- Entscheid vom 22. Januar 1913 in Sachen
Pestalozzi Cie. und Genossen.
Art. 199 SchKG: Dem Betreibungsamt infolge der Pfändung einer
Liegenschaft bezahlte Mietzinsbeträge fallen, wenn über den Schuld
ner der Konkurs ausbricht, in die Konkursmasse, sofern die Liegen
schaft zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verwertet ist.
A. In den von den heutigen Rekurrenten und einer Reihe
weiterer Gläubiger gegen Wilhelm Kirchgrabner in Zürich IV
angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Zürich IV
im Januar und Februar 1912 u. a. einen bei ihm deponierten
Barbetrag von 1600 Fr. und verschiedene Liegenschaften. Die
Pfändung der letzteren erstreckte sich gemäß Art. 102 SchKG auch
auf die künftig verfallenden Mietzinsen. In den Betreibungen
25,015 (Pestalozzi Cie.), 620 (Rathgeb), 712 (C. Wüest),
713 (Hug) lief die Teilnahmefrist am 8./18. Februar 1912, in
den Betreibungen 797 (Hug), 1058 (Casimir Wüest) und 1141
(Pestalozzi Cie.) am 10./20. März 1912 ab. Am 17. Mai
1912 wurde über Kirchgrabner der Konkurs eröffnet. Durch Zir
kular vom 15. Oktober 1912 teilte das Betreibungsamt Zürich IV
den Pfändungsgläubigern mit, daß es die bei ihm liegende Bar
schaft von 4716 Fr. 5 Cts. herrührend aus eingegangenen Miet
zinsen und dem seinerzeit gepfändeten Barbetrage am 28. Oktober
1912 an das Konkursamt Oberstraß abliefern werde.
Hierüber beschwerten sich Pestalozzi Cie., Rathgeb, C. Wüest,
Hug und Casimir Wüest bei den kantonalen Aufsichtsbehörden
mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt Zürich IV zu ver
halten, die fragliche Summe nicht an die Konkursmasse abzu
liefern, sondern nach Mitgabe der Art. 144 ff. SchKG unter die
Pfändungsgläubiger Kirchgrabners zu verteilen.
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde gänzlich ab.
Die obere schützte sie insoweit, daß sie das Betreibungsamt an
wies, das unter Nr. 69 bezw. 71 zu Gunsten der Rekurrenten
gepfändete Aktivum bestehend in einem Barbetrage von 1600 Fr.
nicht an die Masse abzuliefern, sondern diesbezüglich die Betrei
bungen durchzuführen, im übrigen wies sie sie ebenfalls ab. In
den Motiven des Entscheides wird ausgeführt: Nach feststehender
neuerer Praxis des Bundesgerichts, von der abzuweichen kein
Grund vorliege, sei auch ein in Geld bestehendes oder umgesetztes
Pfändungsobjekt nur dann als verwertet im Sinne von Art. 199
SchKG anzusehen, wenn es bei Einhaltung des ordentlichen Ver
wertungsverfahrens vor Konkursausbruch hätte verwertet sein
können. Die Mietzinse, die infolge der Pfändung von Liegen
schaften des Schuldners beim Betreibungsamte eingingen, bildeten
kein selbständiges Pfändungsobjekt, sondern teilten das Schicksal
der gepfändeten Liegenschaften. Für letztere aber hätte die Ver
wertung, da die Pfändung im Januar und Februar erfolgt sei,
rühestens im August 1912, also nach Konkursausbruch verlangt
werden können. Soweit daher die 4716 Fr. 5 Cts. aus nach der
Liegenschaftspfändung eingegangenen Mietzinsen herrührten, sei die
Beschwerde unbegründet. Anders lägen die Dinge dagegen in Bezug
auf den Rest von 1600 Fr. Allerdings sei auch dieser infolge
eines Arrestes an Stelle der Mietzinsen für das vierte Ouartal
1911 beim Amte deponiert worden, aber vor der Pfändung
der Liegenschaften. Er bilde daher ein selbständiges Pfändungs
objekt, auf das nicht die für Liegenschaften, sondern die für be
wegliche Gegenstände geltenden Verwertungsfristen zur Anwendung
kämen. Für solche hätte aber die Verwertung schon am 1. April
1912 begehrt werden können und hätte dann vom Amte bis
spätestens 1. Mai 1912 durchgeführt werden müssen. Also sei
dieses Aktivum als vor Konkursausbruch verwertet anzusehen und
falle daher nicht in die Konkursmasse.
B. Gegen diesen Entscheid haben Pestalozzi Cie. und
Mitbeteiligte an das Bundesgericht rekurriert und beantragt, es
sei ihr Beschwerdebegehren hinsichtlich der ganzen Summe von
4716 Fr. 5 Cts. zu schützen. Die Rekursschrift macht geltend:
Aus dem Umstande, daß die streitigen Zinsen während der be
treibungsamtlichen Verwaltung der Liegenschaften eingegangen seien,
folge noch nicht, daß sie das Schicksal der letzteren teilen und somit
mit ihnen in die Konkursmasse fallen müßten. Die Zinseingänge
bildeten das Ergebnis einer freihändigen Verwertung der Erträg
nisse der Liegenschaft. Soweit sie bar einbezahlt worden seien, müsse
die Verwertung als durchgeführt angesehen werden und komme
daher deren Ergebnis den Pfändungsgläubigern zu. Die von den
Vorinstanzen angeführten bundesgerichtlichen Entscheide, wonach
das Vorrecht der Pfändungsgläubiger davon abhänge, ob die Ver
wertung bei Anwendung des ordentlichen Verwertungsverfahrens
vor Konkursausbruch hätte durchgeführt sein können, widersprächen
der früheren Praxis des Gerichtes und stünden mit dem Willen
des Gesetzes nicht im Einklang.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Gemäß Art. 102 Abs. 1 SchKG erfaßt die Pfändung
einer Liegenschaft ohne weiteres auch deren Früchte und sonstige
Erträgnisse, also insbesondere die künftig verfallenden Miet und
Pachtzinse. Diese bilden somit kein selbständiges, von der Immo
biliarpfändung unabhängiges bewegliches Pfändungsobjekt,
sondern sind in der letzteren als Akzessorium inbegriffen (AS Sep.
Ausg. 13 Nr. 41 ). Dementsprechend sind denn auch im vor
liegenden Falle die Mietzinse nicht als besonderer Pfändungsgegen
stand in der Pfändungsurkunde aufgeführt, sondern es ist in dieser
Ges.-Ausg. 36 I S. 440 f.
einfach von den bestehenden Mietverhältnissen Vormerk genommen
und den Mietern angezeigt worden, daß sie infolge Pfändung der
Liegenschaft künftig an das Betreibungsamt zu zahlen hätten.
Wenn das Betreibungsamt infolge Pfändung einer Liegenschaft
deren Mietzinse einzieht, so liegt darin kein Verwertungsakt, der zu
einer Abschlagsverteilung im Sinn von Art. 144 Abs. 2 SchKG
führen könnte, sondern eine bloße Verwaltungshandlung, die es
kraft der ihm in Art. 102 Abs. 3 zugewiesenen Aufgabe, für die
Verwaltung und Bewirtschaftung der gepfändeten Liegenschaft zu
sorgen, vornimmt. Inwieweit ein Beschlagsrecht der Pfändungs
gläubiger an diesen Eingängen besteht, zeigt sich definitiv erst,
nachdem die Liegenschaft verwertet worden ist und damit deren
Verwaltung durch das Amt aufgehört hat. Denn einmal ist das
Amt selbst berechtigt, sich für die Kosten der Verwaltung an die
eingezogenen Erträgnisse zu halten. Sodann kann eventuell auch
der Schuldner daraus Beiträge für seinen und seiner Familie
Interhalt beanspruchen (Art. 103 SchKG). Und schließlich steht
nichts entgegen, daß die Erträgnisse bei der Verwertung der Liegen
schaft ganz oder teilweise dem Erwerber zugewiesen werden als
Aquivalent dafür, daß ihm letztere in einem unbefriedigenden Zu
stande übergeben wird. Nur wenn die Liegenschaft selbst schon vor
Konkursausbruch verwertet worden ist, kann daher von einem
Vorrechte der Pfändungsgläubiger auf die beim Betreibungsamte
eingegangenen Mietzinsen die Rede sein. Denn fällt die Liegenschaft
in die Masse, so hört ihre amtliche Verwaltung nicht auf, sondern
geht einfach vom Betreibungsamte auf die Konkursmasse über, die
ihrerseits unter bestimmten Voraussetzungen dem Schuldner eben
falls Beiträge an seinen Unterhalt zu leisten hat (Art. 229 Abs. 2
SchKG). Treffen die Konkursverwaltung in dieser Beziehung die
gleichen Pflichten wie das Betreibungsamt, so muß sie aber auch
gleich wie jenes für die zu deren Erfüllung notwendigen Auf
wendungen auf die vorhandenen Erträgnisse greifen können und
geht es nicht an, diese einzelnen Gläubigern zuzuwenden.
2. Nun ist aber im vorliegenden Falle nicht streitig, daß
die gepfändeten Liegenschaften selbst zur Zeit der Konkurseröffnung
noch nicht verwertet waren, daß sie also in die Masse fallen. Der
Rekurs ist daher zu verwerfen, ohne daß es einer Prüfung der
von den Rekurrenten gegen die Entscheide des Bundesgerichts in
Sachen Jeremias (AS Sep. Ausg. 7 Nr. 55 ), Wettstein (AS
Sep. Ausg. 9 Nr. 20) und Isaac (AS Sep. Ausg. 10 Nr. 7 )
erhobenen Einwendungen bedürfte. Denn auch wenn man ent
gegen der in diesen Urteilen pertretenen Auffassung annehmen
wollte, Art. 199 Abs. 2 sei stets anwendbar, wenn ein Pfändungs
objekt vor Konkursausbruch in einer der vom Gesetz vorgesehenen
Arten tatsächlich verwertet worden sei, gleichgiltig ob die Ver
wertung auch im ordentlichen Verfahren schon hätte durchgeführt
sein können, würde daraus nicht folgen, daß die vom Betreibungs
amte eingezogenen Mietzinsen einer gepfändeten Liegenschaft ohne
weiteres den Pfändungsgläubigern zufallen, weil eben deren Einzug
keine Verwertungshandlung darstellt und die Zinsen der Hauptsache,
als deren Akzessorium sie gepfändet worden sind, der Liegenschaft
folgen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.