- Arteil vom 18. September 1913 in Sachen Rölli
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Wann liegt eine Ferletzung des Grundsatzes Nulla pona sine lege
vor? Eine willkürliche Verletzung des bernischen Stempel
gesetzes liegt darin, dass der Aussteller einer Quittung, die im Kan
ton Bern nicht ausgestellt, sondern nur dem Schuldner übergeben
worden ist, wegen Unterlussung der Stempelung bestraft wird.
A. Das bernische Stempelgesetz enthält u. a. folgende Be
stimmungen: 1. Der Stempelabgabe sind unterworfen: a) die
Schriften, welche im Kanton zur Begründung oder zum Beweise
von Rechten und Verpflichtungen abgefaßt werden, wie Verträge
und Schuldverschreibungen aller Art, Willensverordnungen,
Statuten Originale, Aktien, welche von im Kanton domizilierten
Gesellschaften ausgegeben werden, u. dergl.; b) Empfangsbescheini
gungen für Geldbeträge und Wertgegenstände; c) die im Kanton
zahlbaren Wechsel und Anweisungen; d) die Frachtbriefe; e) die
Kartenspiele; f) Plakate und Ankündigungen, mit denen ein Er
werb bezweckt wird und welche öffentlich angeschlagen oder in
öffentlichen Lokalen aufgelegt werden; g) alle Akten in streitigen
und nicht streitigen Justizsachen; h) alle Schriften, welche zu
einer Beweisführung dienen sollen, oder welche einer Beglaubigung
oder Legalisation bedürfen; k) die Gesuche und Vorstellungen an
Staatsbehörden; 1) die vormundschaftlichen und notarialischen
Vermögensverzeichnisse, sofern das rohe Vermögen 10,000 Fr.
übersteigt; m) die Vormundschaftsrechnungen, wenn das reine
Vermögen des einzelnen Pupillen 10,000 Fr. übersteigt; n) die
Akten in amtlichen Güterverzeichnissen, sofern das rohe Vermögen
5000 Fr. übersteigt; o) die Akten in Straffällen, insofern die
Kosten nicht dem Staate auferlegt werden; p) diejenigen außer
halb des Kantons verfaßten Akten, die bei einer gerichtlichen Ver
handlung ins Recht gelegt werden sollen, oder infolge deren von
einer hiesigen Behörde eine Bewilligung oder Legalisation zu er
teilen ist. 2. Von der Stempelabgabe sind befreit: d) die in
1 litt. a, b, c, d genannten Akten, wenn der aus dem
selben sich ergebende Wertbetrag 50 Fr. nicht übersteigt;....
- Ib..... Bei solchen Wechseln und Anweisungen, welche
außerhalb des Kantons ausgestellt werden, ist der erste im Kanton
wohnhafte Träger oder Mandatar zur Bezahlung der Stempel
gebühr verpflichtet. 5. Für Aktenstücke, welche der Stempel
abgabe unterworfen sind, muß der ihrer Art im Werte oder
Format entsprechende Stempel verwendet werden: a) für Wechsel
und Anweisungen ( 3 I h) bei ihrer Ausstellung, resp. wenn
sie außer dem Kanton ausgestellt worden, sobald sie in die Hände
des ersten im Kanton wohnenden Trägers oder Mandatars ge
langt sind; b) für alle übrigen Akten bei ihrer Ausstellung oder
während den darauf folgenden 30 Tagen. 7. Der oder die
Aussteller (resp. Träger oder Mandatar nach 3 1 b) einer
dem Stempel unterworfenen Schrift, in Bezug auf welche den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtzeitig ein Genüge geleistet
worden ist, verfallen in eine Buße, die den zehnfachen Betrag
der Stempelgebühr, jedoch nie weniger als 10 Fr. beträgt;.....
Im Februar oder März 1913 machte Landjäger Abersold in
Bern dem Regierungsstatthalteramt Bern folgende Anzeige: Die
..... Schweiz. Unfall und Haftpflichtversicherungsgesellschaft
Helvetia resp. deren Vertreter H. Iff Meyer, Außeres Boll
werk 41 in Bern händigte den Herren Burger Heimlicher,
Mechaniker in Bern unterm 7. Februar 1913 für eine bezahlte
Prämie im Betrage von 112 Fr. 50 Cts. beiliegende Prämien
quittung aus, ohne dieselbe vorschriftsgemäß gestempelt zu haben.
Es bedeutet dies unzweifelhaft eine Widerhandlung gegen ob
genannte Gesetzesstelle, da fraglicher Betrag in Bern an den hier
wohnhaften Vertreter bezahlt worden ist und die bezügliche Quit
tung ebenfalls hierorts ausgegeben worden ist. Die genannte
in Zürich ausgestellte Quittung hat folgenden Wortlaut: Die
Helvetia .... bescheinigt hiemit, daß die am 1. Februar
1913 fällige Prämie im Betrage von 112 Fr. 50 Cts. für die
Zeit vom 1. Februar 1913 bis 1. August 1913 von Herren
Burger Heimlicher..... entrichtet und die Anstalt damit.....
für ein weiteres halbes Jahr verpflichtet worden ist.
Helvetia"
Schweiz. Unfall und Haftpflicht Versicherungsanstalt.
ppa. E. Rölli."
Iff bestritt dem Regierungsstatthalter gegenüber, sich einer Über
tretung des Stempelgesetzes schuldig gemacht zu haben, indem er
ihm am 17. März 1913 schrieb: Die Quittung ist in Zürich
vollzogen und von mir lediglich übergeben worden. Durch Urteil
des Gerichtspräsidenten IV von Bern vom 22. April 1913 wurde
Iff von der Anklage freigesprochen, Rölli dagegen zu einer Buße
von 10 Fr., zur Nachzahlung einer Extrastempelgebühr von 1 Fr.
und zur Zahlung der Kosten im Betrage von 21 Fr. 65 Cts.
verurteilt. Im Urteil wird in tatsächlicher Beziehung u. a. aus
geführt, Iff mache geltend, er habe nur das Geld in Empfang
genommen und dagegen die ihm von Zürich aus zugegangene
Quittung der Firma Burger Heimlicher übergeben. Im übrigen
enthält das Urteil folgende Begründung: Die in 1 litt. b p
aufgezählten Akten unterlägen nicht bloß dann der Stempelpflicht,
wenn sie, wie es in litt. a bestimmt sei, im Kanton zur Be
gründung oder zum Beweise von Rechten und Verpflichtungen
abgefaßt werden; denn diese Bestimmung beziehe sich nur auf die
in litt. a genannten Schriftstücke. Für die Frage, ob eine Emp
fangsbescheinigung für Geld oder Wertgegenstände stempelpflichtig
sei, komme es daher nicht darauf an, ob die Quittung im Kanton
Bern ausgestellt und unterzeichnet worden sei, sondern darauf, ob
die Zahlung im Kanton stattgefunden habe. Demgemäß habe
sich der Rekurrent der Übertretung des Stempelgesetzes schuldig
gemacht.
B. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten hat der Re
kurrent am 6. Juni 1913 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben. Zur
Begründung führt er folgendes aus: Das Urteil sei willkürlich
und verletze zugleich den im bernischen Strafrecht und Strafprozeß
geltenden Grundsatz: Nulla pœna sine lege. Es handle sich um
eine Schrift im Sinne des 1 litt. a des Stempelgesetzes, nicht
um eine bloße Empfangsbescheinigung, weil die Gesellschaft auf
der Quittung die Erklärung abgegeben habe, daß sie für ein
weiteres Halbjahr verpflichtet werde. Solche Aktenstücke unter
lägen aber der Stempelpflicht nur, wenn sie im Kanton Bern
abgefaßt worden seien. Selbst wenn man es aber auch mit einer
bloßen Empfangsbescheinigung im Sinne von 1 litt. h des
Gesetzes zu tun hätte, so wäre die Quittung nicht der Stempel
pflicht unterworfen, weil 1 litt. p des Stempelgesetzes aus
drücklich nur diejenigen außerhalb des Kantons verfaßten Akten
als stempelpflichtig erkläre, die bei einer gerichtlichen Verhandlung
ins Recht gelegt werden sollen, oder infolge deren von einer berni
schen Behörde eine Bewilligung oder Legalisation zu erteilen sei.
Der Gerichtspräsident IV von Bern hat die Abweisung
des Rekurses beantragt.....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
5. Soweit der Nekurrent eine Verletzung des Grundsatzes
nulla pœna sine lege geltend macht, ist der Rekurs unbegründet,
ganz abgesehen davon, daß der Rekurrent nur behauptet, es handle
sich um einen im bernischen Strafrecht und Strafprozeß geltenden
Grundsatz, sich also dabei gar nicht auf die Verletzung eines ver
fassungsmäßigen Rechtes stützt.
Das Bundesgericht hat allerdings verschiedene Male den Satz aus
gesprochen, daß der Grundsatz nulla pœna sine lege auch dann
verletzt sei, wenn der Richter einen Tatbestand unter eine Straf
norm subsumiere, der selbst bei weitestgehender Auslegung der
Norm nicht unter diese fallen könne (vergl. insbes. AS 15 S. 215
Erw. 1; 27 1 S. 339 Erw. 1). Allein es ist zu beachten, daß
es sich in den angeführten Entscheidungen stets um die Anwen
dung des 1 des aarg. Zuchtpolizeigesetzes handelte, der keinen
bestimmt umschriebenen Verbrechenstatbestand normiert, sondern
einen ganz allgemeinen Sammelbegriff aufstellt, unter den alle
möglichen Verbrechen fallen können. Mit Rücksicht auf die Un
bestimmtheit einer solchen Strafnorm durfte wohl angenommen
werden, daß eine allzu weitgehende Auslegung in einem konkreten
Falle eine Erweiterung des strafbaren Unrechts bedeute und daher
den verfassungsmäßigen Grundsatz nulla pœna sine lege verletze.
Wo aber der Richter eine Strafnorm angewendet hat, die ein be
stimmtes Vergehen nach allen seinen Tatbestandsmerkmalen im
einzelnen umschreibt, kann im allgemeinen von einer Verletzung
des genannten Grundsatzes nicht gesprochen werden, sondern höch
stens etwa dann, wenn der konkrete Tatbestand nicht einmal die
äußerlichen Erscheinungsmerkmale des in der angewendeten Gesetzes
bestimmung normierten Verbrechens aufweist, es sich also auf den
ersten Blick zeigt, daß man es mit einem Tatbestand zu tun hat,
der in seinem Wesen völlig verschieden ist von demjenigen, den
das angerufene Gesetz im Auge hat. In der Regel kann in solchen
Fällen nur der Rekursgrund der materiellen Rechtsverweigerung
in Frage kommen, bei dessen Prüfung ausschließlich zu untersuchen
ist, ob der Strafrichter den konkreten Tatbestand in willkürlicher
Weise unter die angewendete Strafnorm subsumiert habe.
Im vorliegenden Falle hat nun der Richter die Vorschrift des
7 in Verbindung mit 1 litt. b des bern. Stempelgesetzes an
gewendet, wonach eine bestimmt bezeichnete Übertretung, die Unter
lassung der Stempelung einer Quittung seitens des Ausstellers
mit Strafe bedroht ist. Da die Stempelung einer im Kanton Bern
verwendeten Empfangsbescheinigung in Frage stand, so konnte
gewiß die Anwendung der Strafbestimmungen des Stempelgesetzes
in Betracht gezogen werden und es durfte der Strafrichter die
Frage prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der Übertretung dieses
Gesetzes gegeben seien.
Der Grundsatz nulla pona sine lege ist somit nicht verletzt.
6. So fragt es sich nur noch, ob darin eine Willkür liege,
daß der Gerichtspräsident angenommen hat, die Quittung sei des
halb stempelpflichtig gewesen, weil die Prämie in Bern bezahlt
worden sei, und der Rekurrent sei daher wegen der Unterlassung
der Stempelung strafbar. Hiezu ist zu bemerken: Die im bernischen
Stempelgesetz geregelte Stempelabgabe stellt sich in der Mehrzahl
der Fälle, insbesondere auch nach 1 litt. b des Gesetzes, nicht
als Gebühr, d. h. als Entgelt für eine Leistung des Staates dar,
sondern als Verkehrssteuer, genauer gesagt, als eine Rechtsverkehrs
steuer; denn die Besteuerung knüpft sich hiebei an einen rechts
geschäftlichen oder prozessualischen Vorgang und zwar stets an
einen solchen, bei dem es sich um Errichtung oder Verwendung von
Schriftstücken handelt. Das unmittelbare Objekt der Steuer bildet
jedoch nicht dieser Vorgang an und für sich, sondern abgesehen
vielleicht von der Einreichung von Eingaben an Behörden, immer
nur die schriftliche Verurkundung, also auch dann, wenn der Vor
gang unabhängig von der Verurkundung ein selbständiges recht
liches Dasein führt. Nicht ein Vertragsschluß, nicht die Zahlung
einer Schuld sind nach 1 litt. a und b des Stempelgesetzes der
Besteuerung unterworfen, sondern die Errichtung der Urkunde über
die genannten Vorgänge. Dies ergibt sich nicht bloß aus 1
leg. cit., sondern auch aus den 5 und 7, wonach die Akten
bei der Ausstellung oder innert kurzer Frist nachher zu stempeln
sind und der Aussteller in der Regel für die Unterlassung der
Stempelung strafrechtlich verantwortlich ist.
Unterliegt somit die Ausstellung der Empfangsbescheinigung
nach 1 litt. b des Stempelgesetzes, nicht die darin verurkundete
Zahlung der Stempelpflicht, so ist es klar, daß für die örtliche
Anwendung des Stempelgesetzes auf Quittungen nicht der Ort
der Zahlung, sondern der Ort, wo die Ouittung ausgestellt wurde,
maßgebend ist. Die gegenteilige Auffassung des Gerichtspräsidenten
steht mit dem Sinn des Stempelgesetzes in offenbarem Wider
spruch. Da es also auf den Ort der Ausstellung einer Quittung
ankommt, so können Empfangsbescheinigungen, die nicht im Kanton
Bern ausgestellt werden, nicht der bernischen Stempelpflicht unter
liegen. Die Bestrafung des Rekurrenten und die Auflegung einer
Extrastempelgebühr ist daher gesetzwidrig und bedeutet zugleich eine
unzulässige Erstreckung der Steuerhoheit über die Grenzen des
Kantonsgebietes hinaus.
Immerhin wäre es zweifelhaft, ob geradezu von einer Rechts
verweigerung gesprochen werden könnte, wenn das Stempelgesetz
in 1 litt. p nicht die positive Vorschrift enthielte, daß nur die
jenigen außerhalb des Kantons verfaßten Akten der Stempelpflicht
unterliegen, die bei einer gerichtlichen Verhandlung ins Recht gelegt
werden sollen oder infolge deren von einer Behörde des Kantons
eine Bewilligung oder Legalisation zu erteilen ist. Diese Vorschrift
lehnt sich offenbar an das französische Stempelgesetz vom 13. Bru
maire des Jahres VII (RIVIÉRE, Lois usuelles 26. Aufl. S. 48)
an, das wohl überhaupt der bernischen Stempelgesetzgebung zum
Vorbild gedient hat. Nach Art. 13 dieses Gesetzes müssen die im
Ausland errichteten Urkunden, deren Ausstellung im Inlande
stempelpflichtig wäre, in Frankreich nur dann gestempelt werden,
wenn davon in französischem Gebiete Gebrauch gemacht wird,
soit dans un acte public, soit dans une déclaration quel
conque, soit devant une autorité judiciaire ou administrative
Demgemäß wird also durch die genannte bernische Vorschrift in
Übereinstimmung mit dieser französischen die Ausstellung von
auswärts errichteten Urkunden in unzweideutiger Weise als nicht
ftempelpflichtig bezeichnet. Unter dem Ausdruck Akten des berni
schen Gesetzes sind nicht etwa bloß Prozeßakten zu verstehen, son
dern, wie sich insbesondere auch aus 2 litt. d des Gesetzes
ergibt, alle in 1 litt. a d und g 0 aufgezählten Urkunden.
Die allgemeine Vorschrift des 1 litt. p leg. cit. wird auch durch
die spezielle des 3 I b bestätigt, woraus sich ergibt, daß die
Ausstellung von Wechseln und Anweisungen außerhalb des Kan
tons nicht stempelpflichtig ist, sondern nur deren Übertragung an
einen im Kanton wohnhaften Träger oder Mandatar .
Andrerseits erklärt dann allerdings sowohl das bernische als
auch das französische Stempelgesetz, daß außerhalb des Staats
gebietes verfaßte Akten unter bestimmten Voraussetzungen stempel
pflichtig seien; allein es liegt auf der Hand, daß in diesen Fällen
nicht die auswärts vollzogene Ausstellung der Urkunde, sondern
deren im Gesetz erwähnte Verwendung im Inland stempel
pflichtig und daher für die Unterlassung der Stempelung auch
nicht der Aussteller, sondern derjenige verantwortlich ist, der den
im Gesetze vorgesehenen Gebrauch davon macht. Danach hätte auf
keinen Fall der Aussteller Rölli als strafbarer Täter in Betracht
kommen können. Übrigens handelt es sich im vorliegenden Falle
gar nicht um die in 1 litt. p des bernischen Stempelgesetzes als
stempelpflichtig bezeichnete Vorlegung auswärts verfaßter Akten
oder um deren Verwendung bei einer Bewilligung oder Legali
sation.
Die in der erwähnten Bestimmung des 1 litt. p enthaltene
deutliche Regelung der Frage, ob die außerhalb des Kantons voll
zogene Errichtung von Urkunden stempelpflichtig sei, hat nun der
Gerichtspräsident einfach übersehen. Aus 1 litt. p des Stempel
gesetzes hätte er, wenn er ihn beachtet hätte, schließen müssen,
daß die Ausstellung einer Quittung in Zürich nicht der Stempel
pflicht unterliegen könne. Seine Argumentation, daß nur in Be
ziehung auf die in 1 litt. a leg. cit. aufgezählten Schriften
die Stempelungspflicht des Ausstellers davon abhänge, daß das
Schriftstück im Kanton abgefaßt worden sei, weil diese Voraus
setzung nur in litt. a des 1 erwähnt sei, ist angesichts der
klaren Bestimmung der litt. p offensichtlich unhaltbar; denn daraus
ergibt sich ohne weiteres, daß die Ausstellung einer Urkunde
stets, auch wenn es nicht bei jeder Kategorie wiederholt wird,
nur dann stempelpflichtig ist, wenn sie im Kanton stattfindet.
Man hat es also mit einer schuldhaften Mißachtung des Gesetzes
zu tun.
Es wäre denkbar, daß der Gerichtspräsident, ohne sich geradezu
der Willkür schuldig zu machen, hätte annehmen dürfen, die Über
gabe der Quittung im Kanton Bern sei stempelpflichtig. Doch
braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden, da dann nicht
der Rekurrent als Aussteller, sondern derjenige, der die Quittung
dem Empfänger im Kanton Bern übergeben hat, strafrechtlich
verantwortlich wäre.
Im übrigen mag noch darauf hingewiesen werden, daß die in
Frage stehende Prämienquittung sich nicht lediglich als Empfangs
bescheinigung darstellt, sondern vermöge des Schlußsatzes über die
Fortdauer des Versicherungsvertrages außerdem die Natur einer
rechtsbegründenden oder rechtsbeweisenden Urkunde im Sinne des
1 lit. a des Stempelgesetzes hat, so daß der Strafrichter daher
nicht nur die Anwendung der litt. b, sondern auch diejenige der
litt. a des 1 (wo die Abfassung im Kanton ausdrücklich ge
fordert wird) in Erwägung zu ziehen gehabt hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten IV von
Bern vom 22. April 1913 wird gutgeheißen und damit dieses
Urteil aufgehoben, soweit es sich auf den Rekurrenten bezieht.