
hat die vom Rekurrenten bestrittenen Angaben der zürcherischen
Behörden über seine tatsächlichen Beziehungen zur Gemeinde Flur
lingen bestätigt. Nach den mehr oder weniger bestimmten Angaben
aller Zeugen hat der Rekurrent im Jahre 1912 seine Haushaltung,
die aus Herrn und Frau Ziegler Ziegler nebst zwei Dienstboten
bestand, im Laufe des Monats Mai (laut dem Milchbuch des
Milchlieferanten Hengstler auf den 10. Mai) von seinem eigenen
Wohnhause zum Luft in Schaffhausen nach dem der Firma
Ed. Ziegler Sohn gehörenden Wohngebäude zum Rheinfels
in Flurlingen verlegt und sie daselbst mit Unterbruch seiner
Anwesenheit während eines 3 oder 4wöchentlichen Kuraufenthalts
in Mammern im September Oktober bis gegen Ende Oktober
führen lassen. Der Haushaltungsbetrieb in Flurlingen hat also
jedenfalls 5 volle Monate gedauert. Im Rheinfels befinden
sich 8 oder 9 Zimmer, die in der Hauptsache mit älterem Mobi
liar des Rekurrenten ständig ausgestattet sind, weshalb bei der
Haushaltungsverlegung jeweilen, speziell auch im Jahre 1912,
wesentlich nur das Bettzeug (ohne die Bettstellen), Küchengerät
schaften und Wäsche in einem kleinen Möbelwagen von Schaff
hausen nach Flurlingen und wieder zurück transportiert wurden.
Während die Haushaltung in Flurlingen geführt wurde, war das
Haus zum Luft in Schaffhausen geschlossen; der Rekurrent hat
in dieser Zeit niemals daselbst geschlafen oder gegessen. Im Laufe
des Sommers 1912 war die in Basel verheiratete Tochter des
Rekurrenten mit zwei Kindern für einige Wochen in Flurlingen
auf Besuch, und kürzere Zeit auch ihr Mann, wobei dieser, wegen
Platzmangels im Rheinfels , in einem Hotel, und nicht im
Luft", in Schaffhausen logierte.
2. Bei dieser Aktenlage kann kein Zweifel darüber bestehen,
daß der Aufenthalt des Rekurrenten in Flurlingen während der
fraglichen fünf Monate, wenn auch nicht als Verlegung seines
zivilrechtlichen Wohnsitzes von Schaffhausen, so doch als ein
Sommeraufenthalt mit Begründung eines steuerrechtlichen
Sonderdomizils im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen
Praxis anzusehen ist (vergl. hierüber aus neuerer Zeit die Urteile
i. S. Christ: AS 20 Nr. 2 S. 4 ff., und i. S. Stehlin Merian:
AS 33 I Nr. 115 S. 718 ff.). Denn als Begriffsmerkmale
eines solchen Sommeraufenthaltes hat das Bundesgericht von jeher
die Führung des eigenen Haushaltes während eines bestimmten,
insbesondere eines regelmäßig wiederkehrenden Zeitraums außer
halb des ordentlichen Wohnsitzes, und zwar in einem, dem be
treffenden Steuerpflichtigen selbst gehörenden Hause,
angesprochen. Hier aber ist mit den zürcherischen Behörden speziell
auch diese letztere Voraussetzung als erfüllt zu erachten, da das
Haus zum Rheinfels in Flurlingen zwar im Eigentum der
Firma Ed. Ziegler Sohn steht, jedoch vom Rekurrenten als
Teilhaber dieses Familiengeschäftes tatsächlich seit Jahren gleich
einem völlig eigenen Besitztum eingerichtet und benutzt worden ist.
3. Die dem prinzipalen Rekursantrage gemäß zwischen
dem Rekurrenten und dem Kanton Zürich streitige grundsätzliche
Frage des Steuerdomizils in Flurlingen ist demnach in Gutheißung
des zürcherischen Standpunktes, dem sich der Rekurrent übrigens
bis zum Jahre 1912 freiwillig unterzogen hatte, zu bejahen.
Damit wird die vom Rekurrenten eventuell verlangte Abgren
zung der Steuerkompetenzen der beiden beteiligten Kantone praktisch.
In Bezug hierauf fällt in Betracht, daß der Kanton Zürich, wie
die Vernehmlassung des Regierungsrates ausdrücklich betont,
die Aufenthaltszeit des Rekurrenten in Flurlingen Anspruch auf
Besteuerung nicht nur seines Vermögens als solchen, sondern auch
seines Einkommens schlechthin, mit Inbegriff des Erwerbes aus
seiner persönlichen Tätigkeit im Geschäfte der Firma Ed. Ziegler
Sohn, erhebt, während der Regierungsrat des Kantons Schaff
hausen darauf hinweist, daß der Rekurrent in Schaffhausen über
haupt kein persönliches Erwerbseinkommen versteuere, weshalb die
Teilung einer Steuer hievon nicht in Frage kommen könne. Dieser
Streitpunkt ist in Festhaltung der durch das Urteil i. S. Christ
(a. a. O. Erw. 2 S. 9) geschaffenen Praxis dahin zu entscheiden,
daß das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich auf das persön
liche Vermögen des Rekurrenten und das hieraus fließende
Einkommen beschränkt ist, den Erwerb aus der geschäftlichen Tätig
keit des Rekurrenten als Teilhabers der Firma Ed. Ziegler Sohn
dagegen nicht umfaßt. Hiezu führt die vom Bundesgericht stets ver
tretene Auffassung, wonach das Erwerbseinkommen grundsätzlich am
Wohnorte des Steuerpflichtigen zu versteuern ist und eine Aus
nahme nur zugelassen wird, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse es
rechtfertigen, einem auswärtigen Geschäftsdomizil, z. B. dem vom
Wohnort der einzelnen Gesellschafter verschiedenen Sitze einer
Kollektivgesellschaft, selbständige steuerrechtliche Bedeutung beizu
legen (vergl. z. B. AS 34 I Nr. 101 Erw. 1 S. 672 f.). Denn
aus diesen beiden Gesichtspunkten muß hier die Steuerkompetenz
dem Kanton Schaffhausen zuerkannt werden, indem nicht nur,
wie bereits bemerkt, der zivilrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten
in Schaffhausen während seines Sommeraufenthaltes in Flurlingen
fortgedauert hat, sondern überdies auch der Geschäftsbetrieb im
allgemeinen und speziell die geschäftliche Tätigkeit des Rekurrenten,
aus denen das fragliche Erwerbseinkommen gezogen worden ist,
sich stets und ausschließlich auf Schaffhauser Kantonsgebiet ab
gespielt haben. Dagegen steht die Besteuerung des persönlichen
Vermögens und des hieraus fließenden Einkommens jedem der
beiden Kantone pro rata temporis d. h. dem Kanton Zürich für
fünf und dem Kanton Schaffhausen für die übrigen sieben
Monate des Jahres 1912 zu;
erkannt:
Es wird das prinzipale Rekursbegehren in dem Sinne abge
wiesen und über das eventuelle Rekursbegehren entsprechend dahin
entschieden, daß der Rekurrent als für fünf Monate des Jahres
1912 bezüglich seines Vermögens und des hieraus fließenden
Einkommens in Flurlingen und im übrigen, insbesondere, was
sein Erwerbs einkommen während des ganzen Jahres betrifft,
in Schaffhausen steuerpflichtig erklärt wird.