- Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. November 1912
in Sachen Wildi gegen Aargau.
Unzulässigkeit einer zivilrechtlichen Beschwerde wegen Nichtwieder
herstellung der wegen Wiederverheiratung entzogenen elterlichen
Gewalt (0G 86 Ziff. 2, ZGB 286).
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit einem
Meyer aus Wohlen verheiratet. Den aus der Ehe hervorgegan
genen Kindern
Ernst, geb. 25. Januar 1892,
Stephanie, geb. 20 Juli 1893, und
Josie, geb. 28. Juli 1894,
war nach dem Tode ihres Vaters von der Vormundschaftsbehörde
Wohlen ein Vormund bestellt worden. In zweiter Ehe ist die Be
schwerdeführerin mit O. Wildi in Küsnacht (Zürich) verheiratet.
Seit ihrer Verheiratung lebt sie mit den Kindern Stephanie und
Josie in Küsnacht.
Anläßlich der Prüfung der Pflegschaftsrechnung beschloß die
Vormundschaftsbehörde Wohlen am 1. Juli 1912: Die vom
Vormunde einseitig vorgenommene Vermögensscheidung soll für
die Mündel keine rechtliche Wirkung haben. Es soll denselben
vielmehr das Recht gewahrt sein, diese Angelegenheit nach er
folgter Mündigkeit selbst zu ordnen. Es sei die Vormund
schaft über Stephanie und Josie Meyer und die Beistandschaft
über Ernst Meyer der Vormundschaftsbehörde Küsnacht (Zürich)
zur Weiterführung zu übertragen.
B. Gegen diesen, vom Bezirksamt Bremgarten bestätigten
Beschluß erklärte Frau Wildi am 26. August 1912 den Rekurs
an den Regierungsrat des Kantons Aargau, mit dem Begehren:
- Es sei die Beistandschaft für den volljährigen, landesab
wesenden Ernst Meyer laut 29 und 30 des BG nach wie
vor von seiner Heimatbehörde zu führen.
- Es sei das Vermögen für jedes der 3 Kinder jetzt schon
auszuscheiden.
- Es sei die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder
Stephanie und Josie Meyer aufzuheben und die Vermögensver
waltung auf die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin
der elterlichen Gewalt zu übertragen.
C. Durch Entscheid vom 3. Oktober 1912, dessen Zustellung
an die Rekurrentin am 7. Oktober angeordnet wurde, hat der
Regierungsrat des Kantons Aargau den Rekurs abgewiesen und
zwar, soweit es sich um das dritte Begehren handelte, deshalb,
weil das Kindervermögen in den Händen der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes sehr gefährdet wäre" und also die Art. 286
Abs. 1 und 297 Abs. 2 ZGB anwendbar seien.
D. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Frau
Wildi am 25. Oktober unter Erneuerung der oben sub B er
wähnten Begehren den Rekurs an das Bundesgericht zu er
greifen erklärt. In Bezug auf das dritte Begehren wird die Be
schwerde damit begründet, daß das Kindervermögen in Händen
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht gefährdet
wäre;
in Erwägung:
-
Die Voraussetzungen einer
zivilrechtlichen Beschwerde,
als welche der vorliegende Rekurs
zu betrachten ist, sind jeden
falls nicht vorhanden hinsichtlich der beiden ersten Begehren der
Beschwerdeführerin (betr. Aufhebung der Beistandschaft über den
volljährigen Sohn Ernst Meyer und betr. Vermögensausscheidung
zwischen diesem und seinen Geschwistern); denn hiebei handelt es
sich einerseits nicht, wie Art. 86 Ziff. 2 OG voraussetzt, um
Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, ander
seits aber ist die Beschwerdeführerin zur Stellung eines Begehrens
im Sinne des Art. 86 Ziff. 3 hinsichtlich ihres volljährigen
Sohnes Ernst Meyer von vornherein nicht legitimiert.
2. Was das dritte Begehren betrifft (es sei die Vormund
schaft über die minderjährigen Kinder Stephanie und Josie Meyer
aufzuheben und die Vermögensverwaltung auf die Beschwerde
führerin als Mutter und Inhaberin der elterlichen Gewalt zu
übertragen"), so würde es sich dabei allerdings um Wiederher
stellung der elterlichen Gewalt handeln, und es könnte daher
Art. 86 Ziff. 2 OG, bezw. Art. 288 Abs. 2 ZGB auf den
ersten Blick als anwendbar erscheinen. Allein aus dem Umstande,
daß in Art. 86 Ziff. 2 OG wohl auf Art. 285 und 287, nicht aber
auf Art. 286 ZGB verwiesen wird, ergibt sich deutlich, daß jeden
falls gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt, sofern sie
wegen Wiederverheiratung des in Betracht kommenden Elternteils
stattgefunden hat, eine zivilrechtliche Beschwerde nicht ergriffen wer
den kann. Alsdann aber muß die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels
auch für den Fall verneint werden, daß die Wiederherstellung
der wegen Wiederverheiratung entzogenen elterlichen Gewalt ver
langt wird wenigstens sofern dieses Begehren damit begründet
wird, es seien trotz fortbestehender zweiter Ehe die Verhältnisse
(vergl. Art. 286) nicht mehr derart, daß es eines Vormundes bedürfte.
Denn in diesem Falle handelt es sich um die nämliche Ermessens
frage, die schon bei der Bestellung der Vormundschaft zu ent
scheiden gewesen war, und die der Gesetzgeber im Gegensatz
zum Fall des Art. 285, dessen Anwendung geradezu die absolute
Unfähigkeit oder Unwürdigkeit des betreffenden Elternteils
voraussetzt, der endgültigen Kognition der kantonalen Behörden
überlassen wollte; diese Frage aber kann selbstverständlich nicht
auf dem Umwege einer Beschwerde wegen Nichtwiederher
stellung der elterlichen Gewalt nachträglich doch dem Bundes
gerichte unterbreitet werden.
Insoweit endlich die Anwendbarkeit des im regierungsrätlichen
Entscheide zitierten Art. 297 ZGB in Frage kommen würde
es wäre dies übrigens hier kaum der Fall, da ja dieser Artikel
wohl die Bestellung eines Beistandes, nicht aber diejenige
eines Vormundes vorsieht , ergibt sich die Unzulässigkeit
der zivilrechtlichen Beschwerde ohne weiteres aus dem Umstande,
daß in Art. 86 OG ein Hinweis auf Art. 297 ZGB absichtlich
nicht aufgenommen worden ist (vergl. Urteil des Bundesgerichts
vom 25. September 1912 i. S. Isler gegen Aargau, Erw. 2 ).
3. Abgesehen hievon könnte auf das dritte Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht eingetreten werden, weil
aus den Akten ersichtlich ist, daß der Wohnsitz der minderjährigen
Kinder Stephanie und Josie Meyer mit Wissen und Willen der
Vormundschaftsbehörde Wohlen nach Küsnacht (Zürich) verlegt,
und demgemäß die Vormundschaft auf den Gemeinderat Küsnacht
übertragen worden ist, der den Kindern denn auch bereits einen
Vormund bestellt hat. Die Vormundschaft der aargauischen Be
hörden besteht also nicht mehr, und es ist daher das Begehren
um Aufhebung dieser Vormundschaft gegenstandslos;
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Oben S. 739 f.