- Entscheid vom 16. Januar 1913 in Sachen Kleinpeter.
Art. 92 Ziff. 2 SchKG: Der Eigentümer einer unter Eigentumsvorbehalt
verkauften Sache kann diese nicht für seine Restforderung pfänden
lassen, sofern sie ein notwendiges Hausgerät darstellt.
A. Der Rekurrent C. Kleinpeter, Feinmechaniker in Zürich I,
hatte seinerzeit der Frau Dinkel in Zürich III eine Nähmaschine
gegen Abzahlung in Raten verkauft und sich das Eigentumsrecht
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Da
ihm nur ein Teil bezahlt wurde, leitete er für seine Restforderung
gegen Frau Dinkel die Betreibung ein und verlangte, daß die
Nähmaschine gepfändet werde. Das Betreibungsamt Zürich III
weigerte sich, dies zu tun, indem es erklärte, daß die Nähmaschine
unpfändbar sei.
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent mit dem Be
gehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Nähmaschine zu
pfänden. Er führte aus, daß der Schuldner die Unpfändbarkeit
eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstandes dem Ver
käufer gegenüber nicht geltend machen könne, wenn dieser ihn für
die Kaufpreisforderung betreibe.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 14. Dezember 1912 mit folgender Begrün
dung ab: Dadurch, daß derjenige, der eine Sache unter Eigentums
vorbehalt verkauft habe, diese für seine Forderung pfänden lasse
verzichte er, wenigstens für die Betreibung, auf die Rechte aus
dem Eigentumsvorbehalt und habe somit keine andern Rechte als
andere Gläubiger.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent könnte sich nur dann der Unpfändbarkeit der
Nähmaschine gegenüber mit Erfolg auf den von ihm geltend ge
machten Eigentumsvorbehalt berufen, wenn ein solcher Vorbehalt
ähnlich wie ein Pfandrecht den Gläubiger berechtigte, den in Frage
stehenden Gegenstand, sofern der Schuldner seine Zahlungspflicht
ganz oder teilweise nicht erfüllt, verwerten zu lassen und den Erlös
zur Tilgung seiner Forderung zu beanspruchen (vergl. Jaeger,
Kommentar, Art. 92 N. 1 F). Diese Voraussetzung trifft nun
aber offenbar nicht zu. Der Eigentumsvorbehalt berührt sich nur
insofern mit dem Pfandrechte, als er den veräußerten Gegenstand
der Haftung für die Schulden des Erwerbers entzieht, gibt aber
im übrigen dem Veräußerer und Eigentümer bloß das Recht, den
Gegenstand bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht zurückzu
nehmen und dies auch nur unter der Voraussetzung, daß die
Forderung des Veräußerers, abgesehen von einem angemessenen
Mietzins und einer Entschädigung für Abnützung, dahinfällt
und allfällig schon geleistete Abzahlungen zurückerstattet werden
(Art. 716 ZGB). Der Verkäufer eines unter Eigentumsvorbehalt
veräußerten Gegenstandes kann daher diesen Gegenstand nur pfän
den lassen, wenn er auf sein Eigentumsrecht für diese Betreibung
verzichtet, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. In einem
solchen Falle kann er dann dieses Recht höchstens allenfalls noch
in den Betreibungen anderer Gläubiger geltend machen.
Allerdings hat das Bundesgericht in seinem Urteile in Sachen
Kopp vom 28. Februar 1911 (AS Sep. Ausg. 14 Nr. 15 )
Ges.-Ausg. 37 I No. 35.
entschieden und sodann im Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März
1911 (AS Sep. Ausg. 14 S. 130 ff.) bestimmt, daß unter
Eigentumsvorbehalt verkaufte Sachen analog wie verpfändete
Sachen zu pfänden und zu verwerten seien. Indessen bezieht sich
dies nur auf die Betreibungen dritter Gläubiger, nicht auf die
jenige des Eigentümers eines unter Eigentumsvorbehalt veräußerten
Gegenstandes gegen den Erwerber. Das Bundesgericht konnte und
wollte nicht einen derartigen Eigentümer im Betreibungsverfahren
in allen Beziehungen dem Pfandgläubiger gleichstellen. Es handelte
sich lediglich um die Anwendung eines Verfahrens, das den Dritt
gläubigern ermöglichen soll, den Vermögenswert für sich zu reali
sieren, der im Recht des Schuldners, gegen Bezahlung des Kauf
preisrestes das Eigentum an der gekauften Sache zu erwerben,
steckt
Übrigens hat das Bundesgericht im erwähnten Kreisschreiben
bestimmt, daß, wenn die Unpfändbarkeit einer unter Eigentums
vorbehalt verkauften Sache festgestellt sei, dann die Pfändung
und das weitere im Kreisschreiben beschriebene Verfahren aus
geschlossen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.