- Entscheid vom 5. Juni 1913 in Sachen Willi.
Art. 177 SchKG: Voraussetzungen für die Einleitung der Wechsel
betreibung. Auf Grund eines namens einer Kollektivgesellschaft
unterzeichneten Wechsels kann nach Auflösung der Gesellschaft
gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Gesellschafter die
Wechselbetreibung eingeleitet werden.
A. Der Rekurrent Willi war Teilhaber der Kollektivgesell
schaft Petzold Willi, Agentur in Kolonialwaren und Wein und
Wein Import en gros in Zürich. Laut Publikation im schweize
rischen Handelsamtsblatt vom 18. Dezember 1912 löste sich die
genannte Gesellschaft mit Wirkung vom 16. Dezember 1912 auf:
Aktiven und Passiven gingen auf den anderen Teilhaber Eugen
Petzold über. Im März 1913 verlangten das Comptoir d Es
compte de Mulhouse, Filiale Zürich, und drei andere Gläubiger
die Banque de Dépôt et de Crédit in Genf, Vicente
Carsi y Ca. in Grao Valencia und Bonsoms y Ca. in Tarra
gona gestützt auf eine Anzahl vor Auflösung der Gesellschaft
von Petzold namens dieser gezeichneter Akzepte beim Betreibungs
amt Zürich II die Einleitung der Wechselbetreibung gegen den
Rekurrenten. Das Betreibungsamt weigerte sich indessen, den Be
gehren Folge zu geben, indem es unter Berufung auf den Ent
scheid des Bundesgerichts in Sachen Bodenheimer Schubarth
(AS Sep. Ausg. 9 Nr. 46 ) den Standpunkt einnahm, daß die
Annahme eines Wechsels namens der Gesellschaft keine wechsel
mäßige Haftung der einzelnen Gesellschafter erzeuge. Dement
sprechend stellte es in den Fällen der Banque de Dépôt et de
Crédit, Carsi y Ca. und Bonsoms y Ca. dem Rekurrenten ledig
lich Zahlungsbefehle in der gewöhnlichen Betreibung auf Konkurs
zu: im Falle des Comptoir d Escompte de Mulhouse, wo die
Gläubigerin ursprünglich selbst die gewöhnliche Betreibung an
gehoben und erst nachträglich unter Revokation der letzteren die
Wechselbetreibung verlangt hatte, unterließ es überhaupt jede Amts
handlung.
Hierüber beschwerten sich die betreffenden Gläubiger bei der
unteren Aufsichtsbehörde und diese wies in Gutheißung der Be
schwerde das Betreibungsamt an, gemäß den gestellten Begehren
die Wechselbetreibung gegen Willi einzuleiten. Willi zog diesen
Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem er außer
der bereits vom Betreibungsamt geltend gemachten noch folgende
Einwendungen erhob: Petzold habe die Wechsel ohne sein Wissen
und in Überschreitung der ihm nach Art. 561 OR zustehenden
Befugnisse zur Deckung privater Spekulationsverbindlichkeiten ak
zeptiert, es handle sich also nicht um Schulden der Gesellschaft,
sondern um Privatschulden des Petzold. Die Einleitung der Wechsel
betreibung sei auch deshalb unzulässig, weil inzwischen die ordent
liche Betreibung angehoben worden sei und für die nämlich
Forderung nicht zweimal betrieben werden könne. Durch Entscheid
vom 2. Mai 1913 wies die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs
mit der Begründung ab: die Kollektivgesellschaft sei keine juristische
Person: unter dem Namen der Gesellschaft seien vielmehr die ein
zelnen Gesellschafter zu verstehen und es seien daher auch die
unter dem Namen der Gesellschaft übernommenen Verpflichtungen
in Wahrheit solche der einzelnen Gesellschafter. Daran ändere der
Umstand nichts, daß der Gesellschafter zunächst unter dem Namen
der Gesellschaft zu belangen sei und erst, nachdem diese aufgelöst
oder erfolglos betrieben worden sei, unter seinem eigenen Namen
belangt werden könne. Folglich verpflichte das namens der Gesell
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 90.
schaft abgegebene Akzept die einzelnen Gesellschafter: die zürcheri
schen Gerichte hätten denn auch im Gegensatz zu dem vom Re
kurrenten angerufenen bundesgerichtlichen Entscheide stets ange
nommen, daß die Teilhaber der Kollektivgesellschaft für die Wechsel
schulden der Gesellschaft wechselmäßig hafteten. Es bestehe kein
Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Ob der Mitgesellschafter
Petzold durch die Zeichnung der streitigen Akzepte die ihm zu
stehende Vertretungsbefugnis überschritten habe, sei eine Frage,
die sich der Kognition des Betreibungsamtes und der Aufsichts
behörde entziehe. Der weitere Einwand aber, daß bereits gewöhn
liche Betreibung angehoben sei, sei deshalb unerheblich, weil der
Rekurrent nicht dartun könne, daß die Rekursgegner je auf das
Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung verzichtet hätten.
B. Gegen diesen Entscheid hat Willi den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen unter Erneuerung seiner früheren Anträge
und Vorbringen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie aus den Akten hervorgeht, hat das Comptoir d Es
compte de Mulhouse bei Einreichung des Wechselbetreibungs
begehrens und im Beschwerdeverfahren die verbindliche Erklärung
abgegeben, daß es die zuerst eingeleitete gewöhnliche Betreibung
fallen lasse. Desgleichen haben die drei übrigen Gläubiger erklärt,
daß sie auf die vom Betreibungsamt angeordnete ordentliche Be
treibung verzichten, sofern ihrem Begehren um Einleitung der
Wechselbetreibung entsprochen werde. Der Einwand des Rekurren
ten, daß er bei Zulassung der letzteren für die nämlichen Forde
rungen doppelt betrieben würde, ist somit unbegründet und zu
verwerfen.
- Ebenso ist die weitere Einrede, daß Petzold bei Aus
stellung der Akzepte die ihm zustehende Vertretungsbefugnis über
schritten habe und diese daher keine Gesellschaftsschulden darstellten,
von der Vorinstanz mit Recht von der Hand gewiesen worden.
Zur Bewilligung der Wechselbetreibung durch das Betreibungsamt
und die Aufsichtsbehörden muß es genügen, daß die formellen
Voraussetzungen, an die das Gesetz die wechselmäßige Verpflich
tung knüpft, vorhanden sind, d. h. daß eine den Erfordernissen
des Art. 722 OR entsprechende, mit dem Namen des zu Be
treibenden unterzeichnete Urkunde vorliegt. Alle weiteren Einreden
gegen den Bestand der Wechselschuld sind durch Rechtsvorschlag
gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen und nicht von den
Aufsichtsbehörden, sondern vom Richter zu beurteilen (vergl.
Jaeger, Komm. zu Art. 178 SchKG N. 1 auf S. 572 und
die dort angeführten Entscheide).
3. Das Schicksal des Rekurses hängt somit davon ab, ob
die aus Art. 564 OR sich ergebende Haftung der Kollektivgesell
schafter für die Wechselverbindlichkeiten der Gesellschaft eine wechsel
mäßige sei. In dem vom Betreibungsamt und vom Rekurrenten
angerufenen Entscheide in Sachen Bodenheimer Schubarth hat
das Bundesgericht diese Frage mit der Begründung verneint: die
wechselmäßige Verpflichtung treffe nach Art. 808 OR nur solche
Personen, deren Unterschrift auf der Urkunde stehe, zu diesen
zählten aber die Kollektivgesellschafter, wenn der Wechsel nur die
Unterschrift der Firma trage, nicht, ebensowenig gehe aus anderen
Gesetzesbestimmungen hervor, daß sie trotzdem wechselmäßig hafte
ten. Diese Ansicht kann jedoch bei erneuter Prüfung nicht auf
recht erhalten werden. Nach allgemein herrschender Meinung, der
sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat (vergl. AS 17
S. 559 Erw. 1, 24 S. 734 Erw. 2), ist die Kollektivgesellschaft
kein besonderes, von der Person der Gesellschafter unabhängiges
Rechtssubjekt: Träger der unter der Gesellschaftsfirma begründeten
Rechte und Verbindlichkeiten sind vielmehr die einzelnen Gesell
schafter. Der Teilhaber, der auf Grund der ihm nach Art. 561 OR
zustehenden Vertretungsbefugnis Verbindlichkeiten für die Firma
eingeht, handelt dabei als Vertreter der einzelnen Gesellschafter:
die Firma selbst ist nichts weiteres als der Name, unter dem die
Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft auftreten.
Aus dieser Auffassung des Wesens der Kollektivgesellschaft folgt
aber zwingend, daß die einzelnen Kollektivgesellschafter für die von
einem Mitgesellschafter im Namen seiner Vertretungsmacht unter
der Gesellschaftsfirma eingegangenen Wechselverbindlichkeiten wechsel
mäßig haften und daher nach vorangegangener erfolgloser Exekution
in das Gesellschaftsvermögen oder Auflösung der Gesellschaft
sofern die übrigen Voraussetzungen der Konkursbetreibung vor
liegen dafür auch im Wege der Wechselbetreibung belangt wer
den können. Denn wenn Art. 808 OR die wechselmäßige Ver
pflichtung an die Unterzeichnung des Wechsels knüpft, so will dies
nicht heißen, daß der Wechsel vom Verpflichteten persönlich unter
schrieben sein müsse. Die Wechselzeichnung kann auch durch einen
Vertreter des Verpflichteten in dessen Namen erfolgen, wie sich
aus den Vorschriften der Art. 396, 459 und 462, über die Befug
nisse des Mandatars, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
zur Wechselzeichnung für den Geschäftsherrn ohne weiteres ergibt
und einer näheren Erörterung nicht bedarf. In der Unterzeichnung
des Wechsels durch den vertretungsberechtigten Gesellschafter mit
der Firma liegt aber nichts anderes als ein solcher Fall der
Wechselzeichnung durch Stellvertretung, dessen Besonderheit lediglich
darin besteht, daß an Stelle der Bezeichnung der Gesellschafter
mit ihrem gewöhnlichen, bürgerlichen Namen diejenige mit ihrem
kaufmännischen Namen, der Firma tritt. Es ist also nicht richtig,
daß es zur Begründung der wechselmäßigen Haftung der Gesell
chafter einer besonderen Gesetzesbestimmung bedürfte. Diese Haf
tung ergibt sich vielmehr schon auf Grund des Art. 808, sobald
man einmal davon ausgeht, daß die hier vorgeschriebene Unter
zeichnung des Wechsels auch durch Stellvertretung geschehen kann.
So ist denn auch in Deutschland allgemein anerkannt, daß die
besondere Wechselklage der 602 ff. ZPO nicht nur gegen die
offene Handelsgesellschaft selbst, sondern auch gegen die einzelnen
Gesellschafter angestrengt werden kann (vergl. Gaupp Stein,
Komm. zur ZPO 7. Aufl. Bd. II S. 189 d und die dortigen
Zitate).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 39 1 1913