Dessins
109. Arteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1912
in Sachen Gebrüder Scholl, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Gerike, Bekl. u. Ber. Bekl.
Muster- und Modelischutz. Nur die Geschmacksmuster sind schutz
fähig, unter Ausschluss der Gebrauchsmuster, Art. 2 u. 3 MMG. Zur
Neuheit im Sinne des revid. Gesetzes Art. 12 Ziff. 1 bedarf es keiner
schöpferischen Tätigkeit: es genügt, dass der ästhetische Effekt des
Musters als ein origineller erscheint. Verfall der Hinterlegung man
gels angemessener Ausführung im Inland, Art. 11 Ziff. 2 MMG.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 5. Juni 1912 hat das Bezirksgericht
Zürich V. Abt. als einzige kantonale Instanz über das Klage
begehren:
Es sei die schweizerische Modellhinterlegung des Beklagten
Nr. 17,599 vom 5. Januar 1910 betreffend: Taschen zur Auf
bewahrung von Servietten u. dergl. als ungültig zu erklären und
im Register zu löschen
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien am 22. Juni 1912 zu
gestellte Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, es sei das bezirks
gerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage zu schützen, eventuell
es seien die Akten durch Abnahme der anerbotenen Beweise zu
vervollständigen, speziell durch eine Oberexpertise darüber, daß das
Modell zur Zeit der Hinterlegung im Publikum und in den be
teiligten Verkehrskreisen bereits bekannt gewesen sei.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Kläger diese Anträge erneuert und begründet; der Vertreter des
Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des an
gefochtenen Urteils beantragt;
in Erwägung:
1.
Der Beklagte hat am 5. Januar 1910 beim eidg. Amt
für geistiges Eigentum in Bern zwei Modelle, die er als Taschen
zur Aufbewahrung von Servietten u. dergl. bezeichnete, zur Er
langung des Modellschutzes nach dem MMG hinterlegt. Die
Modelle wurden als Hinterlegung Nr. 17,599 in das Register
eingetragen. Es handelt sich um rechteckige Papiertaschen mit Deck
klappe und Druckknopf. Die Kläger erhielten anfangs November
1910 eine Anfrage über Lieferung von Serviettentaschen aus
Papier. Sie wurden dadurch auf die Taschen des Beklagten auf
merksam und wandten sich mit Rücksicht auf den Reklameaufdruck
der Firma Suchard in Neuenburg an jene Firma. Diese ant
wortete, daß sie das Monopol für die Schweiz besitze und die
Taschen gesetzlich geschützt seien. Mit Brief vom 9. Januar 1911
ersuchten die Kläger den Beklagten um äußerste Preisangabe für
5 10,000 solcher Taschen. Der Beklagte bestätigte den Bescheid
der Firma Suchard und erklärte, daß er die Lieferung infolge
dessen nicht ausführen könne.
Nachdem die Kläger festgestellt hatten, daß die Taschen als
Modell gesetzlich geschützt sind, hoben sie die vorliegende Klage
auf Ungültigerklärung der Hinterlegung an. Sie stützten die Klage
auf Art. 12 Ziff. 1 u. 4 MMG, d. h. sie bestritten sowohl die
Schutzfähigkeit als die Neuheit des Modells; die Tasche diene
nur Nützlichkeitszwecken; es handle sich also nicht um ein Ge
schmacks , sondern um ein Gebrauchsmuster , diese seien in der
Schweiz vom gesetzlichen Schutz ausgenommen; zudem seien Ser
viettentaschen dieser Art und Form schon lange vor der Hinter
legung bekannt gewesen, sowohl aus Papier als aus Tuch. Der
Beklagte beantragte Abweisung der Klage und bestritt sämtliche
Anbringen der Kläger. In der Replik beriefen sich die Kläger
ferner auf Art. 11 Ziff. 2 MMG (Verfall der Hinterlegung
mangels angemessener Ausführung im Inland); der Beklagte habe
diese Bestimmung dadurch verletzt, daß er das Monopol für die
Schweiz der Firma Suchard übergeben habe. Das Bezirksgericht
Zürich hat auf Grund einer Expertise über die Frage der Neu
heit die Klage abgewiesen.
2. In rechtlicher Hinsicht fragt sich zunächst, ob überhaupt
ein schutzfähiges Modell vorliege. Nach dem MMG und fest
stehender Praxis des Bundesgerichts gehört dazu eine auf das
Auge wirkende äußere Formgebung, mit oder ohne Verbindung
von Farben, die sich an das ästhetische Gefühl wendet und zum
Zweck hat, bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes
als Vorbild zu dienen. M. a. W. nur die Geschmacksmuster und
modelle genießen den Schutz des Gesetzes, unter Ausschluß der
Gebrauchsmuster (Art. 2 u. 3 MMG, BGE 29 II S. 366
35 II S. 675 f.). Entgegen der Auffassung der Kläger kann
aber der streitigen Serviettentasche die Eigenschaft eines Ge
schmacksmusters nicht abgesprochen werden. Mit der Vorinstanz
ist zu sagen, daß Gestaltung und Ausstattung der Tasche vorteil
haft auf das Auge wirken und geeignet sind, den Schönheitssinn
zu befriedigen, wenn auch zuzugeben ist, daß die ästhetische Wir
kung keine sehr ausgesprochene ist. Immerhin ist sie keine bloße
notwendige Folge der technischen und praktischen Vorzüge der
Tasche (vergl. Praxis 1 S. 342 ), Die wellenförmige Ausschneidung
der breiten Deckklappe, sowie der linken und rechten Seite der
Tasche, in Verbindung mit dem geradlinigen Abschluß der Lang
) AS 38 II S. 314
seiten und der Einfassung der Deckklappe durch eine Naht,
den wellenförmigen Rand zur Geltung bringt, verleiht dem Ganzen,
ohne Rücksicht auf Funktion und Zweck der Tasche, etwas Hüb
sches und Gefälliges. Dazu kommt die Verwendung von geripptem,
cremefarbigem Papier, die von den Klägern zu Unrecht als un
erheblich bezeichnet wird; die Wahl des Stoffes fällt mit in Be
tracht, soweit sie zur ästhetischen Wirkung des Modells beiträgt.
Endlich hat die Formgebung der Tasche zum Zweck, bei der
gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild zu dienen .
Somit sind alle Erfordernisse eines schutzfähigen Modelles vor
handen.
Daß der Beklagte in einem Brief an die Kläger von einem
patentierten Artikel sprach und daß er in Deutschland für die
Tasche ein Gebrauchsmuster erwirkt haben soll, ist irrelevant. Und
wenn die Kläger betonen, daß der Beklagte bei der Hinterlegung
der Tasche in der Schweiz als deren Zweck Aufbewahrung von
Servietten u. dergl. angegeben habe, was dafür spreche, daß er
auch in der Schweiz den Nützlichkeitszweck der Tasche habe schützen
lassen wollen und nicht ihre äußere Form, so ist dem entgegen
zuhalten, daß laut der Vollziehungsverordnung zum MMG das
zu schützende Erzeugnis im Hinterlegungsgesuch kurz bezeichnet
werden muß. Maßgebend ist indessen im Gegensatz zum Er
sindungsschutz das hinterlegte Modell selber, welches denn auch
von keiner Erläuterung begleitet sein darf.
3. Streitig ist ferner die Frage der Neuheit, d. h. ob das
angefochtene Modell zur Zeit der Hinterlegung im Publikum und
in den beteiligten Verkehrskreisen bereits bekannt war (Art. 12
1 MMG). Laut Art. 2 des neuen Gesetzes begründet die
Hinterlegung die Vermutung der Neuheit. Die Kläger haben diese
Vermutung nicht zu entkräften vermocht, wie die Vorinstanz in
nicht aktenwidriger Weise festgestellt hat. Wenn auch das Gut
achten der Experten nicht als einwandfrei erscheint, so haben diese
doch schließlich deutlich erklärt, daß die streitigen Serviettentaschen
in ihrer äußeren Formgebung zur Zeit der Hinterlegung in den
beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt gewesen seien. Das geht
denn auch aus ihrer Vergleichung mit den ähnlichen Taschen
hervor, die angeblich schon vor der angefochtenen Hinterlegung im
AS 38 II 1912
Verkehr standen und vom Publikum benutzt wurden, d. h. einer
seits mit dem von den Klägern eingelegten ordinären Papiersack
mit seitlicher Offnung und ohne jegliche dekorative Wirkung, sowie
mit der ebenso unschönen, beidseitig offenen Hülle aus steifem
Karton, anderseits mit den aus Textilstoffen verfertigten Servietten
taschen, die schon seit Jahren wenigstens im privaten Gebrauche
stehen. Gegenüber jenen erscheint der ästhetische Effekt der vor
liegenden Tasche als ein origineller. Das genügt, insbesondere
bedarf es zur Neuheit im Sinne des revid. MMG keiner schöpfe
rischen Tätigkeit (BGE 31 II S. 752). Danach ist auch die von
den Klägern verlangte Aktenvervollständigung abzulehnen. Übri
gens hat die Vorinstanz gestützt auf kantonales Prozeßrecht, somit
für das Bundesgericht verbindlich, festgestellt, daß die Kläger unter
lassen haben, ihre Behauptungen im richtigen Zeitpunkt zu sub
stantiieren.
4. Was schließlich den Einwand betrifft, der Beklagte bringe
seine Serviettentaschen in der Schweiz nicht in angemessenem Um
fange zur Ausführung (Art. 11 Ziff. 2 MMG), so ist er mit
der Vorinftanz schon deshalb abzuweisen, weil die Kläger nicht
einmal behauptet haben, daß der Beklagte im Auslande hergestellte
Gegenstände desselben Modelles in die Schweiz einführe, was doch
zu den Voraussetzungen des Verfalles der Hinterlegung gehört;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirks
gerichts Zürich V. Abteilung vom 5. Juni 1912 bestätigt.