- Arteil der I. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1912
in Sachen Teigwarenfabrik A.-G. Luzern,
Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl., gegen
A.-G. Maschinenfabrik St. Georgen, Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl.
Patentschutz: Interesse an der Nichtigkeitserklärung eines Patentes
Würdigung der einzelnen Elemente
(Art. 10 a und 16 nPatG).
der vom Patentinhaber beanspruchten Erfindung (Trocknungsapparat
für Teigwaren) in Hinsicht auf die Frage der Sohutzfähigkeit.
Mangelnde Schutzfähigkeit, insoweit der Patentinhaber davon abge
sehen hat, für ein Element von erfinderischen Gehalten den Patent
schutz zu verlangen. Begriff der Verfahrenserfindung. Auch eine
solche kann im Sinne des alten PatG Modelidarstellbarkeit besitzen.
Verneinung dieser bei dem hier fraglichen Verfahren. Stellung
des Bundesgerichts zu der Frage, inwiefern der kantonale Richter
bei der Prüfung technischer Verhältnisse von einer Expertise ab
sehen kann. Prüfung, inwiefern ein bestimmtes technisches Prin
zip oder die zu seiner Anwendung verwendeten Mittel einen tech
nischen Fortsohritt enthalten.
A. Durch Urteil vom 21. Juni 1912 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Patente Nr. 29,043, 37,008 und 43,359 der Beklagten
und Widerklägerin, sowie die Patente Nr. 19,958 und 19,958/353
der Klägerin und Widerbeklagten werden als nichtig erklärt und
es wird den Parteien aufgegeben, dieselben löschen zu lassen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien gültig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen,
die Klägerin und Widerbeklagte mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit die Wider
klage auf Nichtigerklärung und Löschung der klägerischen Patente
Nr. 19,958 und 19,958/353 gutgeheißen wurde. Es sei die Wider
klage vielmehr in vollem Umfange abzuweisen, in dem Sinne, daß
auch weiterhin die klägerischen Patente rechtsverbindlich beim eidg.
Amt für geistiges Eigentum eingetragen bleiben.
- Entsprechend dem schon früher hierüber gestellten Begehren
seien die Akten durch eine Oberexpertise zu vervollständigen, ver
mittelst der die bereits der Vorinstanz vorgelegten Fragen, aber
auch die andere Frage zu beantworten sei, ob nicht die klägerischen
Patente eine Erfindung schützen, die durch Modell darstellbar sei;
die Beklagte und Widerklägerin mit den Anträgen:
- Es sei die Klage gerichtet auf Nichtigerklärung der Patente
Nr. 29,043, 37,008 und 43,359 abzuweisen.
- Es seien, falls der Vorentscheid hinsichtlich der Nichtigerklärung
der klägerischen Patente Nr. 19,958 und 19,958/353 nicht bestätigt
würde, diese Patente auf den Umfang des deutschen Patentes
Nr. 118,174 einzuschränken.
- Falls die Gutheißung dieser Anträge auf Grund der jetzigen
Aktenlage nicht zulässig sei, so seien die Akten zur Vervollständi
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen, im Sinne der vor dieser
gestellten Anträge, namentlich der Einforderung eines neuen Gut
achtens.
Ein von der Klägerin eingereichtes Gutachten des Ingenieurs
Ritter in Basel über die Patentfähigkeit ihrer von der Beklagten
angefochtenen Patente ist durch Verfügung des Bundesgerichts
präsidenten als nach Art. a OG unzulässiges Beweismittel aus
den Akten verwiesen worden.
C.
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien die gestellten Berufungsanträge erneuert und auf Abwei
sung der gegnerischen Begehren angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, die Teigwarenfabrik A. G. Luzern in
Kriens verwendet zur Trocknung, d. h. zur Überführung der Teig
waren vom feuchten, plastischweichen in den dürren, konservierbaren
Zustand, einen Trocknungsapparat, der im wesentlichen folgender
maßen konstruiert ist: In einem großen Kasten befindet sich in
der Mitte ein abgedichteter Wagen mit Chassisfächern oder Schub
laden, die zur Aufnahme des Trockengutes bestimmt sind und den
ganzen Raum von oben bis unten füllen. Zwischen diesen Fächern
und der Rückwand sowie der Vorderwand des Trockenkastens, in
welcher sich die Tür befindet, liegt je ein leerer Luftraum. Durch
einen im Kasten befindlichen Ventilator wird die Luft im hintern
Luftschacht in Bewegung gesetzt, und da nach oben, unten oder
vorn ein Ausweg nicht möglich ist, so wird sie den auf den Fä
chern liegenden Teigwaren entlang in den vordern Schacht gepreßt
und gezwungen, fortwährend zu zirkulieren, wodurch die Teigmasse
getrocknet wird. Je nachdem der Ventilator schneller oder weniger
schnell geht, kann der Luftzug stärker oder weniger stark gemacht
werden. Beim Offnen einer kleinen Klappe unten am Apparat
wird es ermöglicht, frische trockene Luft in den Apparat eintreten
zu lassen, während eine kleine Klappe oben am Apparat feuchte
Luft austreten läßt.
Für diesen Trockenapparat hatten Jean Yberty, André Desange
und Josef Alloatti am 6. April 1899 das deutsche Patent
Nr. 118,174 für ein Verfahren zum Trocknen von Macca
roni erwirkt. Der Patentanspruch lautet: Verfahren zum Trock
nen von Maccaroni unter Anwendung von erwärmter oder nicht
erwärmter Preßluft, deren Feuchtigkeitsgrad durch Zuführung
frischer Luft geregelt werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß
durch die in Horden über einander geschichteten Maccaronirohre
von einem Ventilator ein beständiger, parallel zu den Maccaroni
rohren gerichteter Luftstrom hindurchgetrieben wird. Gegenwärtige
Inhaberin des deutschen Patentes 118,174 ist die Firma C. H.
Knorr A. G. Nahrungsmittelfabrik in Heilbronn, die es im De
zember 1902 von den Erfindern erworben hat.
Am 18. September 1899 hatten die nämlichen Erfinder das
später der Klägerin abgetretene schweizerische Patent Nr. 19,958
für einen Trockenapparat für Teigwaren (séchoir pour pâtes
alimentaires : macaroni, vermicelle, autres pâtes de toutes
formes ou dessins) erwirkt, mit folgenden Patentansprüchen:
- Un séchoir pour pâtes alimentaires : macaronis, vermi
celles et autres pâtes de toutes formes ou dessins, com
portant une armoire munie de cloisons permettant d'em
piler une grande quantité de marchandise dans un espace
restreint, et combiné avec un ventilateur servant à établir
une circulation d air dans l'armoire, à travers la marchan
dise à sécher; 2. une forme d exécution du séchoir carac
térisé par la revendication 1, dont l'armoire est combinée
avec un dispositif permettant le chauffage de l'air y con
tenu et avec un dispositif pour éliminer de cet air l'humi
dité qu'il a enlevée de la marchandise à sécher; 3. une
forme d exécution du séchoir caractérisé par la revendica
tion 1, dont l'armoire est pourvue de portes disposées pour
laisser échapper au dehors une partie de l air ayant tra
versé la marchandise à sécher et mêler le surplus de cet
air avec de l'air sec pris hors de l'armoire, avant de le
faire repasser sur la marchandise à sécher.
Am 2. Oktober 1900 hat die Klägerin, die damals noch die
Firma Zentralschweizerische Teigwarenfabrik Aktiengesellschaft führte,
dieses Patent von seinen Inhabern erworben. Am 21. Januar
1901 erwirkte sie selbst, gleichfalls noch unter der alten Firma,
ein Zusatzpatent Nr. 19,958/353. Dieses bezieht sich auf die Aus
gestaltung der Trockengestelle als Wagen mit Schubladen, Horden
u. s. w., auf das dichte Einsetzen der Wagen in den Kästen und
auf die Einlage von Kissen zwischen die einzelnen Horden zum
dichten. Die Patentansprüche werden folgendermaßen formuliert:
- Une forme d exécution du séchoir caractérisé par la
revendication 1 du brevet No 19,958, dans laquelle les cloi
sons destinées à recevoir la marchandise à sécher sont
portées, d'une manière amovible, par un chariot ouvert à
deux extrémités opposées dont l'une vient s'appliquer
contre les bords d'une ouverture ménagée dans une cloi
son verticale séparant l'armoire en deux compartiments,
tandis que le ventilateur est placé dans une partie extrême
de l'armoire et est disposé pour aspirer l'air du comparti
ment recevant le dit chariot et le refouler dans l'autre
compartiment pour le forcer à travers la marchandise à
sécher, l'armoire étant pourvue au moins d'un côté d'une
porte permettant d'y faire entrer ou d'en faire sortir le
chariot muni des cloisons; 2. une forme d'exécution du
séchoir caractérisé par la revendication 1, du brevet
No 19,958, dans laquelle les cloisons sont formées par
des tiroirs plats pourvus de deux rebords latéraux opposés
- une forme d exécution du séchoir caractérisé par les
deux revendications qui précèdent et comportant des
coussins imperméabilisés sur leur face inférieure et destinés
à remplir les espaces qui restent vides compris entre les
tiroirs superposés, lorsque ces derniers sont garnis de la
marchandise à sécher; 4. une forme d'exécution du séchoir
caractérisé par la revendication i qui précède, dont l'ar
moire est combinée avec un dispositif permettant le chauf
fage de l air y contenu; 5. une forme d exécution du sé
choir caractérisé par les revendications 1, 2 et 3 qui pré
cèdent, construit abstraction faite du dispositif de
chauffage de l'air en principe comme il a été décrit ci
dessus en regard des fig. 1 à 3 du dessin annexé; 6. une
forme d'exécution du séchoir caractérisé par la revendi
cation i qui précède et dont les cloisons sont formées par
des claies ajourées.
- Die Beklagte, die A. G. Maschinenfabrik St. Georgen
in Zürich III, ist die Rechtsnachfolgerin der Kommanditgesellschaft
Ludwig von Süßkind. Diese hatte am 16. Februar 1904 auf den
Namen Otto Hediger in Arbon das schweizerische Patent Nr. 29,043
für eine Vorrichtung zum Trocknen von Teigwaren, namentlich
Maccaroni angemeldet, dessen Ansprüche lauten: 1. Vorrichtung
zum Trocknen von Teigwaren, namentlich Maccaroni, gekenn
zeichnet durch einen luftdicht verschließbaren Kasten, sowie ein
zur Aufnahme der Teigwaren bestimmtes, im Innern des Kastens
angeordnetes und gegenüber dem Kasten kolbenartig abgedichtetes
Gestell, wobei eine relative Verschiebung zwischen dem Kasten und
dem Gestell ermöglicht ist, das Ganze derart, daß durch Hin
und Herschieben eines der genannten Teile das Gestell durch
ziehende Luftströme erzeugt werden; 2. Vorrichtung nach Anspruch 1,
bei welcher der Kasten feststehend und das Gestell innerhalb des
selben verschiebbar angeordnet ist; 3. Vorrichtung nach Anspruch 1,
bei welcher im Kasten verschließbare Offnungen zwecks Erneuerung
der in demselben befindlichen Luft vorhanden sind.
Am 16. Juli 1906 wurde der Kommanditgesellschaft Ludwig
von Süßkind, wiederum für einen Apparat zum Trocknen von
Waren, namentlich Maccaroni das schweizerische Patent Nr. 37,008
erteilt mit folgenden Patentansprüchen: 1. Apparat zum Trocknen
von Waren, hauptsächlich Maccaroni, gekennzeichnet durch min
destens eine Tröcknekammer mit zwei in derselben verschiebbaren
Kolben, zwischen welchen ein Gestell zur Aufnahme der Waren
angeordnet ist, und einen die außerhalb der Kolben befindlichen
Räume der Tröcknekammer verbindenden Kanal, das Ganze derart,
daß beim Verschieben der beiden Kolben die zwischen diesen be
findliche Luft durch das Gestell hindurchgetrieben wird, während
die jeweilig von einem dieser Kolben auf seiner Außenseite ver
drängte Luft durch den erwähnten Kanal hinter den anderen Kol
ben tritt; 2. Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die beiden Kolben durch Stangen mit einander verbunden und
mittelst einzelner derselben auf Tragrollen abgestützt sind, zum
Zwecke, die Abnützung der Kolben und der Kammer, sowie den
Kraftbedarf zum Bewegen der Kolben möglichst zu verringern;
3. Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwecks
Erzielung eines großen Kolbenhubes der Antrieb der Kolben
durch eine Kurbelstange geschieht, die auf den kürzeren Arm eines
ungleicharmigen Hebels einwirkt, während der längere Arm des
ungleicharmigen Hebels an einer beide Kolben betätigenden Kolben
stange angreift; 4. Apparat nach Anspruch 1, mit zwei neben
einander liegenden Tröcknekammern.
Endlich erwirkte die Kommanditgesellschaft Ludwig von Süßkind
am 8. April 1908 das schweizerische Patent Nr. 43,359 auf ein
Verfahren zum Trocknen von Waren, namentlich Maccaroni
mit folgendem Patentanspruch: Verfahren zum Trocknen von
Waren, namentlich Maccaroni, bei welchem durch einen Kolben
Preßluft erzeugt und durch das auf einem Wagen ruhende Trocken
gut hindurch hin und herbewegt wird, dadurch gekennzeichnet, daß
ein Teil der durch den Kolben bewegten Luft nach Bedarf durch
eine mit einer Regelvorrichtung ausgerüstete Umleitung um den
Wagen herumgeführt wird, zum Zwecke, die Menge der die Ware
durchziehenden Luft zu regeln."
3. Mit der vorliegenden Klage beantragt nun die Klägerin,
die der Beklagten zustehenden schweizerischen Patente Nr. 29,043,
37,008 und 43,359 für nichtig zu erklären, indem sie geltend macht:
Die angefochtenen Patente seien Nachahmungen des Yberty Apparates.
Bei Patent Nr. 29,043 werde die Ybertysche Idee der Trocknung
durch einen zirkulierenden Luftstrom dadurch realisiert, daß in dem
Trockenkasten das die Teigwaren tragende Gestell selbst nach Art
eines Kolbens hin und hergeschoben und so die Luft in Bewegung
gesetzt werde. Da dieses Hin und Herbewegen der Ware ein regel
mäßiges Trocknen verunmögliche, habe man zur Vermeidung dieses
Übelstandes bei den Patenten Nr. 37,008 und 43,359 die Ware
während des Trockenprozesses, wie bei Yberty, an ihrem Platze ge
lassen, hingegen die Luft durch zwei bezw. einen Kolben in Be
wegung gesetzt, um sie durch das Trockengut zirkulieren zu lassen.
Dieser Kolben habe aber technisch vollkommen die gleiche Bedeutung
wie der Ventilator beim Ybertyapparat, er stelle ein Gebläse und
als solches ein mechanisches Aquivalent des Ventilators, nicht aber
einen darüber hinausgehenden technischen Fortschritt dar. Der Kolben
sei überhaupt nur in der Absicht angebracht worden, die Nach
ahmung des Yberty Typs zu verschleiern. Deun technisch bedeute
er gegenüber dem Ventilator einen Rückschritt. In allen andern
Beziehungen seien die Apparate der Beklagten den Yberty Appa
raten vollständig gleich.
Die Beklagte hat- auf Abweisung der Klage angetragen und
Widerklage erhoben mit dem Begehren, es seien die Patente
Nr. 19,958 und 19,958/353 der Klägerin nichtig zu erklären,
eventuell seien sie auf den durch das deutsche Patent Nr. 118,174
geschützten Anspruch zu reduzieren. Gegen die angefochtenen Pa
tente der Klägerin wendet sie ein: Die angeblichen Neuerungen
des Yberty Apparates, also namentlich der Kasten, die Heizvor
AS 38 II 1912
richtung, der Schieber zum Aus und Einlassen der Luft, seien
bei ihrer Anmeldung in der Schweiz bekannt gewesen und das
Gleiche gelte auch von den im Zusatzpatent Nr. 19,958/353 ge
schilderten Vorrichtungen. Bekannt gewesen seien ferner auch der
ganze Hergang der Trocknung, wie sie Yberty praktiziere, das
Prinzip der parallelen Schichtung des Trockengutes in Verbindung
mit Luftdurchpressung. Übrigens handle es sich hier um ein Ver
fahren, das nach dem anwendbaren alten PatG wegen mangelnder
Modelldarstellbarkeit nicht schützbar gewesen sei. Eventuell müßten
doch die Patente der Klägerin auf den Umfang des deutschen
Yberty Patentes, Nr. 118,714 reduziert werden. Sollte es sich in
diesem Falle fragen, ob die Patente der Beklagten von denen der
Klägerin abhängig seien, so hätte die Bejahung dieser Frage doch
keineswegs zur Folge, daß die Patente nichtig zu erklären seien,
sondern nur, daß die Beklagte von der Klägerin eine Zwangslizenz
zu erwirken habe.
Der Vorentscheid hat die sämtlichen angefochtenen Patente als
nichtig erklärt.
4. Das für die Klagberechtigung erforderliche Interesse an
der Nichtigerklärung der gegnerischen Patente (Art. 10a und
Art. 16 nPatG) ist bei beiden Parteien gegeben, bei der Beklagten
als Fabrikantin von Maschinen der in Frage stehenden Art, bei
der Klägerin aber, weil die von ihr angefochtenen Patente der
Beklagten nach ihrer Behauptung in ihre von Yberty und Kon
sorten erworbenen Erfinderrechte eingreifen.
5. Was zunächst die widerklageweise Anfechtung des klä
gerischen Patentes Nr. 19,958 und Zusatzpatentes
Nr. 358 anbetrifft, so gibt die Klägerin selbst zu, daß die bean
spruchte Erfindung nicht alle Elemente des patentierten Trocken
apparates umfasse, sondern nur in der Verwendung der besonderen
Ausgestaltung einzelner Elemente liegen könne. Die Vorinstanz
hat nun die Frage, wieweit den streitigen Patenten Erfindungs
charakter zukomme, auf Grund eines Gutachtens der Herren Prof.
- Escher von der eidg. technischen Hochschule in Zürich und
- Eckert, Geschäftsführer der Teigwarenfabrik Raschles Erben in
Brunnadern, wie folgt gelöst: Bei der Anmeldung der klägerischen
Patente seien bereits nachstehende Elemente bekannt gewesen:
a) die Zirkulation der Luft; b) die Heizung des Luftraumes;
c) das Zumischen von frischer Luft; d) das Hinaustreiben der
Luft durch das Trockengut; e) das Aufschichten auf Zwischenböden.
Neu dagegen seien zwei, miteinander eng zusammenhängende
Elemente: nämlich die parallele längsweise Schichtung langer
Ware und das Hindurchtreiben der Preßluft in der Längsrichtung
der aufgeschichteten Ware. Und zwar finde sich diese Neuerung
bereits vollständig beim Hauptpatent und das Zusatzpatent enthalte
lediglich eine Detailausgestaltung des Grundgedankens durch Mittel,
auf die jeder an die Aufgabe herantretende Techniker verfalle. Auch
in deren Kombination liege keine Überschreitung des rein hand
werklichen Könnens.
Nach der Meinung der Klägerin würde damit der erfinderische
Gehalt der Patente zu eng bestimmt. Immerhin bestreitet sie die
Auffassung der Experten nicht in allen Teilen. So läßt sie zu
nächst als vorbekannt gelten: die Zirkulation der Luft im allge
meinen, die Heizung des Luftstromes wobei sie übrigens die
dazu dienende Vorrichtung bei den Ausführungen des Patentes
als unnütz und unzweckmäßig wieder hat fallen lassen und die
Verwendung fahrbarer Trockengestelle mit beweglichen Zwischen
boden. Wenn sie ferner an der Gültigkeit des Zusatzpatentes fest
hält, so gibt sie doch keine näheren Gründe dafür an, warum die
Ansicht der Experten und der Vorinstanz, daß dieses Patent als
solches keine erfinderische Idee enthalte, unrichtig und im beson
dern bundesrechtlich anfechtbar sein solle. Was sie zu Gunsten der
beanspruchten Erfindung geltend macht, bezieht sich vielmehr alles
schon auf das Hauptpatent und in ihren Bemerkungen vom 7. Juni
1911 zum Expertengutachten bezeichnet sie selbst das Zusatzpatent
als bloße Ausführungsform . Die Ungültigkeit des letzteren kann
hienach als erstellt gelten. In allen andern Beziehungen erhebt die
Klägerin gegen die vorinstanzlich gutgeheißenen Ergebnisse
der Expertise bestimmte Einwendungen, worüber des nähern zu
sagen ist:
Hinsichtlich der Zirkulation der Luft will sie für sich in Anspruch
nehmen, daß ein in sich selbst zurückkehrender Lufstrom schutzfähiges
Merkmal ihrer Patente sei. Demgegenüber erklären aber die Ex
perten solche Luftströme bei Trockenapparaten als vorbekannt.
Als weiteres Merkmal bezeichnet die Klägerin das Zumischen
von frischer Luft in den Kreislauf, wobei die Möglichkeit bestehe
diese Luftmischung in jeder beliebigen Weise zu regulieren oder ganz
auszuschließen. Was den Gedanken als solchen anbetrifft, so be
merken hier die Experten offenbar zutreffend und der allgemeinen
Lebenserfahrung entsprechend, wir seien von Kindsbeinen an ge
wöhnt, regelbare Offnungen für die Lufterneuerung der Wohnungen
zu benützen und die Anwendung solcher Offnungen könne daher
auch hier nicht patentfähig sein. Daß sodann die technischen Vor
richtungen für die Luftzumischung hier in erfinderischer Weise aus
gestaltet worden sei, hat die Klägerin nicht behauptet, noch weniger
näher darzutun versucht. Und endlich kann die Luftzumischung auch
nicht als Kombinationselement des Gesamtapparates schutzfähig
sein, schon deshalb nicht, weil die Experten erklären, daß die Ver
bindung der Luftzumischung mit der Luftzirkulation nicht neu sei
und sich bei Trockenvorrichtungen von selbst ergebe.
Im fernern beansprucht die Klägerin den Patentschutz nicht nur
für das parallele, längsweise Aufschichten der Ware, sondern für
das Anbringen der Ware schlechtweg, also das Anbringen auch
von unregelmäßig geschichteter, gewickelter und gehängter Ware.
Allein diese Auffassung hält vor den Ausführungen der Experten
hierüber nicht stand: Danach läßt sich mit dem Trockenapparat
der Klägerin ein neuer technischer Nutzeffekt nur insoweit er
zielen, als es sich um die Trocknung von Langware, vor allem
röhrenförmiger Langware, wie Maccaroni, handelt, und zwar
wird dieser besondere Effekt dadurch erreicht, daß die Ware auf
den Trockengestellen parallel dem durchziehenden Luftstrom gelegt
wird, sodaß er die Ware möglichst allseitig berührt, namentlich
sowohl in das Innere der Röhren und in die Räume zwischen
den einzelnen Röhren dringt, was ein gleichmäßiges und leichtes
Trocknen ermöglicht. Bei unregelmäßig geschichteter, gewickelter und
gehängter Ware ist aber nach den Experten dieser Nutzeffekt durch
eine solche Parallelisierung von Luftstrom und Lage der Ware nicht
erreichbar. Wenn die Vorinstanz den technischen Erörterungen der
xperten hierüber beipflichtet, so steht dem bundesrechtlich umso
weniger etwas entgegen, als sich die Auffassung der Experten mit
der des Sachverständigen (Prof. Widmaier) deckt, der über di
nämliche Frage vor den deutschen Gerichten in einem Rechtsstreite
über den Inhalt des Yberty Patentes sein Gutachten zu erstatten
hatte. Ein genügender Grund zur Einholung einer Oberexpertise
fehlt also in dieser Hinsicht.
6. Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, daß die vorin
stanzliche Nichtigerklärung des Zusatzpatentes
Nr. 19,958/353 zu bestätigen ist und daß das Hauptpatent
kr. 19,958 einen neuen und erfinderischen Gedanken jedenfalls
ir insoweit enthalten kann, als es sich um den erörterten Pa
rallelismus zwischen Luftstrom und der Aufschich
tung von Langwaren handelt. Nur in diesem Umfange haben
denn auch Yberty und Konsorten in Deutschland durch das Patent
Nr. 118,174 Erfinderschutz erlangt, wie sich aus dem Inhalt der
Patenturkunde in Verbindung mit den das Patent betreffenden
Gerichtsurteilen, besonders dem Urteil des Reichsgerichts vom
13. Januar 1912 in Sachen der heutigen Beklagten gegen die
Firma C. H. Knorr A. G. als Patentinhaberin ergibt. Sonach
ist das schweizerische Patent Nr. 19,958 besonders insoweit nicht
schützbar, als es sich ganz allgemein auf die Trocknung von Teig
waren ( pâtes de toutes formes et dessins. .. ) bezieht,
während es nach dem Gesagten nur für die Trocknung von Längs
ware einen technischen Fortschritt erfinderischen Charakters erhalten
kann.
Es fragt sich nun aber, ob nicht auch in letzterer Beziehung,
auch wenn ein solcher Fortschritt erzielt ist, der Patentschutz
mangle.
In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das an
gefochtene Patent, gerade weil damit Erfindungsschutz für die Trock
nung aller Teigwaren beansprucht werden will, dazu gelangt,
die besondere Art, wie sich die Trocknung bei der Langware voll
zieht, außer Betracht zu lassen. In der Tat ist darin von dem
Parallelismus des Luftstromes und der Schichtung der Langware
nicht die Rede und es wird auch gar nicht erwähnt, daß die bean
spruchte Erfindung hinsichtlich der Trocknung solcher Ware einen
besonderen technischen Vorteil biete. Der Patentanspruch stellt die
Maccaroni als Langware den übrigen darin aufgezählten Teigwaren
gleich und hinsichtlich des Luftstromes begnügt er sich mit der An
gabe, daß er durch die im Trockenschrank befindliche Ware hindurch
geführt werde ( ... établir une circulation d air dans l ar
moire, à travers la marchandise à sécher ), ohne irgendwie auf
den Zusammenhang zwischen der Richtung des Luftstromes und der
Schichtung der Ware, soweit es sich um Langware handelt, abzu
stellen. Auch aus der Patentbeschreibung läßt sich hierüber nichts
ergänzungsweise entnehmen. Hienach hat also der Patenterwerber
gerade das einzige Element, worin nach dem Ergebnisse der Ex
pertise ein technischer Fortschritt liegen kann, beiseite gelassen und
davon abgesehen, hiefür Patentschutz zu beanspruchen, und er kann
somit auch keinen solchen hiefür erlangt haben (vergl. auch Bundes
gerichtsentscheid vom 21. Dezember 1912 i. S. Junghans gegen
Dr. Rentschler, Erw. 4 Abs. 3 )
Wollte man aber auch von diesem Bedenken absehen, so müßte
das Patent Nr. 19,958 doch aus dem weitern vorinstanzlich aus
geführten Grunde als nichtig erklärt werden, weil dieses einzige
als neu in Betracht kommende Element nach dem frühern Gesetze
vom 29. Juni 1888, unter dessen Herrschaft das Patent erteilt
wurde, nicht schützbar war: Darin, daß die Ware parallel dem
durchzuführenden Luftstrom der Trocknung ausgesetzt wird, liegt
keine räumlich körperliche Vorrichtung, sondern ein Verfahren, ein
Komplex zeitlich sich folgender Vorgänge. Demgemäß spricht auch
das deutsche Reichspatent, dessen Patentanspruch sich auf dieses
Element beschränkt, ausdrücklich von einem Verfahren zum
Trocknen von Maccaroni . Nun hat das frühere Gesetz (Art. 1
und 14 Ziff. 3) den Patentschutz nicht für alle, sondern nur
für die durch Modelle darstellbaren (und der gewerblichen Ver
wertung
fähigen) Erfindungen gewährt. Dabei ist freilich nach
geltender Rechtssprechung (vergl. namentlich AS 29 II S. 348
Erw. 2) grundsätzlich anzunehmen, daß auch Verfahrens
erfindungen ihrem Wesen nach durch Modelle darstellbar sein
können. Allein im gegebenen Falle hat die Vorinstanz die
Modelldarstellbarkeit verneint und bundesrechtlich läßt sich gegen
ihre Auffassung nichts einwenden: Die Vorinstanz führt aus, daß
die parallele Lagerung des Trockengutes nicht etwa von einem
Apparat in einer nur durch ihn zu erreichenden, sondern in be
) S. oben S. 675 f.
liebiger Art und Weise besorgt werde und daß sie, wie das Hin
durchpressen der Luft, ein zeitlicher Sukzessivvorgang sei, der
seinem Begriffe nach unmöglich im Sinne eines konstanten Mo
delles darstellen lasse. In rechtlicher Beziehung liegt dieser Würdi
gung eine zutreffende Auffassung des Rechtsbegriffs der Modell
darstellbarkeit zu Grunde. Nach ihrer tatsächlich technischen Natur
hat das Bundesgericht sie nicht nachzuprüfen. Fragen läßt sich nur,
ob nicht die Vorinstanz, entsprechend dem vor ihr gestellten und
heute wiederholten Begehren der Beklagten, in diesem Punkte eine
Ergänzung der Expertise hätte anordnen sollen, nachdem die Klä
gerin, nachträglich erst, die Modelldarstellbarkeit bestritten und hie
raus einen Anfechtungsgrund gemacht hatte. Allein eine Verletzung
von Bundesrecht kann im gegenteiligen Verhalten der Vorinstanz
nicht liegen, da die zu beurteilenden technischen Verhältnisse insoweit
so einfacher Natur sind, daß sie sich vom Richter kraft seiner eigenen
Erfahrung ohne Beihülfe Sachkundiger feststellen lassen (vergl.
auch Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 1911 i. S. Roß
gegen Bernheimer Gut, S. 9). Mit Recht nimmt endlich die
Vorinstanz an, daß die bei der Patenterwirkung erfolgte Hinter
legung von Modellen und der Ausweis, den das Amt für geistiges
Eigentum hierüber ausgestellt hat, für die vorliegende Frage aus
dem doppelten Grunde bedeutungslos seien, weil die Gerichte die
Gültigkeit des Patentes selbständig zu prüfen haben und weil sich
jene Modelle auf die damals angemeldeten weitergehenden, die
körperliche Ausgestaltung des Apparates betreffenden Patentan
prüche bezogen hatten.
Laut diesen Erörterungen muß sonach auch das Hauptpatent
Nr. 19,958 seinem ganzen Inhalte nach als nichtig erklärt
werden.
7. Was die Patente der Beklagten, Nr. 29,043,
37,008 und 43,359 anbetrifft, so fallen natürlich auch hier die
Elemente, die schon bei der frühern Patentanmeldung der Klägerin
nicht mehr neu waren (s. oben Erw. 5 Abs. 1), ebenfalls als
unpatentierbar außer Betracht. Das Gleiche gilt für den Paral
lelismus zwischen dem Luftstrom und der Warenschichtung, weil
nach dem Gesagten darin ein nicht schutzfähiges Verfahren liegt.
Mit Unrecht hat ferner die Beklagte in den Rechtsschriften als
Besonderheit der von ihr patentierten Apparate angegeben, daß
damit eine relativ fortschreitende Bewegung der Luft durch teil
weises Überströmen von kleinen Luftmengen von der einen Kolbenseite
auf die andere erzeugt werden könne. Nach den Ausführungen der
Experten ist vielmehr anzunehmen, die Zumischung von frischer
Luft funktioniere auch bei den Apparaten der Beklagten in tech
nisch nicht wesentlich anderer, vorteilhafterer Weise und es handle
sich hier um ein für die Patente beider Parteien vorbekanntes
Element. Die Beklagte hat sich denn auch späterhin auf diesen
Punkt nicht mehr weiter berufen. Damit verbleiben noch folgende
Momente, die als patentierbar in Frage kommen können: Ein
mal das technische Prinzip, wonach der Luftstrom die Ware ab
wechselnd in entgegengesetzter Richtung durchzieht, und sodann die
konstruktiven Mittel (Vorrichtung für die Bewegung des Trocken
gestells bei Patent Nr. 29,043 und Kolbenvorrichtung bei den
zwei andern Patenten), die diesen Richtungswechsel des Luftstromes
bewirken.
Betrachtet man das Prinzip des Richtungswechsels für sich
allein, unabhängig von den seiner Durchführung dienenden Vor
richtungen, so läßt sich zunächst fragen, ob man es nicht auch
hier mit einem reinen, der Modelldarstellbarkeit unzugänglichen
und daher nach dem frühern PatG schutzunfähigen Verfahren zu
tun habe: sofern nämlich ausschließlich ein zeitlicher Sukzessiv
vorgang darin liegt, daß die Ware parallel gelagert wird und die
Luft sie abwechslungsweise in entgegengesetzter Richtung durchströmt.
Sieht man aber auch hievon ab, so ist doch jedenfalls auf Grund
der Akten zu sagen, daß durch diese besondere Funktion der von der
Beklagten patentierten Apparate ein technischer Fortschritt in Hin
sicht auf die Zweckbestimmung der Apparate nicht erzielt wird. Nach
der Beklagten läge ein solcher Fortschritt darin, daß der Richtungs
wechsel des Luftstromes eine gleichmäßigere Trocknung der Ware
ermögliche, indem sie gleichzeitig an beiden Enden beginne und
nach der Mitte zu fortschreite. Allein die Experten stellen fest,
daß sie auch bei den Apparaten der Klägerin keine Unterschiede
im Fortschreiten des Trockenprozesses zwischen den an der Eintritts
und den an der Austrittsseite des Luftstromes befindlichen Teilen
der Ware bemerken konnten und daß also diese Apparate in der
fraglichen Hinsicht ebenso zweckmäßig funktionieren. Freilich halten
sie es für möglich, daß der Richtungswechsel für gehängte Ware
Vorteile biete, indem hier schon ganz kleine Unterschiede im Trocken
grade zweier gegenüber liegender Seiten ein Krummziehen veran
lassen können. Aber für die vorliegenden Patente hat dies keine
Bedeutung, da sie sich nicht auf gehängte Ware beziehen: In der
Beschreibung des Patentes Nr. 29,043 wird ausdrücklich gesagt,
daß die Teigwaren in die Fächer der Länge nach parallel zum
Luftstrom einzulegen sind und wenn eine solche Angabe bei
den zwei andern Patenten fehlt, so muß hier nach den Experten
das Nämliche aus der Darstellung der Trockengestelle gefolgert
werden.
Ist hienach das Prinzip des Richtungswechsels bei den Appa
raten der Beklagten, nach ihrer Ausgestaltung und in ihrem
Zwecke (Verwendung nur für gelegte Langware), nicht schützbar,
so läßt sich zweifeln, ob überhaupt noch auf die Frage nach der
Schutzfähigkeit der Mittel, die zur Erzielung des Richtungs
wechsels dienen, einzutreten sei. Immerhin mag hierüber bemerkt
werden:
Bei Patent Nr. 29,043 besteht das Mittel darin, daß das
Trockengestell selbst oder der Kasten dafür eingerichtet ist
durch eine von außerhalb des Apparates einwirkende Kraft hin
und hergeschoben zu werden. Daß die Anwendung dieses Mit
tels als solche einen technischen Fortschritt darstelle, behauptet die
Beklagte selbst nicht. Sie hat es übrigens nachträglich durch ein
anderes ersetzt, indem nach den spätern Patenten der Richtungs
wechsel von Kolben bewirkt wird. Die Experten erklären denn
auch, die Schwäche dieses Gedankens , die Kammer hin und
herschieben zu lassen, sei offensichtlich.
Was die Patente Nr. 37,008 und Nr. 43,359 betrifft, so
bildet der hier den Richtungswechsel bewirkende Kolben kein neues
und auch kein für den vorliegenden Zweck zum ersten Mal ver
wendetes Mittel. Seiner Verwendung liegt vielmehr laut der Ex
pertise der Gedanke der Zylindergebläse als altbekanntes Vorbild
zu Grunde. Dabei ist zu bemerken, daß, wenn bei Patent
Nr. 37,008 zwei Kolben vorgesehen sind, darin technisch und
wirtschaftlich kein Vorteil liegt. Im Gegenteil erzielt anerkann
termaßen das spätere Patent Nr. 43,359 durch die Unterdrückung
des einen Kolbens eine zweckmäßige Vereinfachung.
Die Beklagte macht nun freilich noch geltend: indem sie den
Kolben statt eines andern Mittels (namentlich des von der Klä
gerin verwendeten Ventilators) für die Erzeugung des Luftstromes
verwende, könne sie zugleich neben dem Richtungswechsel
auch noch einen größern Luftdruck erzielen. Allein auch hierin
läßt sich keine technische Vervollkommnung ihres Apparates gegen
über den frühern finden, indem nach den Experten der von dem
Ventilator erzeugte Luftdruck unter gewöhnlichen Umständen mehr
als ausreichend ist, und eine Vermehrung des Druckes bei der
Trocknung aufgeschichteter Ware nicht in Betracht kommt.
8. Nach dem Gesagten bestehen also die drei Patente der
Beklagten schon deshalb nicht zu Recht, weil sie gegenüber den
bisher bekannten Apparaten keinen technischen Fortschritt verwirk
lichen. Sie lassen sich aber wohl auch aus dem weitern Grunde
nicht aufrecht halten, weil der Richtungswechsel im Luftstrome
keine schöpferische Idee enthält und es auch keiner erfinderischen,
sondern bloß handwerklicher Tätigkeit bedurfte, um die von der
Beklagten benutzten besondern Mittel und deren Wirkungsart,
wie es geschehen, für ihren
im übrigen vorbekannten
lpparat zu verwenden (vergl. Expertengutachten S. 13/14).
Das von der Beklagten gestellte Begehren um Anordnung
einer Oberexpertise ist ebenfalls zu verwerfen, indem laut den bis
herigen Ausführungen auch hinsichtlich ihrer Patente die Akten
eine endgültige Beurteilung des Streites gestatten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni
1912 wird in allen Teilen bestätigt.