Bescheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts vom 13. Februar 1913 auf eine Anfrage der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons St. Gallen betr. die Geltendmachung der den Bau-
pfandgläubigern nach Art. 841 ZGB zustehenden Ansprüche
beim Konkurse des Eigentümers der Pfandsache.
Auf Ihre Einfrage vom 27. Januar d. J. teilen wir Ihnen
mit, daß das Bundesgericht bis heute nicht in die Lage gekommen
ist, einen Entscheid über die Frage der Behandlung der den Bau
pfandgläubigern nach Art. 841 ZGB zustehenden Ansprüche im
Konkursverfahren zu fällen. Mit Rücksicht auf die Neuheit und
Wichtigkeit der Materie und die Wünschbarkeit ihrer raschen Ab
klärung stehen wir aber nicht an, Ihnen unsere Auffassung kund
zugeben. Ihrer Anfrage entsprechend lassen wir dabei die Gestaltung
des Verhältnisses im Betreibungsverfahren einstweilen unerörtert
und beschränken uns auf den Fall des Konkurses.
Was die für diesen in der Literatur geäußerten Ansichten betrif
so halten wir weder diejenige Curtis und Vollmars, wonach der
Streit zwischen den Baupfandgläubigern und den vorgehenden ver
traglichen Pfandgläubigern im Kollokationsverfahren, noch diejenige
Wielands, wonach er im Verteilungsverfahren auszutragen wäre,
für richtig.
Gegenüber der ersteren ist zu bemerken, daß der Kollokations
plan für die Versteigerung im Konkurse die Stelle des Lasten
verzeichnisses im Betreibungsverfahren vertritt, daß er daher die
dem Erwerber der Liegenschaft zu überbindenden Lasten nach Betrag
und Rang genau anzugeben hat und vor der Verwertung bereinigt
sein muß. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Grund
pfandrechte in ihn so aufgenommen werden, wie sie im Grundbuch
eingetragen sind. Denn ob Ansprüche nach Art. 841 bestehen, zeigt
sich erst bei der Versteigerung. Schon dies schließt es aber aus,
daß diese Ansprüche durch Anfechtung des Kollokationsplanes gel
tend gemacht werden könnten, da der Ersteigerer die auf der Liegen
schaft haftenden Lasten nur nach Maßgabe des Kollokationsplanes
zu übernehmen hat und ihm nicht an Stelle der nach demselben
durch die Steigerungssumme gedeckten einer oder mehrere andere
Pfandgläubiger aufgedrängt werden können.
Gegen die Auffassung Wielands aber ist nicht bloß einzuwenden,
daß der Anfechtungsanspruch nach Art. 841 materiellrechtlicher
Natur ist und daher über seinen Bestand nur die Gerichte und
nicht die Aufsichtsbehörden entscheiden können, wie es geschehen
müßte, wenn der Streit durch Anfechtung des Verteilungsplanes
auszutragen wäre. Sie ist auch deshalb unannehmbar, weil sie
überall da zu keiner Lösung führen würde, wo die vorgehenden
Pfandforderungen nicht bar bezahlt, sondern dem Ersteigerer über
bunden worden sind. Letzteres bildet aber nach dem neuen Rechte
die Regel. Denn da nach Art. 208 SchKG die grundpfandver
sicherten Forderungen durch den Konkurs nicht fällig werden,
sind sie vom Ersteigerer nur bar zu bezahlen, wenn sie vor dem
Konkurse gekündigt worden sind. In allen anderen Fällen hat die
Überbindung einzutreten: die Pfandforderungen werden dann also im
Konkurse nicht liquidiert und erhalten somit auch keine Barzuteilung,
die durch Abänderung des Verteilungsplanes den Baupfandgläubi
gern zugewiesen werden könnte. Ein Begehren aber, das dahin
zielte, die im Verteilungsplane enthaltenen Anweisungen der
vorgehenden Pfandgläubiger auf den Ersteigerer abzuändern und
statt dessen die Baupfandgläubiger anzuweisen, wäre deshalb un
statthaft, weil nach dem bereits Ausgeführten die Pfandlasten dem
Ersteigerer nur nach Maßgabe des Kollokationsplanes überbunden
werden können.
Stehen somit jeder Lösung, welche bezweckt, die Baupfand
gläubiger in die Rechte der vorgehenden Pfandgläubiger gegenüber
der Masse eintreten zu lassen, in der Durchführung unlösbare
Schwierigkeiten entgegen, so muß sich aber die Frage aufdrängen,
ob überhaupt Art. 841 den Baupfandgläubigern ein Recht auf
Deckung aus dem Konkursbetreffnis der vorgehenden Pfandgläubiger
habe geben wollen oder nicht vielmehr lediglich einen persönlichen
Anspruch gegen letztere, gerichtet auf Rückleistung dessen, was sie
infolge des anfechtbaren Eintrages aus der Pfandverwertung er
halten haben. Gegen letztere Auffassung kann nicht etwa ange
führt werden, daß das Gesetz vom Ersatze aus dem Verwertungs
anteile der vorgehenden Pfandgläubiger spreche: mit dieser Aus
drucksweise, die überhaupt keine technisch präzise ist, kann sehr
wohl nur das Ziel der Klage, die Grenze, bis zu der die vor
gehenden Pfandgläubiger haften, bezeichnet sein, sie bildet daher kein
zwingendes Argument dafür, daß die Baupfandgläubiger jenen
Anteil direkt aus der Masse verlangen können. Für die rein
persönliche Natur des Anspruches aber spricht die Erwägung, daß
der in Art. 841 ausgesprochene Gedanke dem Anfechtungsrechte
entnommen ist und daß auch die allgemeinen Voraussetzungen des
Anspruches im wesentlichen übereinstimmend mit denjenigen der
Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG geordnet sind. Denn
auch bei letzterer steht dem Verlustscheingläubiger nur eine persön
liche Forderung gegen denjenigen zu, der durch die anfechtbare
Handlung etwas aus dem Vermögen des Gemeinschuldners erhalten
hat. Richtig ist allerdings, daß so der den Baupfandgläubigern
durch Art. 841 gewährte Schutz illusorisch wird, sobald die vor
gehenden Pfandgläubiger bei Erledigung des Anfechtungsprozesses
selbst nicht mehr solvent sind. Allein diese an sich bedauerliche
Konsequenz kann nicht dazu führen, das Gesetz in einer Weise
auszulegen, die zu fundamentalen Grundsätzen des Konkursrechts im
Widerspruch steht.
Wir gehen daher mit der neuesten Abhandlung über die Frage
von Scheidegger (Zeitschr. f. Schweiz. Recht, Jahrgang 1913
Heft 1 S. 42/43) darin einig, daß die Ansprüche aus Art. 841
überhaupt nicht im Konkurse zu liquidieren, sondern in diesem die
Grundpfandrechte einfach nach dem aus dem Grundbuch sich er
gebenden Range zu behandeln sind und es Sache eines nachfolgen
den Prozesses sein muß, festzustellen, ob die Baupfandgläubiger von
den vorgehenden Pfandgläubigern Ersatz des aus der Konkurs
masse Empfangenen fordern können. Die Konkursverwaltung hat
sich daher auch nicht mit der Sicherung dieser allfälligen An
sprüche zu befassen. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes,
der wir die Frage ebenfalls vorgelegt haben, hat sich unserer An
sicht angeschlossen.