- Arteil vom 19. März 1913
in Sachen Speck und Hipleh-Walt gegen Zürich.
Art. 31 litt. e BV. Zulässigkeil einer polizeilichen Verfügung, nach
der Kinder zu den gewöhnlichen Kinematographenvorstellungen auch
nicht in Begleitung von Erwachsenen zugelassen werden dürfen,
sondern nur zu behördlich gestatteten Kindervorstellungen.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Nach 8 litt. f des zürcherischen Gesetzes betr. den
Markt und Hausierverkehr vom 17. Juni 1894 fällt unter den
Begriff des patentpflichtigen Hausierverkehrs, d. h. derjenigen
Gewerbe, zu deren Ausübung nach 7 eine Bewilligung (Patent)
der kantonalen Justiz und Polizeidirektion erforderlich ist, u. a.
auch: die Produktion von Schaustellungen, gewerblichen und
künstlerischen Leistungen, bei denen ein höheres wissenschaftliches
oder Kunstinteresse nicht obwaltet (Menagerien, Panoramas, Bilder
galerien, Karussells, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunst
reiter, Seiltänzer, Taschenspieler usw.). 17 ebenda schließt vom
Hausierverkehr aus: die Produktion von Schaustellungen und
Leistungen, welche an sich interesse und wertlos sind, oder das
sittliche Gefühl verletzen," und 9 und 16 bestimmen, daß das
Patent zu verweigern oder zu entziehen sei, wenn sich der Be
werber wiederholt oder in schwerer Weise gegen das vorliegende
Gesetz vergangen habe oder die Voraussetzungen für die Erwerbung
nicht mehr vorhanden seien. Ferner erklärt 2 der vom Re
gierungsrate am 22. Juni 1894 erlassenen Vollziehungsverordnung
zum Gesetze allgemein, daß ein Patent für solche Gewerbe nicht
erteilt werden dürfe, deren Ausübung in sittlicher Beziehung An
stoß errege.
Nach ständiger Praxis der zürcherischen Behörden finden diese
Bestimmungen auch Anwendung auf die sogen. Kinematographen
theater.
B. Am 20. August 1912 erließ die zürcherische Justiz
und Polizeidirektion nachstehende Verfügung:
Das Patentbureau wird angewiesen, den Kinematographen
besitzern bei der Patentbewerbung zu eröffnen, daß Kinder zu den
gewöhnlichen Kinematographenvorstellungen auch nicht im Begleit
von Erwachsenen zugelassen werden dürfen, sondern nur zu be
hördlich gestatteten Kindervorstellungen, ferner diese Auflage unter
den Bemerkungen im Gewerbepatent schriftlich einzutragen.
Über diese Verfügung beschwerten sich zwei der betroffenen
Kinematographenbesitzer, Joh. Speck und Hipleh Walt in Zürich
beim Regierungsrat. Dieser wies jedoch ihren Rekurs am 21. No
vember 1912 mit der Begründung ab: die angefochtene Maßregel
beruhe auf zwingenden Rücksichten des öffentlichen Wohls und
charakterisiere sich als zulässige Verfügung über Ausübung von
Handel und Gewerbe i. S. von Art. 31 litt. e BV. Daß darin
ein gewisser Eingriff in die Elternrechte liege, sei richtig: auch
er sei indessen durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben Joh.
Speck und Hipleh Walt den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe und damit
auch das Verbot des Besuches kinematographischer Vorstellungen
durch Kinder im Begleit von Erwachsenen als im Widerspruch
zu Art. 31 und 4 BV stehend aufzuheben. Zur Begründung
machen sie geltend: die Behauptung, daß die kinematographischen
Vorstellungen auf die kindliche Psyche schädlich wirkten, sei in dieser
Allgemeinheit nicht richtig und verkenne die hervorragende Be
deutung, die dem Kinematographen als Mittel des Anschauungs
unterrichtes zukomme. Selbst wenn sie zuträfe, vermöchte sie die
angefochtene Maßregel nicht zu begründen, da der Entscheid da
rüber, was den Kindern nützlich und schädlich sei, nicht den Be
hörden, sondern den Eltern zustehe. Dagegen, daß Kindern der
Zutritt nur in Begleitung der Eltern gestattet werde, hätten aber
die Rekurrenten nichts eingewendet. Erachten die Behörden gewisse
Films als ungeeignet und das sittliche Empfinden verletzend, so
könnten sie deren Vorführung untersagen und im Zuwider
handlungsfalle den Fehlbaren die Konzession entziehen. Dagegen
seien sie nicht befugt, wegen der Mißbräuche, die in einzelnen
Betrieben vorkämen, die Kinder schlechthin vom Besuche der Kine
matographentheater auszuschließen. Ein derartiges Verbot gehe
über das Maß der zulässigen Beschränkungen des Gewerbebetriebes
hinaus. Es verstoße auch gegen die Rechtsgleichheit, da die
Gründe, welche den Regierungsrat zu seinem Vorgehen bestimmt
hätten, in ganz gleicher Weise, wenn nicht noch in höherem Grade
auch für die Vorstellungen in Variétés und Tingeltangeln zu
träfen. Hätte der Regierungsrat konsequent sein wollen, so hätte
er die Kinder auch von diesen ausschließen müssen. Die Beschrän
kung des Verbotes auf die Kinematographentheater sei mit Art. 4
BV nicht vereinbar.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Veranlassung
zu der angefochtenen Verfügung hätten eine Reihe von Eingaben
von Seite des Schulvorstandes der Stadt Zürich und gemein
nütziger Vereine geboten, in denen über die sittlichen und gesund
heitlichen Schädigungen Klage geführt worden sei, die der häufige
Besuch kinematographischer Vorstellungen für die Jugend mit sich
bringe. Diesen Schädigungen, deren Existenz nicht zu leugnen sei,
könne nur dadurch begegnet werden, daß die Kinder von den ge
wöhnlichen Vorstellungen ausgeschlossen und ihre Zulassung auf
besondere Aufführungen mit behördlich genehmigtem Programm
beschränkt werde. Das in 17 des Markt und Hausiergesetzes
enthaltene Verbot der Vorführung unsittlicher Bilder biete keinen
zureichenden Schutz, da damit eine Reihe von Sujets nicht aus
geschlossen werden könnten, die, ohne direkt den Anstand zu ver
letzen, doch auf das empfängliche Empfindungsvermögen und
Nervensystem der Schüler schädigend einwirken müßten. Die damit
verbundenen Gefahren seien um so höher einzuschätzen, als die
große Zahl der in Zürich bestehenden Kinematographentheater
die sich mit einer Ausnahme alle auf die am dichtesten bevölkerten
Stadtkreise Altstadt und Außersihl verteilten , die Tatsache, daß
sie regelmäßig während des ganzen Nachmittags geöffnet seien,
und die niedrigen Eintrittspreise den Besuch durch Schüler außer
ordentlich erleichterten. Man habe es also mit einer durch zwingende
Interessen der Allgemeinheit geforderten und deshalb zulässigen
Maßnahme zu tun. Wenn die Rekurrenten einwendeten, daß
dieselbe konsequenter Weise auch auf die Vorstellungen in Variétés
und die gelegentlichen ähnlichen Vorstellungen in Restaurants
hätte ausgedehnt werden müssen, so übersähen sie die Unterschiede,
die zwischen diesen Veranstaltungen und den Aufführungen in den
Kinematographentheatern beständen. Einmal seien hier die Eintritts
preise viel höher, sodann fänden die Vorstellungen regelmäßig nur
abends statt; endlich seien auch die Wirkungen des gesungenen
und gesprochenen Wortes auf die Jugend nicht so intensiv wie
diejenige der Vorführung lebender Bilder durch den Kinemato
graphen, selbst wenn im übrigen das Sujet das nämliche wäre.
Tatsächlich seien demnach Klagen über häufigen Besuch solcher
Veranstaltungen durch Kinder bis heute nicht laut geworden: die
Erfahrung zeige gegenteils, daß sie dazu nicht mitgenommen zu
werden pflegten. Die ungleiche Behandlung sei somit in den ver
schiedenen tatsächlichen Verhältnissen begründet;
in Erwägung:
- Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden fällt unter
den Begriff des Gewerbes i. S. von Art. 31 BV jede berufs
mäßig ausgeübte, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, somit auch die
berufsmäßige Veranstaltung theatralischer und kinomatographischer
Vorstellungen (vergl. Burckhardt, Komm. zur BV S. 274,
ferner speziell in Bezug auf den Kinomatographenbetrieb den Ent
scheid des Bundesrates i. S. Hofmann und Meyer vom 10. Fe
bruar 1911, B. Bl. 1911 III S. 682 ff.). Die von der zürche
rischen Justizdirektion erlassene Verfügung bedeutet ohne Frage
eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Rekurrenten. Bleibt
es ihnen auch nach wie vor unbenommen, kinematographische
Vorstellungen zu veranstalten, so kann doch der damit angeordnete
Ausschluß eines bestimmten Personenkreises von deren Besuch nicht
ohne Einfluß auf die Rentabilität des Unternehmens bleiben.
Diese Beschränkung wird aber durch die vom Regierungsrat geltend
gemachten Gründe zur Genüge gerechtfertigt. Es kann in der
Tat keinem Zweifel unterliegen, daß die unbeschränkte Zulassung
von Kindern zu kinematographischen Aufführungen mit erheb
lichen sittlichen und gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Diese
Gefahren werden, wie der Regierungsrat mit Recht hervorhebt,
durch das bloße Verbot unsittlicher Schaustellungen, wie es in
17 des Markt und Hausiergesetzes enthalten ist, nicht beseitigt.
Denn sie werden nicht nur durch die Vorführung vom sexuell
sittlichen Standpunkte aus zu beanstandender Bilder, sondern zum
mindesten ebensosehr durch die zum Repertoire sozusagen aller
Kinematographentheater gehörenden sogen. Sensationsstücke Dar
stellungen von Verbrechen, Zusammenstößen zwischen Verbrechern
und Polizei usw. hervorgerufen, die, obschon sie nicht als un
sittlich im engeren Sinne bezeichnet werden können, doch durch
ihren Gegenstand notwendig dazu führen müssen, die Vorstellungs
welt der Jugend, ihr sittliches Empfinden und Urteil zu trüben
und zu gefährden. Wenn der häufige Anblick solcher Bilder schon
auf Erwachsene verrohend wirken muß, so ist dies bei Kindern
entsprechend ihrer erfahrungsgemäß größeren Empfänglichkeit für
äußere Eindrücke noch in viel höherem Maße der Fall. Die von
den zürcherischen Behörden verfügte Beschränkung der Zulassung
von Kindern auf bestimmte Aufführungen mit besonders aus
gewähltem, behördlich genehmigtem Programm stützt sich somit
auf nicht anfechtbare Erwägungen polizeilicher Natur und fällt
daher zweifellos in den Kreis der nach Art. 31 litt. e BV zu
lässigen Maßnahmen. Ob dadurch, wie die Rekurrenten behaupten,
in das Dispositionsrecht der Eltern eingegriffen werde, spielt vom
Standpunkte des Art. 31 keine Rolle. Andere Verfassungsbestim
mungen, die die Maßnahme von diesem Gesichtspunkt aus un
zulässig erscheinen ließen, haben aber die Rekurrenten nicht nam
haft gemacht, so daß auf die bezüglichen Ausführungen schon
deshalb ganz abgesehen von der Frage der Legitimation zur
Beschwerde hierüber nicht weiter einzutreten ist.
2. Soweit sich der Rekurs auf Art. 31 BV stützt, ist er
somit unbegründet. Soweit er aber einen Verstoß gegen Art. 4
BV darin erblickt, daß das streitige Verbot nur für die Kine
matographentheater ausgesprochen worden und nicht auch auf die
Vorstellungen in den Variétés ausgedehnt worden sei, ist lediglich
auf die Ausführungen des Regierungsrates zu verweisen, wonach
die tatsächlichen Verhältnisse hier nicht die nämlichen sind und
irgendwelche nennenswerte Schädigungen der Jugend durch diese
Veranstaltungen sich bis jetzt nicht bemerkbar gemacht haben. Diese
Ausführungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, genügen,
um den Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit als un
begründet erscheinen zu lassen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.